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Abschnitt 2 - Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)

G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2808 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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Abschnitt 2 Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie eines Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat

§ 2 Anschriften- und Gebäuderegister



(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäuderegister. Die nach Landesrecht für die Durchführung der Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische Ämter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des Anschriften- und Gebäuderegisters mit und nutzen es für die Vorbereitung des Zensus.

(2) Das Anschriften- und Gebäuderegister dient

1.
der Steuerung des Ablaufs der Gebäude- und Wohnungszählung sowie der Ablaufkontrolle aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,

2.
zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,

3.
dazu, die Erhebungen für den Zensus zu koordinieren, im Rahmen der Durchführung des Zensus die aus verschiedenen Quellen stammenden Daten zusammenzuführen und die in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf Vollzähligkeit zu prüfen,

4.
der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus.

(3) Im Anschriften- und Gebäuderegister werden zu jeder Wohnanschrift folgende Angaben gespeichert:

1.
Ordnungsnummer,

2.
Postleitzahl,

3.
Ort oder Gemeinde,

4.
Ortsteil oder Gemeindeteil,

5.
Straße,

6.
Hausnummer,

7.
Anschriftenzusatz,

8.
Lage des Gebäudes,

9.
Amtlicher Gemeindeschlüssel,

10.
Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,

11.
Schlüssel der Straße,

12.
Gemeindeeigener Schlüssel der Straße,

13.
Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,

14.
Gemeindegrößenklasse,

15.
Gebäudefunktion,

16.
Gebäudestatus,

17.
Anzahl der Wohnungen,

18.
Anzahl bewohnter Wohnungen,

19.
Personenzahl Hauptwohnung je Anschrift,

20.
Personenzahl Nebenwohnung je Anschrift,

21.
Anzahl der Deutschen je Anschrift,

22.
Anzahl der Ausländer je Anschrift,

23.
Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten je Anschrift,

24.
Anzahl der Arbeitslosen je Anschrift,

25.
Kennzeichnung der Erhebungsstelle,

26.
Stichprobenkennzeichen,

27.
Anzahl unterschiedlicher Familiennamen je Anschrift,

28.
Fluktuationsrate je Anschrift,

für Sondergebäude zusätzlich:

29.
Art der Einrichtung,

30.
Name und Anschriften der Träger, Eigentümer oder Verwalter der Unterkunft,

31.
Erhebungsverfahren bei Sondergebäuden,

Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung:

32.
Familienname und Vornamen oder Bezeichnung und

33.
Anschrift der jeweiligen Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen.

(4) Das Anschriften- und Gebäuderegister muss für die Durchführung des Zensus spätestens ab dem 31. Dezember 2010 nutzbar sein.


§ 3 Ortsverzeichnis



(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.

(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:

1.
Geburtsorte,

2.
Geburtsstaaten,

3.
Geburtsorte - Standesamt -,

4.
Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.


§ 4 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden



(1) Die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehörden) übermitteln dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zum 1. April 2008 für jede Anschrift elektronisch Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April 2007:

1.
Kennung Datensatz,

2.
Eindeutige Datensatznummer,

3.
Amtlicher Gemeindeschlüssel,

4.
Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,

5.
Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel der Straße,

6.
Hausnummer,

7.
Anschriftenzusatz,

8.
Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,

9.
Name der Straße,

10.
Postleitzahl,

11.
Postalischer Ortsname einschließlich Zusätze.

(2) Die Landesvermessungsbehörden übermitteln die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1, die sich jeweils gegenüber der letzten Übermittlung ergeben haben, elektronisch bis zum 31. Juli eines Jahres mit Stand 1. April desselben Jahres für die Jahre 2008 bis 2010 an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie.

(3) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie überprüft die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf Vollzähligkeit, ergänzt Datenlücken und übermittelt die vollständigen Angaben elektronisch an das Statistische Bundesamt.


