Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und der Beamten bleiben unberührt.
Die Mitwirkung der Angehörigen der Einrichtungen nach §
2 Abs. 2 Satz 1 an der Gestaltung des Studiums im Sinne des §
73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §
70 Abs. 1 Nr. 5 des
Hochschulrahmengesetzes ist durch Landesrecht sicherzustellen.
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die
Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
§ 44 Absatz 5 Satz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung § 44 Absatz 5 Satz 2 dieser Verordnung tritt.