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Unterabschnitt 1 - Filmförderungsgesetz (FFG)


Teil 1 Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt

Kapitel 2 Organisation

Abschnitt 1 Organe

Unterabschnitt 1 Verwaltungsrat

§ 6 Zusammensetzung



(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. 2Die Mitglieder werden wie folgt benannt:

1.
drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,

2.
zwei Mitglieder durch den Bundesrat,

3.
zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,

4.
drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,

5.
je ein Mitglied durch

a)
die Arbeitsgemeinschaft Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und

b)
den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,

6.
zwei Mitglieder durch den AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e. V.,

7.
ein Mitglied durch die AG Verleih - Verband unabhängiger Filmverleiher e. V.,

8.
drei Mitglieder durch den Bitkom e. V., wobei ein Mitglied gemeinsam mit dem eco - Verband der Internetwirtschaft e. V. und dem ANGA Der Breitbandverband e. V. zu benennen ist,

9.
je ein Mitglied durch

a)
die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und

b)
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen",

10.
zwei Mitglieder durch den VAUNET - Verband Privater Medien e. V.,

11.
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e. V.,

12.
ein Mitglied durch den Produzentenverband e. V.,

13.
je ein Mitglied durch

a)
die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und

b)
die AG Kurzfilm e. V.,

14.
je ein Mitglied durch

a)
den Bundesverband Regie e. V. und

b)
den Deutschen Drehbuchverband e. V.,

15.
ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,

16.
ein Mitglied gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,

17.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,

18.
ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,

19.
ein Mitglied durch die AG Filmfestival,

20.
ein Mitglied gemeinsam durch die evangelische und die katholische Kirche.

3Löst sich eine benennungsberechtigte Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über. 4Gibt es keine rechtsnachfolgende Organisation, reduziert sich die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.

(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5, 8 bis 10, 13 und 14 benennungsberechtigten Organisationen müssen bei der Auswahl der Personen jeweils eine geschlechtergerechte Besetzung sicherstellen. 2Eine geschlechtergerechte Besetzung ist bei der Auswahl der Personen nach Absatz 1 von den folgenden benennungsberechtigten Organisationen jeweils gemeinsam sicherzustellen:

1.
die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7,

2.
die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 und

3.
die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 bis 17.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

(4) Die Filmförderungsanstalt kann in der Satzung Ausnahmen zu den Vorgaben in Absatz 2 zulassen, wenn hierdurch in der Gesamtschau eine Besetzung des Verwaltungsrats erreicht werden kann, die dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit noch näher kommt.

(5) 1Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und ein anderes Mitglied benennen. 2Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. 3Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.


§ 7 Berufung, Amtszeit, Unabhängigkeit



(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder.

(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029. 2Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.


§ 8 Vorsitz



1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz innehat, und eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat. 2Der Vorsitz und die Stellvertretung müssen insgesamt geschlechtergerecht besetzt sein.


§ 9 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung



(1) 1Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung. 2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder teilnehmen.

(2) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.

(3) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Verwaltungsratssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).

(4) 1Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.


§ 10 Aufgaben



(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförderungsanstalt.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über Förderhilfen gemäß § 3 Absatz 2, soweit nicht der Vorstand nach § 23 Absatz 1 Satz 1 hierfür zuständig ist.

(3) 1Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums. 2§ 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. 3Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. 4Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.


§ 11 Richtlinien



(1) 1Der Verwaltungsrat kann Regelungen durch Richtlinien nach Maßgabe dieses Gesetzes treffen. 2Dies betrifft insbesondere

1.
Anforderungen an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen beizufügenden Unterlagen,

2.
Antragsfristen,

3.
Voraussetzungen für die Auszahlung und Rückzahlung von Förderhilfen,

4.
Anforderungen an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise,

5.
Anforderungen an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen Kosten und die Tilgungsbestimmungen sowie

6.
zusätzliche Fördervoraussetzungen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und der damit verbundenen Ziele dienen.

3Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Richtlinien und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.


§ 12 Ausschüsse



(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt.

(2) 1Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.

(3) Näheres regelt der Verwaltungsrat in seiner Geschäftsordnung nach § 9 Absatz 5.


§ 13 Förderkommissionen



(1) 1Der Verwaltungsrat kann für Entscheidungen über Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 Förderkommissionen einsetzen, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. 2Wenn Förderkommissionen für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eingesetzt werden sollen, sind etwaige Vorgaben zur Besetzung der Kommissionen einzuhalten. 3In Fällen von Satz 2 hat die Einsetzung der Kommissionen und ihre Besetzung im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erfolgen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 delegiert der Verwaltungsrat seine Entscheidungskompetenz nach § 10 Absatz 2 auf die entsprechende Förderkommission.

(3) 1Die Filmförderungsanstalt kann für Entscheidungen nach § 136 Absatz 2 Satz 1 eine Förderkommission einsetzen. 2In diesem Fall delegiert die Filmförderungsanstalt ihre Entscheidungskompetenz auf die entsprechende Förderkommission.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Förderkommissionen endet jeweils spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029.

(5) Sollen im Rahmen der Förderung nach § 3 Absatz 2 Förderhilfen für die Herstellung von Filmen vergeben werden, stellt der Verwaltungsrat durch Richtlinie nach § 11 sicher, dass die geförderten Filme den Allgemeinen Bestimmungen in Teil 3 Kapitel 1 entsprechen.


§ 14 Befangenheit



(1) 1Steht ein Mitglied des Verwaltungsrats zu einem Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, so darf dieses Mitglied nicht an Beschlüssen mitwirken, insbesondere nicht an Beschlüssen über die Gewährung von Förderhilfen, die den Dritten begünstigen können. 2§ 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Beschlüsse, an denen ein Mitglied des Verwaltungsrats entgegen Absatz 1 mitgewirkt hat, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag gegeben hat.