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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben
Dritter Abschnitt - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Dritter Abschnitt Ablieferung
§ 8 Entnahme aus eigener Erzeugung
Erzeuger dürfen die Mengen an Erzeugnissen, die ihnen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Personen zustehen, gegen Berechtigungsnachweise entnehmen; ihre Abgabepflicht nach § 3 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung gilt insoweit als erfüllt.
§ 9 Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Erzeuger dürfen in ihren Erzeugerbetrieben Erzeugnisse nicht be- oder verarbeiten. Dies gilt nicht für
- 1.
- eine Be- und Verarbeitung von Futtermitteln,
- 2.
- eine Bearbeitung von
- a)
- Saat- und Pflanzgut zur Verwendung im eigenen Betrieb oder durch Pflanzenzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen,
- b)
- Schlachtgeflügel zur Gewinnung von Geflügelfleisch, dessen unmittelbare Abgabe an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher nach § 37 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund des § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes zulässig ist und nach § 11 Abs. 1 erlaubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Ernährungsamt in den Fällen, in denen die notwendige Versorgung oder Ablieferung andernfalls nicht gesichert ist oder in denen Milch wegen der auch sonst üblichen Wirtschaftsweise nicht an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert wird, eine bestimmte Bearbeitung oder eine Verarbeitung zu bestimmten Produkten erlauben.
§ 10 Milchablieferung
(1) Milch ist abzuliefern
- 1.
- von einem Erzeuger, der bisher Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert hat, ausschließlich an die bisher belieferte Betriebsstätte,
- 2.
- von einem Erzeuger, der Milch bisher nicht an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert hat, an die verkehrsmäßig nächstgelegene Betriebsstätte.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine von Absatz 1 Satz 1 bis 3 abweichende Verfügung treffen, wenn dies auf Grund der Versorgungssituation oder besonderer Umstände geboten ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Erzeugers und der Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation liegen. Liegen diese in mehreren Ländern, so entscheidet die für den Erzeuger zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation zuständigen obersten Landesbehörde; kann das Einvernehmen nicht herbeigeführt werden, so entscheidet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Text in der Fassung des Artikels 402 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 11 Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehr
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Erzeugers die Ablieferung von Kartoffeln, Eiern und Geflügelfleisch an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher erlauben, wenn der Erzeuger vor Anwendbarkeit dieser Verordnung üblicherweise an Verbraucher geliefert hat; sie ist auf die von ihm üblicherweise an Verbraucher gelieferte Menge zu beschränken. Das Ernährungsamt kann in Einzelfällen für die in Satz 1 genannten Erzeugnisse eine abweichende Verfügung treffen und die Ablieferung von Rohmilch an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher erlauben, soweit dies erforderlich ist, um die notwendige Versorgung sicherzustellen.
(2) In der Erlaubnis wird festgesetzt:
- 1.
- bei Geflügelfleisch, in welchem Umrechnungsverhältnis Schlachtgewicht zu Lebendgewicht steht,
- 2.
- bei Rohmilch, in welchem Umrechnungsverhältnis sie zu Vollmilch, teilentrahmter und entrahmter Milch steht.
§ 12 Meldung der abgelieferten Mengen
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Erzeuger sind verpflichtet, der für die Veranlagung zuständigen Behörde bis zum 15. jeden Monats die im Vormonat abgelieferten Erzeugnisse zu melden; Berechtigungsnachweise und andere Nachweise im Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung sind der Meldung beizufügen. Damit gelten die Verpflichtungen zur Abrechnung nach § 26 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung als erfüllt.
§ 13 Aufbewahrungsfristen
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Erzeuger sind verpflichtet, für jeden Betrieb die sich auf die Erfüllung ihrer Abgabepflicht beziehenden Unterlagen, soweit diese nicht nach Rechtsvorschriften auf Grund des Ernährungssicherstellungsgesetzes bei zuständigen Behörden eingereicht worden sind, zwei Jahre lang aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben unberührt.
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