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Achter Teil - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Achter Teil Schlussvorschriften

§ 36 (aufgehoben)







§ 37 (weggefallen)





§ 37a (weggefallen)





§ 37b Übermittlung von Wohngelddaten, automatisierter Datenabgleich, Meldepflicht



(1) Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersuchen der für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen den Aufforderungen nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften und der Erteilung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt.

(2) Die Wohngeldstelle darf zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften regelmäßig im Wege eines Datenabgleichs daraufhin überprüfen,

1.
ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden; dies gilt auch für Personen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 als Empfänger der Leistungen gelten,

2.
ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,

3.
ob und für welche Zeiträume bereits Leistungen nach diesem Gesetz beantragt oder empfangen werden oder wurden,

4.
ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt hat,

5.
ob und von welchem Zeitpunkt an alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder in der Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, nicht mehr gemeldet sind.

Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheides zulässig.

(3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur

1.
Name, Vorname (Rufname),

2.
Geburtsdatum, Geburtsort,

3.
Anschrift,

4.
Tatsache des Antrages auf Wohngeld und des Wohngeldbezuges sowie

5.
Zeitraum des Wohngeldbezuges

an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Stellen und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen übermittelt werden. Die der Wohngeldstelle übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf die Datenübermittlung hinzuweisen.

(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Abgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen nach Absatz 2 Satz 1 an die Wohngeldstelle. Die jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch der Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle übermittelt werden. Diese darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies nach dem Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Vermittlungsstelle gleicht die übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohngeldstelle zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln.




§ 38 Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und Belastung



§ 18 Nr. 1 und § 34 sind nicht auf sonstige laufende Leistungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes anzuwenden, die einem Wohngeldempfänger zur Senkung der Miete oder Belastung bis auf den nach § 8 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag erbracht werden. Auf laufende Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung sind die bezeichneten Vorschriften gleichfalls nicht anzuwenden.


§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht



Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum.


§ 40 Überleitungsvorschrift



(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem Recht zu bewilligen.

(2) Die Bewilligung des Wohngeldes ist längstens zum 31. Dezember 2004 zu befristen, wenn bei dessen Berechnung Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, die

1.
laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz,

2.
Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

3.
Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, oder

4.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

erhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Satz 1 gilt auch für Haushalte, zu denen ausschließlich Empfänger von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, gehören.

(3) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es vorbehaltlich des Satzes 2 für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts. § 30 Abs. 4 und 4a ist für die Leistung des Wohngeldes auch dann anzuwenden, wenn über den zu Grunde liegenden Antrag vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift entschieden worden ist.

(4) Die §§ 10a und 10b sind auch dann anzuwenden, wenn bis zum 14. Juli 2005 über den Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden ist. Absatz 3 Satz 1 gilt nicht in Bezug auf die §§ 10a und 10b. Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli 2005 über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, liegt der Bewilligungszeitraum mindestens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 und ergibt sich auf Grund der §§ 10a und 10b eine Änderung des Wohngeldes oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Anspruch auf Wohngeld, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen unter Aufhebung des bisherigen Bescheides vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung an neu zu entscheiden. Der Bescheid ist in dem Umfang nicht aufzuheben, in dem sich die dem Wohngeldempfänger gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz wegen des auf Grund des Bescheides geleisteten Wohngeldes verringert hat. Für die Neuentscheidung kann ein einziger Bewilligungszeitraum festgesetzt werden. Ein gestellter Antrag auf Wohngeld ist in der Regel als bis zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 2 gestellt anzusehen.

