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Zweiter Abschnitt - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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Zweiter Abschnitt Volksbegehren

§ 18 Gegenstand des Volksbegehrens



In einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat (Neugliederungsraum), wird auf Antrag ein Volksbegehren nach Artikel 29 Abs. 4 des Grundgesetzes durchgeführt. Das Volksbegehren muß darauf gerichtet sein, für den Neugliederungsraum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeizuführen.


§ 19 Zulassungsantrag



(1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu beantragen. Der Antrag muß von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Wahl zum Bundestag wahlberechtigten Einwohner des Raumes, für den das Volksbegehren beantragt wird, jedoch von nicht mehr als 7.000 Einwohnern persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Unterschriftsberechtigt ist jeder Einwohner des Raumes, der bei der Stellung des Antrags zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in dem Raum eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.




§ 20 Inhalt des Zulassungsantrags



Im Antrag ist anzugeben

1.
der Raum, für den eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden soll, und

2.
die für den Raum begehrte Landeszugehörigkeit.

Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des Zulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei der Veröffentlichung des Antrags nach § 25 wegzulassen.


§ 21 Unzulässige Anträge



(1) Ein Antrag ist unzulässig,

a)
wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung in demselben oder in einem im wesentlichen gleichen Neugliederungsraum ein gleichgerichtetes Volksbegehren stattgefunden hat,

b)
wenn er später als einen Monat nach der Veröffentlichung eines zugelassenen Antrags im Bundesgesetzblatt (§ 25 Abs. 1) eingeht und auf die Durchführung eines gleichgerichteten Volksbegehrens gerichtet ist.

(2) Ein Neugliederungsraum ist einem anderen Neugliederungsraum im wesentlichen gleich, wenn die von dem einen und dem anderen Neugliederungsraum erfaßten Gebiete zu mindestens neunzig vom Hundert deckungsgleich sind und wenn die Zahl ihrer Einwohner sich um nicht mehr als 100.000 unterscheidet.

(3) Ein Volksbegehren ist gleichgerichtet mit einem anderen Volksbegehren, wenn es für einen im wesentlichen gleichen Neugliederungsraum auf die Herstellung der gleichen Landeszugehörigkeit abzielt.


§ 22 Reihenfolge mehrerer Anträge



(1) Werden für im wesentlichen gleiche Neugliederungsräume mehrere Anträge auf Durchführung von gleichgerichteten Volksbegehren gestellt, so hat das Volksbegehren, für das der Antrag früher eingegangen ist, den Vorrang. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags oder im Falle des § 24 Abs. 2 der Ablauf der Frist. Über einen nachrangigen Antrag wird erst entschieden, wenn das mit dem vorrangigen Antrag angestrebte Volksbegehren durchgeführt oder der vorrangige Antrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.

(2) § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 23 Vertrauensmänner



(1) Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Bei unterschiedlichen Erklärungen gilt die Erklärung des Vertrauensmannes.

(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können von der Mehrheit der Unterzeichner des Antrags durch schriftliche Erklärung an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat abberufen und durch andere ersetzt werden.




§ 24 Entscheidung über den Zulassungsantrag



(1) Über den Antrag entscheidet der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des mängellosen Antrags. Vor der Entscheidung gibt er den Regierungen der betroffenen Länder Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats.

(2) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat den Vertrauensmann auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.

(3) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat gibt den Antragstellern eines nachrangigen gleichgerichteten Volksbegehrens, für das der Antrag vor der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (§ 25 Abs. 1) oder innerhalb eines Monats danach eingegangen ist, Gelegenheit, sich dem vorrangigen Antrag anzuschließen. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, so gilt § 21 Abs. 1 Buchstabe a.

(4) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat hat dem Antrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 vorliegen und der Antrag nicht nach § 21 Abs. 1 unzulässig ist.

(5) Die Entscheidung ist den Antragstellern und den Regierungen der betroffenen Länder zuzustellen. Sie ist, wenn der Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Regierungen der betroffenen Länder können gegen die Zulassung des Antrags innerhalb der gleichen Frist Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Zweite Senat.




§ 25 Veröffentlichung des zugelassenen Antrags



(1) Ist dem Antrag stattgegeben worden (§ 24 Abs. 4 und 5), so veröffentlicht der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat den Antrag und die Entscheidung im Bundesgesetzblatt und setzt die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden für das zugelassene Volksbegehren fest. Betreffen mehrere zugelassene Anträge dasselbe Gebiet oder denselben Gebietsteil, so ist die Eintragungsfrist für später eingegangene Anträge auf Zeiträume festzusetzen, die nach der Durchführung des vorangehenden Volksbegehrens liegen.

(2) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens einen, spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Sie beträgt zwei Wochen. Die Eintragungsstunden sind so festzusetzen, daß jeder Eintragungsberechtigte Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Es sind daher Eintragungsstunden auch außerhalb der üblichen Dienststunden, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen, vorzusehen.

(3) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur Beteiligung am Volksbegehren aufgerufene Bevölkerung durch öffentliche Bekanntmachung des Antrags, der Entscheidung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat oder des Bundesverfassungsgerichts, der Eintragungsfrist und der Eintragungsstunden.




§ 26 Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags



(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden.

(2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrags ist nur wirksam, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unterzeichner des Antrags mit eigenhändiger Unterschrift erklärt wird und die danach noch verbleibende Zahl der Unterzeichner nicht die Mindestzahl nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erreicht.

(3) Ist im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 1 ein vorrangiges Volksbegehren zugelassen worden, so genügt für die Zurücknahme des Zulassungsantrags für ein nachrangiges Volksbegehren eine entsprechende Erklärung des Vertrauensmannes.

