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Anlagen - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Anlagen
Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs. 5 und 8) Grundlegende Ausbildung für Fluglotsen - Leistungsnachweise; Sprachenvermerke
Anlage 1 wird in 19 Vorschriften zitiert
- 1.
- Abfolge der Ausbildungskurse *)
In der grundlegenden Ausbildung für Fluglotsen sind zum Erwerb der Auszubildendenlizenz, Erlaubnis, Befugnisse und Sprachenvermerke die folgenden Ausbildungskurse in der angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:
- *)
- Die Erlaubnisse Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (ADV), Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (APP), Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (ACP) sowie die Befugnisse Präzisionsanflug mit Radar (PAR), Anflug mit Überwachungsradar (SRA), automatische bordabhängige Überwachung (ADS) und Ozeankontrolle (OCN) werden zurzeit in Deutschland nicht genutzt. Deshalb sind hierfür keine Ausbildungskurse beschrieben.
- 1.1
- Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI)
- a)
- Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC):
- -
- Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,
- -
- Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle;
- b)
- für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD):
- -
- Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle;
- c)
- für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) nach Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle:
- -
- Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle;
- d)
- für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS):
- -
- Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung.
Bei Bedarf können die Befugniskurse nach den Buchstaben b, c und d zusammengefasst oder mit dem Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle nach Buchstabe a vereinigt werden. - 1.2
- Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS)
- a)
- Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (APS) und der Befugnis Radar (RAD):
- -
- Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,
- -
- Erlaubniskurs für Anflugkontrolle;
- b)
- für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
- -
- Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;
- c)
- für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit dem gleichzeitigen Erwerb der Erlaubnis und der Befugnisse nach den Buchstaben a und b:
- -
- Erlaubniskurs für Anflug- und Nahbereichskontrolle;
- d)
- für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
- -
- Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle.
- 1.3
- Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS)
- a)
- Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (ACS) und der Befugnis Radar (RAD):
- -
- Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,
- -
- Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle;
- b)
- für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
- -
- Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;
- c)
- für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
- -
- Ergänzungskurs für Anflugkontrolle.
- 2.
- Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz
- 2.1
- Grundkurs für Flugverkehrskontrolle
- a)
- Ausbildungsziele
kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;
verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Funktionen und Verfahren des Flugverkehrsmanagements;
besitzen die Teilnehmer ein praktisches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln, deren Navigation und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;
verfügen die Teilnehmer über Kenntnisse und Fertigkeiten in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;
können die Teilnehmer in einfachen praktischen Übungen Verfahren der Anflug-, Nahbereichs- und Bezirkskontrolle sicher, geordnet und flüssig anwenden und haben Verständnis für den Einfluss ökologischer, ökonomischer, kundenspezifischer und psychologischer Faktoren;
entsprechen die englische und - soweit erforderlich - die deutsche Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und 3 und ermöglichen damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrskontrolle zu beginnen:- -
- Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle,
- -
- Erlaubniskurs für Anflugkontrolle,
- -
- Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
- -
- Kursmanagement und -verwaltung
- -
- Kurssystem und -inhalte
- -
- Leistungsbeurteilungen
- -
- Sicherheitsmanagement und Regulierung
- -
- Qualitätsmanagement
- -
- Menschliche Leistungsfähigkeit
- -
- Fehler und Versagen
- -
- Kommunikation
- -
- Arbeitsumfeld
- -
- Allgemeine rechtliche Grundlagen der Tätigkeit
- -
- Lizenzierung
- -
- Nationale und internationale Organisationen
- -
- Nationales und internationales Luftrecht
- -
- Luftraumordnung
- -
- Flugregeln
- -
- Flugverkehrskontrolldienst
- -
- Fluginformationsdienst
- -
- Flugalarmdienst
- -
- Flugberatungsdienst
- -
- Verkehrsflussregelung
- -
- Luftraummanagement
- -
- Allgemeine Kontrollverfahren
- -
- Kontrollfreigaben und -anweisungen
- -
- Koordinationsverfahren
- -
- Höhenmessung und Flugflächenzuweisung
- -
- Grundlagen der Staffelung
- -
- Kollisionsvermeidungssysteme
- -
- Fluginformationsdienst
- -
- Not- und Ausfallverfahren
- -
- Besondere Luftraumnutzungen
- -
- Praktische Übungen grundlegender Kontrollverfahren
- -
- Organisation des Wetterdienstes
- -
- Erdatmosphäre und Prozesse
- -
- Wettererscheinungen
- -
- Wetterinformationen
- -
- Wettermeldungen
- -
- Erde
- -
- Luftfahrtkarten
- -
- Angewandte Navigation
- -
- Bord- und bodenseitige Navigationssysteme
- -
- Aerodynamik
- -
- Triebwerke
- -
- Instrumente
- -
- Luftfahrzeugkategorien
- -
- Luftfahrzeugleistungen und -daten
- -
- Funk- und Kommunikationssysteme
- -
- Radarsysteme
- -
- Automatisierte Datenverarbeitungs- und Überwachungssysteme
- -
- Arbeitsplatzausrüstung
- -
- Grundlagen
- -
- Sprechgruppen in der Flugverkehrskontrolle
- -
- Praktische Durchführung
- -
- Luftfahrtspezifische Sprachkommunikation
- -
- Praktische Anwendungen
- -
- Flugpläne
- -
- Flugverkehrskontrollmeldungen
- -
- Nachrichten für Luftfahrer
- -
- Flugverlaufsdaten
- -
- Datenmanagement
- -
- Automatisierung
- -
- Betriebsstätten der zivilen Flugsicherung
- -
- Betriebsstätten anderer Einrichtungen der Luftfahrt
- -
- Umfeld der Flugsicherung
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Nachweis der Sprachkompetenz
Am Ende des Grundkurses wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft. - 2.2
- Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle
- a)
- Ausbildungsziele
können die Teilnehmer in Simulationsübungen in den Funktionen Platzlotse und Rolllotse oder nur in den Funktionen Platzlotse oder Rolllotse Flugplatzverkehr unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung (Radar) oder Rollverkehrsdarstellung sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle fortzusetzen;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) zu beginnen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
- -
- Einweisung in das Simulationssystem
- -
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- -
- Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
- -
- Staffelungs- und Koordinationsverfahren
- -
- Flugplatzkontrollverfahren
- -
- Praktische Übungen und Simulation
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
- 2.3
- Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle
- a)
- Ausbildungsziele
können die Teilnehmer Radarinformationen interpretieren und im Rahmen der in den ICAO Procedures for Air Navigation Services" (DOC 4444) beschriebenen Weise nutzen;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle fortzusetzen;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD) zu beginnen oder im Rahmen gültiger Berechtigungen Radar zur Luftverkehrsbeobachtung oder elektronische Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Rollfeldradar und Radarbeobachtung in der Flugplatzkontrolle, insbesondere:- -
- Praktische Übungen und Simulation
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
- 2.4
- Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle
- a)
- Ausbildungsziele
können die Teilnehmer in Simulationsübungen Flugplatzverkehr unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren und unter Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) zu beginnen oder im Rahmen gültiger Berechtigungen Radar zur Luftverkehrskontrolle betrieblich zu nutzen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
- -
- Einweisung in das Simulationssystem
- -
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- -
- Koordinationsverfahren
- -
- Flugplatzkontrollverfahren mit Radar
- -
- Praktische Übungen und Simulation
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
- 2.5
- Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle
- a)
- Ausbildungsziele
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:- -
- Einweisung in das Simulationssystem
- -
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- -
- Aktuelle Änderungen in den Flugplatzkontrollverfahren
- -
- Neue flugsicherungstechnische Systeme in der Flugplatzkontrolle
- -
- Not- und Sonderverfahren
- -
- Rollkontrolle unter Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung
- -
- Praktische Übungen und Simulation auch von komplexem Flugplatzverkehr
- -
- Menschliche Leistungsfähigkeit
- -
- Fehler und Versagen
- -
- Kommunikation
- -
- Arbeitsumfeld
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
- 2.6
- Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung
- a)
- Ausbildungsziele
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
- -
- Grundsätzliche Funktionsweise und Verwendung von Radar
- -
- Einsatzzweck des Rollfeldradars
- -
- Einsatzmöglichkeiten und -einschränkungen
- -
- Identifizierung
- -
- Verfahren zur Nutzung von Rollfeldradar in Flugplatzkontrollstellen
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
- 2.7
- Erlaubniskurs für Anflugkontrolle
- a)
- Ausbildungsziele
können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle oder dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle fortzusetzen;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und der Befugnis Radar zu beginnen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
- -
- Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen
- -
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- -
- Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
- -
- Koordinationsverfahren
- -
- Kontrollverfahren
- -
- Praktische Übungen und Simulation
- -
- Psychologische Faktoren
- -
- Medizinische und physiologische Faktoren
- -
- Soziale und organisatorische Faktoren
- -
- Stress
- -
- Menschliches Versagen
- -
- Arbeitsumfeld
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
- 2.8
- Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle
- a)
- Ausbildungsziele
können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen Streckenflugverkehr im oberen Luftraum in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle und dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle oder mit einem dieser beiden Kurse fortzusetzen;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und der Befugnis Radar zu beginnen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
- -
- Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen
- -
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- -
- Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
- -
- Koordinationsverfahren
- -
- Kontrollverfahren
- -
- Praktische Übungen und Simulation
- -
- Psychologische Faktoren
- -
- Medizinische und physiologische Faktoren
- -
- Soziale und organisatorische Faktoren
- -
- Stress
- -
- Menschliches Versagen
- -
- Arbeitsumfeld
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
- 2.9
- Befugniskurs für Nahbereichskontrolle
- a)
- Ausbildungsziele
können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im Nahverkehrsbereich in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle bzw. Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle fortzusetzen;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung bzw. Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung, der Befugnis Radar und der Befugnis Nahbereichskontrolle zu beginnen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
- -
- Einweisung in die Simulationsübungen
- -
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- -
- Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
- -
- Koordinationsverfahren
- -
- Kontrollverfahren
- -
- Praktische Übungen und Simulation
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
Für Erlaubnisinhaber Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Surveillance, ACS) soll die Prüfung mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern. - 2.10
- Erlaubniskurs für Anflug- und Nahbereichskontrolle
- a)
- Ausbildungsziele und -inhalte
- b)
- Leistungsnachweise
- c)
- Prüfung
- 2.11
- Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle
- a)
- Ausbildungsziele
können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen Streckenflugverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
- -
- Einweisung in die Simulationsübungen
- -
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- -
- Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
- -
- Koordinationsverfahren
- -
- Kontrollverfahren
- -
- Praktische Übungen und Simulation
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
- 2.12
- Ergänzungskurs für Anflugkontrolle
- a)
- Ausbildungsziele
können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
- -
- Einweisung in die Simulationsübungen
- -
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- -
- Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation
- -
- Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
- -
- Koordinationsverfahren
- -
- Kontrollverfahren
- -
- Praktische Übungen und Simulation
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3) Betriebliche Ausbildung für Fluglotsen
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung für Fluglotsen sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen. Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfasst nach einer abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen. Die Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen Berechtigungen ab.
Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt, soweit ein Berechtigungserwerb nicht mittels des Systems fortlaufender Beurteilungen erfolgt. - 2.
- Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte, Leistungsnachweise
- 2.1
- Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
- a)
- Ausbildungsinhalte
- -
- Organisation der Flugsicherungsstelle
- -
- Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
- -
- Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
- -
- Administrative Verfahren
- -
- Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
- -
- Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
- -
- Trainingsteam und Ausbilder
- -
- Trainingsplan
- -
- Örtliche Luftraumordnung
- -
- Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
- -
- Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
- -
- Allgemeine technische Ausrüstung
- b)
- Leistungsnachweise
- 2.2
- Zweiter Trainingsabschnitt/weitere Trainingsabschnitte
- a)
- Ausbildungsinhalte
- -
- Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
- -
- Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze
- -
- Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze
- Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.
- b)
- Leistungsnachweise
- 3.
- Anforderungen an betriebliche Ausbildungspläne
In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 die Verfahren, Inhalte und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt.
Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems fortlaufender Beurteilungen.
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6) Einstufungstabelle für Sprachkompetenz
Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die in § 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zum Nachweis der Sprachkompetenz ist eine Beurteilung vorzunehmen, bei der mindestens die Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der nachfolgenden Einstufungsskala für Sprachkompetenz erreicht werden muss.
Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz der Stufen 4 bis 6
Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz der Stufen 4 bis 6
- a)
- kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,
- b)
- kommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,
- c)
- verwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,
- d)
- handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und
- e)
- sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.
Stufe | Aussprache | Struktur | Vokabular | Flüssigkeit | Verstehen | Interaktion |
Experten- niveau Stufe 6 | Aussprache, Be- tonung, Sprech- rhythmus und Intonation, auch wenn sie mögli- cherweise von der ersten Spra- che oder regio- nalen Varianten beeinflusst sein können, beein- trächtigen die Verständlichkeit fast nie. | Sowohl grundle- gende als auch komplexe gram- matische Struk- turen und Satz- muster werden durchgängig gut beherrscht. | Umfang und Ge- nauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Vielzahl bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizie- ren. Das Voka- bular ist idioma- tisch, nuanciert und auf das Re- gister abge- stimmt. | Kann einen län- geren Redefluss natürlich und mühelos auf- rechterhalten. Variiert den Re- defluss zu stilis- tischen Zwe- cken, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spon- tan geeignete Diskursmarker und Binde- wörter. | Versteht in na- hezu allen Zu- sammenhängen durchgängig richtig; auch sprachliche und kulturelle Fein- heiten. | Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Si- tuationen. Ist für verbale und nichtverbale An- zeichen sensibili- siert und reagiert angemessen da- rauf. |
Erweitertes Niveau Stufe 5 | Aussprache, Be- tonung, Sprech- rhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beein- flusst sind, be- einträchtigen die Verständlichkeit selten. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster wer- den durchgängig gut beherrscht. Komplexe Struk- turen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträch- tigen. | Umfang und Ge- nauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnli- che, konkrete und arbeitsbezo- gene Themen ef- fektiv zu kom- munizieren. Um- schreibt durch- gängig und er- folgreich. Das Vokabular ist manchmal idio- matisch. | Ist in der Lage, länger mit relati- ver Leichtigkeit über bekannte Themen zu spre- chen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilisti- schen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. | Versteht richtig bei gewöhn- lichen, kon- kreten und arbeitsbezoge- nen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachli- chen oder situa- tionsgebunde- nen Komplika- tion oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarianten (Dialekt, Akzent) oder Registern zu verstehen. | Antworten erfolgen unmit- telbar und sind angemessen und informativ. Wirk- same Handha- bung der Spre- cher-/Hörer-Be- ziehung. |
Einsatz- fähig- keit Stufe 4 | Aussprache, Be- tonung, Sprech- rhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Va- rianten beein- flusst, beein- trächtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster wer- den kreativ ver- wendet und in der Regel gut beherrscht. Feh- ler können auf- treten, insbeson- dere unter unge- wöhnlichen oder unerwarteten Umständen, be- einträchtigen den Sinn jedoch sel- ten. | Umfang und Ge- nauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu ge- wöhnlichen, kon- kreten und ar- beitsbezogenen Themen zu kom- munizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnli- chen oder uner- warteten Um- ständen fehlt. | Produziert zu- sammenhän- gende Sprach- äußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu sponta- ner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kom- munikation je- doch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewör- tern machen. Füllwörter lenken nicht ab. | Versteht über- wiegend richtig bei gewöhnli- chen, konkreten und arbeitsbezo- genen Themen, wenn der ver- wendete Akzent oder die verwen- dete Sprachva- riante für einen internationalen Nutzerkreis aus- reichend ver- ständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situations- bezogenen Komplikationen oder einem uner- warteten Ge- schehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutli- chungsstrategien erfordern. | Antworten erfol- gen in der Regel unmittelbar und sind angemes- sen und informa- tiv. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwarte- tem Geschehen. Handhabt scheinbare Miss- verständnisse angemessen durch Überprü- fung, Bestäti- gung oder Klä- rung. |
