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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

Abschnitt 2 Auswahlverfahren

§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens



(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.

(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber über die folgenden Voraussetzungen verfügen:

1.
die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,

2.
die erforderlichen sozialen Kompetenzen,

3.
die erforderliche Leistungsmotivation und

4.
die erforderliche Kommunikationsfähigkeit.


§ 11 Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(2) 1Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 2Jedoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zum Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen am besten geeignet erscheint.

(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung sind unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden zum Auswahlverfahren zugelassen.

(4) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach der Ablehnung zu vernichten oder, im Fall elektronischer Bewerbungsunterlagen, zu löschen.


§ 12 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 12 als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer.

(3) Tarifbeschäftigte, die über vergleichbare Qualifikationen verfügen, können ebenfalls Mitglieder der Auswahlkommission sein.

(4) 1Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus wichtigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.

(5) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(7) 1Die Auswahlkommission entscheidet

1.
mit Stimmenmehrheit oder

2.
durch Punktvergabe.

2Erfolgt die Entscheidung durch Stimmenmehrheit, so ist eine Stimmenthaltung nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Erfolgt die Entscheidung durch Punktvergabe, so haben die Punkte jedes Mitglieds der Auswahlkommission dasselbe Gewicht. 5Eine Enthaltung von der Punktvergabe ist nicht zulässig.


§ 13 Gemeinsame Auswahlkommission



Für mehrere Einstellungsbehörden können eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen bestimmt werden.


§ 14 Teile des Auswahlverfahrens



Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.


§ 15 Festlegungen zum Auswahlverfahren



(1) Die Einstellungsbehörde legt fest:

1.
die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,

2.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Teile,

3.
falls der schriftliche Teil aus mehreren Auswahlinstrumenten besteht, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 16 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen,

4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.
die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

(3) Die Einstellungsbehörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern.


§ 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens können insbesondere folgende Bereiche geprüft werden:

1.
kognitive Kompetenzen,

2.
Kommunikationsfähigkeit und

3.
Persönlichkeitseigenschaften.

(2) 1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus einem Leistungstest. 2Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens vier Zeitstunden.

(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest können weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, jedoch höchstens zwei der folgenden:

1.
ein weiterer Leistungstest,

2.
ein Persönlichkeitstest und

3.
Simulationsaufgaben.

(4) 1Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests und die weiteren Auswahlinstrumente arbeitsteilig. 2Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte, durch sachkundige Dritte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. 3Die Auswahlentscheidung darf nicht ausschließlich auf eine automatisierte Bewertung gestützt werden. 4Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.


§ 17 Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge



(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im Leistungstest und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die von den Einstellungsbehörden geforderte Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) 1Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben. 2Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine gemeinsame Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. 3Wurden eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen für mehrere Einstellungsbehörden eingerichtet, so ist jeweils eine gesonderte Rangfolge für jede Einstellungsbehörde zu bilden. 4Die festgelegte Rangfolge ist für die Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren maßgebend.


§ 18 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens



(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, die Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wer nach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet ist.

(3) 1Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen. 2Ihnen ist im mündlichen Teil Gelegenheit zu geben, die Auswahlkommission von ihrer Eignung zu überzeugen, soweit die Eignung im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens noch nicht festgestellt werden konnte.


§ 19 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem strukturierten oder halbstrukturierten Interview, das mit einem oder beiden der folgenden weiteren Auswahlinstrumente kombiniert werden kann:

1.
Präsentation und

2.
Simulationsaufgaben.

(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens kann unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden.

(4) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(5) 1Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. 2Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. 3Dem Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 20 Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens



Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den angewendeten Auswahlinstrumenten jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.


§ 21 Gesamtergebnis und Rangfolge



(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) In das Gesamtergebnis soll das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent eingehen.

(3) 1Anhand des Gesamtergebnisses bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber. 2§ 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung in der jeweiligen Einstellungsbehörde maßgebend.

(4) 1Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach Mitteilung der Ablehnung zu vernichten. 3Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb dieser Frist zu löschen.


§ 22 Ausnahmeregelung zur Rangfolge



(1) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden haben, werden abweichend von § 21 Absatz 3 in die Rangfolge aufgenommen, wenn

1.
das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens die Gesamtmindestpunktzahl erreicht und

2.
die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist.

(2) Die Gesamtmindestpunktzahl ermittelt sich aus der Summe der Mindestpunktzahlen für das Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens multipliziert mit 40 Prozent und der Summe der Mindestpunktzahlen für das Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens multipliziert mit 60 Prozent.

(3) Wer nach Absatz 1 nicht in die Rangfolge aufgenommen wird, hat erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen.


§ 23 Täuschung



(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Vor einer Entscheidung ist die oder der Betroffene anzuhören.