§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden



(1) Für den Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 und des Ortsverzeichnisses nach § 3 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) den statistischen Ämtern der Länder für alle gemeldeten Einwohner aus den Melderegistern elektronisch die folgenden Angaben mit Stichtag 1. April 2008 innerhalb der folgenden vier Wochen:

1.
Gegenwärtige Anschrift einschließlich amtlicher Gemeindeschlüssel,

2.
Sofern vorhanden, der gemeindeeigene Schlüssel der Straße,

3.
Status der Wohnung nach alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung,

4.
Tag des Beziehens der Wohnung,

5.
Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,

6.
Familienname,

7.
Staatsangehörigkeiten,

8.
Vorherige Anschrift,

9.
Familienstand,

10.
Tag der Geburt,

11.
Geschlecht,

12.
Geburtsort,

13.
Geburtsstaat,

14.
Geburtsort - Standesamt -,

15.
Staat, aus dem der Zuzug erfolgt ist.

Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 11 sind bei den statistischen Landesämtern unverzüglich von den Angaben zu den Nummern 12 bis 15 zu trennen.

(2) Die Meldebehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder aus den Melderegistern elektronisch die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 mit Stichtag 1. April 2010 innerhalb der folgenden vier Wochen.

(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen der Meldebehörden elektronisch an das Statistische Bundesamt.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 werden in einer Stichprobenorganisationsdatei beim Statistischen Bundesamt gespeichert. Sie wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Entwicklung von Stichprobenplänen und Hochrechnungsverfahren verwendet.


§ 6 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit



Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt für die am 30. September 2007 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und für die am 13. März 2008 arbeitslos gemeldeten Personen dem Statistischen Bundesamt zum 15. April 2008 elektronisch jeweils die Angaben zu folgenden Merkmalen:

1.
Wohnort einschließlich Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

2.
Straße,

3.
Hausnummer und Anschriftenzusätze,

4.
Status (beschäftigt oder arbeitslos).


§ 7 Zusammenführung der Angaben



(1) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 übermittelten Angaben werden mit denen nach den §§ 4 und 6 zur Standardisierung von Straßennamen vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und zu anschriftenbezogenen Gruppen zusammengefasst.

(2) Auf das Ergebnis der Zusammenführung nach Absatz 1 haben die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Zugriff. Die statistischen Ämter der Länder überprüfen das Ergebnis, insbesondere auf Vollzähligkeit und Schlüssigkeit der übermittelten Daten. Sie übermitteln den Meldebehörden die Anschriftenbereiche, zu denen Anhaltspunkte auf unvollständige oder fehlerhafte Daten vorliegen. Die Meldebehörden klären anhand der vorhandenen Daten, ob die ursprünglich übermittelten Daten vollzählig und fehlerfrei waren. Sofern dies nicht der Fall ist, übermitteln sie den statistischen Ämtern der Länder nochmals Daten für die betreffenden Anschriftenbereiche. Das Ergebnis der Überprüfung wird von den statistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bundesamt übermittelt.


§ 8 Ordnungsnummern



(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude und jede Wohnung wird eine Ordnungsnummer vergeben. Die Ordnungsnummern werden mit gemeinde- und gebäudeübergreifender Eindeutigkeit von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vergeben und geführt. Die Ordnungsnummer kann das Merkmal „Schlüssel der Straße" nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 enthalten.

(2) Die Ordnungsnummern werden bei den Zusammenführungen nach § 7 sowie bei den beim Zensus erforderlichen Zusammenführungen der Daten der Registerauswertungen und der Daten der ergänzenden Befragungen verwendet.


§ 9 Sondergebäude



(1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Personen in Sondergebäuden ergänzen die statistischen Ämter der Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um folgende Merkmale:

1.
Art der Einrichtung,

2.
Name und Anschrift des Trägers, Eigentümers oder Verwalters der Unterkunft.

(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Sondergebäude und die Qualität der in Absatz 1 genannten Merkmale sicher.

(3) Sondergebäude sind Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und Gebäude, die durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen bewohnt werden. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften sind Einrichtungen zu verstehen, die in der Regel der längerfristigen Unterbringung und Versorgung einer Gruppe von Personen dienen. Als Notunterkünfte gelten auch Anschriften, an denen Wohnungslose gemeldet sind.