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Neunter Abschnitt - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol

Neunter Abschnitt Branntweinverwertung und Branntweinhandel

Erster Titel Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 83



(weggefallen)


§ 84



Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntweinsteuer nach § 130. Der Branntwein gilt mit der Abnahme als im Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung befindlich.




§ 85



(weggefallen)


§ 86



(weggefallen)


II. Verwertung des unverarbeiteten Branntweins

§ 87



(weggefallen)


§ 88



Die Bundesmonopolverwaltung verwertet den übernommenen Alkohol nach kaufmännischen Grundsätzen.


§ 89



(weggefallen)


§§ 90 bis 92


§§ 90 bis 92 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)


§ 93



(weggefallen)


§§ 94 bis 98


§§ 94 bis 98 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)


Zweiter Titel Branntweinverwertung durch andere als die Bundesmonopolverwaltung und Branntweinhandel

§ 99



(weggefallen)


§ 99a



(weggefallen)


§ 99b



(aufgehoben)




§ 100


§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)


§ 101



(weggefallen)




§§ 102 bis 105



(weggefallen)


- Ausfuhr

- Branntweinhandel

§ 106



Branntwein zu Trinkzwecken und Trinkbranntwein dürfen nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsatz nach § 131 Abs. 1, der am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reinigungskosten) verrechnet werden.




§ 107



(weggefallen)