Unterhalb der Einsatz- fähigkeit Stufe 3 | Aussprache, Be- tonung, Sprech- rhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Va- rianten beein- flusst und beein- trächtigen die Verständlichkeit häufig. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehba- ren Situationen zusammenhän- gen, werden nicht immer gut beherrscht. Feh- ler beeinträchti- gen häufig den Sinn. | Umfang und Ge- nauigkeit des Vokabulars sind häufig ausrei- chend für die Kommunikation über gewöhnli- che, konkrete oder arbeitsbe- zogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unange- bracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt. | Produziert zu- sammenhän- gende Sprech- äußerungen, Phrasierung und Pausen sind je- doch häufig un- angemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverar- beitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füll- wörter lenken manchmal ab. | Versteht häufig richtig bei ge- wöhnlichen, kon- kreten und ar- beitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen interna- tionalen Nutzer- kreis ausrei- chend verständ- lich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezo- gene Komplika- tionen oder ein unerwartetes Geschehen nicht. | Antworten erfol- gen manchmal unmittelbar und sind zum Teil an- gemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leich- tigkeit einleiten und aufrechter- halten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. |
Elementare Kenntnisse Stufe 2 | Aussprache, Be- tonung, Sprech- rhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beein- flusst und beein- trächtigen in der Regel die Ver- ständlichkeit. | Beherrscht nur begrenzt einige einfache, aus- wendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster. | Beschränkter Umfang des Vo- kabulars, das nur vereinzelte Wör- ter und auswen- dig gelernte Phrasen um- fasst. | Kann sehr kurze, vereinzelte, aus- wendig gelernte Äuße- rungen mit häufi- gen Pausen pro- duzieren. Ver- wendet ablen- kende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrü- cken und der Ar- tikulation weni- ger bekannter Wörter. | Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig ge- lernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam ar- tikuliert werden. | Antwortzeiten sind langsam und häufig unan- gemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routi- neaustausch be- grenzt. |
Unterhalb elementarer Kenntnisse Stufe 1 | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an Lizenzscheine
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Einzelangaben
Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:- a)
- *Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);
- b)
- *Titel der Lizenz (in Fettdruck);
- c)
- laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;
- d)
- vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;
- e)
- Geburtsdatum;
- f)
- Staatsangehörigkeit des Inhabers;
- g)
- Unterschrift des Inhabers;
- h)
- *Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:
- 1)
- die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,
- 2)
- Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,
- 3)
- Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;
- i)
- Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
- j)
- Stempel der Aufsichtsbehörde.
- 2.
- Material
Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein. - 3.
- Farbe
Der Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.
Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
- 1.
- Abfolge der Ausbildungskurse
In der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind jeweils folgende Ausbildungskurse in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:- a)
- im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:
- -
- Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
- -
- Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;
- -
- Ergänzungskurs für Platzkoordination;
- b)
- im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:
- -
- Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
- -
- Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst;
- c)
- im Verwendungsbereich Flugberatung:
- -
- Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
- -
- Erlaubniskurs für Flugberatung.
- 2.
- Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz
- 2.1
- Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
- a)
- Ausbildungsziele
• besitzen die Teilnehmer ein grundsätzliches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;
• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;
• verfügen die Teilnehmer über Grundkenntnisse in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu beginnen:
- -
- Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,
- -
- Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,
- -
- Erlaubniskurs für Flugberatung.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
- -
- Kursmanagement und -verwaltung
- -
- Kursinhalte
- -
- Leistungsbeurteilungen
- -
- Aufgaben und Organisation der DFS
- -
- Personal
- -
- Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit
- -
- Menschliche Leistung
- -
- Fehler und Versagen
- -
- Kommunikation
- -
- Arbeitsumfeld
- -
- Nationale und internationale Organisationen
- -
- Nationales und internationales Luftrecht
- -
- Sicherheitsmanagement
- -
- Flugverkehrskontrolldienst
- -
- Fluginformationsdienst
- -
- Flugalarmdienst
- -
- Flugberatungsdienst
- -
- Verkehrsflussregelung
- -
- Erdatmosphäre
- -
- Wettererscheinungen
- -
- Wetterinformationen
- -
- Wettermeldungen
- -
- Erde
- -
- Luftfahrtkarten
- -
- Grundlagen der Navigation
- -
- Navigationsverfahren
- -
- Grundprinzipien des Fliegens
- -
- Luftfahrzeugkategorien
- -
- Luftfahrzeugdaten
- -
- Funk- und Kommunikationssysteme
- -
- Einführung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung
- -
- Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme
- -
- Grundlagen
- -
- Sprechgruppen
- -
- Grammatik
- -
- Luftfahrtspezifisches Vokabular
- -
- Praktische Anwendungen
- -
- Flugpläne
- -
- Flugverkehrskontrollmeldungen
- -
- Nachrichten für Luftfahrer
- -
- Flugverlaufsdaten
- -
- Automatisierung
- c)
- Leistungsnachweise
- 2.2
- Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung
- a)
- Ausbildungsziele
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung zu beginnen.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
- -
- Kursmanagement und -verwaltung
- -
- Kursinhalte
- -
- Leistungsbeurteilungen
- -
- Psychologische Faktoren
- -
- Medizinische und physiologische Faktoren
- -
- Soziale und organisatorische Faktoren
