Tools:
Update via:
Zwölfter Teil - Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
| |
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
| |
Zwölfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Erstes Kapitel Alte Rechte und Verträge
§ 149 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge
§ 149 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten
- 1.
- Bergwerkseigentum,
- 2.
- Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder dem Staate vorbehalten waren, sowie Erlaubnisse im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), mit Ausnahme der Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen,
- 3.
- dingliche, selbständig im Grundbuch eingetragene Gewinnungsrechte, die ein aufrechterhaltenes Recht nach Nummer 1 belasten,
- 4.
- Bergwerke, Bergwerkskonzessionen und sonstige Berechtigungen und Sonderrechte zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, die bei Inkrafttreten der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassenen Berggesetze und anderen bergrechtlichen Vorschriften der Länder bereits bestanden haben,
- 5.
- besondere Rechte der Grundeigentümer und selbständige, vom Grundeigentümer bestellte dingliche Gerechtigkeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze mit Ausnahme der Rechte nach Nummer 7,
- 6.
- Verträge, die der Grundeigentümer oder ein sonstiger Ausbeutungsberechtigter über die Aufsuchung und Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze, auf die sich Rechte im Sinne der Nummer 5 beziehen, geschlossen hat,
- 7.
- Rechte von Grundeigentümern zur Verfügung über Bodenschätze, die einem aufrechterhaltenen Recht nach Nummer 1 unterliegen,
- 8.
- Rechte auf Grundrenten oder sonstige Abgaben, die für aufrechterhaltene Bergwerkskonzessionen nach Nummer 4 zu zahlen sind,
- 9.
- Erbstollengerechtigkeiten,
- a)
- nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder oder der Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel aufrechterhalten, eingeführt, übertragen, begründet oder nicht aufgehoben worden sind,
- b)
- innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Beifügung der zum Nachweis ihres Bestehens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und
- c)
- ihre Aufrechterhaltung von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
(2) Für im Grundbuch eingetragene Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Absatz 2a bezeichneten Rechte gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe:
- 1.
- Die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung einer öffentlichen Aufforderung durch die zuständige Behörde nach den Sätzen 2 und 3.
- 2.
- Der Anzeige brauchen zum Nachweis des Bestehens des Rechts Unterlagen nicht beigefügt zu werden.
- 3.
- Zur Anzeige sind auch die Inhaber der im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte berechtigt.
- 1.
- die sich aus dem Grundbuch ergebende Bezeichnung des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1;
- 2.
- der im Grundbuch eingetragene Inhaber dieses Rechts;
- 3.
- der Hinweis auf die sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebenden Rechtsfolgen.
(2a) Für Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5, die auf Grund des in § 176 Abs. 1 Nr. 50 aufgehobenen Gesetzes in das Grundbuch eingetragen worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist entfällt. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben außerdem in den Gebieten, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfügungsrecht des Grundeigentümers über in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannte Bodenschätze nicht entzogen war, Grundeigentümer und sonstige Ausbeutungsberechtigte, die ihr Recht vom Grundeigentum herleiten, auch noch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeutungsrechts zur Verfügung über einen bestimmten dieser Bodenschätze unter der Voraussetzung berechtigt, daß
- 1.
- bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
- a)
- mit der Nutzung dieses bestimmten Bodenschatzes begonnen worden ist oder
- b)
- durch diesen bestimmten Bodenschatz eine Steigerung des Verkehrswertes des Grundstückes eingetreten ist,
- 2.
- das Recht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde angezeigt wird und
- 3.
- die Aufrechterhaltung des Rechts von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
(4) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn im Falle der Absätze 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle des Absatzes 3 die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
(5) Rechte und Verträge, die nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden sind, erlöschen drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist. Nicht unter Satz 1 fallende Rechte und Verträge, denen die Bestätigung versagt wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung.
(6) Ist ein nach Absatz 5 erloschenes Recht im Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts.
(7) Für die Aufsuchung und Gewinnung auf Grund eines aufrechterhaltenen Rechts oder Vertrages im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 gilt § 6 Satz 1 nicht. Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 5 bis zum Erlöschen des Rechts oder Vertrages.
