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VIII. - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)


VIII. Die Organe

§ 38 Organe



Die Organe der Pensionskasse sind

1.
die Arbeitnehmervertretung,

2.
die Hauptversammlung,

3.
das Kuratorium,

4.
der Vorstand.


1. Die Arbeitnehmervertretung

§ 39 Zusammensetzung und Wahl



(1) Die Arbeitnehmer und die Empfänger von Versichertenrente (nicht die Empfänger von Hinterbliebenenrente) jedes Arbeitgebers wählen einen Arbeitnehmerausschuss, der aus drei Vertretern besteht, für die drei Ersatzpersonen zu wählen sind. Auf die Wahl kann verzichtet werden, wenn weniger als 20 Arbeitnehmer bei einem beteiligten Arbeitgeber vorhanden sind. In dem Arbeitnehmerausschuss sollen Arbeitnehmer aller Abteilungen und auch ein Rentenempfänger vertreten sein. Bei Arbeitgebern mit getrennten Bahnbetrieben kann für jede Bahn ein Arbeitnehmerausschuss gebildet werden. Sind bei einem Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer und Rentenempfänger vorhanden, so erhöht sich die Zahl der Vertreter und Ersatzpersonen auf je 5. Sind weniger als 25 vorhanden, so wird nur eine Obperson und eine Ersatzperson gewählt. Arbeitnehmer, deren Versicherungsverhältnisse als Rückversicherungsverhältnisse geführt werden, sind nicht berechtigt, an der Wahl zur Arbeitnehmervertretung teilzunehmen.

(1a) Arbeitnehmer, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002) Mitglied sind, haben bei der Wahl nach Absatz 1 zwei Stimmen. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die Fälle der gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und Abteilung A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.

(2) Jeder Arbeitnehmerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(3) Die Wahl der Arbeitnehmervertretungen ist spätestens sechs Monate vor jeder ordentlichen Hauptversammlung durchzuführen, auf der die Wahl eines neuen Kuratoriums stattfindet. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.

(4) Ein Amt in der Arbeitnehmervertretung erlischt durch das Ausscheiden aus dem Dienst des Arbeitgebers. Der Eintritt eines Arbeitnehmers in den Ruhestand berührt seine Mitgliedschaft in der Arbeitnehmervertretung nicht. Kann die Arbeitnehmervertretung durch Ersatzpersonen nicht mehr ergänzt werden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.


§ 40 Aufgaben



Die Arbeitnehmervertretungen haben die Aufgabe, die Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen gegenüber der Kasse wahrzunehmen. Die Arbeitnehmervertretungen haben außerdem die Pflicht, bei Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte der Kasse durch die Arbeitgeber beratend oder begutachtend mitzuwirken, wenn die Satzung es bestimmt oder der Arbeitgeber oder die Kasse es fordern. Sie sollen außerdem die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene in Pensionskassenangelegenheiten beraten.


§ 41 Geschäftsordnung



(1) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter berufen den Arbeitnehmerausschuss nach Bedarf ein. Der Vorsitzende kann eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.

(2) Die Einberufung des Arbeitnehmerausschusses muss erfolgen, wenn entweder der Arbeitgeber, die Kasse oder zwei Ausschussmitglieder es fordern. Von der Anberaumung der Sitzung hat der Vorsitzende des Arbeitnehmerausschusses seinem Arbeitgeber so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass dieser einen Beauftragten entsenden kann. Der Beauftragte ist berechtigt, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern oder Ersatzpersonen erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Anwesenheit von nur zwei Vertretern bzw. Ersatzpersonen ist Stimmeneinheit erforderlich.

(4) Im Falle des Ausscheidens sowie bei Verhinderung eines Vertreters treten die Ersatzpersonen in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit nach der Entscheidung durch das Los, ein.


2. Die Hauptversammlung

§ 42 Zusammensetzung und Wahl



(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Kasse. Sie besteht aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

(2) Die Arbeitgeber werden durch ein Mitglied ihres Vorstandes bzw. ihrer Geschäftsführung vertreten; sie können jedoch auch leitende Angestellte mit ihrer Vertretung beauftragen. Wird der Betrieb eines beteiligten Arbeitgebers von einem anderen Arbeitgeber geführt, so kann auch ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter des betriebsführenden Arbeitgebers den beteiligten Arbeitgeber vertreten. Der Vertreter bedarf einer besonderen Vollmacht, wenn er nicht zur Alleinvertretung des Arbeitgebers berechtigt ist. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Vertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.

(3) Die Arbeitnehmer werden durch den Vorsitzenden des Arbeitnehmerausschusses oder den Obmann oder deren Stellvertreter vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Arbeitnehmervertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.

(4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Namen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand anzuzeigen und die etwa erforderlichen Vollmachten einzureichen. Nicht rechtzeitig gemeldete Vertreter können von der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.


