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Besondere Kennzeichnungen - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Vierter Abschnitt Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung
Besondere Kennzeichnungen
§ 20
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung V. v. 1. Oktober 2010 BGBl. I S. 1306 m.W.v. 9. Oktober 2010
§ 20a
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung V. v. 1. Oktober 2010 BGBl. I S. 1306 m.W.v. 9. Oktober 2010
§ 21
§ 21 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Angaben nach Maßgabe des Satzes 2 enthalten:
- 1.
- den Hinweis "zur diätetischen Behandlung von ..." ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist,
- 2.
- eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt,
- 3.
- ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert, entfernt oder auf andere Weise verändert worden sind,
- 4.
- den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt,
- 5.
- die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebensmittel für eine besondere Altersgruppe bestimmt ist,
- 6.
- einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesundheit von Personen gefährden kann, die nicht an den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist,
- 7.
- den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss,
- 8.
- einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnahmen oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwirkungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Arzneimitteln, auftreten können,
- 9.
- einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht parenteral verwendet werden darf, wenn dieses Erzeugnis zur Sondenernährung geeignet ist.
(3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den nachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 in den Verkehr gebracht werden:
- 1.
- der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal) sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten,
- 2.
- die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Lebensmittel enthaltenen und in Anlage 6 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine,
- 3.
- der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteile, sofern diese Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich sind,
- 4.
- Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei bilanzierten Diäten in flüssiger Form und
- 5.
- Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.
(4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.
§ 21a
(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung "Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen einer Tagesration bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung "Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
(3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung außerdem nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Angaben enthält:
- 1.
- die notwendigen Angaben über die richtige Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit dem Hinweis auf das Erfordernis ihrer Befolgung,
- 2.
- Angaben über eine mögliche abführende Wirkung des Erzeugnisses, wenn es nach den Verwendungsangaben des Herstellers zu täglichen Einnahmen von mehr als 20 Gramm Polyalkoholen kommt, und
- 3.
- einen Hinweis auf das Erfordernis einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme.
(4) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Angaben enthält:
- 1.
- den Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien sowie den Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt je angegebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses und
- 2.
- die durchschnittliche Menge der in Anlage 17 Nr. 7 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je angegebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses.
(5) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1
- 1.
- die Angabe, dass das Erzeugnis alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge beinhaltet, und
- 2.
- den Warnhinweis, dass das Erzeugnis ohne ärztlichen Rat nicht länger als drei Wochen verwendet werden darf,
(6) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1
- 1.
- Angaben über den prozentualen Anteil an der Tagesdosis der in Anlage 17 Nr. 7 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, soweit in Anlage 1 zur Nährwert-Kennzeichnungsverordnung Tagesdosen genannt sind, und
- 2.
- den Hinweis, dass das Erzeugnis nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllt und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen,
(7) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit
- 1.
- Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder
- 2.
- Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme.
(8) § 14a Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung V. v. 11. September 2007 BGBl. I S. 2291 m.W.v. 1. Juli 2007
§ 22
§ 22 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder muss die für eine Mahlzeit benötigte Menge des Lebensmittels angegeben werden. Enthalten die Lebensmittel d-Milchsäure oder dl-Milchsäure, ist ferner der Hinweis "nicht für Säuglinge in den ersten drei Lebensmonaten verwenden" erforderlich.
(2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5, ausgenommen Malzextrakt, ist anzugeben
- 1.
- der Gehalt an Monosacchariden und Disacchariden in Hundertteilen,
- 2.
- der Hinweis "nicht zusätzlich zu Fertignahrungen für Säuglinge und Kleinkinder verwenden" in Verbindung mit der Bezeichnung,
- 3.
- der weitere Hinweis "nur für gesunde Säuglinge und Kleinkinder", sofern der Gehalt an Monosacchariden mehr als 5 Hundertteile beträgt.
(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die Hinweise nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 auch in den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe auch auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und leicht lesbar angebracht sein.
§ 22a
(1) Diätetische Lebensmittel, die als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsanfangsnahrung" in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein oder Ziegenmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsmilchnahrung" in den Verkehr gebracht werden. Diätetische Lebensmittel, die als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung „Folgenahrung" in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein oder Ziegenmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Folgemilch" in den Verkehr gebracht werden.
(2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung
- 1.
- bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
- a)
- die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses,
- b)
- eine Anleitung zur richtigen Zubereitung und Entsorgung des Erzeugnisses,
- c)
- eine Anleitung zur richtigen Lagerung,
- d)
- eine Warnung vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen einer unangemessenen Zubereitung und Lagerung,
- e)
- die Angabe des in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückten physiologischen Brennwerts, des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen und
- f)
- die Angabe der durchschnittlichen Menge aller in den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls der Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen,
- 2.
- bei Säuglingsanfangsnahrung,
- a)
- die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden, und
- b)
- ein deutlich sichtbarer und als „wichtig" bezeichneter Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens in Verbindung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden,
- 3.
- bei Folgenahrung
- a)
- den warnenden Hinweis, dass sich das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate zu verwenden ist, und
- b)
- die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost allgemein oder in Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel oder anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsanforderungen des einzelnen Säuglings getroffen werden soll,
(3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung
- 1.
- bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
- a)
- die Begriffe „humanisiert", „maternisiert", „adaptiert" oder gleichsinnige Begriffe,
- b)
- Angaben, die vom Stillen abhalten,
- 2.
- bei Säuglingsanfangsnahrung
- a)
- Abbildungen von Säuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden,
- b)
- andere als die in Anlage 15 verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben oder
- c)
- die Angaben nach Anlage 15, wenn das Erzeugnis nicht die dort für die Verwendung dieser Angaben festgelegten Anforderungen erfüllt,
(4) Sofern bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 16 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe enthalten sind, müssen diese Angaben als prozentualer Anteil an den in Anlage 16 genannten Referenzwerten, bezogen auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses, erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung V. v. 25. Februar 2014 BGBl. I S. 218 m.W.v. 7. März 2014
§ 22b
(1) Beikost darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1
- 1.
- Angaben, ab welchem nach Vollendung des vierten Lebensmonats liegenden Alter die Beikost verwendet werden darf,
- 2.
- Angaben über den Glutengehalt oder die Glutenfreiheit von Beikost, die für unter sechs Monate alte Säuglinge bestimmt ist, und
- 3.
- die notwendigen Angaben über die Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung,
(2) Beikost darf ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1
- 1.
- der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit,
- 2.
- der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19 oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit
(3) Bei der Angabe von in Anlage 9 aufgeführten Nährstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung der durchschnittliche Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.
(4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mindestens 15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung V. v. 1. Oktober 2010 BGBl. I S. 1306 m.W.v. 9. Oktober 2010
§ 23
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Kochsalzersatz ist als "Kochsalzersatz", jodierter Kochsalzersatz als "jodierter Kochsalzersatz" zu kennzeichnen. Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätzlich anzugeben:
- 1.
- der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts,
- 2.
- der Warnhinweis "bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden".
§ 24
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei diätetischen Lebensmitteln für Natriumempfindliche ist bei Verwendung von kaliumhaltigem Kochsalzersatz anzugeben:
- 1.
- der Gehalt an Kalium in Milligramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels,
- 2.
- der Warnhinweis "bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden".
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