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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen am 01.08.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IndMetAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe
(Text neue Fassung)

    § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
    § 2 Ausbildungsdauer
    § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
    § 4 Ausbildungsplan
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 5 Schriftlicher Ausbildungsnachweis


    § 5 (aufgehoben)
    § 6 Abschlussprüfung
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
    § 7 Ausbildungsberufsbild
    § 8 Ausbildungsrahmenplan
    § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin
    § 11 Ausbildungsberufsbild
    § 12 Ausbildungsrahmenplan
    § 13 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 14 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
    § 15 Ausbildungsberufsbild
    § 16 Ausbildungsrahmenplan
    § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
    § 19 Ausbildungsberufsbild
    § 20 Ausbildungsrahmenplan
    § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
    § 23 Ausbildungsberufsbild
    § 24 Ausbildungsrahmenplan
    § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung
vorherige Änderung nächste Änderung

Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen


Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen
    § 27 Bestehensregelung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 28 Übergangsregelung
    § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    § 28 Zusatzqualifikationen
    § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
    § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
    § 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration
    § 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration
    § 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
    § 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
    § 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften
    § 36 Bestandsschutz
    § 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
    § 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Anlagen
    Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
    Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 3 (zu§ 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin


    Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin
    Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin
    Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin
    Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung


(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 13 bis 20, § 19 Abs. 1 Nr. 13 bis 19 und § 23 Abs. 1 Nr. 13 bis 18 haben jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.



(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten haben

1. die
gemeinsamen Kernqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie

2.
die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19.

Sie sind während der gesamten
Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in mindestens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Schriftlicher Ausbildungsnachweis




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.



 

§ 7 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

9.
Warten von Betriebsmitteln,

10.
Steuerungstechnik,

11.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

12.
Kundenorientierung,

13.
Bearbeiten von Aufträgen,

14.
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen,

15.
Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,

16.
Bauteile und Einrichtungen prüfen,

17.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.



5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10.
Warten von Betriebsmitteln,

11.
Steuerungstechnik,

12.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13.
Kundenorientierung,

14.
Bearbeiten von Aufträgen,

15.
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen,

16.
Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,

17.
Bauteile und Einrichtungen prüfen,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Anlagenbau,

2. Apparate- und Behälterbau,

3. Instandhaltung,

4. Rohrsystemtechnik,

5. Schweißtechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.



§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung


(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.



(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr *) aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Rohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Verwendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halbzeugen nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- und Schweißarbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt dabei aus mehreren angebotenen Verfahren aus.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: In der Neubekanntmachung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 975) heißt es stattdessen 'Ausbildungsjahr'. Eine entsprechende Änderung gab es nicht.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.



Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,

5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anlagenteilen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung technischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und ergänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren und zur Optimierung von Vorgaben und Arbeitsabläufen beitragen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten den Prozess der Herstellung oder der Änderung von Anlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Probleme analysieren, Lösungskonzepte unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen, Arbeitsicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.



§ 11 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

9.
Warten von Betriebsmitteln,

10.
Steuerungstechnik,

11.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

12.
Kundenorientierung,

13.
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

14.
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen,

15.
Instandhalten von technischen Systemen,

16.
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,

17.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.



5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10.
Warten von Betriebsmitteln,

11.
Steuerungstechnik,

12.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13.
Kundenorientierung,

14.
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

15.
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen,

16.
Instandhalten von technischen Systemen,

17.
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Feingerätebau,

2. Instandhaltung,

3. Maschinen- und Anlagenbau,

4. Produktionstechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.



§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.



Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten von Maschinen und technischen Systemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Herstellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung erkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regelwerke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen und die notwendigen Arbeitschritte planen kann.



(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Herstellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung erkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regelwerke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung technischer Systeme planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowie technologische Daten ermitteln, die Mechanisierung von technischen Systemen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.



§ 15 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

9.
Warten von Betriebsmitteln,

10.
Steuerungstechnik,

11.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

12.
Kundenorientierung,

13.
Anwenden von technischen Unterlagen,

14.
Trennen und Umformen,

15.
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,

16.
Fügen von Bauteilen,

17.
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen,

18.
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,

19.
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,

20.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.



5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10.
Warten von Betriebsmitteln,

11.
Steuerungstechnik,

12.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13.
Kundenorientierung,

14.
Anwenden von technischen Unterlagen,

15.
Trennen und Umformen,

16.
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,

17.
Fügen von Bauteilen,

18.
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen,

19.
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,

20.
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,

21.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Ausrüstungstechnik,

2. Feinblechbau,

3. Schiffbau,

4. Schweißtechnik,

5. Stahl- und Metallbau.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.



(heute geltende Fassung) 

§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.



Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,

5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden

kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschritten ausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten, Unterlagen auswerten, Berechnungen durchführen, komplexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen erklären, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsverfahren zuordnen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung, Montage und Demontage von Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere des Trennens und Umformens von Blechen, Rohren oder Profilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittel festlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.



§ 19 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

9.
Warten von Betriebsmitteln,

10.
Steuerungstechnik,

11.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

12.
Kundenorientierung,

13.
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren,

14.
Montage und Demontage,

15.
Erprobung und Übergabe,

16.
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,

17.
Programmieren von Maschinen und Anlagen,

18.
Prüfen,

19.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.



5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10.
Warten von Betriebsmitteln,

11.
Steuerungstechnik,

12.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13.
Kundenorientierung,

14.
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren,

15.
Montage und Demontage,

16.
Erprobung und Übergabe,

17.
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,

18.
Programmieren von Maschinen und Anlagen,

19.
Prüfen,

20.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Formentechnik,

2. Instrumententechnik,

3. Stanztechnik,

4. Vorrichtungstechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.



§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.



Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern sowie Abnahmeprotokolle erstellen

kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Instrumenten in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Funktion eines technischen Systems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammenwirken von technischen Komponenten erkennen sowie Demontage und Montage, Inbetriebnahme und Instandsetzung nach vorgegebenen Anforderungen durchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen sowie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten Fertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen und Baugruppen auswählen, die Auswahl begründen und Methoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werkzeuge und technologischen Daten auswählen, technische Regeln und Normen beachten, Methoden zur Montage der gefertigten Bauteile darstellen sowie die dazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen beachten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.



§ 23 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

9.
Warten von Betriebsmitteln,

10.
Steuerungstechnik,

11.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

12.
Kundenorientierung,

13.
Planen des Fertigungsprozesses,

14.
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,

15.
Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,

16.
Herstellen von Werkstücken,

17.
Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.



