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Sechster Teil - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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Sechster Teil Schlußvorschriften

Erster Abschnitt Vertragshilfevorschriften

Erster Titel

§ 86 (weggefallen)





Zweiter Titel Stundung und Herabsetzung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen

§ 87 Stundung und Herabsetzung



(1) Verbindlichkeiten aus Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, die vor dem 21. Juni 1948 als Teile einer Gesamtemission begeben worden sind und die nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) in der Fassung des § 106 des Gesetzes vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) fallen, können auf Antrag des Schuldners durch gerichtliche Entscheidung gestundet oder herabgesetzt werden, wenn und soweit ihm wegen der Vermögensverluste, die er auf Grund von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat, die fristgemäße oder volle Leistung bei gerechter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger nicht zugemutet werden kann. Der Antrag ist gegen die Gesamtheit der Gläubiger zu richten.

(2) Die Vorschriften des Vertragshilfegesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.


§ 88 Vertretung der Gläubiger



(1) Die Rechte der Gesamtheit der Gläubiger werden in dem Verfahren von einem oder mehreren Vertretern wahrgenommen. Die Befugnis der Gläubiger, ihre Rechte in dem Verfahren selbst geltend zu machen, ist ausgeschlossen.

(2) Ist auf Grund des § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe der Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung ein Vertreter der Gläubiger bestellt worden, so nimmt dieser in dem Verfahren die Rechte der Gläubiger wahr.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so wird der Vertreter der Gläubiger in einer Versammlung bestellt, die von dem Schuldner einzuberufen ist. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(4) Kommt in der Gläubigerversammlung ein Beschluß über die Bestellung eines Vertreters nicht zustande, so ist ein Vertreter auf Antrag des Schuldners von dem für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Gericht zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn die Gesamtheit der Gläubiger infolge Wegfalls eines Vertreters nicht mehr nach Absatz 2 oder Absatz 3 vertreten und nicht innerhalb zweier Monate ein neuer Vertreter bestellt worden ist.

(5) Für die rechtliche Stellung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend. Zum Abschluß eines Vergleichs ist der Vertreter nur auf Grund eines ihm hierzu ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt; § 5 Absatz 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes gilt entsprechend.




§ 89 Versammlung der Gläubiger



Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.




§ 90 Besonderheiten des Verfahrens



(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschrift beizufügen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen. Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.




§ 91 Frühere Vertragshilfeentscheidungen, Erledigung anhängiger Verfahren



(1) Gerichtliche Entscheidungen, die in Vertragshilfeverfahren über Ansprüche der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ergangen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, bleiben unberührt. Das gleiche gilt für Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.

(2) Ist über einen Anspruch der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art zu der Zeit, zu der ein Antrag nach § 87 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird, ein Vertragshilfeverfahren anhängig, so ruht es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag. Wird über den Antrag in der Sache selbst entschieden oder wird er zurückgenommen, so ist das Vertragshilfeverfahren erledigt; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Wird der Antrag durch eine nicht in der Sache selbst ergehende Entscheidung zurückgewiesen, so kann das Vertragshilfeverfahren fortgesetzt werden.


Zweiter Abschnitt Auflösung der auf Grund des Anleihestockgesetzes und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Treuhandvermögen

§ 92 Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen



(1) Die treuhänderische Verwaltung eines von einer Kapitalgesellschaft nach dem Gesetz über die Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften (Anleihestockgesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1222) gebildeten Anleihestocks geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Deutschen Golddiskontbank auf die Kapitalgesellschaft über.

(2) Die Kapitalgesellschaft hat den Anleihestock und ein nach der Verordnung zur Begrenzung von Gewinnausschüttungen (Dividendenabgabeverordnung) vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 323) gebildetes Treuhandvermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen treuhänderisch für die Gesellschafter zu verwalten. Der Anleihestock und das Treuhandvermögen unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung. Die Aufhebung der in Ansehung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens bestehenden Gemeinschaft der Gesellschafter ist ausgeschlossen.