- -
- Stress
- -
- Menschliches Versagen
- -
- Arbeitsumfeld
- -
- Regelungen zur Flugdatenbearbeitung
- -
- Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung
- -
- Flugverkehrsmanagement
- -
- Datenmanagement
- -
- Automatisierte Datenverarbeitungssysteme
- -
- Technische Komponenten und Funktionalitäten
- -
- Kommunikationssysteme
- -
- Sprechverfahren in der Flugdatenbearbeitung
- -
- Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung
- -
- Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung
- -
- Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
- 2.3
- Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst
- a)
- Ausbildungsziele
• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;
• entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34 Abs. 4 und ermöglicht damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst zu beginnen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
- -
- Kursmanagement und -verwaltung
- -
- Kursinhalte
- -
- Leistungsbeurteilungen
- -
- Psychologische Faktoren
- -
- Medizinische und physiologische Faktoren
- -
- Soziale und organisatorische Faktoren
- -
- Stress
- -
- Menschliches Versagen
- -
- Arbeitsumfeld
- -
- Regelungen für den Fluginformationsdienst
- -
- Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes
- -
- Flugverkehrsmanagement
- -
- Luftraumordnung
- -
- Kommunikationsverfahren
- -
- Verfahren bei Notfällen
- -
- Gefährliche Wettererscheinungen
- -
- Elektronische Luftverkehrsdarstellung
- -
- Sprachvermittlungssysteme
- -
- Sprechgruppen im Fluginformationsdienst
- -
- Praktische Durchführung
- -
- Luftfahrtspezifisches Vokabular
- -
- Praktische Anwendungen
- -
- Allgemeine Informationen
- -
- Gezielte Informationen im Einzelfall
- -
- Verkehrsinformationen
- -
- Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen
- -
- Anwendung der Sprechfunkverfahren
- -
- Verhalten bei Notfällen
- -
- Identifizierung
- -
- Radarüberwachung
- -
- Navigatorische Unterstützung
- -
- Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr
- -
- Anwendung der Sprechfunkverfahren
- -
- Verhalten bei Notfällen
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Nachweis der Sprachkompetenz
Am Ende des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.- e)
- Prüfung
- 2.4
- Erlaubniskurs für Flugberatung
- a)
- Ausbildungsziele
• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksystemen und können Flugplan- und NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugberatung zu beginnen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete) Einführung in den Erlaubniskurs für Flugberatung, insbesondere:
- -
- Kursmanagement und -verwaltung
- -
- Kursinhalte
- -
- Leistungsbeurteilungen
- -
- Psychologische Faktoren
- -
- Medizinische und physiologische Faktoren
- -
- Soziale und organisatorische Faktoren
- -
- Stress
- -
- Menschliches Versagen
- -
- Arbeitsumfeld
- -
- Regelungen zur Flugberatung
- -
- Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugberatung
- -
- Flugverkehrsmanagement
- -
- Datenmanagement
- -
- Automatisierte Datenverarbeitungssysteme
- -
- Kommunikationssysteme
- -
- Kenntnisse im Meldungsdialog mit Flugplanverarbeitungssystemen
- -
- Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler Anforderungen
- -
- Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM
- -
- Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM
- -
- NOTAM-Bearbeitung
- -
- Fertigkeiten in der Flugberatung
- -
- Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
- 2.5
- Ergänzungskurs für Platzkoordination
Zum Erwerb der Berechtigung für den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen der Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergänzungskurs für Platzkoordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und die englische Sprachkompetenz nachzuweisen.- a)
- Ausbildungsziele
• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung der Platzkoordination notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation auf diesem Arbeitsplatz;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zu beginnen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
- -
- Kursmanagement und -verwaltung
- -
- Kursinhalte
- -
- Leistungsbeurteilungen
- -
- Anlassverfahren
- -
- Streckenfreigabe
- -
- Koordination von Flug- und Flugplandaten
- -
- Kommunikationsverfahren
- -
- Integrierte Flugplanverarbeitung
- -
- Sprachvermittlungssysteme
- -
- Sprechgruppen in der Platzkoordination
- -
- Praktische Durchführung
- -
- Instrumenten-Abflugverfahren
- -
- Anlasserlaubnis
- -
- Streckenfreigabe
- -
- Übermittlung abflugrelevanter Informationen
- -
- Erstellen einer Anlass-Sequenz
- -
- Anwendung der Sprechfunkverfahren
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Nachweis der Sprachkompetenz
- e)
- Prüfung
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung V. v. 23. Dezember 2009 BGBl. I S. 3972 m.W.v. 31. Dezember 2009
Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
Anlage 6 wird in 10 Vorschriften zitiert
- a)
- Ausbildungsziel
Im Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt. - b)
- Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)
Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:- -
- Recht und Verwaltungshandeln
- -
- Luftverkehrsverwaltung
- -
- Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
- -
- Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung
- -
- Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:- -
- Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme
- -
- Struktur und Funktion von Programmiersprachen
- -
- Struktur und Funktion von Betriebssystemen
- -
- Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken
- -
- Netzwerke
- -
- Hardware-Komponenten
- -
- Protokolle
- -
- Struktur und Funktion von Funksprechsystemen
- -
- Übertragungstechniken und -verfahren
- -
- Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
- -
- Sprachübertragungsnetze
- -
- Begriffe der Navigation
- -
- Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
- -
- Avionik und Flugvermessung
- -
- Begriffe und Definitionen
- -
- Zielaufbereitung
- -
- Entfernungs- und Azimutmessung
- -
- Primär- und Sekundärradarverfahren
- -
- Radardatenaufbereitung und -übertragung
- -
- Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen
- -
- Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme
- c)
- Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfach Technisches Englisch" zu erbringen. - d)
- Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten dauern.
Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
Anlage 7 wird in 8 Vorschriften zitiert
- 1.
- Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.
Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.
Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt. - 2.
- Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise
- 2.1
- Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
- a)
- Ausbildungsinhalte
- -
- Organisation der Flugsicherungsstelle
- -
- Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
- -
- Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
- -
- Administrative Verfahren
- -
- Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
- -
- Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
- -
- Trainingsteam und Ausbilder
- -
- Trainingsplan
- -
- Örtliche Luftraumordnung
- -
- Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
- -
- Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
- -
- Allgemeine technische Ausrüstung
- b)
- Leistungsnachweise
- 2.2
- Zweiter Trainingsabschnitt
- a)
- Ausbildungsinhalte
- -
- Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
- -
- Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze
- -
- Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.- b)
- Leistungsnachweise
Anlage 8 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
Anlage 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung werden - in der Regel in fachlichen Lehrgängen - die zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusätzlich notwendigen theoretischen Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt. Darüber hinaus erwirbt der Bewerber mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. - 2.
- Ausbildungsinhalte
Die betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden technischen Bereichen zugeordnet:
Navigation und Ortung mit den Unterbereichen- -
- Navigation
- -
- Radaranlagen
- -
- Sprachkommunikation
- -
- Datenkommunikation
- -
- Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme
- -
- Überwachungssysteme
Anlagensteuerung und -überwachung
Dem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw. Unterbereiche vermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen zugehören.
Darüber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu zählen insbesondere die Kenntnisse- -
- der Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezüglich der Handhabung durch die Flugverkehrskontrolle sowie der Systemorganisation und der technischen Funktion;
- -
- der Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsabläufe oder Parameteränderungen auf die Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen;
- -
- der Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder Parameteränderungen auf das Betriebsgeschehen im Bereich der Flugverkehrskontrolle im Rahmen des Systemmanagements bzw. Produktmanagements.
- 3.
- Leistungsnachweise
Am Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat der Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis zu erbringen.
Anlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2) Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von Prüfungen
Anlage 9 wird in 6 Vorschriften zitiert
- 1.
- Leistungsnachweise und Prüfungen für Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 und Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
- 1.1
- Bewertungsstufen
Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in Prüfungen und Teilprüfungen zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse oder die Einzel- und Gesamtleistungen in Erlaubnisprüfungen werden folgenden vier Bewertungsstufen zugeordnet:
Anforderungen übertroffen | (Ü) = eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft |
Anforderungen erfüllt | (E) = eine Leistung, die den Anforderungen in vollem Umfang entspricht |
Anforderungen nur teilweise erfüllt | (T) = eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht |
Anforderungen nicht erfüllt | (N) = eine Leistung, die den Anforderungen in keiner Weise entspricht. |
- 1.2
- Bewertung schriftlicher Leistungen
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten der Leistung vollständig oder anteilig zugerechnet.
Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:
Prozentanteil der Leistungspunkte | Bewertungsstufe |
100 bis 90,0 | Ü (Anforderungen übertroffen) |
unter 90,0 bis 70,0 | E (Anforderungen erfüllt) |
unter 70,0 bis 50,0 | T (Anforderungen nur teilweise erfüllt) |
unter 50,0 bis 0 | N (Anforderungen nicht erfüllt). |
- 1.3
- Bewertung mündlicher Leistungen
Bei der Bewertung mündlicher Leistungen wird die in Nummer 1.2 festgelegte Zuordnung der Prozentanteile zu den Bewertungsstufen sinngemäß angewendet. - 1.4
- Bewertung praktischer Leistungen
Ein praktischer Leistungsnachweis wird entweder als einzelne praktische Simulationsübung in der grundlegenden Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten oder als fortlaufende Beurteilung über einen festgelegten Beurteilungszeitraum (Phasenbericht) durchgeführt und in der grundlegenden Ausbildung von mindestens zwei Ausbildern, in der betrieblichen Ausbildung vom Trainingsteam, das mindestens aus der verantwortlichen Führungskraft und einem Ausbilder besteht, einvernehmlich bewertet.
