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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den wehrtechnischen Fachgebieten

1.
Kraftfahr- und Gerätewesen,

2.
Luft- und Raumfahrtwesen,

3.
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,

4.
Informationstechnik und Elektronik,

5.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und

6.
Waffen- und Munitionswesen

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Baureferendarin/Baureferendar im Vorbereitungsdienst,

2.
Baurätin zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,

3.
Baurätin/Baurat im Eingangsamt,

4.
Bauoberrätin/Bauoberrat im ersten Beförderungsamt,

5.
Baudirektorin/Baudirektor im zweiten Beförderungsamt und

6.
Leitende Baudirektorin/Leitender Baudirektor im dritten Beförderungsamt.

Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.


§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - benötigen. Sie sind dabei mit den Aufgaben der Wehrtechnik vertraut zu machen und im erforderlichen Umfang in der Anwendung des Hochschulwissens auf die spezifisch wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernisse zu unterweisen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.


§ 3 Einstellungsbehörde



Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Baureferendarinnen und Baureferendare; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Es ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
ein wissenschaftliches, nach § 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes für das jeweilige Fachgebiet dieser Laufbahn geeignetes Studium an einer Universität, Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) mit einer Diplomprüfung oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplomprüfung nicht vorgesehen ist, mit einer gleichwertigen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder über einen als gleichwertig anerkannten Masterabschluss verfügt.




§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
Ablichtungen der Zeugnisse über die Diplom-Vorprüfung und über die Diplom-Hauptprüfung einer Universität, Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplom-Prüfung nicht vorgesehen ist, des Zeugnisses der gleichwertigen Prüfung oder entsprechender Zeugnisse von Bachelor- und Masterabschlüssen,

4.
eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades der durch die jeweilige Abschlussprüfung erworben wurde, und

5.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.

(3) Nach Anforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen:

1.
Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen praktischen Tätigkeiten,

2.
Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden, und

3.
die Studienbücher der Technischen Hochschulen, Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Für jedes wehrtechnische Fachgebiet ist eine Auswahlkommission zu bilden.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren technischen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem,

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und

4.
einer Psychologin oder einem Psychologen als Beisitzender oder Beisitzendem.

Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen für ein wehrtechnisches Fachgebiet eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission, die Angehörige des Bundesministeriums der Verteidigung oder des psychologischen Dienstes sind, werden vom Bundesministerium der Verteidigung bestellt. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde und dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr bestellt.


§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.




§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Baureferendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren ernannt.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung. Während der Ausbildung an der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.


§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare das Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen Abschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Baureferendarinnen und Baureferendare - in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Große Staatsprüfung zusammen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Großen Staatsprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 39 Abs. 2.




§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes



Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


§ 11 Ausbildungsakte



Für die Baureferendarinnen und Baureferendare sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen, die häusliche Prüfungsarbeit sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind.


§ 12 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Oberprüfungsamt.


§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.
Lehrgang "Einführung in den Rüstungsbereich" 2 Wochen,

2.
informatorische Ausbildung bis zu 3 Wochen,

3.
Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" 8 Wochen,

4.
Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung" 12 Wochen,

5.
Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" 8 Wochen,

6.
praktische Ausbildung 65 Wochen und die Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit 6 Wochen.

(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.


§ 14 Lehrgang "Einführung in den Rüstungsbereich"



Im Ausbildungsabschnitt "Einführung in den Rüstungsbereich" werden die Baureferendarinnen und Baureferendare mit den Rechten und Pflichten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr, insbesondere des Rüstungsbereichs, deren rechtliche Grundlagen sowie eine Übersicht über die wehrtechnischen Fachgebiete. Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 15 Informatorische Ausbildung



Im Ausbildungsabschnitt "Informatorische Ausbildung" werden die Baureferendarinnen und Baureferendare bei Dienststellen des Rüstungsbereichs und Verbänden oder Dienststellen der Streitkräfte über deren Organisation, Aufgaben und materielle Ausstattung informiert. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.