§ 150 Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschätzen
§ 150 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 aufgeführte Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 3 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts oder Vertrages grundeigene Bodenschätze.
(2) In § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht aufgeführte und nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b fallende Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder eine nach § 172 erteilte Bewilligung bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts, des Vertrages oder der Bewilligung bergfreie Bodenschätze.
§ 151 Bergwerkseigentum
§ 151 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gewährt das nicht befristete ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
- 1.
- die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze in dem Bergwerksfeld aufzusuchen, zu gewinnen und Eigentum daran zu erwerben,
- 2.
- in dem Bergwerksfeld andere Bodenschätze mitzugewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
- 3.
- die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben,
- 4.
- die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
- 5.
- Grundabtretung zu verlangen.
(2) Im übrigen gilt § 9 mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
- Das Recht nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich auch auf die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze, soweit sie sich in Halden eines früheren, auf Grund einer bereits erloschenen Gewinnungsberechtigung betriebenen Bergbaus innerhalb des Bergwerksfeldes befinden, es sei denn, daß die Halden im Eigentum des Grundeigentümers stehen;
- 2.
- die §§ 18 und 31 sind nicht anzuwenden;
- 3.
- Zuschreibungen und Vereinigungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben von § 9 Abs. 2 unberührt; die Länder können Vorschriften über ihre Aufhebung erlassen;
- 4.
- Vereinigung und Austausch mit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehenen Bergwerkseigentum sind nicht zulässig.
§ 152 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, Forschungshandlungen
§ 152 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Aufrechterhaltene Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, die nur zur Aufsuchung von Bodenschätzen berechtigen, gelten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Erlaubnisse nach § 7, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) § 18 ist anzuwenden, wenn der Widerrufsgrund nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt oder fortbesteht. Eine Verlängerung ist, auch wenn sie nach dem Inhalt der Rechte oder Verträge nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder vorgesehen ist, nur unter der Voraussetzung des § 16 Abs. 4 Satz 2 zulässig. Nicht befristete Rechte und Verträge erlöschen nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bei Neuerteilung einer Erlaubnis hat der Antrag des aus dem erloschenen Recht oder Vertrag Berechtigten den Vorrang vor allen anderen Anträgen, wenn für seinen Antrag kein Versagungsgrund nach § 11 vorliegt; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Ist ein Recht im Sinne des Absatzes 1 im Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Rechts.
(4) Aufrechterhaltene Rechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die nur zu solchen Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels berechtigen, die ihrer Art nach zur Aufsuchung von Bodenschätzen offensichtlich ungeeignet sind, gelten für die Forschungshandlungen, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Genehmigung nach § 132, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Inhalt dieser Rechte bleibt insoweit unberührt, als er diesem Gesetz nicht widerspricht. Nicht befristete Rechte erlöschen nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 153 Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung
§ 153 wird in 2 Vorschriften zitiert
Aufrechterhaltene Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, die zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Verfügung über Bodenschätze berechtigen, gelten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Bewilligung nach § 8, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 152 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 gilt entsprechend. Auf eine Verlängerung befristeter Rechte und Verträge gilt § 16 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.
§ 154 Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte
§ 154 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Aufrechterhaltene Rechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die zur Aufsuchung und Gewinnung berechtigen, gelten für die Bodenschätze und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151. Rechte, die ihrem Wortlaut nach auf alle vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossenen Bodenschätze erteilt, übertragen oder verliehen worden sind, gelten dabei für die Bodenschätze, die nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften des Landes oder Landesteiles, in dessen Gebiet das Recht gilt, bergfrei oder dem Staate vorbehalten waren. Steht nicht fest, auf welche Bodenschätze sich ein Recht bezieht, so ist insoweit der Inhalt des Rechts durch die zuständige Behörde für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes festzustellen. Dabei sind Art und Umfang der in den letzten dreißig Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ist bei der Erteilung, Übertragung oder Verleihung des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Urkunde, die der nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder über die Entstehung von Bergwerkseigentum auf bergfreie Bodenschätze erforderlichen Verleihungsurkunde entspricht, nicht ausgefertigt worden, so hat die zuständige Behörde eine die Verleihungsurkunde ersetzende Urkunde auszustellen und auf Verlangen dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Berechtigten zuzustellen. Die Urkunde muß dem § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechen und den Inhalt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 enthalten.
