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Abschnitt 6 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters



Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Musters (§ 6) auch nach der Löschung der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd auf.


§ 23 (aufgehoben)





§ 24 Übergangsregelung für künftige Änderungen



Für Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.


§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

(2) § 23 tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.


Anlage 1 (aufgehoben)







Anlage 2 (aufgehoben)