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Zweiter Abschnitt - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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Zweiter Abschnitt Ausschüsse

§ 10 Berufung der Mitglieder



(1) Bei der Künstlersozialkasse wird für jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst ein Ausschuß nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes (Widerspruchsausschuß) gebildet.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der Beiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs berufen.


§ 11 Berufung der Stellvertreter



Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. Werden mehrere Stellvertreter berufen, ist bei der Berufung die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 12 Amtsdauer



Die Amtsdauer der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 13 Vorsitz



Den Vorsitz in den Ausschüssen führt jeweils der Vertreter der Künstlersozialkasse.


§ 14 Zuständigkeit



(1) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs nur einen Bereich, ist der Ausschuß des betroffenen Bereichs zuständig.

(2) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs mehrere Bereiche, bestimmt sich die Zuständigkeit wie folgt:

1.
Ist der Widerspruchsführer ein Versicherter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, in dem der Versicherte das überwiegende Arbeitseinkommen erzielt.

2.
Ist der Widerspruchsführer ein zur Abgabe Verpflichteter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, auf den die überwiegende Entgeltsumme im Sinne des § 25 des Gesetzes entfällt.

(3) Hält sich ein Ausschuß nicht für zuständig, bestimmt die Künstlersozialkasse den zuständigen Ausschuß.


§ 15 Einberufung



(1) Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt der Vorsitzende ein.

(2) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.


§ 16 Sitzung



Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.


§ 17 Hinderungsgründe



Ist ein Mitglied aus den in § 16 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gründen oder einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der Beratung und Abstimmung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen.


§ 18 Entscheidung



(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.

(2) Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, ob der Widerspruch zurückgewiesen, ihm ganz oder teilweise stattgegeben oder in der Sache weiter aufgeklärt werden soll. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen.


§ 19 Niederschrift



Über die Ausschußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort und Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die getroffene Entscheidung enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 20 Widerspruchsbescheid



1Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. 2Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen.




§ 21 Beanstandung von Rechtsverstößen



(1) Verstößt eine Entscheidung eines Widerspruchsausschusses gegen Gesetz oder sonstiges für die Künstlersozialkasse maßgebendes Recht, hat die Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich oder elektronisch und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu setzen.

(2) Verbleibt der Ausschuß bei seiner Entscheidung, hat die Künstlersozialkasse die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Hat die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung nicht entschieden, ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen.




§ 22 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand



Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.