(3) Die Kapitalgesellschaft hat die sich aus dem Anleihestock und dem Treuhandvermögen ergebenden abzulösenden Ansprüche anzumelden (§ 40). Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 21 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gelten als erfüllt, wenn die Kapitalgesellschaft beweist oder glaubhaft macht, daß sie Beträge in Höhe des abzulösenden Anspruchs an den Anleihestock abgeführt hat oder daß sie den abzulösenden Anspruch nach der Dividendenabgabeverordnung treuhänderisch verwaltet hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 3 erfüllen.


§ 93 Verwertung der Ablösungsschuld und Ausschüttung



(1) Innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Rechts auf Ablösung hat die Kapitalgesellschaft die auf die Ansprüche entfallende Ablösungsschuld zu verwerten und den Erlös sowie Zinsen (§ 37) und eine Barablösung (§ 39) nach den für die Gewinnverteilung geltenden Vorschriften an die Gesellschafter auszuschütten, die im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses gewinnberechtigt sind. Ist für eine einzelne Gattung von Gesellschaftsanteilen ein besonderer Anleihestock oder ein besonderes Treuhandvermögen errichtet worden, so sind der Anleihestock und das Treuhandvermögen nur an die Inhaber dieser Anteile auszuschütten.

(2) Bei der Ausschüttung sind nicht zu berücksichtigen

1.
Gesellschaftsanteile, für die Gewinnbeträge an den Anleihestock oder das Treuhandvermögen nicht abgeführt worden sind, soweit die Anteile im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses - unbeschadet einer Gesamtrechtsnachfolge - Gesellschaftern zustehen, die damals von der Begrenzung der Gewinnausschüttung nicht betroffen waren;

2.
Gesellschaftsanteile, die im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses der Kapitalgesellschaft gehören.

(3) Die Kosten des Verfahrens (§ 63) sowie der Verwaltung und Verteilung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens trägt die Gesellschaft.


§ 94 Sondervermögen eigener Art



§§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.


Dritter Abschnitt Sonstige Schlußvorschriften

§ 95 Unmittelbare Haftung der Beamten aus Amtspflichtverletzungen



Wird ein Anspruch (§ 1), der auf einer in Ausübung öffentlicher Gewalt vorsätzlich begangenen Amtspflichtverletzung beruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt, so kann derjenige, der die Amtspflichtverletzung begangen hat, in Anspruch genommen werden.


§ 96 (weggefallen)





§ 97 Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes



§ 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten.


§ 98 Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn



Die für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn.


§ 99 Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes



(1) 1Vor dem 9. Mai 1945 ausgeschiedene Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern nach den im Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze für die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern waren und nicht nachversichert worden sind, gelten als für diese Zeit nachversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften für diese Zeit als nachversichert gelten; dies gilt auch für den Fall des Todes, wenn Hinterbliebene vorhanden sind. 2Satz 1 gilt auch für die ehemaligen Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes, deren Nachversicherung gemäß § 1242b der Reichsversicherungsordnung deswegen nicht durchzuführen war, weil sie aus ihrem Dienstverhältnis nicht in Ehren ausgeschieden sind. 3Die Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze stehen der Nachversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung nicht entgegen, wenn ohne die Nachversicherung eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung nicht gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. 4Hat der Jahresarbeitsverdienst in den in Satz 3 bezeichneten Fällen die Versicherungspflichtgrenze überschritten, so gilt die Nachversicherung als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. 5Wird nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Einrechnung der vor dem Ausscheiden liegenden Zeiten im öffentlichen Dienst erworben oder nachträglich festgestellt, so entfallen die Nachversicherung und die an sie geknüpften Rechtsfolgen. 6Gezahlte Renten sind bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Mitteilung über den Eintritt der Voraussetzungen für den Wegfall der Nachversicherung nach Satz 2 zugegangen ist, nicht zurückzufordern; jedoch sind diese Renten auf die für die gleichen Zeiträume zustehenden Versorgungsbezüge in der Höhe anzurechnen, die sich aus dem Verhältnis des Unterschiedsbetrages zwischen den zuletzt gezahlten und den für den gleichen Monat ohne Berücksichtigung der Nachversicherung errechneten Renten zu den für diesen Monat zustehenden Versorgungsbezügen ergibt. 7Erlischt eine in Satz 2 bezeichnete Anwartschaft, so gilt die Nachversicherung als nicht entfallen.