Die Bewertung praktischer Leistungen erfolgt durch die Bewertung von einzelnen Leistungsmerkmalen, die für die jeweilige Tätigkeit als Fluglotse oder in einem Verwendungsbereich nach § 1 Nr. 2 einschlägig sind, mit den Bewertungsstufen nach Nummer 1.1 (Einzelleistungen). Die Einzelleistungen werden zu einer Gesamtleistung zusammengefasst. Für die Bewertung der Gesamtleistung mit der Bewertungsstufe E" oder Ü" müssen sämtliche Einzelleistungen mindestens mit der Bewertungsstufe E" bewertet sein.
In einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit bestanden" oder nicht bestanden" bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen. - 1.5
- Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht oder die Prüfung oder Teilprüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis oder die Erlaubnisprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit Anforderungen übertroffen" (Stufe Ü) oder Anforderungen erfüllt" (Stufe E) bewertet sind. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht oder die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist auch die Gesamtprüfung nicht bestanden.
Eine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit bestanden" bewertet ist (vgl. Nummer 1.4 letzter Satz). - 1.6
- Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen
Besteht die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfungen bestanden, wird das Ergebnis der Prüfung mit der Stufe Ü" (Anforderungen übertroffen) angegeben, wenn alle Teilprüfungen mit Ü" bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit E" (Anforderungen erfüllt) eingestuft.
Ist eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung mit T" oder N"), wird das Ergebnis der Prüfung mit nicht bestanden" angegeben. - 2.
- Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
- 2.1
- Bewertung der Leistungen
Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den zugehörigen Teilprüfungen werden mit bestanden" oder nicht bestanden" bewertet.
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. - 2.2
- Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht.
Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnisprüfung wird dem Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl folgendes Prüfungsergebnis zugeordnet:
Prozentanteil der Leistungspunkte | Prüfungsergebnis |
100 bis 70,0 | Erlaubnisprüfung bestanden |
unter 70,0 bis 50,0 | mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich |
unter 50,0 bis 0 | Erlaubnisprüfung nicht bestanden. |
- Ist eine mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich und kann der Prüfungsteilnehmer in dieser Ergänzungsprüfung die in der Aufsichtsarbeit festgestellten Mängel ausgleichen, wird das Gesamtergebnis der Erlaubnisprüfung mit bestanden", anderenfalls mit nicht bestanden" festgestellt.
Eine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist die Teilprüfung nicht bestanden. Für die Bewertung einer mündlichen theoretischen Teilprüfung und der praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergebnisses zu den Leistungen sinngemäß angewendet.
Eine Berechtigungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind. Anderenfalls ist die Berechtigungsprüfung nicht bestanden.
Anlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11) Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen
- 1.
- Organisation der flugmedizinischen Dienste
- 1.1
- Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde lässt flugmedizinische Untersuchungsstellen zu (Anerkennung). Die Anerkennung von Flugmedizinern erfolgt aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Zentrums. Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste über die anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstellen.
Die Aufsichtsbehörde kann hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards unter Berücksichtung von europäischen und internationalen Vorgaben für Tauglichkeitsuntersuchungen von Fluglotsen nähere Bestimmungen erlassen und entscheidet in fachmedizinischen Grundsatzfragen. Hierbei kann die Aufsichtsbehörde die Fachkompetenz von anerkannten flugmedizinischen Zentren zu Hilfe nehmen.
Ärztliche Befunde sind als besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen, sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und verbleiben bei den untersuchenden flugmedizinischen Untersuchungsstellen. Die flugmedizinischen Untersuchungsstellen unterrichten die Aufsichtsbehörde lediglich über das Endergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung. - 1.2
- Flugmedizinisches Zentrum
Die Anerkennung und die erneute Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum liegen im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Einrichtung als flugmedizinisches Zentrum anerkennen, wenn diese- a)
- in Verbindung mit einem entsprechenden Krankenhaus oder einem medizinischen Institut steht;
- b)
- sich mit klinischer Flugmedizin und dazugehörigen Themen befasst;
- c)
- von einem anerkannten Flugmediziner geleitet wird, der die Untersuchungsergebnisse koordiniert, die Berichte und Zeugnisse unterschreibt und unter seinen Mitarbeitern entsprechend ausgebildete Ärzte mit Erfahrung in der Flugmedizin hat;
- d)
- mit medizinisch-technischen Geräten ausgerüstet ist, die für flugmedizinische Untersuchungen nach den näheren Vorgaben der Aufsichtsbehörde notwendig sind.
- 1.3
- Anerkannter Flugmediziner
Die Aufsichtsbehörde kann approbierte und qualifizierte Ärzte als flugmedizinische Untersuchungsstellen anerkennen, wenn sie ihre Qualifizierung durch eine Zusatzausbildung nach Nummer 1.4 nachgewiesen haben. Die Anerkennung berechtigt sie, Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 3 durchzuführen und diese Zeugnisse zu erteilen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle (FVK) notwendig sind. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines flugmedizinischen Zentrums.
