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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Sechster Abschnitt - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Sechster Abschnitt Organisation und Verfahren

§ 47 Organisation



(1) Dieses Gesetz wird teils vom Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern durchgeführt.

(2) Soweit das Gesetz durch den Bund durchzuführen und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Durchführung dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts. Der Präsident des Bundesausgleichsamts übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.

(3) Im Bereich der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände wird das Gesetz von den mit der Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes betrauten Dienststellen durchgeführt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


§ 48 (weggefallen)





§ 49 Anwendung der Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes



Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Dritten bis Fünften Abschnitts des Feststellungsgesetzes, des Dreizehnten und Vierzehnten Abschnitts des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 315, 317, 350, 350a, 350b, 350c, 350d, 351 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509) entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die §§ 350a, 350b, 350c und 360 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Vorauszahlungen im Sinne des § 40 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz und nach dem Lastenausgleichsgesetz können mit Leistungen nach beiden Gesetzen verrechnet werden.


§ 50 Gesonderte Feststellung



(1) Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere beteiligt, so tritt an die Stelle der Schadensberechnung eine gesonderte einheitliche Feststellung des Schadens. Das gleiche gilt, wenn es sich um Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften handelt, für die Berechnung des Schadens, der sich für je 100 Reichsmark oder Deutsche Mark des Grund- oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen Gewerkschaften je Kux ergibt. § 17 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn und soweit für einzelne Beteiligte eine Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz oder dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz zu erfolgen oder bereits stattgefunden hat. Anhängige Verfahren sind zu verbinden; die Entscheidungen können einheitlich erlassen werden. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.

(3) Die bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes gemäß § 36 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes im Bundesanzeiger veröffentlichten Bescheide über die einheitliche Schadensfeststellung sind hinsichtlich der ermittelten Wertansätze und Beträge für die Schadensberechnung nach diesem Gesetz verbindlich. Der Präsident des Bundesausgleichsamts gibt die Liste der veröffentlichten Wertansätze und Beträge im Bundesanzeiger bekannt. Insoweit bedarf es keiner gesonderten Feststellung.

(4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder an einem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne dieses Gesetzes als auch Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes oder des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes entstanden, so tritt an die Stelle der Schadensberechnung eine gesonderte Feststellung des Schadens. Die Verfahren nach den genannten Gesetzen sind zu verbinden; die Entscheidungen können einheitlich erlassen werden.


§ 51 Antrag



(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt.

(2) Antragsberechtigt sind die Anspruchsberechtigten (§ 37) und, sofern diese nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, deren Erben.

(3) Der Antrag ist auf amtlichem Formblatt zu stellen.


§ 52 (weggefallen)





§ 53 Antragsfrist



Anträge auf Entschädigung nach diesem Gesetz können nur bis zum 31. Dezember 1974 gestellt werden; die Antragsfrist endet jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Antragsberechtigung eingetreten ist. Durch Rechtsverordnung können zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für Gruppen von Antragsberechtigten längere Fristen festgelegt werden. Rechtzeitig gestellte Anträge können nach Ablauf der Antragsfrist nicht auf Schäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten oder Wirtschaftsgütern erweitert werden.


§ 54 Örtliche Zuständigkeit



(1) Anträge auf Entschädigung sind an das für den Antragsteller zuständige Ausgleichsamt zu richten. Zuständig ist dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist zuständig

1.
bei Schäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Antragsteller nach der Schädigung zuletzt ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; in Ermangelung eines solchen ständigen Aufenthalts

a)
das Ausgleichsamt der Stadt Aachen bei ständigem Aufenthalt in Belgien, Großbritannien oder den Niederlanden,

b)
das Ausgleichsamt der Stadt Köln bei ständigem Aufenthalt in Österreich,

c)
das Ausgleichsamt der Stadt Mainz bei ständigem Aufenthalt in einem der übrigen westeuropäischen Gebiete,

d)
das Ausgleichsamt der Stadt Bremen bei ständigem Aufenthalt in einem außereuropäischen Gebiet,

2.
bei Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Schaden eingetreten ist.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 regeln. Sind einem Antragsteller mehrere Schäden entstanden, für die nach Absatz 1 mehrere Ausgleichsämter in Betracht kommen würden, oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel über die Zuständigkeit, so bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts das zuständige Ausgleichsamt.

(3) Der Antrag ist, wenn der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei der für den ständigen Aufenthalt zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Hat der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt im Ausland, so ist der Antrag bei dem für den ständigen Aufenthalt zuständigen deutschen Konsulat einzureichen. Die Gemeindebehörde, die an deren Stelle bestimmte Behörde oder das Konsulat haben, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Der Antrag ist mit kurzer eigener Stellungnahme an das zuständige Ausgleichsamt weiterzuleiten.

(4) Im übrigen gelten die §§ 325 und 326 des Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 29 und 31 des Feststellungsgesetzes entsprechend.