(2) Erfolgt die Nachversicherung nach dem 31. Dezember 2004, gilt diese als in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt.

(3) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 erhalten.

(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten Zeiten der Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet sind.

(5) Die Gewährung von Leistungen richtet sich nach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2 zuständigen Versicherungszweig gelten.

(6) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist die Neufeststellung rückwirkend, jedoch nicht für eine Zeit vor dem 1. April 1950 vorzunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.

(7) Ist der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten und ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine Rente erstmalig festzustellen, so beginnt die Rente abweichend von den allgemeinen Vorschriften mit dem Ablauf - in Versicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind, mit dem Beginn - des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, jedoch nicht vor dem 1. April 1950 und nicht vor dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat.

(8) Die Regelung der Absätze 6 und 7 gilt nur, wenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis zum 30. September 1958 beantragt wird.

(9) Die Feststellung nach Absatz 1 trifft die Stelle, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zuständig sein würde, wenn das Dienstverhältnis bis zum 8. Mai 1945 fortgesetzt worden wäre; § 72 Abs. 10, 11 und § 81a des vorgenannten Gesetzes gelten entsprechend.




§ 100 Kraftloswerden von Wertpapieren



Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.


§ 101 Londoner Schuldenabkommen



Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.


§ 102 Ansprüche ausländischer und staatenloser Bürger


§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, Leistungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen. Erklärt ein ausländischer Staat vor Ablauf dieser Frist gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, daß er nicht beabsichtige, ein Abkommen über eine pauschale Abgeltung der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche abzuschließen, so entfällt Satz 1 für die Ansprüche seiner Staatsangehörigen, in seinem Land ansässiger Staatenloser und nach seinem Recht errichteter juristischer Personen mit Wirkung von dem Tage, an dem die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zugeht.

(2) Tritt innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist ein zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem ausländischen Staat abgeschlossenes Abkommen über eine Abgeltung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche in Kraft, so erlöschen die unter dieses Abkommen fallenden Ansprüche.

(3) Auf die Gewährung von Härtebeihilfen auf Grund der in § 68 bezeichneten Tatbestände sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.


§ 103 Gerichtliche Verfahren für Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger



(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, bis zum Ablauf der in § 102 Abs. 1 bezeichneten Frist nur Klage auf Feststellung des angemeldeten Anspruchs erheben. Das Gericht hat in jedem Fall zu prüfen, ob der dem Erfüllungsverlangen zugrunde liegende Anspruch (§ 1) besteht oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat. Das Gericht hat auf Antrag des Beklagten gleichzeitig zu prüfen und darüber zu entscheiden,

1.
ob der Anspruch nicht unter Artikel 5 des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden fällt,

2.
ob die in § 28 vorgesehene Frist gewahrt oder die dort bezeichneten Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung gegeben sind und

3.
ob der Anspruch nicht unter § 3 und § 105 fällt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der ausländische Staat vor Ablauf der Frist (§ 102 Abs. 1) erklärt hat, daß er nicht beabsichtige, ein Abkommen über eine pauschale Abgeltung abzuschließen.

(3) Absatz 1 ist in Verwaltungsstreitverfahren über die Gewährung einer beantragten Härtebeihilfe, deren Gewährung nach § 102 Abs. 3 noch nicht verlangt werden kann, entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des § 28 die Vorschrift des § 80.


§ 104 Regelungen von Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden



(1) Die Regelungsangebote der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die dreiprozentigen im Inland zahlbaren Schuldverschreibungen und Teilgutscheine sowie für die Scrips der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden vom 25. April 1955 - veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 83 vom 30. April 1955 - richten sich auch an Gläubiger, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich als Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder als juristische Personen ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung haben. Ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(2) Absatz 1 gilt nur hinsichtlich solcher Ansprüche, die am 31. Dezember 1952 die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 erfüllen.


