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IV. - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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IV. Die Versicherungsbedingungen der Abteilung A
1. Die Versicherungsleistungen
§ 12 Voraussetzungen des Rentenanspruchs
§ 12 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung A haben einen Anspruch auf eine Rente
A nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie eine
- a)
- Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente,
- b)
- Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder nach § 236 SGB VI als Vollrente,
- c)
- Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 oder nach § 236a SGB VI als Vollrente,
- d)
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 SGB VI als Vollrente,
- e)
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente,
- f)
- Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente,
- g)
- Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI,
- h)
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten;
- a)
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- b)
- das 63. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von 35 Jahren haben,
- c)
- das 60. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von 35 Jahren haben und als Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind,
- d)
- das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder arbeitslos im Sinne des SGB sind und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor der Antragstellung insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder in den letzten 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben, in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung acht Jahre Beiträge entrichtet haben, eine Mitgliedszeit von 15 Jahren haben und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
- e)
- voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind,
- f)
- teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind,
- g)
- die Voraussetzungen des § 30a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllen;
- a)
- infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung ihrer zuletzt ausgeübten Dienstverpflichtungen dauernd unfähig sind und von dem beteiligten Arbeitgeber nicht anderweitig beschäftigt werden,
- b)
- infolge Stilllegung oder Einschränkung des Betriebes ihres Arbeitgebers entlassen werden, obwohl ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger vertraglicher Vereinbarung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.
Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 102 Abs. 2 SGB VI), so ist ihm, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 A g), h) erfüllt sind, eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit zu gewähren, wenn diese bereits sechs Monate dauert und das Mitglied keinen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltszahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld hat.
(2) Anspruch auf eine Rente nach Absatz 1 Satz 1 A b) bis g) 1. Alternative und B b) bis e) 1. Alternative sowie B g) besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.
(2a) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 A g) 2. Alternative und h) sowie B e) 2. Alternative und f) wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens, das der Versicherte im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.
Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
- 1.
- Vorruhestandsgeld,
- 2.
- Krankengeld,
- a)
- das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
- b)
- das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
- 3.
- Versorgungskrankengeld,
- a)
- das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
- b)
- das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbettseinkommen zugrunde liegt,
- 4.
- Übergangsgeld,
- a)
- dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
- b)
- das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
- 5.
- den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengelds.
(3) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis erlitten wurde.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 bestehen nicht, wenn sich der Arbeitnehmer seine teilweise oder volle Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) oder seine Dienstunfähigkeit vorsätzlich zugefügt hat.
(5) Die Rente kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht. Hat der Arbeitnehmer bisher Angehörige überwiegend unterhalten, die nach seinem Tode Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben würden, so kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung diesen die Rente ganz oder teilweise bewilligen.
§ 13 Gehaltszuschuss
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Arbeitnehmer, der nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten und Vollendung des 60. Lebensjahres infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner zuletzt ausgeübten Dienstverpflichtungen dauernd unfähig gewordenist, zur Dienstleistung in einer anderen Dienststellung aber noch im Stande ist, ist verpflichtet, eine solche anderweitige Tätigkeit bei seinem Betrieb anzunehmen, wenn ihm die Annahme zugemutet werden kann, ihm die Kosten eines etwaigen Umzuges erstattet werden und ihm die Annahme der neuen Tätigkeit ohne unüberwindbare erhebliche wirtschaftliche Schädigungen möglich ist.
(2) Soweit der Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, durch die Übernahme einer anderen Tätigkeit den durch Tarifvertrag oder sonstige Vereinbarungen begründeten Anspruch auf eine mindestens zwei Jahre versicherte Gehalts- oder Lohngruppe verliert, erhält er einen Gehaltszuschuss; es sei denn, dass er sich die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder bei arbeitsrechtlich nicht zulässiger Nebenarbeit zugezogen hat oder diese auf einen Unfall zurückzuführen ist, der in einem fremden, eigenen oder Familienbetrieb, bei Berufssport, bei schuldhafter Beteiligung an Schlägereien oder bei einer strafbaren Handlung eingetreten ist.