5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10.
Warten von Betriebsmitteln,

11.
Steuerungstechnik,

12.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13.
Kundenorientierung,

14.
Planen des Fertigungsprozesses,

15.
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,

16.
Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,

17.
Herstellen von Werkstücken,

18.
Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen,

19.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Drehautomatensysteme,

2. Drehmaschinensysteme,

3. Fräsmaschinensysteme,

4. Schleifmaschinensysteme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.



§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.



Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchführen und Überwachen von Fertigungsprozessen an Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen, Fertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz planen sowie technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Durchführung eines Fertigungsauftrages planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftrag bearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme zuordnen, programmieren und deren Wartung berücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen, Qualitäts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Übergangsregelung




§ 28 Zusatzqualifikationen


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1. Systemintegration,

2. Prozessintegration,

3. Additive Fertigungsverfahren und

4. IT-gestützte Anlagenänderung.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1502) außer Kraft.



(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind
die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind
die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 (neu)




§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 (neu)




§ 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an technische Systeme festzustellen sowie Lösungsvarianten zu bewerten und auszuwählen,

2. Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, zu installieren und zu konfigurieren und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie

3. Systeme in Betrieb zu nehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32 (neu)




§ 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren,

2. Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen sowie

3. den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 (neu)




§ 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34 (neu)




§ 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2. Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie

3. die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35 (neu)




§ 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(2) 1 Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2 Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) 1 Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. 2 In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. 3 Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(4) 1 Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. 2 Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. 3 Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(5) 1 Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2 Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 (neu)




§ 36 Bestandsschutz


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37 (neu)




§ 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38 (neu)




§ 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.

Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen


vorherige Änderung nächste Änderung


Gemeinsame
Kernqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes Ausbildun
g
| Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1,
§ 11 Abs. 1 Nr. 1,
§ 15 Abs. 1 Nr. 1,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2,
§ 11 Abs. 1 Nr. 2,
§ 15 Abs. 1 Nr. 2,
§ 19 Abs. 1 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs-
oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes
beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3,
§ 11 Abs. 1 Nr. 3,
§ 15 Abs. 1 Nr. 3,
§ 19 Abs. 1 Nr. 3,
§ 23 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung
ergreifen |
4 | Umweltschutz
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4,
§ 11 Abs. 1 Nr. 4,
§ 15 Abs. 1 Nr. 4,
§ 19 Abs. 1 Nr. 4,
§ 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes
anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation

(§ 7 Abs. 1 Nr. 5,
§ 11 Abs. 1 Nr. 5,
§ 15 Abs. 1 Nr. 5,
§ 19 Abs. 1 Nr. 5,
§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und
bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an-
wenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene
Vorschriften
zusammenstellen, ergänzen, auswerten und an-
wenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Daten-
schutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations-
gerecht
und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berück-
sichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fach-
begriffe
in der Kommunikation anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unter-
lagen
oder Dateien entnehmen und verwenden
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse do-
kumentieren
und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen |
6 |
Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6,
§ 11 Abs. 1 Nr. 6,
§ 15 Abs. 1 Nr. 6,
§ 19 Abs. 1 Nr. 6,
§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein-
richten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor-
dern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli-
cher
und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfol-
gung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlich-
keit
vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen und
Handhaben von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7,
§ 11 Abs. 1 Nr. 7,
§ 15 Abs. 1 Nr. 7,
§ 19 Abs. 1 Nr. 7,
§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand-
haben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent-
sorgen
|
8 |
Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8,
§ 11 Abs. 1 Nr. 8,
§ 15 Abs. 1 Nr. 8,
§ 19 Abs. 1 Nr. 8,
§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich-
ten
und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfah-
ren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugrup-
pen
fügen |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9,
§ 11 Abs. 1 Nr. 9,
§ 15 Abs. 1 Nr. 9,
§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchfüh-
rung
dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf
mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen
oder die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10,
§ 11 Abs. 1 Nr. 10,
§ 15 Abs. 1 Nr. 10,
§ 19 Abs. 1 Nr. 10,
§ 23 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11,
§ 11 Abs. 1 Nr. 11,
§ 15 Abs. 1 Nr. 11,
§ 19 Abs. 1 Nr. 11,
§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren
Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der ein-
schlägigen
Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veran-
lassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
12 |
Kundenorientierung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12,
§ 11 Abs. 1 Nr. 12,
§ 15 Abs. 1 Nr. 12,
§ 19 Abs. 1 Nr. 12,
§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaf-
fen,
prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher-
heitsvorschriften hinweisen |



Gemeinsame Kernqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,
§ 11 Absatz 1 Nummer 1,
§ 15 Absatz 1 Nummer 1,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1,
§ 23 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen

2 | Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,
§ 11 Absatz 1 Nummer 2,
§ 15 Absatz 1 Nummer 2,
§ 19 Absatz 1 Nummer 2,
§ 23 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaf-
fung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen
und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs-
oder personalvertretungsrechtlichen Organe des
Ausbildungsbetriebes
beschreiben

3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,
§ 11 Absatz 1 Nummer 3,
§ 15 Absatz 1 Nummer 3,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3,
§ 23 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek-
trischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen
zur Brandbekämpfung
ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,
§ 11 Absatz 1 Nummer 4,
§ 15 Absatz 1 Nummer 4,
§ 19 Absatz 1 Nummer 4,
§ 23 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-
weltschutzes
anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen

5 | Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz
und
Informationssicherheit

(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,
§ 11 Absatz 1 Nummer 5,
§ 15 Absatz 1 Nummer 5,
§ 19 Absatz 1 Nummer 5,
§ 23 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-
nahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und ar-
chivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und
analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

| | e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftrags-
planung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwen-
den
f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen
recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie
Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Inte-
grität, Vertraulichkeit
und Authentizität berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elek-
tronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen er-
kennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-
systeme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zu-
sammenarbeiten

6 | Betriebliche und
technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,
§ 11 Absatz 1 Nummer 6,
§ 15 Absatz 1 Nummer 6,
§ 19 Absatz 1 Nummer 6,
§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische
Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an-
wenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezo-
gene Vorschriften
zusammenstellen, ergänzen, auswerten
und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situati-
onsgerecht
und zielorientiert auch mit digitalen Kommunika-
tionsmitteln führen und dabei
kulturelle Identitäten berück-
sichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische
Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen
Unterlagen
oder Dateien entnehmen und verwenden
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
dokumentieren
und präsentieren
g)
Konflikte im Team lösen

