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Abschnitt 3 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Abschnitt 3 Finanzierung der Anstalt
Unterabschnitt 1 Finanzwesen
§ 44 Finanzierungsgarantie
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Deutschen Welle wird die Finanzierung derjenigen Angebote ermöglicht, die nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der rundfunktechnischen Entwicklung erforderlich ist.
§ 45 Einnahmen
§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Deutsche Welle finanziert sich aus dem jährlichen Zuschuss sowie Zuwendungen des Bundes und sonstigen Einnahmen.
(2) Die Höhe des Zuschusses des Bundes bestimmt sich nach dem Haushaltsgesetz des Bundes.
§ 46 Grundsätze der Wirtschaftsführung
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Wirtschaftsführung selbständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
(2) Die Deutsche Welle hat ein kaufmännisches Rechnungswesen gemäß Handelsgesetzbuch zu führen.
(3) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof und im Benehmen mit der Bundesregierung eine Finanzordnung, die die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung der Deutschen Welle näher regelt.
(4) 1Die Beschäftigten der Deutschen Welle dürfen grundsätzlich nicht besser gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes. 2Vor dem Abschluss von Tarifverträgen, die in Abweichung von Satz 1 die Beschäftigten der Deutschen Welle besser als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes stellen würden, ist das Einvernehmen mit der Bundesregierung herbeizuführen.
(5) Die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke - §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - sind entsprechend anzuwenden.
§ 47 Bedeutung und Wirkung des Wirtschaftsplans
§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Wirtschaftsplan der Deutschen Welle (Wirtschaftsplan) dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Welle im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist. 2Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
(2) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 48 Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 48 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Deutsche Welle stellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Wirtschaftsplan enthält
- 1.
- einen Erfolgsplan, in dem die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind,
- 2.
- einen Investitionsplan, der die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens darstellt,
- 3.
- einen Finanzplan, der die Eigenfinanzierungsmittel, die zu erwartenden Deckungsmittel sowie die Ausgaben für Investitionen aufführt,
- 4.
- eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes,
- 5.
- einen Stellenplan,
- 6.
- Bewirtschaftungsgrundsätze.
(3) Die Überleitungsrechnung gemäß Absatz 2 Nr. 4 ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(4) Die Finanzordnung der Deutschen Welle kann die Aufnahme weiterer Angaben im Wirtschaftsplan vorsehen.
(5) Die Deutsche Welle leitet die Überleitungsrechnung, den Stellenplan und die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß Absatz 2 Nr. 4 bis 6 rechtzeitig vor Beginn der Haushaltsverhandlungen der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu.
§ 49 (weggefallen)
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 50 Deckungsfähigkeit von Ausgaben
§ 50 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ansätze können im Wirtschaftsplan oder in der Finanzordnung der Deutschen Welle nach Maßgabe der folgenden Absätze für deckungsfähig erklärt werden.
(2) 1Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) für Personalaufwendungen, Programmaufwendungen, Betriebsaufwendungen und Investitionen können jeweils als in sich gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit es sich um zahlungswirksame Vorgänge handelt. 2Das Gleiche gilt für die Personalausgaben, die sächlichen Verwaltungsausgaben und die Investitionen der Überleitungsrechnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3).
(3) 1Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) für Personalaufwendungen, Programmaufwendungen, Betriebsaufwendungen und Investitionen können jeweils bis zu 30 vom Hundert gegen Einsparung überschritten werden, soweit es sich um zahlungswirksame Vorgänge handelt. 2Das Gleiche gilt für die Personalausgaben, die sächlichen Verwaltungsausgaben und die Investitionen der Überleitungsrechnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3).
§ 51 (weggefallen)
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 52 Vorläufige Wirtschaftsführung
§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Deutsche Welle beschließt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig, dass er zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft treten kann. 2Hat die Deutsche Welle bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht beschlossen, so kann die Deutsche Welle bis zum Zeitpunkt des Beschlusses alle Ausgaben leisten, die nötig sind, um
- 1.
- den gesetzlichen Programmauftrag im bisherigen Umfang zu erfüllen,
- 2.
- die rechtlich begründeten Verpflichtungen zu erfüllen,
- 3.
- Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
§ 53 Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Ausführung des Wirtschaftsplans erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 2Die §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung.
§ 54 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Nachtrag zum Wirtschaftsplan
§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Aufwendungen, für die die im Erfolgsplan (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. 2Das Gleiche gilt für Zahlungen, für die die in der Überleitungsrechnung ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind. 3Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die erhebliche Auswirkungen auf den Zuschussbedarf der Deutschen Welle zur Folge haben können, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(2) 1Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrates. 2Bei unaufschiebbaren Ausgaben hat der Intendant die Genehmigung des Verwaltungsrates unverzüglich einzuholen.