(3) Als Gehaltszuschuss wird der Unterschiedsbetrag gezahlt, der zwischen dem Grundgehalt oder der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stufe 2 der alten Gehaltsgruppe oder dem alten Monatstabellenlohn und dem jeweiligen monatlichen Gesamtarbeitsentgelt aus der neuen Tätigkeit für die regelmäßige Arbeitszeit besteht. Der Gehaltszuschuss darf jedoch die Rente, die gemäß § 12 Abs. 1 C a) im Zeitpunkt des Beginns des Gehaltszuschusses zu zahlen wäre, nicht übersteigen.
(4) Auf den Beginn und das Ende sowie auf das Ruhen und die Kürzung des Anspruchs auf Gehaltszuschuss sind die Bestimmungen für die Rente entsprechend anzuwenden. Der Gehaltszuschuss fällt außerdem fort, sobald der Arbeitnehmer wieder seine alte Gehalts- oder Lohngruppe oder den alten Monatstabellenlohn erreicht.
§ 14 Sterbegeld
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Stirbt der Arbeitnehmer vor Vollendung der Wartezeit, erhalten seine Angehörigen, sofern kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gemäß § 15 Abs. 2 besteht, ein Sterbegeld in Höhe der insgesamt für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge. Der Anspruch auf Sterbegeld steht in erster Linie dem Ehepartner zu. Ist der Arbeitnehmer nicht verheiratet, so bestimmt der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung, an wen das Sterbegeld zu zahlen ist. Dabei soll in erster Linie derjenige berücksichtigt werden, der nachweislich die Beerdigungskosten oder die Kosten der letzten Krankheit getragen hat.
(2) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten. Wenn die ungedeckten Kosten höher sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten erhöht werden.
(3) Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben. Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbemonat zustehenden Rente, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten, in einer Summe gezahlt.
§ 15 Anspruchsberechtigte Hinterbliebene
§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente
- a)
- die Witwe, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen war,
- b)
- der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen war und der Tod der Arbeitnehmerin nach dem 30. Juni 1986 eingetreten ist; ist der Tod der Arbeitnehmerin vor dem 1. Juli 1986 eingetreten, besteht ein Anspruch des Witwers auf Hinterbliebenenrente nur dann, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Arbeitnehmerin geschlossen war und die Arbeitnehmerin den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat,
- c)
- eine frühere, nicht wiederverheiratete Ehefrau des Arbeitnehmers, deren Ehe mit dem Arbeitnehmer geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit seines Todes auf Grund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden Rechts Unterhalt zu leisten hatte,
- d)
- die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers,
- e)
- die in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder.
(2) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gestorben ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründeten Arbeitsverhältnis erlitten wurde.
(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.
(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,
- 1.
- wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, dass sie
- a)
- über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- b)
- infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, und dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat oder
- c)
- ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet,
- 2.
- wenn die Waise erst für ehelich erklärt, an Kindes statt oder als Pflegekind angenommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder in den Ruhestand versetzt war,
- 3.
- wenn sie Kind einer Arbeitnehmerin und gleichzeitig eheliches Kind des hinterbliebenen Ehemannes ist oder dessen rechtliche Stellung hat oder ihr Unterhalt aus sonstigen Gründen nicht überwiegend von der Verstorbenen bestritten worden ist.
(5) In besonders gelagerten Fällen des Absatzes 4 Ziffer 2 oder 3 kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung die Waisenrente ganz oder teilweise bewilligen.
(6) Für die am 31. Dezember 2005 bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt weiterhin Absatz 1 Buchstabe f) in der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Fassung dieses Paragraphen.
§ 16 Höhe der Versichertenrente
§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Monatsrente beträgt, vorbehaltlich eines Rentenabschlags nach § 16 Abs. 1 a, 1,25 v. H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge und 1,13 v. H. der Summe der ab dem 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge; zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden. Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Satz 1 ergebenden Rente.