7
| Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,
§ 11 Absatz 1 Nummer 7,
§ 15 Absatz 1 Nummer 7,
§ 19 Absatz 1 Nummer 7,
§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben
einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor-
dern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft-
licher
und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-
folgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaft-
lichkeit
vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkei-
ten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

| | k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8
| Unterscheiden, Zuordnen und
Handhaben von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,
§ 11 Absatz 1 Nummer 8,
§ 15 Absatz 1 Nummer 8,
§ 19 Absatz 1 Nummer 8,
§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand-
haben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und
entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,
§ 11 Absatz 1 Nummer 9,
§ 15 Absatz 1 Nummer 9,
§ 19 Absatz 1 Nummer 9,
§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke aus-
richten
und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsver-
fahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Bau-
gruppen
fügen

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,
§ 11 Absatz 1 Nummer 10,
§ 15 Absatz 1 Nummer 10,
§ 19 Absatz 1 Nummer 10,
§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-
führung
dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf
mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen
oder die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

11
| Steuerungstechnik
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,
§ 11 Absatz 1 Nummer 11,
§ 15 Absatz 1 Nummer 11,
§ 19 Absatz 1 Nummer 11,
§ 23 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,
§ 11 Absatz 1 Nummer 12,
§ 15 Absatz 1 Nummer 12,
§ 19 Absatz 1 Nummer 12,
§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren
Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der
einschlägigen
Vorschriften anwenden oder deren Einsatz
veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13
| Kundenorientierung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13,
§ 11 Absatz 1 Nummer 13,
§ 15 Absatz 1 Nummer 13,
§ 19 Absatz 1 Nummer 13,
§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen be-
schaffen,
prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiter-
leiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher-
heitsvorschriften hinweisen

Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin


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Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische
Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne so-
wie
Aufstellungspläne, lesen und anwenden
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-
lung berufsübergreifend abstimmen
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter
Prozessschritte
festlegen und sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen
durchführen |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwen-
dungszweck
auswählen und einsetzen
b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und her-
stellen

f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen
g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichti-
gung
der zu fördernden Medien, des Druckes und der Tempe-
ratur
herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämm-
maßnahmen
sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beach-
tung
der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und
schweißen

k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
Montagebedingungen fügen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen
p) Anlagenteile montieren und demontieren |
15 |
Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen
und
Störungen feststellen und eingrenzen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagentei-
len
unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechni-
scher
Vorschriften durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung
sicherheits-
und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Be-
trieb
setzen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-
mentieren |
16 |
Bauteile und Einrichtungen prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unter-
lagen
und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Be-
trieb
nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-
einrichtungen auf Funktion prüfen
c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnet-
pulverprüfung,
an Schweißnähten durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf
Dichtheit
prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 7 Abs. 1 Nr. 17) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen,
veranlassen |


Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I: |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben | |

3 | Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

4 | Umweltschutz
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr | |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 4 bis 6 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betriebli-
chen
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben
von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8
| Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
i)
Konflikte im Team lösen | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
m) Aufgaben im Team planen und durchführen |
8 |
Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen | 4 bis 6 |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
g) Informationen
auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht
anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen

c) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren |
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse
dokumentieren und präsentieren | |
8 |
Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren
herstellen |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne
lesen und berücksichtigen
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer-
tigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch
skizzieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen | 2 bis 4 |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-
nisch trennen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her-
stellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen |
16 |
Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-
oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,
durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen |
Zeitrahmen 5 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
8 |
Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | j) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu
Baugruppen fügen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und
unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-
schriften anwenden oder deren Einsatz veranlas-
sen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne
lesen und berücksichtigen
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-
tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon-
tageplätzen durchführen |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
reißen und herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen
p) Anlagenteile montieren und demontieren | |
16 |
Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen |
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä-
higkeit
von Prüfmitteln feststellen |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten |
15 |
Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
schädigungen und Störungen feststellen und ein-
grenzen
b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück-
sichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer
Vorschriften
durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht-
prüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter
Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechnischer
Vorschriften
außer Betrieb nehmen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren |
16 |
Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung tech-
nischer
Unterlagen und technischer Rahmenbe-
dingungen
prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen |
Zeitrahmen 7 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 3 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) verschiedene Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
12
| Kundenorientierung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
reißen und herstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-
dingungen heften und schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen |
15 |
Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
schädigungen und Störungen feststellen und ein-
grenzen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von
Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-
und sicherheitstechnischer Vorschriften durchfüh-
ren

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter
Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechnischer
Vorschriften
außer Betrieb nehmen
f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren |
16 |
Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | e) Prüfprotokolle erstellen |
Zeitrahmen 8 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
| 4 bis 6 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä-
higkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben |
12
| Kundenorientierung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) | b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
nachgelagerter Prozessschritte festlegen und si-
cherstellen

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes
und der Temperatur herstellen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-
dingungen
heften und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-
stellen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-
lung ausführen |
16 |
Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druck-
probe
auf Dichtheit prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen |
Zeitrahmen 9 |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10) | b) Steuerungstechnik anwenden | |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
nachgelagerter Prozessschritte festlegen und si-
cherstellen
|
15 |
Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter
Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechnischer
Vorschriften
außer Betrieb nehmen | 1 bis 2 |
16 |
Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung tech-
nischer
Unterlagen und technischer Rahmenbe-
dingungen
prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen |
Zeitrahmen 10 |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im
Einsatzgebiet
(§ 7 Abs. 1 Nr. 17) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen,
auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-
litätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen
und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen,
veranlassen | 10 bis 12 |



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische
Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne
sowie
Aufstellungspläne, lesen und anwenden
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-
lung berufsübergreifend abstimmen
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelager-
ter Prozessschritte
festlegen und sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen
durchführen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Ver-
wendungszweck
auswählen und einsetzen
b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch tren-
nen

c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und
herstellen

f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen
g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksich-
tigung
der zu fördernden Medien, des Druckes und der
Temperatur
herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und
Dämmmaßnahmen
sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter
Beachtung
der schweißtechnischen Rahmenbedingungen
heften
und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
Montagebedingungen fügen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausfüh-
ren

p) Anlagenteile montieren und demontieren

16
| Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigun-
gen und
Störungen feststellen und eingrenzen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagen-
teilen
unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheits-
technischer
Vorschriften durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beach-
tung sicherheits-
und verfahrenstechnischer Vorschriften
außer Betrieb
setzen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-
mentieren