(5) Natürliche Personen, die einen unmittelbaren finanziellen Nachteil auf Grund der Anwendung der §§ 10a und 10b erlitten haben, weil sie, verglichen mit der seit dem 1. Januar 2001 bis zum 14. Juli 2005 geltenden Rechtslage, insoweit zu Unrecht

1.
nach Abschnitt 3 bis 6 des Bundessozialhilfegesetzes Einkommen oder Vermögen eingesetzt, Aufwendungsersatz, Kostenersatz oder Kostenbeitrag geleistet oder einem Übergang von Ansprüchen unterlegen oder

2.
nach dem Zweiten und Elften bis Dreizehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Einkommen oder Vermögen eingesetzt, Aufwendungsersatz, Kostenersatz oder Kostenbeitrag geleistet oder einem Übergang von Ansprüchen unterlegen oder

3.
nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung geleistet oder

4.
mit ihrem Einkommen oder Vermögen der Erstattung nach dem Dritten Kapitel Zweiter Abschnitt des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterlegen

haben, erhalten auf Antrag einen Ausgleich dieses Nachteils (Nachteilsausgleich). Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2006 an die Stelle nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zu richten, wenn nicht nach Landesrecht oder von der Landesregierung in sonstiger Weise eine andere Stelle bestimmt ist. Ist der Nachteil nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2005 entstanden, ist der Antrag innerhalb eines Jahres seit Bestandskraft des nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Zehnten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergangenen, den Nachteil begründenden Bescheides zu stellen. Der Nachteilsausgleich ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach seiner Entstehung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen; § 44 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. Der Nachteilsausgleich ist von der Stelle nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zu bewilligen, wenn nicht nach Landesrecht oder von der Landesregierung in sonstiger Weise eine andere Stelle bestimmt ist. Der Nachteilsausgleich nebst Zinsen, der von einem Land gezahlt worden ist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet. Der Nachteilsausgleich wird bei Sozialleistungen nicht als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt.


§ 41 Gesetzeskonkurrenz



(1) Auf allein stehende Wehrpflichtige im Sinne des § 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Wohngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes nicht anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grundwehrdienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergeleistet; § 30 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende Anwendung findet.

(3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen oder im Fall eines Antrages dem Grunde nach zustehen würden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungsberechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mischhaushalte (§ 7 Abs. 4 Satz 1). Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergeleistet; § 30 bleibt unberührt.


§ 42 Überleitungsregelungen nach Auslaufen des Wohngeldsondergesetzes



In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die folgenden Maßgaben:

1.
(weggefallen)

2.
(weggefallen)

2a.
(weggefallen)

3.
a)
Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnahme des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil, der mindestens teilweise für das Jahr 2001 bewilligt wird, nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht niedriger als der für Dezember 2000 geleistete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für den im Jahr 2001 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums ein Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichsbetrag berechnet sich nach dem um 10 Deutsche Mark geminderten Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Hat sich abweichend von den Verhältnissen, die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verringert oder das Familieneinkommen erhöht, ist der Unterschiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des Miet- oder Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei Anwendung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ergeben würde.

b)
Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnahme des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil, der mindestens teilweise für das Jahr 2002 bewilligt wird, nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht niedriger als der für Dezember 2000 geleistete, in Euro umgerechnete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für den im Jahr 2002 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums ein Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichsbetrag berechnet sich nach dem in Euro zu ermittelnden, um 5 Euro geminderten und auf volle Euro zu rundenden Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht. Hat sich abweichend von den Verhältnissen, die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verringert oder das Familieneinkommen erhöht, ist der Unterschiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des in Euro umgerechneten Miet- oder Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei Anwendung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ergeben würde.

c)
Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnahme des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil, der mindestens teilweise für die Jahre 2003 oder 2004 bewilligt wird, nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht niedriger als der für Dezember 2000 geleistete, in Euro umgerechnete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für die in den Jahren 2003 und 2004 liegenden Teile des Bewilligungszeitraums jeweils ein Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichsbetrag berechnet sich nach dem um 5 Euro geminderten und auf volle Euro zu rundenden Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht. Hat sich abweichend von den Verhältnissen, die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verringert oder das Familieneinkommen erhöht, ist der Unterschiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des in Euro umgerechneten Miet- oder Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei Anwendung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ergeben würde. Abweichend von § 40 Abs. 3 ist ein vor dem 1. Januar 2002 ergangener Wohngeldbescheid, dessen Bewilligungszeitraum in die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 hineinreicht, mit Wirkung vom 1. Januar 2003 an aufzuheben. In diesem Fall ist das Wohngeld für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2003 unter Berücksichtigung der dem aufgehobenen Teil des Wohngeldbescheides zu Grunde liegenden Verhältnisse und der Sätze 1 bis 3 zu bewilligen.