(3) Ist ein Recht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht oder nicht als Bergwerkseigentum im Grundbuch eingetragen, so gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. An die Stelle der beglaubigten Abschrift der Berechtsamsurkunde tritt eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde oder einer entsprechenden Urkunde.
§ 155 Dingliche Gewinnungsrechte
§ 155 wird in 2 Vorschriften zitiert
Aufrechterhaltene dingliche Gewinnungsrechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 treten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, an die Stelle des durch sie belasteten Bergwerkseigentums. Die §§ 24 bis 29 sind nicht anzuwenden.
§ 156 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze
§ 156 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Inhalt aufrechterhaltener Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Rechte im Sinne des Absatzes 1 können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde an einen anderen durch Rechtsgeschäft abgetreten oder zur Ausübung überlassen werden. Dasselbe gilt für die Änderung von Verträgen im Sinne des Absatzes 1 und des § 149 Abs. 3 Satz 2 sowie für die Überlassung der Ausübung des sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Aufsuchungs- oder Gewinnungsrechts. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Abtretung, Überlassung oder Änderung die sinnvolle oder planmäßige Aufsuchung oder Gewinnung der Bodenschätze beeinträchtigt oder gefährdet.
(3) Rechte und Verträge im Sinne des Absatzes 1 erlöschen nach Maßgabe der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder, sofern sie nicht bereits vorher aus anderen Gründen erloschen sind. § 149 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 157 Grundrenten
§ 157 wird in 2 Vorschriften zitiert
Aufrechterhaltene Grundrenten und sonstige Abgaben im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind nach Maßgabe der für sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterhin zu entrichten.
§ 158 Erbstollengerechtigkeiten
§ 158 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf aufrechterhaltene Erbstollengerechtigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Der aus einer Erbstollengerechtigkeit Berechtigte hat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung der Erbstollengerechtigkeit im Grundbuch zu beantragen. Erbstollengerechtigkeiten, deren Eintragung im Grundbuch nicht innerhalb dieser Frist beantragt worden ist, erlöschen, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Gründen erloschen sind.
§ 159 Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 159 wird in 1 Vorschrift zitiert
Aufrechterhaltene alte Rechte und Verträge, die allein oder neben anderen Befugnissen ein ausschließliches Recht zur Aufsuchung von Bodenschätzen zum Gegenstand haben, schließen die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 7 für dasselbe Feld nicht aus.
§ 160 Enteignung alter Rechte und Verträge
§ 160 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 149 aufrechterhaltenen Rechte und Verträge können durch die zuständige Behörde gegen Entschädigung ganz oder teilweise aufgehoben werden, soweit von dem Fortbestand dieser Rechte oder der Fortsetzung ihrer Nutzung oder von der Aufrechterhaltung oder der Durchführung der Verträge eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten ist, insbesondere wenn sich das Recht oder der Vertrag auf Bodenschätze von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung bezieht und diese Bodenschätze nur deshalb nicht gewonnen werden, weil der Berechtigte das Recht nicht nutzt oder den Vertrag nicht durchführt und die Nutzung oder Durchführung nach den gegebenen Umständen auch nicht in absehbarer Zeit aufnehmen wird.
(2) Die Entschädigung ist als einmalige Leistung in Geld zu entrichten; § 84 Abs. 2, 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 85 Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 Abs. 2 und 4 und § 90 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Absatz 2 und 4 gelten entsprechend. Wird ein Recht dinglicher Art aufgehoben, so gelten für die Entschädigung die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.
(3) Die Entschädigung ist von dem Land zu leisten, in dem die Bodenschätze belegen sind, auf die sich das ganz oder teilweise aufgehobene Recht oder der ganz oder teilweise aufgehobene Vertrag bezogen hat; sind die Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels belegen, so ist die Entschädigung vom Bund zu leisten.
(4) Auf die Enteignung nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(5) Ist ein nach Absatz 1 ganz oder teilweise aufgehobenes Recht im Grundbuch eingetragen und die Aufhebung unanfechtbar, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs.