(3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan auf, wenn
- 1.
- sich zeigt, dass die Überleitungsrechnung gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 3 im Vollzug des Wirtschaftsplans trotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit nicht ausgeglichen werden kann, oder
- 2.
- über- oder außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von mehr als 1 vom Hundert der Gesamtausgaben der Deutschen Welle geleistet werden müssen.
§ 55 Jahresabschluss
§ 55 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Deutsche Welle erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Jahresabschluss. 2Der Jahresabschluss besteht aus
- 1.
- der Vermögensrechnung (Bilanz),
- 2.
- der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung),
- 3.
- der Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung),
- 4.
- einer Rechnung über die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr tatsächlich erhobenen Einnahmen und tatsächlich geleisteten Ausgaben entsprechend der Systematik gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 4 und
- 5.
- dem Geschäftsbericht zur Erläuterung der Vorgänge von besonderer Bedeutung.
§ 56 Prüfungen
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung. 2§ 44 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.
(2) 1Der Bundesrechnungshof und die Bundesregierung werden von der Deutschen Welle über alle für die Wirtschafts- und Finanzlage bedeutenden Vorgänge der Deutschen Welle unterrichtet. 2Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm von der Deutschen Welle zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesrechnungshof teilt seine Prüfungsergebnisse dem Intendanten zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit und unterrichtet die Bundesregierung.
(4) 1Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. 2Berichtet er dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung.
(5) 1Die Deutsche Welle lässt den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. 2§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) ist anzuwenden. 3Weichen die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers von denen des Bundesrechnungshofes ab, gelten die Feststellungen des Bundesrechnungshofes.
§ 57 Bekanntmachungen
Der festgestellte Wirtschaftsplan und der festgestellte Jahresabschluss der Deutschen Welle werden von ihr unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Unterabschnitt 2 Vermögen, Beteiligungen, Baumaßnahmen
§ 58 Vermögen
(1) 1Die aus dem Zuschuss des Bundes nach § 45 beschafften Gegenstände gehören zum Vermögen der Deutschen Welle. 2Sie sind uneingeschränkt für Rundfunkzwecke zu nutzen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit diese der Deutschen Welle vom Bund unentgeltlich überlassen sind.
(3) Im Falle einer Auflösung der Deutschen Welle fällt ihr gesamtes Vermögen dem Bund mit der Maßgabe zu, dass es von diesem ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
§ 59 Beteiligungen
§ 59 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich die Deutsche Welle nur beteiligen, wenn
- 1.
- dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient,
- 2.
- die Deckung der damit verbundenen Ausgaben gewährleistet ist,
- 3.
- die Einzahlungsverpflichtung der Deutschen Welle auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist und
- 4.
- die für die Rechtsform des Unternehmens geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen.
(2) Die Deutsche Welle hat bei Beteiligungen
- 1.
- sich allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den notwendigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern und
- 2.
- die Unternehmen zu verpflichten, ihr die für die finanziellen oder programmlichen Fragen wesentlichen Geschäftsvorfälle mitzuteilen.
(3) 1Der Bundesrechnungshof prüft bei den Beteiligungen der Deutschen Welle die Haushalts- und Wirtschaftsführung, sofern die Deutsche Welle unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Anteile verfügt. 2Verfügt die Deutsche Welle nicht über die Mehrheit der Anteile, so sind im Gesellschaftervertrag oder in der Satzung die Rechte nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu vereinbaren.
§ 60 Baumaßnahmen
(1) 1Bauunterhaltungsmaßnahmen einschließlich der Schönheitsreparaturen sowie zur Deckung des rundfunktechnischen Bedarfs erforderliche, nicht in die bauliche Substanz eingreifende Umbaumaßnahmen an im Eigentum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle unentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen obliegen der Deutschen Welle in eigener Verantwortung. 2An den zur Feststellung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten in der Regel jährlich durchzuführenden Baubegehungen ist jeweils das Bundesvermögensamt zu beteiligen. 3Über Umbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind die Bauverwaltung des Bundes sowie das Bundesvermögensamt zu unterrichten.
(2) Andere als in Absatz 1 genannte Umbaumaßnahmen sowie alle Neu- und Erweiterungsbauten an im Eigentum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle unentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen werden als Bundesbaumaßnahmen vom Bund durchgeführt.
(3) Für die Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gelten die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung - RBBau - sinngemäß.
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