(1a) Wird in den gesetzlich (SGB VI) zugelassenen Fällen von dem Recht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente Gebrauch gemacht, so wird der für die Versichertengemeinschaft hierdurch entstehende Nachteil dadurch ausgeglichen, dass für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, ein dauerhafter versicherungsmathematischer Abschlag von dem Teil der Rente erfolgt, der auf Beiträgen beruht, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1999 entrichtet wurden; dies gilt auch in den Fällen der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen. Die Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags beträgt 0,15 v. H. je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. der Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres. In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente für Schwerbehinderte beträgt der Rentenabschlag jedoch höchstens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat x 30 Monate); ist die Schwerbehinderung durch einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) verursacht, entfällt der Rentenabschlag vollständig. In den Fällen der Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres beträgt der Rentenabschlag ebenfalls höchstens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat x 30 Monate); ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) verursacht, entfällt der Rentenabschlag vollständig.
(2) Tritt der Versicherungsfall ein, bevor der Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Monatsrente mindestens 10 v. H. des während der Versicherungsdauer durchschnittlich versicherten Einkommens, sofern nicht für den Arbeitnehmer nur ermäßigte Beiträge entrichtet worden sind.
(3) Sind für den Arbeitnehmer freiwillige Beitragszuschläge entrichtet worden, so werden für sie jährliche Steigerungsbeträge gemäß § 36 Abs. 2 gewährt.
(4) Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 1967 aufgenommen worden sind und die Wartezeit vollendet haben, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt nach den alten Versicherungsbedingungen erworbene Anwartschaft erhalten, wenn diese günstiger ist als die nach § 16 Abs. 1 berechnete Anwartschaft; für Arbeitnehmer, deren anrechnungsfähige Mitgliedszeit am 30. Juni 1967 weniger als zehn Jahre beträgt, gilt jedoch Folgendes:
Die Anwartschaft beträgt bei einer Beitragszeit von weniger als... Jahren | nur folgenden Hundertsatz der nach den alten Versicherungsbedingungen errechneten Werte |
6 | 50 |
7 | 60 |
8 | 70 |
9 | 80 |
10 | 90 |
Für die Versicherungszeit nach dem 30. Juni 1967 werden zu den nach Satz 1 erhaltenen Anwartschaften monatliche Steigerungsbeträge in Höhe von 1,25 v. H. der seit dem 1. Juli 1967 entrichteten Beiträge bzw. in Höhe von 1,13 v. H. der seit dem 1. Januar 2000 entrichteten Beiträge gewährt. Ab dem 1. Januar 2002 zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.
(5) Bei Arbeitnehmern, deren Versicherungsverhältnis auf Grund eines Gegenseitigkeitsabkommens nach § 3 Abs. 1 auf die Kasse übergeleitet wurde, beträgt die Monatsrente für die Versicherungszeit bei der anderen Versorgungseinrichtung
- a)
- 1,25 v. H. der Summe der auf die Kasse übergeleiteten Beiträge,
- b)
- 0,03125 v. H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen während der Zeit der Pflichtversicherung Umlagen, aber keine Beiträge entrichtet worden sind.
(6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird.
(7) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der PK-Satzung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.
(8) Im Falle einer Rente nach § 12 Buchstabe B g) errechnet sich die Rente lediglich aus den für den Arbeitnehmer nach dem 17. Mai 1990 entrichteten Beträgen.
---
- *)
- Übergangsregelungen zu § 16 Abs. 1 a:
- 1.
- Für vor dem 1. Januar 1942 geborene Arbeitnehmer, die (1) bei Rentenbeginn mindestens 540 Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung und mindestens 300 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfüllt haben, oder die (2) bei Rentenbeginn mindestens 480 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfüllt haben, finden die Rentenabschläge nach § 16 Abs. 1a keine Anwendung.
- 2.