(6) Für Rechte im Sinne des § 149 Abs. 2a, die noch nicht bestätigt worden sind, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 161 Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder
(1) Wird auf Antrag eines Bergwerkseigentümers Bergwerkseigentum für ein Längenfeld nach § 151 in Verbindung mit § 20 oder durch Enteignung nach § 160 ganz oder teilweise aufgehoben, so ist Bergwerkseigentum für ein Geviertfeld, das
- 1.
- auf den gleichen Bodenschatz oder die gleichen Bodenschätze wie das Bergwerkseigentum für das Längenfeld verliehen worden ist und
- 2.
- den durch die Aufhebung betroffenen Bereich des Längenfeldes ganz umschließt,
(2) Geviertfeld ist ein Feld, das den Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 entspricht. Längenfeld ist ein Feld, das im Streichen und Einfallen dem Verlauf einer Lagerstätte folgt. Als Längenfeld im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Feld, das, wie Breitenfelder, Vertikallagerungsfelder, Gevierte Grubenfelder, weder die Voraussetzungen des Satzes 1 noch des Satzes 2 erfüllt.
§ 162 Entscheidung, Rechtsänderung
(1) In der Entscheidung über die Ausdehnung des Bergwerkseigentums für ein Geviertfeld auf den Bereich eines durch Enteignung nach § 160 ganz oder teilweise aufgehobenen Bergwerkseigentums für ein Längenfeld hat die zuständige Behörde dem Antragsteller aufzuerlegen, die nach § 160 Abs. 2 Satz 1 geleistete Entschädigung dem Land bis zur Höhe des Verkehrswertes des Bereichs zu erstatten, auf den das Bergwerkseigentum für ein Geviertfeld ausgedehnt wird. Für die Bemessung des Verkehrswerts, die nach § 85 Abs. 2 vorzunehmen ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.
(2) Mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung wird die Ausdehnung des Geviertfeldes wirksam. Die zuständige Behörde hat die erforderlichen Zusatzurkunden auszufertigen. Die zuständige Behörde ersucht das Grundbuchamt, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen.
Zweites Kapitel Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften
§ 163 Auflösung und Umwandlung
§ 163 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gewerkschaften mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind mit Ablauf des 1. Januar 1986 aufgelöst, wenn nicht bis zu diesem Tage
- 1.
- ein Beschluß über die Umwandlung der Gewerkschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder nach den §§ 384, 385 und 393 des Aktiengesetzes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist,
- 2.
- ein Beschluß über die Verschmelzung der Gewerkschaft mit einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nach den §§ 357 oder 358 des Aktiengesetzes oder mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist oder
- 3.
- die Gewerkschaft durch Beschluß der Gewerkenversammlung oder in sonstiger Weise aufgelöst ist.
(2) Die Bezeichnung "Gewerkschaft" und der bisher von der Gewerkschaft verwendete Name können in die Firma des Unternehmens, in das die Gewerkschaft umgewandelt worden ist, aufgenommen werden. Die sonstigen firmenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Geschäfte und Verhandlungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 1. Januar 1986 oder zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt werden und einer Umwandlung oder Verschmelzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 dienen, sind von Gebühren und Auslagen der Gerichte und Behörden, soweit sie nicht auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit. Die Befreiung schließt Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern ein; sie gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Umwandlung einer Gewerkschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit in eine Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit entsprechend, soweit die Umwandlung der Vorbereitung einer unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 fallenden Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verschmelzung mit einer solchen Gesellschaft oder Umwandlung oder Verschmelzung nach dem Aktiengesetz dient.
(4) Für Gewerkschaften, die am 1.Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig sind, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 1.Januar 1986 der 1.Januar 1994 tritt.
§ 164 Abwicklung
§ 164 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine aufgelöste oder als aufgelöst geltende Gewerkschaft ist abzuwickeln. Die Fortsetzung der Gewerkschaft ist ausgeschlossen.
(2) Der Repräsentant (Grubenvorstand) hat die Abwickler (Liquidatoren) dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft unverzüglich, spätestens drei Monate nach dem in § 163 Abs. 1 Satz 1, 2 oder Abs. 4 genannten Zeitpunkt, namhaft zu machen. Sind dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft bis zu diesem Zeitpunkt keine Abwickler namhaft gemacht worden, so hat es die Abwickler von Amts wegen zu bestellen. Die zuständige Behörde hat die abzuwickelnde Gewerkschaft dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft unter Angabe ihres Namens und, soweit bekannt, des Namens des Repräsentanten (Grubenvorstandes) und der Namen der beteiligten Gewerken bekanntzugeben.