Soweit ein anerkannter Flugmediziner weiterführende Untersuchungen durch einen Facharzt anordnet, muss der ausgewählte Facharzt zuvor von der Aufsichtsbehörde bestätigt oder freigegeben werden („anerkannter Facharzt"). Die Aufsichtsbehörde legt fest, welcher Informationen sie hierfür bedarf. - 1.4
- Ausbildung der anerkannten Flugmediziner
Der anerkannte Flugmediziner muss sich der Bedeutung seines Auftrags und seiner Verantwortung umfassend bewusst sein. Die Fehleinschätzung der Tauglichkeit eines Bewerbers oder Lizenzinhabers, die es einer körperlich oder psychologisch untauglichen Person ermöglicht, die Rechte ihrer Lizenz auszuüben, kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit in der Flugverkehrskontrolle haben. Der anerkannte Flugmediziner muss ein ausgebildeter und approbierter Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich Flugmedizin sein. Anerkannte Flugmediziner haben praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsumfeld der Flugverkehrskontrolle zu erwerben. Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Anerkennung ist, dass der entsprechende Arzt die medizinischen Untersuchungen in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln durchführt, die Ausgangsbedingungen für die Anerkennung erfüllt (z. B. Besitz des Zertifikats über einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin - JAR FCL3 oder Gleichwertiges -) und sein flugmedizinisches Wissen, z. B. durch die Teilnahme an Kursen, Seminaren, Erfahrungen in der Luftfahrt immer auf aktuellem Stand hält. - 1.4.1
- Qualifizierungslehrgang für die (Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3
Der Qualifizierungslehrgang „(Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3" (einschließlich praktischer Betätigung) für Ärzte, die die medizinische Untersuchung von Fluglotsen und Auszubildenden durchführen, sollte folgende Themen umfassen:
Luftverkehrsregeln und Luftfahrtgesetze, medizinische Themen, Psychologie, flugverkehrskontrollbezogene Themen wie Organisation und Struktur von Flugsicherungen und internationalen Organisationen, Kenntnisse über Lotsenarbeitsplätze und -aufgaben, Luftfahrtpsychologie mit Bezug auf Flugverkehrskontrolle, menschliche Faktoren in der Flugverkehrskontrolle einschließlich Team Resource Management (TRM) sowie aktuelle und zukünftige Flugverkehrskontroll-Systeme. Dieser Lehrgang sollte auch die Möglichkeit bieten, Erfahrungen in Flugverkehrskontroll-Simulationen zu sammeln. Er ist mit einer Prüfung abzuschließen. - 1.4.2
- Auffrischungslehrgang
Alle anerkannten Flugmediziner sollten regelmäßig an Auffrischungslehrgängen teilnehmen. Auffrischungslehrgänge sollten Vorträge über die Weiterentwicklung/Veränderungen in der Flugmedizin und im Arbeitsumfeld der Fluglotsen umfassen. Dies schließt die Teilnahme an wissenschaftlichen Treffen oder Konferenzen zur Flugmedizin ein. Praktische Übungen sollten einen wichtigen Bestandteil der Auffrischungslehrgänge darstellen.
Ob hierbei eine Bewertung oder Prüfung durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde. - 2.
- Verminderung der Tauglichkeit/Technische Hilfsmittel
Die Inhaber von Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen müssen Mindeststandards an Tauglichkeit nachweisen, um sicherzustellen, dass sie Flugverkehrskontrollaufgaben übernehmen und das Risiko einer plötzlichen, unvorhersehbaren geistigen oder körperlichen Unfähigkeit, die mit der Lizenz verbundenen Rechte wahrzunehmen (Inkapazitierung), weitestgehend minimieren können.
Die Aufsichtsbehörde ist zudem befugt, detaillierte Anforderungen und Verfahren zur Feststellung von medizinischen Sachverhalten, die zu einer Einschränkung oder des Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit führen können - insbesondere im Hinblick auf Verletzung, Erkrankung, Schwangerschaft und Missbrauch psychoaktiver Substanzen oder sonstigen Sachverhalten - festzulegen.
Wenn zur Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen mechanische oder elektromechanische Hilfen verwendet werden, sind diese von Spezialisten für das getestete Gerät in Zusammenarbeit mit einem Flugsicherungsexperten auf ihre Funktionsfähigkeit in einem betrieblichen Umfeld zu testen, um zu gewährleisten, dass es durch den Einsatz des Geräts nicht zu Störungen kommt. Es kann auch erforderlich werden, dass der zuständige Facharzt die betreffende Person im betrieblichen Umfeld beurteilt, während sie die Hilfe benutzt. - 3.
- Tauglichkeitszeugnisse
Das jeweils erste Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 wird von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, erteilt.
Verlängerungen oder Erneuerungen des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 3 werden von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle erteilt.
Das Tauglichkeitszeugnis enthält folgende Informationen:
(1) Ausstellungsstaat
(2) Referenznummer
(3) Klasse des Tauglichkeitszeugnisses
(4) Vollständiger Name
(5) Geburtsdatum
(6) Staatsangehörigkeit
(7) Datum und Ort der Erstuntersuchung
(8) Datum der letzten Elektrokardiographie
(9) Datum der letzten Audiometrie
(10) Einschränkungen, Auflagen, Abweichungen
(11) Name, Nummer und Unterschrift der von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstelle
(12) Datum der allgemeinen Untersuchung
(13) Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
(14) Unterschrift des Bewerbers
Muster eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3:
(siehe BGBl. I 2006 S. 1977-1979)
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung V. v. 23. Dezember 2009 BGBl. I S. 3972 m.W.v. 31. Dezember 2009
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