- Für Arbeitnehmer, die (1) vor dem 11. Oktober 1942 geboren worden sind und (2) am 10. Oktober 1997 anerkannt schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren und (3) bei Rentenbeginn mindestens 300 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfüllt haben sowie (4) mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlich relevanten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung belegt haben, finden die Anhebung der Altersgrenze sowie die Rentenabschlagsregelung des § 16 Abs. 1a keine Anwendung, wenn die anerkannte Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei Rentenbeginn vorliegt.
§ 16a Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
§ 16a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) War ein Rentenberechtigter nach dem 21. Dezember 1974 aber vor dem 1. Januar 2002 und nach Vollendung seines 35. Lebensjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, auf Grund dessen er
- a)
- seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist oder
- b)
- -
- wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Jahre ohne Unterbrechung bestanden hatte - seit mindestens drei Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist,
- 1.
- Für je zwölf der in dem nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) maßgebenden Arbeitsverhältnis zurückgelegten Beitragsmonate (§ 60 Abs. 1) werden als monatliche Versichertenrente 0,4 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens im Sinne von Nr. 2 gewährt. Ein verbleibender Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
- 2.
- Versicherungsfähiges Einkommen im Sinne von Nummer 1 ist das versicherungsfähige Einkommen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 im letzten Monat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(2) Erreicht der nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 errechnete Betrag nicht den Betrag der Rente nach § 36 Abs. 2, ist diese Rente maßgebend.
(3) Der Rentenanspruch nach Absatz 1 oder 2 besteht, wenn die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 Buchstaben a) bis c) gegeben sind.
§ 16b Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
§ 16b wird in 3 Vorschriften zitiert
Scheidet ein Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2001 und nach Vollendung seines 30. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, auf Grund dessen er seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist, wird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversicherung nach§ 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses nach § 36 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A ist, oder nach § 24 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A 2000 ist, berechnet.
§ 17 Erhöhung laufender Renten durch Kapitaleinzahlung
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die laufenden Renten können jederzeit durch Einzahlung des notwendigen Deckungskapitals um einen unveränderlichen Jahresbetrag erhöht werden. Die Grundsätze für die Berechnung des Deckungskapitals setzt das Kuratorium nach Anhörung eines Sachverständigen fest. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 18 Laufzeit der Versichertenrenten
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Rente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hat der Arbeitnehmer über den nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Lohn, Gehalt, Krankenbezüge oder Krankengeld, so beginnt die Zahlung erst mit dem Wegfall dieser Bezüge; ein Krankengeld, das durch freiwillige Versicherung erdient ist, führt nicht zur Hinausschiebung des Zahlungsbeginns, sofern nicht wegen des Bezuges dieses Krankengeldes der Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Krankenbezüge ruht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Rente fällt fort
- a)
- mit dem Ablauf des Monats, in dem der Rentner stirbt,
- b)
- wenn der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei einem Arbeitgeber wieder eingestellt wird,
- c)
- wenn ein wieder dienstfähig gewordener Arbeitnehmer eine ihm angebotene zumutbare Stellung ablehnt,
- d)
- bei zeitlich begrenzten Renten, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, der Arbeitnehmer wieder beschäftigt wird oder die Frist abgelaufen ist. Besteht die Dienstunfähigkeit bei Ablauf der Frist noch fort, so kann die Laufzeit der Rente verlängert werden,
- e)
- mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist,
- f)
- mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes auf Grund eines Beitragsüberleitungsabkommens infolge Überleitung von Beiträgen durch die Pensionskasse zur Zahlung einer Versorgungsrente oder einer Versicherungsrente verpflichtet ist.
(3) Die Rente ruht,
- a)
- wenn und solange der Rentner sich weigert, sich einer von der Kasse angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen,
- b)
- wenn und solange der Rentner wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt ist, während der Dauer der Strafverbüßung. Nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung kann der Vorstand die Rente ganz oder teilweise belassen oder an unterhaltsberechtigte Angehörige auszahlen, wenn besondere Gründe vorliegen,
- c)
- wenn die dem Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligte Rente wegen Fortfalls der Leistungsvoraussetzungen entzogen worden ist, von dem Zeitpunkt, an dem die Rente fortgefallen ist, bis zu dem Zeitpunkt, von dem ab erneut eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt wird.