(3) Die Abwickler haben dafür Sorge zu tragen, daß die Abwicklung ohne Verzögerung durchgeführt wird.
§ 164a Überleitung
Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelösten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewerken begonnen worden war und sie am 1.Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen ist.
§ 165 Fortgeltendes Recht
Bis zu dem in § 163 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Zeitpunkt und für den Zeitraum einer Abwicklung nach § 164 sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Gewerkschaften geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder weiterhin anzuwenden, soweit sich aus § 163 Abs. 1 Satz 3 und § 164 nichts anderes ergibt.
Drittes Kapitel Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 166 Bestehende Hilfsbaue
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften rechtmäßig angelegten Hilfsbaue gelten als Hilfsbaue im Sinne dieses Gesetzes.
§ 167 Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen
(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:
- 1.
- Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zugelassenen Betriebspläne gelten für die Dauer ihrer Laufzeit als im Sinne dieses Gesetzes zugelassen.
- 2.
- Die Personen, deren Befähigung zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes anerkannt ist (Aufsichtspersonen), gelten für die Dauer der Anerkennung, höchstens jedoch für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, für die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übertragenen Geschäftskreise als verantwortliche Personen im Sinne der §§ 58 und 59.
- 3.
- Die Personen, die vom Unternehmer (Bergwerksbesitzer, Bergwerksunternehmer) im Rahmen seiner verantwortlichen Leitung des Betriebes zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Befugnisse für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht worden sind (verantwortliche Personen), gelten nach Maßgabe der ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Befugnisse als verantwortliche Personen im Sinne des §§ 58 und 59.
(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt von dem Zeitpunkt ab nicht, von dem ab nach einer auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 9 erlassenen Bergverordnung die Fachkunde der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen für die ihnen übertragenen Geschäftskreise oder Aufgaben und Befugnisse wegen der in der Bergverordnung gestellten Anforderungen nicht ausreicht oder der Unternehmer ihre Bestellung im Sinne des § 59 ändert.
§ 168 Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen
Die am 1. Januar 1982 nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel erteilten vorläufigen Erlaubnisse zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen gelten für die Dauer ihrer Laufzeit als Genehmigungen im Sinne des § 133.
§ 168a Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres
Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) insbesondere Genehmigungen zur Vornahme von Forschungshandlungen im Sinne des § 132 oder zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen im Sinne des § 133, gelten nach Maßgabe ihrer Laufzeit als Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige behördliche Entscheidung nach den seit dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften.
§ 168b Vorhandene Unterwasserkabel
Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen.
§ 169 Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe
§ 169 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:
- 1.
- Der Unternehmer hat seinen Betrieb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- 2.
- Die nach § 51 oder nach den §§ 126 bis 130 in Verbindung mit § 51 für die Errichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde zur Zulassung einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Bei Untergrundspeichern ist der Nachweis der Veröffentlichung nach § 126 Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich.
- 3.
- Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 oder nach den §§ 126 bis 131 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 erforderlich, innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu machen.
(2) Auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren oder die Erdwärme gewinnen und diese Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz ist ferner auf Betriebe nicht anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Ziegeleierzeugnisse auch aus Tonen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 hergestellt werden.
§ 170 Haftung für verursachte Schäden
Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen G. v. 4. August 2016 BGBl. I S. 1962 m.W.v. 12. August 2016
§ 170a Verjährung bei Bergschäden
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 117 Abs. 2 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
§ 171 Eingeleitete Verfahren
(1) In eingeleiteten Grundabtretungs- oder anderen Enteignungsverfahren ist nach den bisher geltenden Vorschriften zu entscheiden. Hat die zuständige Behörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung in gleichen oder entsprechenden Fällen anzuwenden.
(2) In sonstigen eingeleiteten Verfahren ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entscheiden.