§ 105 Leistungsausschluß für Tätigkeit gebietsfremder Behörden


§ 105 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Nach diesem Gesetz sind auf Grund von Ansprüchen gegen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsträger Leistungen nicht zu gewähren, wenn die Ansprüche auf Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem 8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit oder auf Maßnahmen oder Weisungen von Behörden zurückzuführen sind, die ihren Sitz außerhalb der in § 33 bezeichneten Gebiete haben oder wenn diese Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen zugunsten der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone erfolgt sind.

(2) § 9 findet keine Anwendung auf Ansprüche, die sich auf Grundstücke beziehen, die der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone unterliegen.


§ 106 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren



Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.


§ 107 Freistellung von Verwaltungsgebühren



Polizeiliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen für Zwecke dieses Gesetzes sind gebührenfrei auszustellen.


§ 108 Amts- und Rechtshilfe



Die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Organisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben den mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.


§ 109 Sondervorschriften für Berlin



Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land Berlin mit der Maßgabe, daß

1.
in § 3 Abs. 1 Nr. 5 an Stelle des § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes Artikel 21 Nr. 53 der Umstellungsverordnung,

2.
in § 18 an Stelle des § 14 des Umstellungsgesetzes Artikel 12 der Umstellungsverordnung,

3.
in § 27 an Stelle der Oberfinanzdirektion der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin (Sondervermögens- und Bauverwaltung),

4.
in § 32 an Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948,

5.
in § 87 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948,

6.
in § 97 an Stelle des § 24 des Umstellungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Artikels 21 der Umstellungsverordnung

treten.


§ 110 Sondervorschriften wegen des Saarlandes



(1) Dieses Gesetz gilt wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe:

1.
(weggefallen)

2.
(weggefallen)

3.
In Ergänzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 werden nicht abgelöst Ansprüche der in § 30 bezeichneten Art, die am 15. November 1947 Geldinstituten und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Bausparkassen zugestanden haben, die ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung zu diesem Zeitpunkt im Saarland hatten.

4.
Kammer für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist im Saarland die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken.

5.
§§ 87 bis 91 und 99 finden im Saarland keine Anwendung.

6.
Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 31. Dezember 1952 im Saarland hatten oder bis zum 31. Dezember 1959 unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 3 dort genommen haben, läuft die Antragsfrist nach § 80 Abs. 1 nicht vor dein 31. Dezember 1961 ab.

(2) Soweit die Anwendung des Gesetzes durch Absatz 1 ausgeschlossen wird, bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten, wenn dies die Sach- und Rechtslage im Saarland erfordert.


§ 111 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12, 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.


§ 112 Inkrafttreten



Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.


Anlage (zu § 30)



Liste der ablösbaren Ansprüche (§ 30 Nr. 1, 3, 5)


I.
Deutsches Reich

a)
Schuldverschreibungen
1.
Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs von 1925 mit Auslosungsscheinen
2.
Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs von 1925 ohne Auslosungsscheine
3.
Auslosungsscheine zur Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs von 1925 ohne Schuldverschreibungen
4.
Schuldverschreibungen der 5 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1927
5.
Schuldverschreibungen der 7%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1929 (Zinsen auf 6 % herabgesetzt)
6.
Schuldverschreibungen der 4 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1934
7.
Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1935
8.
Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1935 Zweite Ausgabe
9.
Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1937
10.
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1938
11.
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1938 Zweite Ausgabe
12.
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939
13.
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939 Zweite Ausgabe
14.
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1940
15.
Schuldverschreibungen der 4%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1940
16.
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1941
17.
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1942
18.
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1943
19.
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1944
20.
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1945