§ 19 Höhe der Hinterbliebenenrenten
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 v. H., die Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Versichertenrente, die der Versicherte im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte.
(2) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Versichertenrente, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.
(3) War die Witwe bzw. der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als der Versicherte, so wird die Witwen- bzw. Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. der Witwen- bzw. Witwerrente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Die Kürzung entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.
§ 20 Laufzeit der Hinterbliebenenrenten
§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden Tag. Wird über diesen Zeitpunkt hinaus Gehalt, Lohn oder Versichertenrente gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.
(2) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort
- 1.
- für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,
- 1a.
- für jede Witwe bzw. jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie bzw. er sich verheiratet,
- 2.
- für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch weitergezahlt, wenn und solange die Waise
- a)
- über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- b)
- infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, und dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat oder
- c)
- ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet,
- 3.
- mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist.
(3) Die Hinterbliebenenrente ruht, wenn der Bezugsberechtigte wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt ist, während der Dauer der Strafverbüßung. Nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung kann der Vorstand die Rente ganz oder teilweise belassen oder an unterhaltsberechtigte Angehörige auszahlen, wenn besondere Gründe vorliegen.
(4) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente.
(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente auf. Hat die Witwe oder der Witwer eine Abfindung nach Absatz 4 erhalten, so ruht die Zahlung der Witwen- oder Witwerrente bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Monat der Wiederverheiratung.
§ 20a Abfindung
§ 20a wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigungdes Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht übersteigt.
(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.
(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Geschäftsplan, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw. Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhältnis.
(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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- *)
- Im Jahr 2005: 24,15 monatlich (West), 20,30 (Ost).
§ 20b Versorgungsausgleich
§ 20b wird in 4 Vorschriften zitiert
Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Die Einzelheiten der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzustellen hat. Die Richtlinien und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 20c Verjährungsfrist
§ 20c wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Anspruch auf Rente, der Anspruch auf Gehaltszuschuss sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
§ 20d Auszubildende
§ 20d wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Satzung gelten auch Auszubildende.
§ 20e Änderung der Rentenhöhe wegen Zulagenrückforderung
§ 20e wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) von der zentralen Stelle zurückgefordert und von der Kasse an die zentrale Stelle abgeführt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist, entsprechend niedriger festzusetzen. Die Rente wird in diesem Fall um denjenigen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des zurückerstatteten Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag interpolierten versicherungsmathematischen Rückstellung für das betreffende Versicherungsverhältnis entspricht; maßgeblicher Stichtag für die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist. Erfolgte Rentenüberzahlungen (Differenz zwischen ursprünglicher und wegen Zulagenrückforderung gekürzter Rente) haben der Empfänger oder seine Erben unverzüglich an die Kasse zurückzuerstatten; die Erstattungspflicht entfällt, soweit der Empfänger oder seine Erben nach § 94 Abs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rückzahlung der Zulage in Anspruch genommen werden und den Rückzahlungsbetrag entrichtet haben.
2. Die Finanzierung der Versicherungsleistungen
§ 21 Die Beiträge
§ 21 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 2 v. H., der Arbeitgeberbeitrag 5,5 v. H. des jeweils versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitgeber, kann auf Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag auf 1,5 v. H., der Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden. Hat der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger für ihn verbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeitnehmer von der durch ihn zugesicherten beamtenähnlichen Versorgung ausgeschlossen, so kann er trotzdem auch für solche Arbeitnehmer die Beitragsherabsetzung gemäß Satz 2 beantragen, wenn für alle übrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die Beitragsherabsetzung genehmigt worden ist.