(3) Die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der außer Kraft getretenen Vorschriften ergangen und noch nicht unanfechtbar geworden sind, sowie das weitere Verfahren und die Entscheidung richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die entsprechenden Verwaltungsakte. Ein nach den bisher geltenden Vorschriften zulässiger Rechtsbehelf wird als ein nach diesem Gesetz zulässiger Rechtsbehelf behandelt, auch wenn er bei einer nicht mehr zuständigen Stelle eingelegt wird.
(4) Die Anfechtung von gerichtlichen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen und noch nicht unanfechtbar geworden sind oder die in den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren ergehen, sowie das weitere Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
§ 171a Übergangsvorschrift
1Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017
- 1.
- das Verfahren zur Unterrichtung über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet wurde oder
- 2.
- die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin geltenden Fassung gemacht wurden.
§ 172 Mutungen
§ 172 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Mutungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingelegt sind und auf die nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder über das Muten und Verleihen Bergwerkseigentum zu verleihen gewesen wäre, ist für die Bodenschätze und das Feld, für die Bergwerkseigentum zu verleihen gewesen wäre, eine Bewilligung zu erteilen, wenn der Muter nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Erteilung verzichtet.
§ 173 Zusammenhängende Betriebe
(1) Stehen Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 (Betrieb) zur unterirdischen Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen mit einem Betrieb oder Betriebsteil in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, in dem andere Bodenschätze übertage aufgesucht oder gewonnen werden, so kann die zuständige Behörde bestimmen, daß an die Tätigkeiten und Einrichtungen in diesem Betrieb oder Betriebsteil die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, soweit dies mit Rücksicht auf die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge zwischen unter- und übertage geboten ist. Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für ihren Erlaß entfällt.
(2) Soweit Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 zur Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen mit einem Kraftwerk, das zur Aufsuchung oder Gewinnung der Bodenschätze erforderlich ist, oder mit einer Schamottefabrik im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, kann, wenn das Kraftwerk oder die Schamottefabrik nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zum Bergwesen gehört, die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auf die Tätigkeiten und Einrichtungen in dem Kraftwerk oder der Schamottefabrik die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, soweit dies mit Rücksicht auf die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge notwendig erscheint.
§ 174 (aufgehoben)
§ 174 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 175 (aufgehoben)
§ 175 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 176 Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisung
(1) Landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen, treten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, insbesondere:
Baden-Württemberg
- 1.
- das badische Berggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 237) und § 69 Abs. 6 des Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 654; ber. 1976 S. 96);
- 2.
- das württembergische Berggesetz vom 7. Oktober 1874 (Regierungsblatt für das Königreich Württemberg S. 265), zuletzt geändert durch § 69 Abs. 5 des Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 654; ber. 1976 S. 96) und § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) vom 16. Dezember 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 868);
- 3.
- das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 237) und § 69 Abs. 7 des Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 654; ber. 1976 S. 96);
- 4.
- das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 161);
- 5.
- das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 404), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
- 6.
- die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 463), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
- 7.
- die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetzsammlung S. 19);
- 8.
- das Gesetz über die behälterlose unterirdische Speicherung von Gas (Gasspeichergesetz) vom 18. Mai 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 172);
- 9.
- das Berggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 52 Abs. 11 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung vom 11. November 1974 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 610);
- 10.
- das Gesetz über die Änderung des Berggesetzes vom 17. August 1918 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 162);
- 11.
- die Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes vom 17. August 1918 über die Änderung des Berggesetzes vom 18. August 1918 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 163);
- 12.
- das Gesetz über Graphitgewinnung (Graphitgesetz) vom 12. November 1937 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 164);
- 13.
- das Gesetz über die Änderung des Berggesetzes und des Wassergesetzes vom 23. März 1938 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 165);
- 14.
- die Bekanntmachung über Aufsuchung und Gewinnung von Waschgold (Goldwäscherei) vom 19. Mai 1938 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 165);
- 15.
- das Gesetz zur Änderung des Berggesetzes vom 29. Dezember 1949 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 166);
- 16.
- das Gesetz über die behälterlose unterirdische Speicherung von Gas vom 25. Oktober 1966 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335), zuletzt geändert durch § 18 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 24. Juli 1974 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 354);
- 17.
- das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 750-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 5. Februar 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 406);
- 18.
