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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

Abschnitt 2 - Floristen-Ausbildungsverordnung (FloristAusbV)

V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 30
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-160 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen floraler Werkstücke" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen floraler Werkstücke" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Arbeitstechniken auszuwählen,

3.
Arbeitsplätze einzurichten,

4.
Sträuße zu binden,

5.
Anstecker herzustellen,

6.
Kranzkörper zu binden,

7.
Pflanzungen anzufertigen,

8.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.

2Der Prüfling hat vier Arbeitsaufgaben durchzuführen. 3Die Prüfungszeit für die Durchführung der vier Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 150 Minuten.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Pflege von Pflanzen zu erläutern,

2.
die Versorgung von Pflanzenteilen zu erläutern sowie

3.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent sowie

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.


§ 9 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte",

2.
„Angewandte Technologie",

3.
„Warenwirtschaft" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 11 Prüfungsbereich „Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte"



(1) Im Prüfungsbereich „Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen,

2.
Entwürfe für florale Projekte anlassbezogen anzufertigen,

3.
Werkstofflisten zu erstellen,

4.
Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung des Einsatzes von Werkzeugen und Maschinen zu planen,

5.
Mengen und Preise zu kalkulieren,

6.
Entwürfe zu präsentieren und deren Umsetzung abzustimmen,

7.
Arbeitsergebnisse zu bewerten und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen,

8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie

9.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Die Arbeitsaufgabe beinhaltet die Planung für einen Gesamtentwurf eines floralen Projektes. 3Das florale Projekt besteht aus einem Kernstück und zwei Begleitstücken. 4Das Kernstück und die Begleitstücke müssen mindestens ein gebundenes Werkstück und eine Gefäßfüllung beinhalten. 5Für das Kernstück ist eine Werkstoffliste und eine Kalkulation anzufertigen. 6Die Durchführung der Arbeitsaufgabe hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss in einer Präsentation darzustellen. 7Ausgehend von der Arbeitsaufgabe und der Präsentation wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Präsentation und für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt insgesamt 150 Minuten. 2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 120 Minuten. 3Die Prüfungszeit für die Durchführung der Präsentation und für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt insgesamt 30 Minuten. 4Die Durchführung der Präsentation soll eine Dauer von 15 Minuten nicht überschreiten.

(5) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsplätze einzurichten,

2.
ein Kernstück und zwei Begleitstücke für ein florales Projekt unter Berücksichtigung von Gestaltungselementen anzufertigen sowie

3.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.

(6) Der Prüfling hat auf der Grundlage der Arbeitsaufgabe aus Absatz 3 drei Prüfungsstücke nach Absatz 5 Nummer 2 anzufertigen.

(7) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

(8) 1Für den Nachweis nach den Absätzen 2 und 5 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen von Tischfloristik,

2.
Herstellen von Hochzeitsfloristik,

3.
Herstellen von Trauerfloristik oder

4.
Herstellen von Raumfloristik.

2Die Tätigkeit bezieht sich auf die Arbeitsaufgabe, die Präsentation, das auftragsbezogene Fachgespräch und die Herstellung der Prüfungsstücke. 3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent sowie

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.


§ 12 Prüfungsbereich „Angewandte Technologie"



(1) Im Prüfungsbereich „Angewandte Technologie" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den anlassbezogenen Einsatz von Gestaltungselementen zu beschreiben,

2.
die Auswahl und Vorbereitung von floralen und nonfloralen Werkstoffen sowie technische Hilfsmitteln zur Herstellung floraler Werkstücke nach technischen und gestalterischen Kriterien darzustellen,

3.
Schadbilder an Pflanzen und Pflanzenteilen sowie deren Ursachen zu erkennen sowie die Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln zu erläutern,

4.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie

5.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich „Warenwirtschaft"



(1) Im Prüfungsbereich „Warenwirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
das Vorgehen zur Beschaffung von Waren zu beschreiben,

2.
die Annahme und Kontrolle von Waren zu erläutern,

3.
die werterhaltende Lagerung von Waren zu erläutern,

4.
Marketingmaßnahmen anlassbezogen auszuwählen und deren Umsetzung zu beschreiben,

5.
die Präsentation von Waren darzustellen,

6.
den Verkauf von Waren unter Nutzung von Zahlungssystemen und Kassensystemen zu erklären,

7.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie

8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen floraler Werkstücke" mit 20 Prozent,

2.
„Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte" mit 40 Prozent,

3.
„Angewandte Technologie" mit 15 Prozent,

4.
„Warenwirtschaft" mit 15 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Angewandte Technologie",

b)
„Warenwirtschaft" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.