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Kapitel 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Kapitel 4 Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
- 1.
- Einführungslehrgang 1 Monat,
- 2.
- Praktikum I 4 Monate,
- 3.
- Zwischenlehrgang I 2 Monate,
- 4.
- Zwischenlehrgang II 1 Monat,
- 5.
- Praktikum II 12 Monate,
- 6.
- Abschlusslehrgang 4 Monate.
(2) Während der Praktika finden die in § 24 aufgeführten praxisbezogenen Lehrveranstaltungen statt.
(3) Der Zwischenlehrgang I schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahnprüfung ist.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.
§ 15 Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung nach den Maßstäben dieser Verordnung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt. Die Schule des Bundesnachrichtendienstes erstellt den Lehrplan und die Lehrveranstaltungspläne. Sie bestimmt für jeden Lehrgang eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehrgangsleiter.
§ 16 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus
- 1.
- dem Einführungslehrgang,
- 2.
- dem Zwischenlehrgang I,
- 3.
- dem Zwischenlehrgang II,
- 4.
- dem Abschlusslehrgang.
(2) Die Lehrveranstaltungen werden praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchgeführt, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung herausfordern.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Daneben vertieft sie das Interesse und Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie fördert das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.
(4) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 800, höchstens 880 Lehrstunden. Mindestens 90 Lehrstunden entfallen auf den Einführungslehrgang, mindestens 180 auf den Zwischenlehrgang I, mindestens 85 auf den Zwischenlehrgang II und mindestens 360 auf den Abschlusslehrgang.
(5) Die genaue Stundenzahl legt der Lehrplan fest. Er bestimmt zugleich die Lernziele der Lehrfächer und die Art der Leistungsnachweise. Die Lehrinhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben. Auf der Grundlage des Lehrplanes werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.
§ 17 Einführungslehrgang
(1) Der Einführungslehrgang vermittelt Grundkenntnisse über
- 1.
- die Grundsätze der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- Funktionen und Organisationsformen der öffentlichen Verwaltung,
- 3.
- Aufgaben, Befugnisse und Abläufe des Bundesnachrichtendienstes.
(2) Er dient auch zur Einführung in die Aufgabengebiete des Praktikums I.
§ 18 Zwischenlehrgang I
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Zwischenlehrgang I vertieft und ergänzt die im Praktikum I erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten fachtheoretisch. Er bereitet auf die Zwischenprüfung vor.
(2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung sind
- 1.
- öffentliches Dienstrecht,
- 2.
- Staats- und Verfassungsrecht,
- 3.
- allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,
- 4.
- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
- 5.
- Sicherheit und Geheimschutz,
- 6.
- Grundzüge der Datenverarbeitung,
- 7.
- operative Aufklärung,
- 8.
- Zeitgeschichte.
§ 19 Zwischenlehrgang II
(1) Der Zwischenlehrgang II führt in die Aufgabengebiete des Praktikums II ein.
(2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung sind
- 1.
- operative Aufklärung (Anbahnung und Einsatzführung, nachrichtendienstliche Technik, Observation, operative Sicherheit),
- 2.
- Auswertung und Steuerung der operativen Aufklärung.
§ 20 Abschlusslehrgang
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Abschlusslehrgang vertieft und ergänzt die im Praktikum II erworbenen laufbahnspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten fachtheoretisch. Er soll die Fähigkeit vermitteln, Aufgaben der Laufbahn selbständig wahrzunehmen. Der Abschlusslehrgang dient insbesondere der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.
(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrganges sind
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht und Rechtsprobleme des Bundesnachrichtendienstes,
- 3.
- nachrichtendienstliches Fachwissen,
- 4.
- Gesprächsführung,
- 5.
- Einführung in politische Grundpositionen, internationale Politik, vor allem im Blick auf Internationalen Terrorismus, Drogen, Proliferation und Geldwäsche.
§ 21 Grundsätze der Praktika
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben. Sie sollen die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden.
(2) Das Praktikum I bezieht sich insbesondere auf allgemeine Verwaltungsaufgaben. Während des Praktikums II wird insbesondere in den laufbahnspezifischen Bereichen ausgebildet.