§ 43 Aufgaben



(1) Der Hauptversammlung ist vorbehalten

1.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer Stellvertreter,

2.
die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes,

3.
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht in § 48 dem Kuratorium zugewiesen sind,

4.
die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse,

5.
die Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2,

6.
die in dieser Satzung erwähnten Zinssätze festzulegen.

(2) Satzungsänderungen, durch die die Höhe der Beiträge oder der Kassenleistungen sowie die Voraussetzungen für die Zahlung der Kassenleistungen verändert werden, haben auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse Gültigkeit.

(3) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.

(4) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


§ 44 Geschäftsordnung



(1) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mittels besonderen Anschreibens an die Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretungen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von einem Monat ein.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn diese entweder von der Aufsichtsbehörde verlangt, vom Kuratorium beschlossen oder von mindestens dem 20. Teil aller Stimmen unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.

(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Hauptversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung beschließen. Anträge für die Hauptversammlung müssen spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Die Hauptversammlung kann aus wichtigem Grund weitere Anträge zur Verhandlung zulassen.


§ 45 Leitung



(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums leitet die Hauptversammlung.

(2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Hauptversammlung und einem Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist.


§ 46 Stimmrecht



(1) Das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter richtet sich nach der Zahl der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und Rentenempfänger; hierbei werden die Rückversicherungsverhältnisse mitgezählt. Entfällt bei einem Arbeitgeber die Wahl einer Arbeitnehmervertretung, weil sämtliche Versicherungsverhältnisse dieses Arbeitgebers als Rückversicherungsverhältnisse geführt werden, so wird dem Stimmrecht der ordentlichen Arbeitnehmervertretungen die Zahl der Rückversicherungsverhältnisse dieses Arbeitgebers anteilig zugerechnet.

(2) Die Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter entspricht der Stimmenzahl der Arbeitnehmervertreter beim jeweiligen Arbeitgeber gemäß Absatz 1 Satz 1, 1. und 2. Halbsatz. Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 haben so viele Stimmen wie Rückversicherungsverhältnisse in ihrem Unternehmen bestehen.

(2a) Bei der Berechnung der Stimmenzahl nach Absatz 1 und Absatz 2 werden Mitglieder, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002) ordentliches Mitglied sind, doppelt berücksichtigt. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die Fälle gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.

(3) Der für die Berechnung der Stimmenzahl maßgebende Stichtag wird jeweils vor der Hauptversammlung von dem Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

(4) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur bei einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die Auflösung der Kasse nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden.


3. Das Kuratorium

§ 47 Zusammensetzung und Wahl



(1) Das Kuratorium besteht aus 14 Mitgliedern, davon werden 7 von den beteiligten Arbeitgebern und 7 von den Arbeitnehmern in der ordentlichen Hauptversammlung gewählt. Im gleichen Wahlgang werden je 7 Ersatzpersonen gewählt. In der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gelten die ersten 7 als Kuratoriumsmitglieder, die nächsten 7 als Ersatzpersonen gewählt. Notfalls entscheidet das Los.

(2) Als Vertreter der Arbeitgeber können nur Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder leitende Angestellte der beteiligten Arbeitgeber gewählt werden. Als Arbeitnehmervertreter können nur Arbeitnehmer gewählt werden, die einer Arbeitnehmervertretung als ordentliche Mitglieder angehören. In dem Kuratorium sollen Arbeitnehmer und Rentenempfänger aller Abteilungen vertreten sein.

(3) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Findet die Neuwahl erst nach Ablauf der Wahlzeit statt, so haben die bisherigen Mitglieder ihre Obliegenheiten bis zur Neuwahl wahrzunehmen.

(4) Ein Arbeitgebervertreter scheidet aus dem Kuratorium aus, wenn er selbst aus dem Dienst bei einem beteiligten Arbeitgeber oder sein Arbeitgeber aus der Kasse ausscheidet. Der Übertritt in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers berührt die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht.

(5) Ein Arbeitnehmervertreter scheidet aus dem Kuratorium aus, wenn seine Mitgliedschaft bei der Kasse erlischt. Die Versetzung in den Ruhestand oder der Wechsel zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedschaft berührt die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht.

(6) Für ein Mitglied, das während der Wahlzeit ausscheidet, wählt das Kuratorium aus dem Kreis der Ersatzpersonen ein Mitglied für die Dauer der Wahlzeit.

(7) Die Mitglieder des Kuratoriums treten unverzüglich nach ihrer Wahl zusammen und wählen aus den Vertretern der Arbeitgeber einen Vorsitzenden. Außerdem wird aus dem Kreise der Arbeitnehmervertreter ein Stellvertreter gewählt. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit.

(8) Scheidet während der Wahlzeit der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, hat das Kuratorium unverzüglich gemäß Absatz 7 den Nachfolger zu wählen.


§ 48 Aufgaben



(1) Das Kuratorium hat den Vorstand in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich von dem Gang der Angelegenheiten der Kasse laufend zu unterrichten. Es kann jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher, Akten und Rechnungen der Kasse einsehen und den Kassenstand prüfen.