17
| Bauteile und Einrichtungen prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer
Unterlagen
und technischer Rahmenbedingungen prüfen
oder
in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-
einrichtungen auf Funktion prüfen
c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Mag-
netpulverprüfung,
an Schweißnähten durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe
auf Dichtheit
prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Be-
reichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op-
timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufes
| Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildung

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz
bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)
| a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen,
sichern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten |


Abschnitt II:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
lichen
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen | 4 bis 6

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
rem Verwendungszweck auswählen und einset-
zen

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
g)
Konflikte im Team lösen | 4 bis 6

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
m) Aufgaben im Team planen und durchführen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
rem Verwendungszweck auswählen und einset-
zen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termin-
gerecht
anfordern, prüfen, transportieren und
bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

Zeitrahmen 4 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren | 2 bis 4

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren
herstellen

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne
lesen und berücksichtigen
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer-
tigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch
skizzieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-
nisch trennen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umfor-
men

f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her-
stellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen

17
| Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-
oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,
durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen |

Zeitrahmen 5

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
l) Aufgaben im Team planen und durchführen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu
Baugruppen fügen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und
unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-
schriften anwenden oder deren Einsatz veranlas-
sen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne
lesen und berücksichtigen
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-
tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon-
tageplätzen durchführen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
reißen und herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen
p) Anlagenteile montieren und demontieren

17
| Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen

Zeitrahmen 6 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3.
und 4. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-
fähigkeit
von Prüfmitteln feststellen

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

11
| Steuerungstechnik
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

16
| Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
schädigungen und Störungen feststellen und ein-
grenzen
b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück-
sichtigung verfahrens- und sicherheitstechni-
scher Vorschriften
durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht-
prüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-
ter Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechni-
scher Vorschriften
außer Betrieb nehmen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren

17
| Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung
technischer
Unterlagen und technischer Rahmen-
bedingungen
prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 7

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) verschiedene Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
| 3 bis 4

13
| Kundenorientierung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
reißen und herstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-
dingungen heften und schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen

16
| Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
schädigungen und Störungen feststellen und ein-
grenzen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von
Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-
und sicherheitstechnischer Vorschriften durch-
führen

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-
ter Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechni-
scher Vorschriften
außer Betrieb nehmen
f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren

17
| Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | e) Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 8

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-
fähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Ver-
wendung auswählen
und handhaben | 4 bis 6

13
| Kundenorientierung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
nachgelagerter Prozessschritte festlegen und
sicherstellen

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umset-
zen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien,
des Druckes
und der Temperatur herstellen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmen-
bedingungen
heften und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-
stellen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehan-
deln

n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-
lung ausführen

17
| Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch
Druckprobe
auf Dichtheit prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 9

11
| Steuerungstechnik
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | b) Steuerungstechnik anwenden | 1 bis 2

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
nachgelagerter Prozessschritte festlegen und
sicherstellen

16
| Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-
ter Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechni-
scher Vorschriften
außer Betrieb nehmen

17
| Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung
technischer
Unterlagen und technische Rahmen-
bedingungen
prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

Zeitrahmen 10

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungs-
systeme im
Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen,
auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseiti-
gen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
| 10 bis 12

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu§ 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin




Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin


vorherige Änderung nächste Änderung


Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen
zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren
herstellen
und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montie-
ren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-
zeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten |
14 |
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit
von technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der
Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ih-
rer
Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbes-
serung
durchführen oder veranlassen
c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicher-
stellen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steu-
ern,
Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und de-
ren
Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren
Funktion prüfen |
15 |
Instandhalten von technischen
Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen
oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und de-
ren
Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen |
16 |
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von
elektrotechnischen Komponenten
der Steuerungstechnik

(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elek-
trischen
Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-
bauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder
Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei
Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen,
veranlassen |


Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I: |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt II: |
Berufs-
bild-
position | des Teil
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren | 6 bis 8 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren

(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
13
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht
montieren
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen |
12 |
Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-
gern
|
14
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-
schaft sicherstellen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren

(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-
gern

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten |
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 3 bis 5 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben |
8
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen |
| | c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen | |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht
montieren |
Zeitrahmen 5 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse
dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden |
12 |
Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-
nen
beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten
weiterleiten |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren |
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
eingrenzen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
16
| Aufbauen, Erweitern und
Prüfen
von elektrotech-
Wischen Komponenten
der Steuerungstechnik

(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teure
anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder
einleiten | |
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
i)
Konflikte im Team lösen | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
| | k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 2 bis 4 |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9) | b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen

c) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren

(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, un-
ter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschrif-
ten
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
12 |
Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-
nen
beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten
weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-
gern
|
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
15 |
Instandhalten von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-
stand setzen oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-
führen und deren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen |
16 |
Aufbauen, Erweitern und
Prüfen
von elektrotech-
nischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teure
anwenden |
Zeitrahmen 7 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der Ar-
beitsergebnisse

(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10) | b) Steuerungstechnik anwenden |
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
16 |
Aufbauen, Erweitern und
Prüfen
von elektrotech-
Wischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik
anwenden |

Zeitrahmen 8 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse
dokumentieren und präsentieren | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen | 3 bis 5 |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren

(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
12 |
Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-
nen
beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten
weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren |
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
16 |
Aufbauen, Erweitern und
Prüfen
von elektrotech-
nischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teure
anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen
oder Komponenten installieren und prü-
fen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder
einleiten |
Zeitrahmen 9 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren | |
| | e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten |
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |
16 |
Aufbauen, Erweitern und
Prüfen
von elektrotech-
Wischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teure
anwenden
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder
einleiten |
Zeitrahmen 10 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben |
12
| Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13 |
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen |
14 |
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren
oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der Ar-
beitsbewegungen
und deren Hilfsfunktionen si-
cherstellen
oder verbessern |
16 |
Aufbauen, Erweitern und
Prüfen
von elektrotech-
nischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teure
anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder
einleiten |
Zeitrahmen 11 |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im
Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen,
auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben
beachten | |
| | c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-
litätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen
und
dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen,
veranlassen | 10 bis 12 |