b)
Auslosbare Schatzanweisungen
21.
2 - 5 v. H. auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 K
22.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1935
23.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936
24.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Zweite Folge
25.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Dritte Folge
26.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Erste Folge
27.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Zweite Folge
28.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Dritte Folge
29.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Erste Folge
30.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Zweite Folge
31.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Dritte Folge
32.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Vierte Folge


c)
Schatzanweisungen
33.
6 zinsige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 (fällig 1.12.1932)
34.
6 v. H. Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 (fällig 2.9.1935)
35.
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Folge XV
36.
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge IX
37.
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge X
38.
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge XI
39.
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge XII
40.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge VIII
41.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge IX
42.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge X
43.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge XI
44.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge I
45.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge II
46.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge III
47.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge IV
48.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge V
49.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge VI
50.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge VII
51.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge I
52.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge II
53.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge III
54.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge IV
55.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge V
56.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge VI
57.
3%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge VII
58.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge I
59.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge II
60.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge III
61.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge IV
62.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943 Folge I
63.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943 Folge II
64.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943 Folge III
65.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944 Folge I
66.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944 Folge II
67.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944 Folge III
68.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1945 Folge I


d)
Reichsverbürgte Anleihen
69.
Bürgschaftsschuld des Deutschen Reichs auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1933 für die Deutschen Schutzgebietsanleihen (§ 30 Nr. 5)


II.
Deutsche Reichsbahn

a)
Schuldverschreibungen
70.
4 1/2%ige Schuldverschreibungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. J. 1931
71.
Schuldverschreibungen der 4%igen Anleihe der Deutschen Reichsbahn von 1940


b)
Auslosbare Schatzanweisungen
72.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1939


c)
Schatzanweisungen
73.
6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. J. 1930 Reihe I
74.
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. J. 1935 Reihe I
75.
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. J. 1936 Reihe I
76.
3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1941
77.
3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1944


d)
Vorzugsaktien
78.
Zertifikate der Deutschen Reichsbank über Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn - Reichsbahnvorzugsaktien - (§ 30 Nr. 3)


e)
Schuldverschreibungen übernommener Gesellschaften
79.
Schuldverschreibungen der Localbahn-ACTIEN-Gesellschaft in München von 1890, 1891, 1894
80.
Teilschuldverschreibungen der Braunschweigischen Landes-Eisenbahn-Gesellschaft in Braunschweig
I.
Emission von 1885 (3 1/2 %)
II.
Emission von 1891 (4 %)
III.
Emission von 1899 (3 1/2 %)
IV.
Emission von 1904 (3 1/2 %)


III.
Deutsche Reichspost


Schatzanweisungen
 
81.
6 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1926
82.
6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930 Folge I
83.
6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930 Folge II
84.
6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1931 Folge I
85.
5%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1933 Folge I
86.
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1934 Folge I
87.
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1935 Folge I
88.
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1939 Folge I
89.
4%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1940
90.
3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1944


IV.
Preußen


a)
Schuldverschreibungen
91.
Schuldverschreibungen der 6 v. H. Preußischen Staatsanleihe von 1928 - auslosbar - (Zinsen später auf 4 1/2 v. H. herabgesetzt)
92.
Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Preußischen Staatsanleihe von 1937
93.
Schuldverschreibungen der 4 % Preußischen konsolidierten Staatsanleihe von 1940


b)
Schatzanweisungen
94.
Schatzanweisungen der Preußischen 5 zins. Kalianleihe von 1923
95.
Schatzanweisungen der Preußischen 5 zins. Roggenanleihe von 1923
96.
6 zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1933 Folge I
97.
4 1/2zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1934 Folge I
98.
4 1/2zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1936 Folge I


c)
Lübeckische Schuldverschreibungen
99.
Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates mit Auslosungsscheinen
100.
Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates ohne Auslosungsscheine
101.
Auslosungsscheine zur Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates ohne Schuldverschreibungen
102.
Schuldverschreibungen der 8 % Lübeckischen Staatsanleihe von 1928 (Zinsen später auf 6 % und 4 1/2 % herabgesetzt)