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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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Erster Abschnitt - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Zweiter Teil Die Prüfung (§ 8 der Patentanwaltsordnung)
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 26 Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden und seinen mindestens drei Stellvertretern, 20 Richtern des Patentgerichts und Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 26 Abs. 2 des Patentgesetzes) und 40 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren zusammen. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundige Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Patentgerichts sein.
(2) Das Bundesamt für Justiz beruft den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von drei Jahren. Die wiederholte Berufung eines Mitglieds ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei den Entscheidungen über die Prüfungsleistungen unabhängig. Sie haben über den Verlauf der Prüfung und der Beratungen Verschwiegenheit zu wahren. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren und vor Behörden erteilt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.
(4) Die Aufsicht über die Mitglieder der Prüfungskommission führt der Vorsitzende der Prüfungskommission, der der Aufsicht des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts unterliegt.
Text in der Fassung des Artikels 78 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346 m.W.v. 30. November 2007
§ 27 Zulassung zur Prüfung
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten. Er kann frühestens zwei Monate vor Ablauf der Ausbildungszeit beim Patentgericht gestellt werden und ist über den Präsidenten des Patentgerichts zu leiten, der dazu Stellung nimmt, ob der Bewerber voraussichtlich das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht erreichen wird.
(2) Hat der Bewerber bis zum Ablauf der Ausbildung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder einen Antrag auf Verlängerung des letzten Ausbildungsabschnitts nicht gestellt, so ist die Ausbildung durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts für beendet zu erklären.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 10 der Patentanwaltsordnung erfüllt, so läßt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Bewerber zur Prüfung zu, teilt ihm eine Kennziffer zu, bestimmt die Termine für die Aufsichtsarbeiten (§ 34) und übergibt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die über den Bewerber geführten Unterlagen.
(4) Der Zulassungsbescheid ist dem Prüfling mitzuteilen. In dem Zulassungsbescheid sind die Termine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten bekanntzugeben.
(5) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Prüfung widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Prüfling nicht zur Prüfung hätte zugelassen werden dürfen.
§ 28 Rücktritt von der Prüfung
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Prüfling kann jederzeit von der Prüfung zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt aus einem triftigen Grund, so gilt der Prüfungsantrag als nicht gestellt. Liegt ein triftiger Grund nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ob ein Grund als triftig anzusehen ist, entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 29 Prüfungsausschuß
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung in der Besetzung von fünf Mitgliedern (Prüfungsausschuß) ab.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts sowie aus zwei Patentanwälten und einem weiteren Patentanwalt oder Patentassessor.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Werden für einen Prüfungstermin mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, sind dieselben Aufsichtsarbeiten zu denselben Terminen anzufertigen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt ferner die Termine für die mündliche Prüfung. Er lädt die Prüflinge zur mündlichen Prüfung und teilt ihnen gleichzeitig die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit.
§ 30 Prüfungsgebühr
(1) Die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27 Abs. 4), spätestens jedoch eine Woche vor dem Beginn der Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen. Die Zahlung ist bis eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.
(2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prüflings kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen.
(3) Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet. Tritt der Prüfling aus triftigem Grund von der Prüfung zurück, so kann ihm der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise erstatten oder bei Wiederholung der Prüfung anrechnen.
(4) Wird die Prüfungsgebühr nicht fristgemäß gezahlt oder ihre Zahlung nicht fristgemäß nachgewiesen, ist der Prüfling zum nächstmöglichen Prüfungstermin erneut zu laden. Mit der Ladung beginnen die Fristen des Absatzes 1 erneut zu laufen. Werden diese Fristen wieder versäumt, so gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die Ausbildung ist für beendet zu erklären (§ 27 Abs. 2).
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung V. v. 22. Juni 2006 BGBl. I S. 1407 m.W.v. 1. Januar 2007
§ 31 Die Prüfung im allgemeinen
(1) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(3) Der Präsident des Patentgerichts und der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts haben das Recht, persönlich oder durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37) beizuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der Patentanwaltskammer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.
(4) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann Bewerbern, die sich im letzten Ausbildungsabschnitt befinden oder den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, auf Antrag gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz G. v. 17. Dezember 2006 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2007
§ 32 Entscheidungen über die Prüfungsleistungen
Die Entscheidungen über die Prüfungsleistungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von dem Prüfungsausschuß getroffen. Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 33 Prüfungsnoten
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Notenbezeichnungen:
sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung,
gut (2) = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
vollbefriedigend (3) = eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
befriedigend (4) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (5) = eine Leistung, die durchschnittliche Anforderungen zwar nicht erreicht, im ganzen aber brauchbar ist,
mangelhaft (6) = eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend (7) = eine völlig unbrauchbare Leistung.
(2) Die Prüfungsleistungen sind gesondert von den einzelnen Prüfern mit einer Note nach Absatz 1 zu beurteilen. Die mündliche Prüfung ist von jedem Prüfer zu beurteilen. Die schriftliche Arbeit, die die Lösung einer wissenschaftlichen Aufgabe zum Gegenstand hat, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dem weiteren Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts und einem Patentanwalt oder Patentassessor bewertet, die schriftliche Arbeit, die die Lösung einer praktischen Aufgabe zum Gegenstand hat, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, einem Patentanwalt und einem weiteren Patentanwalt oder Patentassessor bewertet.
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