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert
mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsver-
fahren herstellen
und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht mon-
tieren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-
zeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15
| Sicherstellen der Betriebsfähigkeit
von technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der
Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten
ihrer
Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder
Verbesserung
durchführen oder veranlassen
c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft si-
cherstellen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch
Steuern,
Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen
und deren
Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren
Funktion prüfen

16
| Instandhalten von technischen
Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen
oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und
deren
Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17
| Aufbauen, Erweitern und Prüfen
von elektrotechnischen
Komponenten der
Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an
elektrischen
Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwen-
den

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-
bauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder
Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei
Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten

| | c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und
betriebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse doku-
mentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
| während
der gesamten
Ausbildung

4 | Umweltschutz
(§ 11 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen
unter Zuhilfenahme von Standardsoftware er-
stellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen
Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authenti-
zität berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-
ternetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen

| | k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten |


Abschnitt II:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren | 6 bis 8

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

12
| Anschlagen, Sichern
und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-
gerecht
montieren
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

13
| Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern
|

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-
schaft sicherstellen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

12
| Anschlagen, Sichern
und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

Zeitrahmen 4 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben | 3 bis 5

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und
anwenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-
gerecht
montieren

Zeitrahmen 5

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
f)
Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

11
| Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden

13
| Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen
beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten
weiterleiten

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
eingrenzen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen |

17
| Aufbauen, Erweitern
und Prüfen
von
elektrotechnischen
Komponenten der
Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme
anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder
einleiten

Zeitrahmen 6 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3.
und 4. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
g)
Konflikte im Team lösen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen

| | g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 2 bis 4

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

12
| Anschlagen, Sichern
und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen,
unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vor-
schriften
anwenden oder deren Einsatz veran-
lassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13
| Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen
beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten
weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

16
| Instandhalten von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-
stand setzen oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-
führen und deren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17
| Aufbauen, Erweitern
und Prüfen
von elektro-
technischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme
anwenden |

Zeitrahmen 7

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation
anwenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten
der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
l) Aufgaben im Team planen und durchführen

11
| Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | b) Steuerungstechnik anwenden

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

17
| Aufbauen, Erweitern
und Prüfen
von elektro-
technischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstech-
nik anwenden

Zeitrahmen 8

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen | 3 bis 5

12
| Anschlagen, Sichern
und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13
| Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen
beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten
weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

17
| Aufbauen, Erweitern
und Prüfen
von elektro-
technischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme
anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-
pen
oder Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder
einleiten

Zeitrahmen 9

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden |

| | e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen

11
| Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

17
| Aufbauen, Erweitern
und Prüfen
von elektro-
technischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme
anwenden
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder
einleiten

Zeitrahmen 10

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g)
Konflikte im Team lösen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben | 1 bis 3

13
| Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14
| Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen

15
| Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durch-
führen
oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen
und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen
oder verbessern

17
| Aufbauen, Erweitern
und Prüfen
von elektro-
technischen
Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten
an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme
anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen,
bei Störungen Maßnahmen durch-
führen oder
einleiten

Zeitrahmen 11

18
| Geschäftsprozesse
und Qualitätssicherungs-
systeme im
Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen,
auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben
beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseiti-
gen und
dokumentieren | 10 bis 12

| | g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
|

Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin


vorherige Änderung nächste Änderung


Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen,
die
unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
und
Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 |
Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden |
14 |
Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichti-
gung
des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, aus-
wählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen
vorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und ther-
misch
umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und an-
wenden

e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung einleiten |
15 |
Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen
und
einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren |
16 |
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen
form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden |
17 |
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und
abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden |
18 |
Montieren und Demontieren von
Metallkonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 18) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung
ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und
Demontage prüfen und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen
passen
sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funkti-
onsgerecht
ausrichten und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen mon-
tieren

e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage
und Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
Sicherheitseinrichtungen
überprüfen |
19 |
Prüfen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,
Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechni-
sche
Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden |
20 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 20) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen,
veranlassen |


Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I: |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben | |
3 | Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

4 | Umweltschutz
(§ 15 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
Abschnitt II: |
Berufs-
bild-
position | des Teil
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 6 bis 8 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
16 |
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | |
| | h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
13 |
Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an-
wenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 3 |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren |
| | b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen | |
15 |
Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten |
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
| 2 bis 4 |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
12 |
Kundenorientierung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
14
| Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-
beitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-
len
und anwenden |
| | e)
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ih-
rer
Vermeidung einleiten | |
16 |
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden |
Zeitrahmen 5 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erlassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
7
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | |
13 |
Anwenden von
technischen Unterlagen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden |
17 |
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
wie
auf- und abbauen |
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 3 bis 5 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden |
13 |
Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an-
wenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen |
14
| Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-
beitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten |
| | c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-
len
und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ih-
rer
Vermeidung einleiten | |
15 |
Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren
auswählen
und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren |
17 |
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
wie
auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden |
19 |
Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden |
Zeitrahmen 7 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len | 1 bis 3 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
16 |
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden |

Zeitrahmen 8 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten | |
| | f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren

(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen |
12 |
Kundenorientierung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
17 |
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
wie
auf- und abbauen |
Zeitrahmen 9 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len | 1 bis 3 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden |
14 |
Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-
beitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und
thermisch umformen und trennen |
15
| Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren
auswählen
und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
|
| | c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren | |
16 |
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden |
17 |
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
wie
auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden |
19 |
Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden |
Zeitrahmen 10 |
12 |
Kundenorientierung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 2 bis 4 |
16 |
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden |
17 |
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
wie
auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden |
18 |
Montieren und Demontieren
von Metallkonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 18) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter
Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-
lagen
zur Montage und Demontage prüfen und
vorbereiten

b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset-
zen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der
Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-
ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten
und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen
montieren |
| | e)
Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-
sichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn-
zeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-
ren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen | |
19 |
Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden |
Zeitrahmen 11 |
20 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im
Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 20) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen,
auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben
durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qua-
litätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen
und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen,
veranlassen | 10 bis 12 |



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert
mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

14
| Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

15
| Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksich-
tigung
des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens,
auswählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablo-
nen vorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und
thermisch
umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und
anwenden

e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung einleiten

16
| Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswäh-
len und
einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

17
| Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen
form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

18
| Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und
abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden

19
| Montieren und Demontieren von
Metallkonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 19) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung
ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und
Demontage prüfen und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleran-
zen passen
sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen
funktionsgerecht
ausrichten und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen
montieren

e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage
und Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-
chern, Sicherheitseinrichtungen
überprüfen

