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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)
Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 14 Allgemeines
(1) 1In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. 2Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.
§ 15 Durchführung
1Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Akademie Auswärtiger Dienst. 2Ihr obliegt dabei die Verantwortung für folgende Maßnahmen:
- 1.
- die Bestimmung der Prüfungsorte und der Prüfungszeitpunkte, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sowie die Mitteilung hierüber,
- 2.
- die Bestimmung der Aufgaben der Fach- und Sprachprüfungen in Abstimmung mit der Prüfungskommission,
- 3.
- die Bestimmung des Themas des Aktenvortrags,
- 4.
- die Überwachung, die Entwicklung und die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
- 5.
- die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für eine Verhinderung, einen Rücktritt oder eine Verspätung vorliegt,
- 6.
- die Erteilung des Zeugnisses und des Bescheids über das Nichtbestehen und die Vollziehung der sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters sowie
- 7.
- die Aufbewahrung der Prüfungsakten und die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme.
§ 16 Prüfungskommission
(1) 1Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. 2Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 3Mitglieder sind
- 1.
- die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
- 2.
- die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst,
- 3.
- die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst und
- 4.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Auswärtigen Dienstes, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung bestellt wird.
(2) 1Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und -prüfer hinzugezogen. 2Diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. 3Bei den Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(3) Ein Mitglied der Prüfungskommission übernimmt den Vorsitz.
(4) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 17 Fach- und Sprachprüfungen
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Fach- und Sprachprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von:
- 1.
- Klausuren,
- 2.
- mündlichen Prüfungen,
- 3.
- Vorträgen,
- 4.
- Präsentationen oder
- 5.
- schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitungen.
(2) 1Die Fachprüfungen finden zum Abschluss der jeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika. 2Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an die Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fach- und Sprachprüfungen voraus.
(3) Fach- und Sprachprüfungen sind mindestens in vier der folgenden Lehrgebiete abzulegen:
- 1.
- Geschichte,
- 2.
- Politik,
- 3.
- Volkswirtschaftslehre,
- 4.
- Völker- und Europarecht,
- 5.
- Rechts- und Konsularwesen,
- 6.
- Englisch und
- 7.
- Französisch.
(4) Eine Fach- oder Sprachprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.
(5) 1Spätestens zu Beginn einer Lehrveranstaltung werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Termine, die Formen, die Dauer und die Hilfsmittel der Fach- und Sprachprüfungen bekannt gegeben. 2Die Art und Dauer der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(6) 1Eine Fach- oder Sprachprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat. 2Besteht eine Fach- oder Sprachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so werden die Prüfungsteile gleich gewichtet, sofern nicht bei Bekanntgabe der Prüfungsmodalitäten eine abweichende Gewichtung festgelegt wird.
§ 18 Abschlussprüfung
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus
- 1.
- dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvorschlag, wobei die Akten am Tag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt werden und der Aktenvortrag höchstens zehn Minuten dauert, und
- 2.
- einer mündlichen Prüfung über historische, politische, wirtschaftliche, rechtliche und andere für den Auswärtigen Dienst wichtige Fragen, aus dem Bereich der Organisationskunde und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen waren; die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse des Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:2 gewertet.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat.
§ 19 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung
(1) Wer aus wichtigem Grund verhindert ist, eine Prüfungsleistung rechtzeitig zu erbringen, hat dies unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nachzuweisen.
(2) 1Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. 2Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit belegen. 3Auf Verlangen der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter beauftragt worden ist.
(3) 1Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen gilt und vollständig nachzuholen ist. 2Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen.
(4) 1Wer einen wichtigen Grund nachweist, kann mit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters von einer Prüfung zurücktreten. 2Die Prüfung ist nachzuholen. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit 0 Rangpunkten bewertet.
(6) 1Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einem Prüfungsteil, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 3 anzuwenden. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 20 Störungen
1Sieht sich eine Anwärterin oder ein Anwärter während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. 2Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 21 Verstöße bei Prüfungen
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:
- 1.
- Täuschung,
- 2.
- Täuschungsversuch,
- 3.
- Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und
- 4.
- sonstige Ordnungsverstöße.
(2) 1Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Prüfungskommission gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(3) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. 2Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann sie oder er
- 1.
- die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
- 2.
- die Prüfung oder den Prüfungsteil mit 0 Rangpunkten bewerten oder
- 3.
- die Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären.
§ 22 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte | Note | Erläuterung | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkennt- nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) 1Die Prüfungskommission vergibt für jeden Prüfungsteil ganze Rangpunkte. 2Die Rangpunkte für die Fach- und Sprachprüfungen sowie die Abschlussprüfung ermittelt die Prüfungskommission gemäß der vorgesehenen Gewichtung (§ 17 Absatz 6 Satz 2 und § 18 Absatz 2) als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der dazugehörigen Prüfungsteile. 3Durchschnittsrangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrunden berechnet. 4Für die Bildung der Note werden die Durchschnittsrangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet.
§ 23 Gesamtergebnis
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der Fach- und Sprachprüfungen sowie der Abschlussprüfung gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Gewichtung. 2Die Durchschnittsrangpunkte werden kaufmännisch auf volle Punkte gerundet.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden Durchschnittsrangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.
(4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:
- 1.
- die Fach- und Sprachprüfungen mit 72 Prozent und
- 2.
- die Abschlussprüfung mit 28 Prozent.
§ 24 Zeugnis
(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach § 23 errechneten Durchschnittsrangpunkte enthält. 2Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. 3Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.
(2) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch die Prüfungskommission berichtigt. 2Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. 3In den Fällen des § 21 Absatz 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
§ 25 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) 1Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über die Fach- und Sprachprüfungen sowie die Abschlussprüfung ist mit den schriftlichen Prüfungsleistungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. 2Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt. 3Im Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
§ 26 Wiederholung
(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. 3Prüfungen sind jeweils vollständig zu wiederholen.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den höheren Auswärtigen Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. 2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. 3Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. 4Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
§ 27 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
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