(4) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat gibt die Zurücknahme des Antrags im Bundesgesetzblatt bekannt.

(5) Nach Beginn der Eintragungsfrist kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.




§ 27 Eintragungsberechtigung



Eintragungsberechtigt ist, wer am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.


§ 28 Ausübung des Eintragungsrechts



(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer

1.
in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder

2.
einen Eintragungsschein hat.

(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 1 Nr. 1). Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen.

(3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend.


§ 29 Eintragungsschein



(1) Ein Eintragungsberechtigter, der in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein, wenn er

1.
sich während der ganzen Eintragungsfrist aus wichtigem Grund außerhalb der Gemeinde aufhält, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder

2.
infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Eintragungsschein in die Lage versetzt wird, sich in einer für ihn günstiger gelegenen Eintragungsstelle einzutragen.

(2) Ein Eintragungsberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein.


§ 30 Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde



(1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines kann innerhalb von zwei Tagen Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden.

(2) Die Gemeindebehörde hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden und bei Ablehnung die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden.


§ 31 Eintragungsorgane



(1) Eintragungsorgane sind

1.
ein Gesamteintragungsleiter und ein Gesamteintragungsausschuß für den Raum eines zugelassenen Volksbegehrens,

2.
ein Landeseintragungsleiter und ein Landeseintragungsausschuß für jedes betroffene Land,

3.
ein Kreiseintragungsleiter und ein Kreiseintragungsausschuß für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt; dies gilt auch, wenn Teile von Kreisen nicht mit ihrem gesamten Gebiet im Raum eines zugelassenen Volksbegehrens liegen.

Der Gesamteintragungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt. Der Landeseintragungsleiter und die Kreiseintragungsleiter sowie ihre Stellvertreter werden von der Regierung jedes betroffenen Landes oder von der von ihr bestimmten Stelle ernannt.

(2) Der Gesamteintragungsausschuß besteht aus dem Gesamteintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Gesamteintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter benannt.

(3) Der Landeseintragungsausschuß besteht aus dem Landeseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Landeseintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten im Land beruft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Kreiseintragungsausschuß besteht aus dem Kreiseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Kreiseintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten im Kreis oder der kreisfreien Stadt beruft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei der Berufung der Beisitzer sind die Gebiete und Gebietsteile des Raumes eines zugelassenen Volksbegehrens, die in diesem Raum vertretenen Parteien und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(6) Für die Bildung und Tätigkeit der Eintragungsorgane sind die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.




§ 32 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse



(1) Die Eintragungsausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.

(2) Die Eintragungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Über die Sitzung der Eintragungsausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt.


§ 33 Auslegung der Eintragungslisten



(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungsfrist die Eintragungslisten nach dem vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bekanntgegebenen Muster unter Aufsicht öffentlich aus.

(2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten ausliegen, ist es verboten, die Eintragungsberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen.

(3) Die Eintragungsberechtigten, die sich für das Volksbegehren erklären wollen, haben sich persönlich und eigenhändig einzutragen. Erklärt ein Eintragungsberechtigter, daß er nicht schreiben kann, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung seiner Erklärung ersetzt.




§ 34 Inhalt der Eintragung



Die Eintragung muß enthalten

1.
Vor- und Familiennamen,

2.
Geburtsdatum,

3.
Wohnort und Wohnung,

4.
die Unterschrift.


§ 35 Ungültige Eintragungen



Ungültig sind Eintragungen, die

1.
nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,

2.
die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

3.
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,

4.
nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,

5.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,

6.
mehrfach sind.


§ 36 Feststellung und Prüfung des Eintragungsergebnisses



(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Gemeinden die Eintragungslisten ab, bestätigen auf den Eintragungslisten, daß die Eintragungsberechtigten am Tag der Eintragung eintragungsberechtigt waren und übersenden die Eintragungslisten dem Kreiseintragungsleiter. Der Kreiseintragungsausschuß prüft die Vollständigkeit der Eintragungen, entscheidet über deren Gültigkeit und stellt das Ergebnis für den Bereich seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt fest.

(2) Der Kreiseintragungsleiter übermittelt das Eintragungsergebnis dem Landeseintragungsleiter. Dieser stellt die Eintragungsergebnisse zusammen. Der Landeseintragungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Eintragungsvorstände und Kreiseintragungsausschüsse vorzunehmen. Der Landeseintragungsleiter übermittelt das Eintragungsergebnis im Land dem Gesamteintragungsleiter.

(3) Der Gesamteintragungsausschuß stellt fest, wie viele Eintragungsberechtigte sich gültig eingetragen haben und ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist. Bei der Errechnung der zum Bundestag Wahlberechtigten nach Artikel 29 Abs. 4 des Grundgesetzes ist die Zahl der für die Wahl zum Bundestag Wahlberechtigten im Raum des zugelassenen Volksbegehrens zum Zeitpunkt des Endes der Eintragungsfrist maßgebend. Der Gesamteintragungsleiter übermittelt dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat das Ergebnis der Eintragung in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens.

(4) Für die Prüfung des Eintragungsergebnisses und die Entscheidung über die Gültigkeit des Volksbegehrens sind die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes entsprechend anzuwenden; abweichend von § 2 Abs. 2 kann den Einspruch jeder Eintragungsberechtigte, eine Gruppe von Eintragungsberechtigten sowie in amtlicher Eigenschaft jeder Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter einlegen. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Beschwerde kann ein Eintragungsberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Eintragungsberechtigte beitreten, ein Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter binnen eines Monats seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben.




§ 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.