(2) Außerdem ist es Aufgabe des Kuratoriums,

1.
Satzungsänderungen zu beschließen, die nur die Fassung betreffen oder die von der Aufsichtsbehörde verlangt werden,

2.
jährlich einen Haushalt der voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben) für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen und bei Bedarf durch Nachträge zu ergänzen,

3.
den Jahresabschluss zu prüfen,

4.
allgemeine Verwaltungsgrundsätze und allgemeine Grundsätze zur Bewirtschaftung des Haushaltes aufzustellen,

5.
über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes zu entscheiden,

6.
die Vergütung und die Aufwandsentschädigung der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder festzusetzen,

7.
über den Vertrag zu entscheiden, durch den das Rechtsverhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes geregelt wird; die Entscheidung kann einem aus mindestens 4 Mitgliedern bestehenden Personalausschuss, dem der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums angehören müssen, übertragen werden,

8.
über die Bestellung und die Abberufung des Treuhänders und des Stellvertreters des Treuhänders nach §§ 70 bis 76 VAG zu entscheiden,

9.
die Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung des Verantwortlichen Aktuars (§ 11aVAG) durch den Vorstand zu erteilen,

10.
die Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6, § 7 Abs. 3, § 17, § 20b, § 21 Abs. 3, § 29g, § 46 Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 53, § 62 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 zu treffen.

(3) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.


§ 49 Geschäftsordnung



(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden einberufen, wenn dieses vom Vorsitzenden für erforderlich gehalten oder von mindestens vier Mitgliedern beantragt wird. In jedem Kalenderjahr hat mindestens eine Kuratoriumssitzung stattzufinden. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in Einzelfällen die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen, soweit kein Widerspruch erfolgt.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstage einzuladen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem Vorstand Nachricht zu geben. Der Vorsitzende hat dann einen Stellvertreter einzuladen. Die Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und die der Arbeitnehmer im Kuratorium haben jeweils für ihre Gruppe festzulegen, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter einzuladen sind.

(3) Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens 8 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sämtliche Beschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens zwei von den Arbeitgebern und zwei von den Arbeitnehmern gewählte Kuratoriumsmitglieder zugestimmt haben.

(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium nicht etwas anderes beschließt.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.


4. Der Vorstand

§ 50 Zusammensetzung und Wahl



(1) Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstandes.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines hauptamtlich tätig ist. Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind nebenamtlich tätig; sie werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt, wobei der Vorsitzende auf Vorschlag der Arbeitnehmervertreter, der Stellvertreter auf Vorschlag der Arbeitgebervertreter des Kuratoriums zu wählen ist. Die nebenamtlichen Mitglieder des Vorstandes müssen dieselben Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen wie die Mitglieder des Kuratoriums (§ 47 Abs. 2). Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Das Rechtsverhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes wird durch Vertrag geregelt; § 87 Abs. 1 des Aktiengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(3) § 47 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, hat das Kuratorium unverzüglich gemäß Absatz 2 den Nachfolger zu wählen.


§ 51 Aufgaben



(1) Der Vorstand führt die Verwaltung der Kasse nach den Vorschriften dieser Satzung unter eigener Verantwortung. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt seinen Ausweis durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Alle Erklärungen sind für die Kasse verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich abgegeben werden.

(2) Der Vorstand kann mit Genehmigung des Kuratoriums Angestellten der Kasse Vertretungsvollmacht in der Weise erteilen, dass sie gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied verpflichtende Erklärungen für die Kasse abgeben können.


§ 52 Auskunfts- und Prüfungsrecht



Der Vorstand ist berechtigt, von den Arbeitgebern alle für seine Entscheidungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen, ferner die Erfüllung der den Arbeitgebern satzungsgemäß obliegenden Verpflichtungen an Ort und Stelle nachzuprüfen und zu diesem Zweck auch Einsicht in alle in Betracht kommenden Unterlagen zu nehmen. Er kann mit der Nachprüfung auch Angestellte der Kasse beauftragen.


5. Gemeinsame Bestimmungen

§ 53 Wahlordnung



Die Einzelheiten der Wahl zu den Kassenorganen regelt das Kuratorium.


§ 54 Aufwandsentschädigungen



(1) Die Ämter der Kuratoriumsmitglieder, der Arbeitnehmervertretungen sowie der Vertreter in der Hauptversammlung sinc unbesoldete Ehrenämter.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für ihren Aufwand bei der Teilnahme an den Sitzungen nach den von der Hauptversammlung bestimmten Sätzen entschädigt. Der Vorsitzende des Kuratoriums und dessen Stellvertreter erhalten außerdem für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte eine Aufwandsentschädigung. Den Vertretern der Arbeitnehmer zu der Hauptversammlung sind Tagegelder und, soweit sie nicht freie Fahrt haben. Reisekosten von ihren Arbeitgebern nach den bei ihnen geltenden Bestimmungen zu gewähren.