20
| Prüfen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswäh-
len

b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,
Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtech-
nische
Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

21
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 21) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 15 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären

| | c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und
seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben | während
der gesamten
Ausbildung

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz
bei der Arbeit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 15 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)
| a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen

| | i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-
ternetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten |


Abschnitt II:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 6 bis 8

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

17
| Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g)
Konflikte im Team lösen | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14
| Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und
anwenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 3

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b)
mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

16
| Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

Zeitrahmen 4 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
| 2 bis 4

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13
| Kundenorientierung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |

15
| Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-
wählen
und anwenden
e)
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu
ihrer
Vermeidung einleiten

17
| Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden

Zeitrahmen 5

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g)
Konflikte im Team lösen | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

| | j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
l) Aufgaben im Team planen und durchführen |

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14
| Anwenden von technischen
Unterlagen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden

18
| Einsetzen von Vor-
richtungen und
Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie
auf- und abbauen

Zeitrahmen 6 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3.
und 4. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben

11
| Steuerungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden

14
| Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und
anwenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen | 3 bis 5

15
| Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-
wählen
und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu
ihrer
Vermeidung einleiten

16
| Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah-
ren auswählen
und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren

18
| Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie
auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden

20
| Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den

Zeitrahmen 7

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len | 1 bis 3

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

17
| Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig
verbinden

Zeitrahmen 8

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und
anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3

12
| Anschlagen, Sichern
und Transportieren

(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen

13
| Kundenorientierung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

18
| Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie
auf- und abbauen

Zeitrahmen 9

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

11
| Steuerungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden

15
| Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und
thermisch umformen und trennen | 1 bis 3

16
| Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah-
ren auswählen
und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren

17
| Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden

18
| Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie
auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden

20
| Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den

Zeitrahmen 10

13
| Kundenorientierung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |

17
| Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden

18
| Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie
auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden

19
| Montieren und Demontieren
von Metallkonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 19) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter
Beachtung ihrer Funktion nach technischen Un-
terlagen
zur Montage und Demontage prüfen
und vorbereiten

b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset-
zen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der
Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-
ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten
und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Un-
terlagen
montieren
e)
Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-
sichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn-
zeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen
| 2 bis 4

20
| Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den

Zeitrahmen 11

21
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungs-
systeme im
Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 21) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen,
auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben,
durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von
Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseiti-
gen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen | 10 bis 12

| | j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
|

Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin


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Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen
zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswäh-
len,
bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-
tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-
sichtigen
e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-
tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betriebli-
chen
Fertigungsunterlagen herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforde-
rungen
durchführen
g) Stoffeigenschaften ändern
h) Bearbeitungsverfahren auswählen |
14 |
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage
prüfen
b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Leh-
ren,
Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsge-
recht
nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage si-
chern
und kennzeichnen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von
Bauteilen
prüfen und dokumentieren
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,
Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
Sicherheitseinrichtungen
überprüfen
f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbeson-
dere
Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
g) Normteile auswählen |
15 |
Erprobung und Übergabe
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-
triebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter
Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte op-
timieren

e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-
haltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicher-
heitsvorschriften
bedienen, Transportmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich
gewährleisten |
16 |
Instandhaltung von Bauteilen
und
Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch
Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und do-
kumentieren
sowie mit den betrieblichen Vorschriften abglei-
chen

d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-
schen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften
durchführen und dokumentieren |
17 |
Programmieren von Maschinen
oder
Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger hand-
haben

b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und
sichern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be-
rücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck aus-
wählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, opti-
schen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen |
19 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen,
veranlassen |


Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I: |
Berufs-
bild-
position | des Teil
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 19 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben | |

3 | Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 19 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten
an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln
beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

4 | Umweltschutz
(§ 19 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
Abschnitt II: |
Berufs-
Bild -

position | des Teil
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen | 5 bis 7 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
13
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen,
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
anwenden
| |
14 |
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-
ren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen |
Zeitrahmen 4 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 2 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen |
16 |
Instandhaltung von Bauteilen
und
Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
dere durch Sichtprüfen und mit optischen und me-
chanischen
Prüfgeräten
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen |
Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
| 1 bis 2 |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
anwenden

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen |
14
| Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den
Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren |
15 |
Erprobung und Übergabe
§
19 Abs. 1 Nr. 15) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
durchführen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen |
Zeitrahmen 6 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse

(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen |
| | b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen | |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
anwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-
schen, optischen, elektrischen oder pneumati-
schen Messgeräten prüfen |
Zeitrahmen 7 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen | 2 bis 3 |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden |
12 |
Kundenorientierung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
anwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen |
14 |
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werk-
zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder In-
strumenten
funktionsgerecht nach Montageplänen
zusammenbauen,
passen, Lage sichern und kenn-
zeichnen |
| | d)
Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-
gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-
menten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-
ren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen | |
Zeitrahmen 8 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen | 3 bis 5 |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-
werte berücksichtigen |
17
| Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-
träger
handhaben
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern |
Zeitrahmen 9 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9) | b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
|
10 |
Steuerungstechnik
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 3 bis 5 |
12 |
Kundenorientierung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | g) Stoffeigenschaften ändern |
14 |
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwen-
den, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kle-
ben
oder Schweißen |
16 |
Instandhaltung von Bauteilen
und
Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
dere durch Sichtprüfen und mit optischen und me-
chanischen
Prüfgeräten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile
austauschen

e) Funktion prüfen und dokumentieren |
Zeitrahmen 10 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 1 bis 3 |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-
oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-
stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen
herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-
scher Anforderungen durchführen |
17 |
Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie-
rung anwenden
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Ver-
fahren
prüfen |
Zeitrahmen 11 |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden | 1 bis 2 |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | h) Bearbeitungsverfahren auswählen |
17 |
Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen |
Zeitrahmen 12 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 2 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden |
12 |
Kundenorientierung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
14 |
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | g) Normteile auswählen |
15 |
Erprobung und Übergabe
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
durchführen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten
prüfen, Betriebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Pro-
zess
unter Beachtung qualitativer und wirtschaftli-
cher
Gesichtspunkte optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-
und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-
chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-
portmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-
beitsbereich gewährleisten |
16 |
Instandhaltung von Bauteilen
und
Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen
Vorschriften durchführen und dokumentieren |
Zeitrahmen 13 |
19 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im
Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen,
auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-
litätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen
und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen, veranlassen
| 10 bis 12 |



