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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Neunter Abschnitt - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zweiter Titel Branntweinverwertung durch
andere als die Bundesmonopolverwaltung und Branntweinhandel
Erster Teil Branntweinmonopol
Neunter Abschnitt Branntweinverwertung und Branntweinhandel
Erster Titel Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 83
§ 83 wird in 2 Vorschriften zitiert
(weggefallen)
§ 84
Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntweinsteuer nach § 130. Der Branntwein gilt mit der Abnahme als im Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung befindlich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Oktober 2006
§ 85
§ 85 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
§ 86
§ 86 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
II. Verwertung des unverarbeiteten Branntweins
§ 87
§ 87 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
§ 88
§ 88 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesmonopolverwaltung verwertet den übernommenen Alkohol nach kaufmännischen Grundsätzen.
§ 89
§ 89 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
§§ 90 bis 92
§§ 90 bis 92 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
§ 93
§ 93 wird in 2 Vorschriften zitiert
(weggefallen)
§§ 94 bis 98
§§ 94 bis 98 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
Zweiter Titel Branntweinverwertung durch andere als die Bundesmonopolverwaltung und Branntweinhandel
§ 99
(weggefallen)
§ 99a
(weggefallen)
§ 99b
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Branntweinmonopolabschaffungsgesetz G. v. 21. Juni 2013 BGBl. I S. 1650 m.W.v. 1. Oktober 2013
§ 100
§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
§ 101
(weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Oktober 2006
§§ 102 bis 105
(weggefallen)
- Ausfuhr
- Branntweinhandel
§ 106
Branntwein zu Trinkzwecken und Trinkbranntwein dürfen nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsatz nach § 131 Abs. 1, der am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reinigungskosten) verrechnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2009 BGBl. I S. 1870, 3177 m.W.v. 22. Juli 2009
§ 107
(weggefallen)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6556/b20541.htm