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Abschnitt 2 - Filmförderungsgesetz (FFG)


Teil 3 Förderungen

Kapitel 2 Produktionsförderung

Abschnitt 2 Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme

§ 89 Förderhilfen



1Die Filmförderungsanstalt gewährt Referenzförderung auf Antrag des Herstellers eines Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms, wenn der Film mindestens 15 Referenzpunkte erreicht hat. 2Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen.


§ 90 Referenzpunkte



(1) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(2) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden.

(3) Bei Filmen, die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 mindestens 40 Referenzpunkte erreicht haben, werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.

(4) 1Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. 2Dabei ist auch der Festivalpraxis bei Kinder- und Kurzfilmen angemessen Rechnung zu tragen. 3Die Filmförderungsanstalt kann in der Richtlinie nach Satz 1 auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten festlegen.


§ 91 Richtlinie zur Gleichstellung



§ 65 gilt entsprechend.


§ 92 Art der Förderung, Verteilung der Referenzpunkte



(1) Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme wird als Zuschuss gewährt.

(2) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.


§ 93 Antragsberechtigung



(1) Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) 1Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, handelt. 2§ 70 Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 94 Antragsvoraussetzungen



§ 71 gilt entsprechend.


§ 95 Antragsfrist



(1) Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 90 Absatz 2 abläuft.

(2) 1Erfolge bei Festivals und Auszeichnungen mit Preisen werden bei der Zuerkennung nur dann berücksichtigt, wenn der darauf bezogene Antrag bis einschließlich 1. März des der Auszeichnung folgenden Kalenderjahres gestellt wird. 2Andernfalls werden sie erst in dem darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt. 3Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.


§ 96 Zuerkennung



(1) Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem Hersteller des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, wenn er bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat.

(2) 1Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderhilfen ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie im Falle der Verwendung der Förderhilfen für einen neuen programmfüllenden Film zusätzlich den Voraussetzungen der §§ 77 bis 84 entspricht. 2Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach Satz 1 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.


§ 97 Verwendungsmöglichkeiten



(1) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat die Förderhilfen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erlass des Zuerkennungsbescheids in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme oder neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films nach den §§ 41 bis 47 verwendet werden.

(3) 1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des Herstellers für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. 2In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 100.000 Euro für diesen Zweck erhalten. 3Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 einen Mindestbetrag für die Kapitalaufstockung festlegen.


§ 98 Begonnene Maßnahmen



Für die Verwendung der Förderhilfen zur Herstellung neuer Filme gilt § 75 entsprechend.


§ 99 Auszahlung



(1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 86 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.


§ 100 Schlussprüfung, Pflichtexemplar


§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, bei der Herstellung eines neuen Films insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt.

(2) 1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 97 Absatz 1 verwendet, ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt den neuen Film zur Prüfung vorzulegen. 2Die Filmförderungsanstalt kann die Frist verlängern, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. 3Die Filmförderungsanstalt kann auf die Vorlage des Films verzichten, wenn der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.


§ 101 Aufhebung von Förderbescheiden



(1) Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn

1.
er seiner Verpflichtung nach § 100 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,

2.
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

3.
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

4.
die nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder

5.
Auszahlungshindernisse nach § 99 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

(2) 1Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 1 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. 2Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. 3Wird in Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.