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert
mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge aus-
wählen,
bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-
tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-
sichtigen
e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-
tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieb-
lichen
Fertigungsunterlagen herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anfor-
derungen
durchführen
g) Stoffeigenschaften ändern
h) Bearbeitungsverfahren auswählen

15
| Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage
prüfen
b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen,
Lehren,
Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktions-
gerecht
nach Montageplänen zusammenbauen, passen,
Lage sichern
und kennzeichnen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand
von Bauteilen
prüfen und dokumentieren
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,
Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-
chern, Sicherheitseinrichtungen
überprüfen
f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbe-
sondere
Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
g) Normteile auswählen

16
| Erprobung und Übergabe
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durch-
führen

b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-
triebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter
Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
optimieren

e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-
haltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Si-
cherheitsvorschriften
bedienen, Transportmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich
gewährleisten

17
| Instandhaltung von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch
Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfge-
räten

b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und
dokumentieren
sowie mit den betrieblichen Vorschriften ab-
gleichen

d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-
schen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften
durchführen und dokumentieren

18
| Programmieren von
Maschinen und
Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger
handhaben

b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwen-
den

c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren
und sichern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be-
rücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck
auswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen,
optischen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten
prüfen

d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prü-
fen

20
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 20) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-
tieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op-
timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 19 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz
bei der Arbeit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-
beiten
an elektrischen Anlagen, Geräten und
Betriebsmitteln
beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 19 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen | während
der gesamten
Ausbildung

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten


Abschnitt II:


Berufs-
bild-

position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
| 1 bis 3

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 5 bis 7

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden

15
| Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen |

Zeitrahmen 4

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 2

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

17
| Instandhaltung von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
dere durch Sichtprüfen und mit optischen und
mechanischen
Prüfgeräten
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen

Zeitrahmen 5 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 2

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen |

15
| Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den
Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren

16
| Erprobung und Übergabe
19 Absatz 1 Nummer 16) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
durchführen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 6

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden | 1 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-
schen, optischen, elektrischen oder pneumati-
schen Messgeräten prüfen |

Zeitrahmen 7

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen | 2 bis 3

11
| Steuerungstechnik
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden

13
| Kundenorientierung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen

15
| Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werk-
zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder
Instrumenten,
funktionsgerecht nach Montage-
plänen zusammenbauen,
passen, Lage sichern
und kennzeichnen
d)
Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-
gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-
menten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen

Zeitrahmen 8 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3.
und 4. Ausbildungsjahr

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen |

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-
werte berücksichtigen | 3 bis 5

18
| Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie
Datenträger
handhaben
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern

Zeitrahmen 9

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g)
Konflikte im Team lösen | 3 bis 5

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10) | b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

11
| Steuerungstechnik
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13
| Kundenorientierung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | g) Stoffeigenschaften ändern

15
| Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwen-
den, insbesondere Verschrauben, Einpressen,
Kleben
oder Schweißen

17
| Instandhaltung von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
dere durch Sichtprüfen und mit optischen und
mechanischen
Prüfgeräten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleiß-
teile austauschen

e) Funktion prüfen und dokumentieren

Zeitrahmen 10

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 1 bis 3

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-
oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-
stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen
herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-
scher Anforderungen durchführen

18
| Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie-
rung anwenden
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen
Verfahren
prüfen

Zeitrahmen 11

11
| Steuerungstechnik
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden | 1 bis 2

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | h) Bearbeitungsverfahren auswählen

18
| Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen

Zeitrahmen 12

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 2

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden

13
| Kundenorientierung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15
| Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | g) Normteile auswählen

16
| Erprobung und Übergabe
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
durchführen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten
prüfen, Betriebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und
Prozess
unter Beachtung qualitativer und wirt-
schaftlicher
Gesichtspunkte optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-
und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-
chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-
portmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-
beitsbereich gewährleisten

17
| Instandhaltung von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen
Vorschriften durchführen und dokumentieren

Zeitrahmen 13

20
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungs-
systeme im
Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 20) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen,
auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen |

| | d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von |

| | Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseiti-
gen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von | 10 bis 12

| | Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
|

Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin


vorherige Änderung nächste Änderung


Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen
zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 |
Planen des Fertigungsprozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig-
keit
prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbar-
keit
beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungs-
verfahren,
des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbei-
tungsstabilität
und der Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-
stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen |
14 |
Programmieren von numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträ-
ger
handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-
mungen durchführen |
15 |
Einrichten von Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen

(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebstoffe vorbereiten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-
prüfen
g) Testlauf durchführen |
16 |
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-
stoffeigenschaften ausrichten und spannen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabheben-
den
Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der
stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes
und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen |
17 |
Überwachen und Optimieren
von Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa-
chen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung ver-
anlassen |
| | d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion si-
cherstellen

e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter
lenken
|
18 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen,
veranlassen |


Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I: |
Berufs-
bild-
position | des Teil
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 23 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen |

4 | Umweltschutz
(§ 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt II: |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 4 bis 6 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und
Hilfsstoffen

(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
15 |
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä-
higkeit
überprüfen |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben | 3 bis 5 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren |
13 |
Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen |
15 |
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä-
higkeit
überprüfen |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 2 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen |
15 |
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen |
Zeitrahmen 4 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren | |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
9
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen | 1 bis 2 |
15 |
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten |

Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten | 4 bis 5 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse 6)
Nr. 1 Abs. 23 | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
11
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
12 |
Kundenorientierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten |
13 |
Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-
legen
|
16 |
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen |
| | b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des
Anlieferungszustandes
und des Wärmebehand-
lungszustandes
beurteilen | |
Zeitrahmen 6 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 2 |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen |
17 |
Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen |
Zeitrahmen 7 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
g) Informationen
auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 2 bis 3 |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 23 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden |
17 |
Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-
ren,
Ursache ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen |
Zeitrahmen 8 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen | 3 bis 4 |
13 |
Planen des Fertigungs-
prozessec