- das Gesetz betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 18. Juni 1907 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 750-1-1);
- 19.
- das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-2), zuletzt geändert durch § 60 Nr. 53 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513);
- 20.
- das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-3), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 14. Oktober 1969 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 131);
- 21.
- das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-4);
- 22.
- das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-5);
- 23.
- die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-6);
- 24.
- die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-7);
- 25.
- die Verordnung über das Bergrecht in Bremen vom 15. Juli 1941 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-1);
- 26.
- die Bekanntmachung des Oberbergamts für die Freie Hansestadt Bremen vom 20. August 1949 (Sammlung des bremischen Rechts 751-b-1);
- 27.
- das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-m), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes zur Anpassung des hamburgischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 9. Dezember 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 381);
- 28.
- das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-o), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes zur Anpassung des hamburgischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 9. Dezember 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 381);
- 29.
- das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-p);
- 30.
- das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-q);
- 31.
- die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-q-1);
- 32.
- die Verordnung über das Bergrecht in Groß-Hamburg vom 25. März 1937 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-r);
- 33.
- die Dritte Verordnung über das Bergrecht in Groß-Hamburg vom 7. Dezember 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-s);
- 34.
- das Allgemeine Berggesetz für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) und das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 361);
- 35.
- die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Herzogtums Nassau vom 22. Februar 1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245);
- 36.
- die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in die mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landesteile der Großherzoglich Hessischen Provinz Oberhessen, sowie in das Gebiet der vormaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg, einschließlich des Ober-Amtsbezirks Meisenheim vom 22. Februar 1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 242), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245);
- 37.
- die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das mit der Preußischen Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Kurfürstentums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt sowie der vormals Königlich Bayerischen Landesteile vom 1. Juni 1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 770), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245);
- 38.
- das Gesetz betreffend die Einführung des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont vom 1. Januar 1869 (Fürstlich Waldeckisches Regierungsblatt S. 3), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 21);
- 39.
- das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Preußische Gesetz-Sammlung S. 619), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 21);
- 40.
- das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598);
- 41.
- das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598);
- 42.
- das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598);
- 43.
- die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 91), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 21);
- 44.
- die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetzsammlung S. 19), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 21);
- 45.
- das Gesetz über das Bergrecht im Land Hessen vom 6. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 130), zuletzt geändert durch § 10 Nr. 4 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 258);
- 46.
- das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253);
- 47.
- das Allgemeine Berggesetz für das Land Niedersachsen in der Fassung der Anlage zu Artikel I des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253);
- 48.
- die Verordnung betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover vom 8. Mai 1867 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 307), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253);
- 49.
- die Verordnung betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das mit der Preußischen Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Kurfürstentums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt, sowie der vormals Königlich Bayerischen Landestheile vom 1. Juni 1867 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 308);
- 50.
- das Gesetz über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4. August 1904 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 359);
- 51.
- das Gesetz betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 308);
- 52.
- das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 309);
- 53.
- das Gesetz über die Verleihung von Braunkohlenfeldern an den Staat vom 3. Januar 1924 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 701);
- 54.
- das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 702), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts, an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und an das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Erstes Anpassungsgesetz) vom 24. Juni 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 237);
- 55.
- die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 709);
- 56.
- die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 703), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253);
- 57.
- die Verordnung über Salze und Solquellen im Landkreis Holzminden (Regierungsbezirk Hildesheim) vom 4. Januar 1943 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 710);
- 58.
- das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 164), zuletzt geändert durch Artikel XXXIII des Zweiten Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 3. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 1504);
- 59.
- das Gesetz betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 185);
- 60.
- das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 185);
- 61.
- das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 189), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 15. Oktober 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 1048);
- 62.
- das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 189), zuletzt geändert durch Artikel III des Vierten Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 201);
- 63.
- das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 190), zuletzt geändert durch Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 201);
- 64.
- die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 191);
- 65.
- die Verordnung über die bergaufsichtliche Überwachung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 192), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bergaufsichtliche Überwachung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 7. September 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 346);
- 66.
- das Zweite Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1954 (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 694);
- 67.
- die Verordnung über die Beaufsichtigung von Tiefbohrungen durch die Bergbehörden vom 1. April 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 135);
- 68.