(1a) Für Arbeitnehmer der Abteilung A, deren Beitrag gemäß Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 herabgesetzt war, bleibt dieser herabgesetzte Beitrag auf Antrag des Arbeitgebers auch nach Wegfall des Anspruchs auf beamtenähnliche Gesamtversorgung maßgeblich, wenn ab dem Zeitpunkt, von dem an kein Anspruch auf beamtenähnliche Gesamtversorgung mehr besteht, eine ergänzende Versicherung in der Abteilung A 2000 (§§ 23 ff.) mit einem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon höchstens 2,0 v. H. Arbeitnehmerbeitrag, eingegangen wird. Die beiden Versicherungsverhältnisse werden getrennt nach den für die jeweilige Abteilung maßgeblichen Vorschriften geführt.
(1b) Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, sind zu den Beiträgen nach Absatz 1 Zusatzbeiträge in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von dem Teil des versicherungsfähigen Einkommens zu entrichten, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Von den Zusatzbeiträgen nach Satz 1 tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je die Hälfte. Ist für den Monat Dezember 1967 ein Beitrag entrichtet worden, der höher war als der nach Satz 1 und nach Absatz 1 insgesamt zu entrichtende Betrag, so kann der bisherige Beitrag weiterentrichtet werden. Aus besonderen Gründen kann auf Antrag des Arbeitnehmers die Entrichtung der Zusatzbeiträge entfallen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beamtenähnliche Versorgung zugesichert hat und nach Absatz 1 Satz 2 die Beiträge des Arbeitnehmers herabgesetzt sind.
(2) Das versicherungsfähige Einkommen ist
- a)
- bei tarifvertraglich vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundgehalt und Ortszuschlag für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich etwaiger Zuschläge, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für ruhegeldfähig erklärt worden sind,
- b)
- bei frei vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen ohne Kinderzuschlag,
- c)
- bei Lohnempfängern der auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete Monatstabellenlohn für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich ständiger Lohnzulagen (wie z. B. Vorhandwerker-, Vorarbeiter- und Oberfahrerzulagen), jedoch ohne etwaige Kinderzuschläge,
- d)
- bei Altersteilzeit das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen (Altersteilzeitentgelt ohne Aufstockungsbetrag), vermindert um die nach den Buchstaben a) bis c) ebenfalls nicht zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, sofern nicht durch eine Altersteilzeittarifvereinbarung oder auf Grund einer Altersteilzeittarifvereinbarung durch eine Betriebsvereinbarung ein höheres versicherungsfähiges Einkommen festgelegt wird.
(2a) Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonderen Fällen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers durch die Kasse anderweitig festgesetzt werden.
(3) Zu den Beiträgen gemäß Absatz 1 können von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber freiwillige Zuschläge nach besonderen Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.
(3a) Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden und soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist.
(4) Binnen drei Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor der Aufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers keinen vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt. Für die nachzuversichernde Zeit sind die Beiträge in der Höhe nachzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn eine Versicherungspflicht bestanden hätte. Zu diesen Beiträgen sind Zins und Zinseszins in Höhe von 5 v. H. jährlich zu zahlen.
§ 21a Altersvorsorgezulage
§ 21a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Soweit für die zur Abteilung A erbrachten Eigenbeiträge der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.
(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nacn Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.
(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.
(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.
(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.
§ 22 Erstattungspflichten der Arbeitgeber
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Lehnt ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines dienstunfähig gewordenen Arbeitnehmers, der jedoch noch nicht teilweise erwerbsgemindert ist, in einer anderen Stellung ab, so ist er verpflichtet, der Kasse 1/5 der fälligen Rente zu erstatten. Die Erstattungspflicht fällt fort, wenn der Arbeitnehmer teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ist von der Kasse einem Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 1 C b) eine Rente zu zahlen, so hat der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die Kasse kann die laufende Erstattung der Rente durch den Arbeitgeber zulassen, wenn dieser trotz der Stilllegung des Betriebes fortbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.
(3) Soweit die Pensionskasse auf Grund von § 16a Abs. 1 verpflichtet ist, höhere Renten zu gewähren als nach den übrigen Vorschriften der Satzung zustehen würden, ist der beteiligte Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer vor Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft zuletzt beschäftigt war, verpflichtet, der Kasse den Rententeil zu ersetzen, der den nach den übrigen Vorschriften der Satzung zustehenden Rententeil übersteigt.
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