(3) Während der Praktika sind auch solche Aufgaben zu übertragen, die zu selbständigem Denken und Handeln hinführen. Hierbei sollen Aufgabenstellung und Aufgabenerledigung anhand von Arbeitsvorgängen kennen gelernt und entsprechende Fertigkeiten entwickelt werden.
(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
§ 22 Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika, Ausbildungsplan
(1) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. Hierzu sind schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen.
(2) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan. Er enthält die ausbildenden Organisationseinheiten und bestimmt die Zeitdauer der Zuweisung.
§ 23 Durchführung der Praktika
(1) Während des Praktikums I erfolgt die Einteilung in folgende Aufgabengebiete des Bundesnachrichtendienstes:
- 1.
- allgemeine Verwaltung,
- 2.
- Personalverwaltung,
- 3.
- Haushalt,
- 4.
- Datenverarbeitung,
- 5.
- Sicherheit und Geheimschutz.
(2) Während des Praktikums II werden die Anwärterinnen und Anwärter in der operativen Aufklärung und in der Auswertung ausgebildet. Die Teilabschnitte der praktischen Ausbildung sollen mindestens einen Monat betragen. Außerdem enthält das Praktikum II eine viermonatige, an der praktischen Ausbildung orientierte fremdsprachliche Aus- und Fortbildung. Die zu vermittelnde oder zu vertiefende Sprache wird kapazitäts- und bedarfsorientiert von der Ausbildungsleitung bestimmt.
(3) Die Durchführung der Praktika im Einzelnen richtet sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 21 nach dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan.
§ 24 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen dauern insgesamt fünf Monate. Sie werden an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen.
(2) Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen blockweise in den folgenden Fachgebieten durchgeführt:
- 1.
- Observation bis zu 3 Wochen,
- 2.
- Datenverarbeitung bis zu 1 Woche,
- 3.
- Sprache bis zu 4 Monaten.
(3) Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Lernziele und Lehrinhalte der Lehrfächer sowie die Stundenzahl.
§ 25 Leistungsnachweise
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen, die mindestens eine Woche vor der Ausführung anzukündigen sind. Leistungsnachweise können sein:
- 1.
- Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- andere schriftliche Ausarbeitungen,
- 3.
- Referate,
- 4.
- andere mündlich zu erbringende Leistungen, wie etwa Beiträge zu Fachgesprächen,
- 5.
- schriftliche oder mündliche Leistungstests,
- 6.
- Projektarbeit.
(2) Während des Zwischenlehrganges I sind drei Aufsichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Lehrbereichen zu erbringen, welche als Vorbereitung auf die Zwischenprüfung dienen und nicht in die Abschlussnote einfließen.
(3) Während des Abschlusslehrganges, bis spätestens zwei Wochen vor der Laufbahnprüfung, sind fünf Aufsichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus den in § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereichen zu erbringen, welche als Vorbereitung auf die Abschlussprüfung dienen.
(4) Leistungsnachweise werden bewertet; § 33 ist anzuwenden.
(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird ein Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewertet.
(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt die Schule des Bundesnachrichtendienstes ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Einführungslehrgang, im Zwischenlehrgang I, im Zwischenlehrgang II und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 33 Abs. 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.
§ 26 Bewertungen während der Praktika
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand während der Praktika gibt jede ausbildende Organisationseinheit, der die Anwärterin oder der Anwärter aufgrund des Ausbildungsplanes mindestens für einen Monat zugewiesen wird, eine schriftliche Bewertung ab. Hierbei sind die in § 33 Abs. 1 festgesetzten Noten und Rangpunkte zu verwenden.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfes mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(3) Die Leistungen während der Sprachausbildung werden von den Sprachlehrerinnen und Sprachlehrern beurteilt. Der Abschluss der Sprachausbildung erfolgt durch eine Prüfung entsprechend den Bestimmungen des Bundesnachrichtendienstes über das Ablegen von Sprachprüfungen. Die Anforderungen bemessen sich nach dem Standardisierten Leistungsprofil (Stufe 2222;2).
(4) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis. Darin sind die Bewertungen in den Praktika einschließlich der Sprachausbildung aufzuführen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
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