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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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Zweiter Unterabschnitt - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde
Zweiter Unterabschnitt Formgebundene Erläuterungen
§ 8 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunternehmen
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,
- 2.
- Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,
- 3.
- Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104,
- 4.
- Aufteilung von Posten und Unterposten des Jahresabschlusses auf verbundene Unternehmen und auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gemäß Nachweisung 105,
- 5.
- Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,
- 6.
- Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Betriebsbereichen und Aufwandsarten gemäß Nachweisung 202.
(2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des kleineren Vereins haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlußstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung bilanziert wird.
(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3.
§ 9 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 112,
- 2.
- Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,
- 3.
- Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge gemäß Nachweisung 212,
- 4.
- Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219,
- 5.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 260,
- 6.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 261.
§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,
- 2.
- Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,
- 3.
- Bewegung des Bestandes an Pensionsversicherungen (ohne sonstige Versicherungen) gemäß Nachweisung 220,
- 4.
- Bewegung des Bestandes an Sterbegeld-, weiteren Kapital- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,
- 5.
- Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung sowie Rückversicherungsbeiträge gemäß Nachweisung 222.
(2) Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen ferner eine Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß den Nachweisungen 271 bis 278 erstellen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Pensionskassen brauchen Angaben für den Altbestand nur in der Nachweisung 271 und nur für den Gesamtbestand zu machen, falls sie ein versicherungsmathematisches Gutachten für den Altbestand innerhalb der in § 22 genannten Frist einreichen. In diesem Fall können die in Nachweisung 271 unter dem Posten 1a ausgewiesenen Ergebnisse für den Altbestand in einer Summe in Zeile 04 ausgewiesen werden.
§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 130,
- 2.
- Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen gemäß Nachweisung 230,
- 3.
- Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 231 bis 238,
- 4.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungs- und Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 262.
(2) Für Krankenversicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Vereins, deren gebuchte Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 3.
§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung des Bestandes und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,
- 2.
- Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 241,
- 3.
- Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,
- 4.
- Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,
- 5.
- Angaben zu den im Versicherungszweig 29 zusammengefaßten Versicherungszweigen und -arten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 244,
- 6.
- Aufteilung der Aufwendungen für im Geschäftsjahr gemeldete inländische Geschäftsjahres-Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgeschäft nach Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß Nachweisung 245,
- 7.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246,
- 8.
- Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 250,
- 9.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 263,
- 10.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 264.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben ferner Angaben zum selbst abgeschlossenen inländischen Nichtmitgliederversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 247 zu machen.
§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen in besonderen Fällen
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die in § 5 Abs. 2 genannten Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben für das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 11 vorzulegen. Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3.
§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen für Rückversicherungsunternehmen
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich die formgebundene Erläuterung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 zu erstellen.
§ 15 Fristen für die Einreichung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
- 1.
- spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101 bis 104, 201 und 202 in jeweils doppelter Ausfertigung,
- b)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- c)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 240, 241 und 244 in jeweils doppelter Ausfertigung,
- d)
- von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 250 in doppelter Ausfertigung;
- 2.
- spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 260 und 261 in jeweils doppelter Ausfertigung,
- b)
- von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 120 in doppelter Ausfertigung sowie die Nachweisungen 121 und 220 bis 222 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- c)
- von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130 und 230 bis 238 in jeweils dreifacher Ausfertigung und die Nachweisung 262 in doppelter Ausfertigung,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 250, 263 und 264 in jeweils doppelter Ausfertigung;
- 3.
- spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisung 105 in doppelter Ausfertigung,
- b)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- c)
- von den Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, die Nachweisungen 271 bis 278 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243, 245, 246 und 247 in jeweils doppelter Ausfertigung.
(2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunternehmen verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.
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