- das Allgemeine Berggesetz für das Land Rheinland-Pfalz (ABGRhPf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 113), geändert durch Artikel 41 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (3. LStrafÄndG) vom 5. November 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 469);
- 69.
- das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien vom 26. März 1856 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 5. November 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 469);
- 70.
- die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Herzogtums Nassau (für den Regierungsbezirk Montabaur) vom 22. Februar 1867 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 113);
- 71.
- die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in die mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landesteile der Großherzoglich Hessischen Provinz Oberhessen sowie in das Gebiet der vormaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg, einschließlich des Oberamtsbezirks Meisenheim vom 22. Februar 1867 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 113);
- 72.
- das Gesetz, betreffend die Abänderung des Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 18. Juni 1907 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 114);
- 73.
- das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 23. Juni 1909 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 114);
- 74.
- das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
- 75.
- das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen - Erdölgesetz - vom 12. Mai 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
- 76.
- die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen - Erdölverordnung - vom 13. Dezember 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 120), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
- 77.
- das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
- 78.
- die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
- 79.
- die Landesverordnung über die Beaufsichtigung von Tiefbohrungen durch die Bergbehörden vom 29. Juli 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 215);
- 80.
- das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. November 1974 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1011);
- 81.
- das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien vom 26. März 1856 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. November 1974 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1011);
- 82.
- das Gesetz betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907 (Preußische Gesetzsammlung S. 119), geändert durch § 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Überführung der privaten Bergregale und Regalitätsrechte an den Staat vom 29. Dezember 1942 (Preußische Gesetzsammlung 1943 S. 1);
- 83.
- das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Preußische Gesetzsammlung S. 619);
- 84.
- das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Preußische Gesetzsammlung S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes Nr. 907 zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 13. März 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 267);
- 85.
- das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 257), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
- 86.
- das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 404), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
- 87.
- die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 463), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
- 88.
- das Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
- 89.
- die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetzsammlung S. 19), geändert durch Verordnung vom 29. April 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 549);
- 90.
- das Gesetz über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Eisen- und Manganerzen vom 10. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Eisen- und Manganerzen vom 11. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1657);
- 91.
- das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-1), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes vom 9. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 453);
- 92.
- das Gesetz über die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des Herzogtums Lauenburg vom 6. Mai 1868 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-2);
- 93.
- das Gesetz über die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet der Herzogtümer Schleswig und Holstein vom 12. März 1869 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-3);
- 94.
- das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-4);
- 95.
- das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-5), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes vom 9. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 453);
- 96.
- das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-6);
- 97.
- das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-7);
- 98.
- die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934; (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-7-1);
- 99.
- die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-1-1).
(2) Die Vorschriften des Landesrechts über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen, einschließlich der Vorschriften über die Einrichtung und Führung der Berggrundbücher, bleiben unberührt, soweit sie nicht in den in Absatz 1 aufgeführten Gesetzen und Verordnungen enthalten sind. Die Länder können in dem in Satz 1 genannten Bereich auch neue Vorschriften erlassen und die bestehenden Vorschriften des Landesrechts aufheben oder ändern.
(3) Verordnungen (Berg(polizei)verordnungen), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf Grund der durch Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften erlassen worden sind, und die zugehörigen gesetzlichen Bußgeldvorschriften, gelten bis zu ihrer Aufhebung fort, soweit nicht deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder soweit sie nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehen. Die Landesregierungen oder die von ihnen nach § 68 Abs. 1 bestimmten Stellen werden ermächtigt, die jeweils in ihrem Land geltenden, nach Satz 1 aufrechterhaltenen Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben, soweit von ihnen über die darin geregelten Gegenstände Bergverordnungen auf Grund des § 68 Abs. 1 erlassen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben, soweit über die darin geregelten Gegenstände Bergverordnungen auf Grund des § 68 Abs. 2 erlassen werden.
(4) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bundes auf die nach Absatz 1 oder § 175 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 303 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 177 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen G. v. 4. August 2016 BGBl. I S. 1962 m.W.v. 12. August 2016
§ 178 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 32, 65 bis 68, 122 Abs. 4, §§ 123, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 141 und 176 Abs. 3 Satz 2 und 3 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5212/b13929.htm