§ 16 Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"



Im Ausbildungsabschnitt "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" erwerben die Baureferendarinnen und Baureferendare Kenntnisse über die Grundzüge des Staats-, Verwaltungs- und Privatrechts sowie über sonstige gesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist. Durch Übungen soll das Verständnis für die Anwendung gesetzlicher Vorschriften und Verwaltungsvorschriften vertieft werden. Leistungsnachweise können gefordert werden. Der Lehrgang ist nach der häuslichen Prüfungsarbeit und vor den schriftlichen Aufsichtsarbeiten abzuleisten. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 17 Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung"



Im Ausbildungsabschnitt "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung" werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren die fachgebietsübergreifenden Kenntnisse aus den Gebieten "Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik" sowie "Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanagement" sowie Grundlagenkenntnisse für "Führungs- und Lenkungsaufgaben" vermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf dem Gebiet "Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik" sind auch Kenntnisse über die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses sowie sonstige europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben ihrer Laufbahn, des Projektmanagements sowie Führungsfunktionen in der Wehrverwaltung, insbesondere im Rüstungsbereich wahrzunehmen. Leistungsnachweise können gefordert werden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 18 Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"



(1) Im Ausbildungsabschnitt "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren die spezifischen Kenntnisse ihres Fachgebietes vermittelt:

1.
Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

a)
Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte,

b)
Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten,

c)
Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen,

2.
Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:

a)
Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflugkörper,

b)
Flugantriebe,

c)
Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Sonderfragen,

3.
Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

b)
Schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,

c)
Waffen- und Führungsanlagen auf Überwasserkampfschiffen und U-Booten, Besonderheiten des Marineschiffbaus,

4.
Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

a)
Informationsgewinnung,

b)
Informationsübertragung,

c)
Informationsverarbeitung,

5.
Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

a)
besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik,

b)
Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung, -verteilung für Waffensysteme,

c)
Systemintegration und Energiemanagement,

6.
Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:

a)
Waffen,

b)
Munition,

c)
Lenkflugkörper- und Raketensysteme.

Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die Besonderheiten der Wehrtechnik sowie Fachwissen, das an Universitäten oder Technischen Hochschulen nicht gelehrt wird, in ihrem Fachgebiet zu erwerben und anzuwenden. Leistungsnachweise können gefordert werden.

(3) Die theoretische Kenntnisvermittlung im jeweiligen Lehrgang wird durch eine einwöchige praxisorientierte Einweisung bei einer Dienststelle im Geschäftsbereich der Einstellungsbehörde ergänzt und vertieft.


§ 19 Praktische Ausbildung



(1) Im Ausbildungsabschnitt "Praktische Ausbildung" sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, im Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik sowie bei Dienststellen in den diesen Ämtern jeweils nachgeordneten Bereichen und im Bundesministerium der Verteidigung die in ihrem Fachgebiet erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden und sie um die wehrtechnischen sowie wirtschaftlichen Komponenten ergänzen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll in der Praxis vertieft werden. Außerdem dient die praktische Ausbildung im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Vertrags- und Haushaltsangelegenheiten. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

(2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch bei Industriebetrieben, Dienststellen anderer Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands oder bei militärischen Verbänden und Dienststellen durchgeführt.

(3) Durch die Zuweisung praktischer Aufgaben ihres Fachgebiets und ihrer Laufbahn wird erreicht, dass die Baureferendarinnen und Baureferendare frühzeitig selbständig und eigenverantwortlich arbeiten und ihre Urteilsfähigkeit ausbilden.

(4) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Baureferendarinnen und Baureferendaren nicht übertragen werden.


§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei der Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes als Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung. Die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine Ausfertigung.

(2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und Beamte des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich, von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sind in den einzelnen Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Baureferendarinnen und Baureferendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung erstellen die Ausbildungsbeauftragten für jede Baureferendarin und jeden Baureferendar einen dienststellenbezogenen Ausbildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine Ausfertigung.


§ 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung



(1) Die Ausbildungsstellen, denen Baureferendarinnen und Baureferendare für mindestens einen Monat zugewiesen wurden, geben zum Abschluss des bei ihnen abgeleisteten Abschnitts oder Teilabschnitts eine schriftliche Bewertung nach § 34 ab.

(2) Zum Abschluss der gesamten Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung eine abschließende Bewertung nach § 34. Diese Bewertung soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare sowie ihre Eigenschaften und Fähigkeiten zum freien Vortrag Aufschluss geben.

(3) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren besprochen. Sie sind den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung und können dazu schriftlich Stellung nehmen.