(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-
legen
|
14 |
Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-
wie
Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-
ren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli-
cher
Bestimmungen durchführen |
15 |
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen |
16 |
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des
Anlieferungszustandes
und des Wärmebehand-
lungszustandes
beurteilen |
Zeitrahmen 9 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse
dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen |
| | d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 |
12 |
Kundenorientierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13 |
Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-
legen
|
14 |
Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-
wie
Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-
ren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli-
cher
Bestimmungen durchführen |
15 |
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen |
16 |
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des
Anlieferungszustandes
und des Wärmebehand-
lungszustandes
beurteilen |
Zeitrahmen 10 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
| 4 bis 6 |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
16 |
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-
heitsvorschriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Fak-
toren
fertigen |
17 |
Überwachen und Optimieren
von Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-
ren,
Ursachen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-
zessparameter lenken |
Zeitrahmen 11 |
18 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im
Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen,
auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-
litätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen
und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren | 10 bis 1
12 |
| | h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen,
veranlassen | |



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert
mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

14
| Planen des Fertigungsprozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollstän-
digkeit
prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetz-
barkeit
beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti-
gungsverfahren,
des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be-
arbeitungsstabilität
und der Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-
stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

15
| Programmieren von numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Daten-
träger
handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-
mungen durchführen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder
Fertigungssystemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-
prüfen
g) Testlauf durchführen

17
| Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-
stoffeigenschaften ausrichten und spannen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhe-
benden
Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen
fertigen

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der
stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes
und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren ferti-
gen

18
| Überwachen und Optimieren
von Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa-
chen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung
veranlassen
d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion
sicherstellen

e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozesspara-
meter lenken

19
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-
tieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären

| | c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben | während
der gesamten
Ausbildung

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz
bei der Arbeit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 23 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen

| | i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten |


Abschnitt II:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 4 bis 6

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-
fähigkeit
überprüfen

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden | 3 bis 5

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren

14
| Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-
fähigkeit
überprüfen

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 2

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen

Zeitrahmen 4

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen | 1 bis 2

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor-
bereiten

Zeitrahmen 5 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len | 4 bis 5

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13
| Kundenorientierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten

14
| Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-
gen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen

17
| Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes
und des Wärmebe-
handlungszustandes
beurteilen |

Zeitrahmen 6

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 2

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen

18
| Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen

Zeitrahmen 7 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3.
und 4. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 2 bis 3

11
| Steuerungstechnik
(§ 23 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden

18
| Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-
sieren,
Ursache ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen

Zeitrahmen 8

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen | 3 bis 4

14
| Planen des Fertigungs-
prozesses

(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen

15
| Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte
sowie
Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-
mieren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-
licher
Bestimmungen durchführen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen

17
| Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes
und des Wärmebe-
handlungszustandes
beurteilen

Zeitrahmen 9

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
g)
Konflikte im Team lösen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3

13
| Kundenorientierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14
| Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-
gen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen

15
| Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungs-
systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte
sowie
Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-
mieren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-
licher
Bestimmungen durchführen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen

17
| Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes
und des Wärmebe-
handlungszustandes
beurteilen

Zeitrahmen 10

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
| 4 bis 6

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

17
| Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-
heitsvorschriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher
Faktoren
fertigen

18
| Überwachen und
Optimieren

von Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-
sieren,
Ursachen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-
zessparameter lenken

Zeitrahmen 11

19
| Geschäftsprozesse
und Qualitätssicherungs-
systeme im
Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen,
auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseiti-
gen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren | 10 bis 12

| | i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
|

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 (neu)




Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen


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Teil A: Zusatzqualifikation Systemintegration


Lfd. Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche
Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Analysieren von
technischen Aufträgen und
Entwickeln von Lösungen | a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen
analysieren und auswerten und Systemschnitt-
stellen identifizieren
b) technische Prozesse und Umgebungsbedingun-
gen analysieren und Soll-Zustand festlegen
c) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbei-
ten, bewerten und abstimmen und dabei sowohl
Spezifikationen berücksichtigen als auch techni-
sche Bestimmungen und die betrieblichen IT-
Richtlinien einhalten
d) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installa-
tionen und Systemerprobungen festlegen | 8

2 | Installieren und
Inbetriebnehmen von
cyberphysischen Systemen | a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekompo-
nenten installieren und Softwarekomponenten
konfigurieren
b) Systeme mittels Software zu einem cyberphysi-
schen System vernetzen
c) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in
Betrieb nehmen
d) Störungen analysieren und systematische Fehler-
suche in Systemen durchführen und dokumen-
tieren
e) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe dokumentieren


Teil B: Zusatzqualifikation Prozessintegration


Lfd. Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche
Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Analysieren und Planen
von digital vernetzten
Produktionsprozessen | a) Produktionsprozesse analysieren
b) Anpassung der Produktion sowie der Handha-
bungs-, Transport- oder Identifikationssysteme
planen
c) Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor-
und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die
Zuständigkeiten im Team abstimmen
d) Spezifikationen, technische Bestimmungen und
betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen
beachten | 8

2 | Anpassen und Ändern
von digital vernetzten
Produktionsanlagen | a) geplante Prozessabläufe simulieren
b) Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und
die datentechnische Vernetzung im Team durch-
führen
c) Steuerungsprogramme im Team ändern, testen
und optimieren

3 | Erproben von
Produktionsprozessen | a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logis-
tische Abläufe und Fertigungsparameter erproben
b) Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und
protokollieren und prozessbegleitende Maßnah-
men der Qualitätssicherung durchführen
c) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so-
wie Maßnahmen dokumentieren
d) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana-
gements pflegen und technische Dokumentatio-
nen sichern
e) Prozessvorschriften erstellen |


Teil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren


Lfd. Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche
Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Modellieren von Bauteilen | a) Bauteile durch Programme zum computerge-
stützten Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-
halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen | 8

2 | Vorbereiten von additiver
Fertigung | a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfah-
ren anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten

3 | Additives Fertigen von
Produkten | a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro-
bebauteile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung
durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so-
wie Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana-
gements pflegen und technische Dokumentatio-
nen sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-
sicherheit und zum Umweltschutz einhalten


Teil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung


Lfd. Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche
Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Planen von Änderungen
an Anlagen | a) 3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Pro-
filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen
erstellen
b) branchenübliche Software zum Erstellen von
Aufmaßen, auch auf Basis von Daten zum
computergestützten Konstruieren (CAD-Daten),
anwenden
c) Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Model-
len planen | 8

2 | Herstellen und digitales
Nachbereiten von
Rohrleitungen, Profilen,
Anlagenteilen oder
Blechkonstruktionen | a) Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Pro-
filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen
auswählen
b) für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen,
Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Da-
tensätze konvertieren
c) Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsma-
schinen übertragen
d) Prozessparameter anpassen und optimieren
e) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung durchführen
f) Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und
dokumentieren