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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
Abschnitt 1 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 1 Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen
§ 60 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen
§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie gegen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind:
- 1.
- Kürzung der Dienstbezüge,
- 2.
- Beförderungsverbot,
- 3.
- Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
- 4.
- Dienstgradherabsetzung und
- 5.
- Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sowie gegen Personen nach § 1 Absatz 3 sind:
- 1.
- Kürzung des Ruhegehalts,
- 2.
- Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
- 3.
- Dienstgradherabsetzung und
- 4.
- Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) 1Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Reservistinnen und Reservisten sowie gegen in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufene Soldatinnen und Soldaten sind:
- 1.
- Dienstgradherabsetzung und
- 2.
- Aberkennung des Dienstgrades.
(4) 1Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. 2Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang der Soldatin oder des Soldaten haben wird; § 16 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. 3Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs nach § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes erkannt werden. 4Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sowie bei Personen nach § 1 Absatz 3 als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
§ 61 Kürzung der Dienstbezüge
§ 61 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Besteht ein Versorgungsanspruch aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.
§ 62 Beförderungsverbot
§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Während der Dauer eines Beförderungsverbots darf kein höherer Dienstgrad verliehen werden. 2Auch eine Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe darf nicht erfolgen.
(2) 1Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. 2Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.
§ 63 Herabsetzung in der Besoldungsgruppe
1Ist bei einer Soldatin oder einem Soldaten, bei einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand oder bei einer Person nach § 1 Absatz 3 der Dienstgrad in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt, so ist die Herabsetzung in die niedrigere Besoldungsgruppe des Dienstgrades zulässig. 2Durch die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe gehen alle Rechte aus der bisherigen Besoldungsgruppe verloren. 3Der Anspruch auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richtet sich nach der Besoldungsgruppe, in die herabgesetzt wird. 4§ 64 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 64 Dienstgradherabsetzung
§ 64 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei Offizierinnen und Offizieren ist die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. 2Diese Beschränkung gilt auch bei Offizierinnen und Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 60 Absatz 2 und 3 verhängt werden dürfen.
(2) 1Bei Unteroffizierinnen und Unteroffizieren, die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. 2Das Gleiche gilt, wenn Berufssoldatinnen im Ruhestand und Berufssoldaten im Ruhestand einen Unteroffizierdienstgrad führen. 3Eine Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Stabskorporals oder Korporals ist bei Unteroffizierinnen und Unteroffizieren nicht zulässig.
(3) Im Übrigen ist die Dienstgradherabsetzung unbeschränkt zulässig.
(4) 1Durch die Dienstgradherabsetzung verliert die Soldatin oder der Soldat alle Rechte aus dem bisherigen Dienstgrad. 2Sie oder er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. 3Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die sie oder er zurücktritt.
(5) 1Eine Beförderung ist frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder möglich. 2§ 62 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.
§ 65 Entfernung aus dem Dienstverhältnis
§ 65 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. 2Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. 3Die Verpflichtung, aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht berührt.
(2) 1Wer aus dem Dienstverhältnis entfernt wurde, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. 2Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 130 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. 3Für den Fall, dass Versorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit zustehen, darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit bewilligt werden. 4Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in dem Urteil über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist; die oder der Verurteilte hat die Voraussetzungen der unbilligen Härte glaubhaft zu machen.
(3) Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist in dem Urteil auszuschließen
- 1.
- wenn die oder der Verurteilte ihrer nicht würdig ist,
- 2.
- wenn die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zumindest auch auf einer Verletzung der Pflicht der oder des Verurteilten beruht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch ihr oder sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten, oder
- 3.
- soweit die oder der Verurteilte den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
(4) In minder schweren Fällen kann das Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den Dienstgrad herabsetzen, ohne an die Beschränkungen nach § 64 Absatz 1 und 2 gebunden zu sein.
§ 66 Kürzung des Ruhegehalts
1Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. 2Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 61 entsprechend. 3Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. 4Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.
§ 67 Aberkennung des Ruhegehalts
§ 67 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Soldatin im Ruhestand oder als Soldat im Ruhestand ein. 2Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand noch im Dienst befände. 3Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt auch den Verlust eines noch nicht gezahlten Ausgleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. 4§ 65 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Wessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der durchgeführten Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. 2Eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 130 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. 3§ 65 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 68 Aberkennung des Dienstgrades
§ 68 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. 2Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die Reservistin oder der Reservist noch im Dienst befände. 3§ 65 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 69 Disziplinarmaßnahmen gegen als im Ruhestand geltende frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
(1) 1Bei Personen nach § 1 Absatz 3 besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags. 2Neben der Kürzung der Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann zusätzlich auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.
(2) 1Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 61 entsprechend. 2Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden.
(3) 1Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungsschein, sofern noch keine Einstellung in den öffentlichen Dienst erfolgt ist. 2Im Übrigen bleibt ein Anspruch auf Berufsförderung unberührt.
(4) 1Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt den Verlust des Anspruchs auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe und der Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und Berufsförderung sowie des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. 2§ 65 Absatz 4 gilt entsprechend.
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