4.
§ 29 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über einen nach dem 31. Dezember 1996 gestellten Antrag nach den Vorschriften des für den betroffenen Zeitraum jeweils geltenden Rechts zu entscheiden ist.


§ 43 Bußgeldvorschrift



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 30 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4a Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Wohngeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder

2.
entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden.


Anlage 1


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Werte für "a", "b" und "c"

Die in die Formel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder unterschiedenen Werte "a", "b" und "c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

 1- Personen- Haushalt2- Personen- Haushalt3- Personen- Haushalt4- Personen- Haushalt5- Personen- Haushalt6- Personen- Haushalt
a6,300E-25,700E-25,500E-24,700E-24,200E-23,700E-2
b7,963E-45,761E-45,176E-43,945E-43,483E-43,269E-4
c9,102E-56,431E-53,250E-52,325E-52,151E-51,519E-5
 7- Personen- Haushalt8- Personen- Haushalt9- Personen- Haushalt10- Personen- Haushalt11- Personen- Haushalt12- Personen- Haushalt
a3,300E-22,300E-2-1,700E-2-3,700E-2-6,700E-2-9,200E-2
b3,129E-42,959E-42,245E-41,565E-41,533E-41,356E-4
c8,745E-67,440E-63,522E-55,547E-55,686E-56,182E-5


Hierbei bedeuten:

E-2 geteilt durch 100
E-4 geteilt durch 10.000
E-5 geteilt durch 100.000
E-6 geteilt durch 1.000.000.


Anlage 2 Rechenschritte und Rundungen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
"M" ist die gerundete, tatsächliche zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Bei der Umrechnung der ungerundeten, tatsächlichen zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 7 und 8 ("M*") auf "M" gilt:

Wenn "M*" kleiner als oder gleich 50 ist, ist "M*" auf den nächsten durch 5 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn "M*" nicht bereits durch 5 ohne Rest teilbar ist. Wenn "M*" durch 5 ohne Rest teilbar ist, bleibt "M*" unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 2,50 Euro abzuziehen.

Wenn "M*" größer als 50 ist, ist "M*" auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn "M*" nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn "M*" durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt "M*" unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.

2.
"Y" ist das gerundete monatliche Einkommen (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Um "Y" zu erhalten, ist "Y*" auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn "Y*" durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt "Y*" unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.

3.
Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

 1- Personen- Haushalt2- Personen- Haushalt3- Personen- Haushalt4- Personen- Haushalt5- Personen- Haushalt6- Personen- Haushalt
M22,522,527,532,532,532,5
Y120150200250285320
 7- Personen- Haushalt8- Personen- Haushalt9- Personen- Haushalt10- Personen- Haushalt11- Personen- Haushalt12- Personen- Haushalt
M353537,537,575155
Y3553855557301.0001.175.


4.
Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ergibt sich durch Einsetzen der Werte für "a", "b", "c" (Anlage 1) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der drei folgenden Rechenschritte:

Berechnung der Dezimalzahlen

z1 = a + b · M + c · Y,

z2 = z1 · Y,

z3 = M - z2.

Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

5.
Dieser ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag größer als oder gleich 50 ist; er ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag kleiner als 50 ist.


Anlage 3 Wohngeld für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 2048 - 2053)


Anlage 4 Wohngeld für zwei zum Haushalt rechnende Familienmitglieder


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 2054 - 2061)


Anlage 5 Wohngeld für drei zum Haushalt rechnende Familienmitglieder


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 2062 - 2071)


Anlage 6 Wohngeld für vier zum Haushalt rechnende Familienmitglieder


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 2072 - 2087)


Anlage 7 Wohngeld für fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder


Anlage 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 2088 - 2107)