Die Brennereien werden eingeteilt in Monopolbrennereien und in Eigenbrennereien.
Zu den Monopolbrennereien gehören
- 1.
- die Brennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden,
- 2.
- die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem 1. Oktober 1914 gewerblich nicht gewonnen worden ist.
Die Eigenbrennereien werden eingeteilt in
- 1.
- landwirtschaftliche Brennereien (§§ 25, 26),
- 2.
- Obstbrennereien (§ 27),
- 3.
- gewerbliche Brennereien (§ 28).
(1) Landwirtschaftliche Brennereien können als Einzelbrennereien oder als Gemeinschaftsbrennereien betrieben werden.
(2) Eine Einzelbrennerei muß folgende Bedingungen erfüllen:
- 1.
- Die Brennerei muß mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sein (Brennereiwirtschaft). Brennerei und Landwirtschaft müssen für Rechnung desselben Besitzers betrieben werden.
- 2.
- In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden.
- 3.
- Die Rückstände des Brennereibetriebes (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der Brennereiwirtschaft verfüttert werden. Aller Dünger, der während der Schlempefütterung anfällt, muß auf den Grundstücken der Brennereiwirtschaft verwendet werden. Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres überwiegend Rohstoffe verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind.
(3) Eine Gemeinschaftsbrennerei muß folgende Bedingungen erfüllen:
- 1.
- Die Brennerei muß von mindestens zwei Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe (Brennereigüter) für gemeinschaftliche Rechnung betrieben werden.
- 2.
- In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden.
- 3.
- Die Rückstände des Brennereibetriebes (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der Brennereigüter verfüttert werden. Jeder Besitzer eines Brennereigutes muß im Betriebsjahr mindestens die Hälfte der Schlempe abnehmen, die seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter, bezogen auf die tatsächlich für die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche, zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. Aller Dünger, der während der Schlempefütterung anfällt, muß auf den Brennereigütern verwendet werden. Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann aus agrar- oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf Antrag für ein oder mehrere Betriebsjahre zulassen, daß weniger Schlempe abgenommen wird, wenn die Besitzer der anderen Brennereigüter die Schlempe übernehmen. Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres überwiegend Rohstoffe der Brennereigüter verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind. In diesem Fall muß jeder Besitzer eines Brennereigutes im Betriebsjahr mindestens die Hälfte der Menge an selbstgewonnenen Rohstoffen an die Brennerei liefern, die seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter, bezogen auf die tatsächlich für die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche, zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann anordnen,
- 1.
- daß Rückstände oder Dünger vorübergehend veräußert werden dürfen,
- 2.
- daß neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetrieb selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art verarbeitet werden dürfen,
- 3.
- daß neben Kartoffeln und Getreide auch andere Stoffe, namentlich Rübenstoffe, verarbeitet werden dürfen.
(2) Die Ermächtigung unter Nummer 3 gilt nur für den Fall, daß die Verarbeitung der anderen Stoffe aus Gründen der Volksernährung notwendig ist.
(1) Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten.
(2) Der Kreis der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe ist durch die Ausführungsbestimmungen zu umschreiben; er kann vom Bundesministerium der Finanzen für besondere Ausnahmefälle erweitert werden.
(1) Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder zu den landwirtschaftlichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien gehören, sowie die Brennereien, die Hefe erzeugen.
(2) Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als landwirtschaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben worden sind, gelten auch fernerhin als landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§
25 und
26 erfüllen.