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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben
Vierter Abschnitt - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 14 Zuwiderhandlungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Erzeugerfragebogen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht auf Verlangen vorlegt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 3.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse be- oder verarbeitet,
- 4.
- Milch
- 5.
- entgegen § 12 Satz 1 abgelieferte Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder Nachweise der Meldung nicht beifügt,
- 6.
- entgegen § 13 Satz 1 die dort bezeichneten Unterlagen nicht aufbewahrt,
- 7.
- einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt,
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist das Ernährungsamt.
§ 15 Zustimmung des Bundesrates
Nach Anwendbarkeit dieser Verordnung bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Text in der Fassung des Artikels 402 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 16 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 gemäß § 2 Abs. 3 des Ernährungssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.
Anlage 1 (zu § 1) Erzeugnisse, die der Veranlagung unterliegen
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel und Hirse), auch geschrotet;
- 2.
- Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen);
- 3.
- Kartoffeln;
- 4.
- Zuckerrüben;
- 5.
- Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Hühner (außer Zwerghühnern), Enten, Gänse und Puten sowie Fleisch und zur menschlichen Ernährung geeignete Innereien dieser Tiere;
- 6.
- Hühnereier (außer Eiern von Zwerghühnern);
- 7.
- Ölfrüchte und Ölsaaten;
- 8.
- Milch (Kuhmilch);
- 9.
- Futtermittel außer Silage und wirtschaftseigenem Grünfutter.
Anlage 2 (zu § 4) Erzeugerfragebogen
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(BGBl. I 1983 S. 495 - 502)
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