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Anlagen - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)

V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Anlagen

Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs. 5 und 8) Grundlegende Ausbildung für Fluglotsen - Leistungsnachweise; Sprachenvermerke


Anlage 1 wird in 19 Vorschriften zitiert

1.
Abfolge der Ausbildungskurse *)

In der grundlegenden Ausbildung für Fluglotsen sind zum Erwerb der Auszubildendenlizenz, Erlaubnis, Befugnisse und Sprachenvermerke die folgenden Ausbildungskurse in der angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:

---

*)
Die Erlaubnisse Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (ADV), Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (APP), Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (ACP) sowie die Befugnisse Präzisionsanflug mit Radar (PAR), Anflug mit Überwachungsradar (SRA), automatische bordabhängige Überwachung (ADS) und Ozeankontrolle (OCN) werden zurzeit in Deutschland nicht genutzt. Deshalb sind hierfür keine Ausbildungskurse beschrieben.

---

1.1
Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI)

a)
Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC):

-
Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,

-
Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle;

b)
für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD):

-
Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle;

c)
für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) nach Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle:

-
Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle;

d)
für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS):

-
Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung.

Für Teilnehmer mit erworbener Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD) werden die Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und die Dauer des Befugniskurses entsprechend gekürzt; der Leistungsnachweis entfällt.

Bei Bedarf können die Befugniskurse nach den Buchstaben b, c und d zusammengefasst oder mit dem Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle nach Buchstabe a vereinigt werden.

1.2
Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS)

a)
Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (APS) und der Befugnis Radar (RAD):

-
Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,

-
Erlaubniskurs für Anflugkontrolle;

b)
für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:

-
Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;

c)
für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit dem gleichzeitigen Erwerb der Erlaubnis und der Befugnisse nach den Buchstaben a und b:

-
Erlaubniskurs für Anflug- und Nahbereichskontrolle;

d)
für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:

-
Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle.

Bei Bedarf können die Ausbildungsziele und -inhalte des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle und des Ergänzungskurses für Bezirkskontrolle mit denen des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle in einem Kurs zusammengefasst werden.

1.3
Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS)

a)
Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (ACS) und der Befugnis Radar (RAD):

-
Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,

-
Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle;

b)
für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:

-
Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;

c)
für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:

-
Ergänzungskurs für Anflugkontrolle.

Bei Bedarf können die Ausbildungsziele und -inhalte des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle und des Ergänzungskurses für Anflugkontrolle mit denen des Erlaubniskurses für Bezirkskontrolle in einem Kurs zusammengefasst werden.

2.
Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz

2.1
Grundkurs für Flugverkehrskontrolle

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Grundkurs für Flugverkehrskontrolle

• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;

• verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Funktionen und Verfahren des Flugverkehrsmanagements;

• besitzen die Teilnehmer ein praktisches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln, deren Navigation und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;

• verfügen die Teilnehmer über Kenntnisse und Fertigkeiten in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;

• können die Teilnehmer in einfachen praktischen Übungen Verfahren der Anflug-, Nahbereichs- und Bezirkskontrolle sicher, geordnet und flüssig anwenden und haben Verständnis für den Einfluss ökologischer, ökonomischer, kundenspezifischer und psychologischer Faktoren;

• entsprechen die englische und - soweit erforderlich - die deutsche Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und 3 und ermöglichen damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrskontrolle zu beginnen:

 
-
Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle,

-
Erlaubniskurs für Anflugkontrolle,

-
Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Grundkurs für Flugverkehrskontrolle, insbesondere:

 
-
Kursmanagement und -verwaltung

-
Kurssystem und -inhalte

-
Leistungsbeurteilungen

-
Sicherheitsmanagement und Regulierung

-
Qualitätsmanagement

Menschliche Faktoren, insbesondere:

 
-
Menschliche Leistungsfähigkeit

-
Fehler und Versagen

-
Kommunikation

-
Arbeitsumfeld

Nationales Recht, insbesondere:

 
-
Allgemeine rechtliche Grundlagen der Tätigkeit

-
Lizenzierung

-
Nationale und internationale Organisationen

-
Nationales und internationales Luftrecht

Luftrecht, insbesondere:

 
-
Luftraumordnung

-
Flugregeln

-
Flugverkehrskontrolldienst

-
Fluginformationsdienst

-
Flugalarmdienst

-
Flugberatungsdienst

-
Verkehrsflussregelung

-
Luftraummanagement

Betriebsverfahren für die Flugverkehrskontrolle, insbesondere:

 
-
Allgemeine Kontrollverfahren

-
Kontrollfreigaben und -anweisungen

-
Koordinationsverfahren

-
Höhenmessung und Flugflächenzuweisung

-
Grundlagen der Staffelung

-
Kollisionsvermeidungssysteme

-
Fluginformationsdienst

-
Not- und Ausfallverfahren

-
Besondere Luftraumnutzungen

-
Praktische Übungen grundlegender Kontrollverfahren

Flugwetterkunde, insbesondere:

 
-
Organisation des Wetterdienstes

-
Erdatmosphäre und Prozesse

-
Wettererscheinungen

-
Wetterinformationen

-
Wettermeldungen

Navigation, insbesondere:

 
-
Erde

-
Luftfahrtkarten

-
Angewandte Navigation

-
Bord- und bodenseitige Navigationssysteme

Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:

 
-
Aerodynamik

-
Triebwerke

-
Instrumente

-
Luftfahrzeugkategorien

-
Luftfahrzeugleistungen und -daten

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:

 
-
Funk- und Kommunikationssysteme

-
Radarsysteme

-
Automatisierte Datenverarbeitungs- und Überwachungssysteme

-
Arbeitsplatzausrüstung

Flugfunkdienst, insbesondere:

 
-
Grundlagen

-
Sprechgruppen in der Flugverkehrskontrolle

-
Praktische Durchführung

Luftfahrtenglisch, insbesondere:

 
-
Luftfahrtspezifische Sprachkommunikation

-
Praktische Anwendungen

Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

 
-
Flugpläne

-
Flugverkehrskontrollmeldungen

-
Nachrichten für Luftfahrer

-
Flugverlaufsdaten

-
Datenmanagement

-
Automatisierung

Betriebliches Umfeld, insbesondere:

 
-
Betriebsstätten der zivilen Flugsicherung

-
Betriebsstätten anderer Einrichtungen der Luftfahrt

-
Umfeld der Flugsicherung

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrskontrolle einen mündlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch", drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten sowie einen praktischen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45, höchstens 60 Minuten im Themengebiet „Betriebsverfahren für die Flugverkehrskontrolle" zu erbringen.

d)
Nachweis der Sprachkompetenz

Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Grundkurses für Flugverkehrskontrolle jeweils ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen.

Am Ende des Grundkurses wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.

2.2
Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen in den Funktionen Platzlotse und Rolllotse oder nur in den Funktionen Platzlotse oder Rolllotse Flugplatzverkehr unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung (Radar) oder Rollverkehrsdarstellung sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle fortzusetzen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) zu beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)

Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:

 
-
Einweisung in das Simulationssystem

-
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

-
Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik

-
Staffelungs- und Koordinationsverfahren

-
Flugplatzkontrollverfahren

-
Praktische Übungen und Simulation

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.

2.3
Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle

• können die Teilnehmer Radarinformationen interpretieren und im Rahmen der in den „ICAO Procedures for Air Navigation Services" (DOC 4444) beschriebenen Weise nutzen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle fortzusetzen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD) zu beginnen oder im Rahmen gültiger Berechtigungen Radar zur Luftverkehrsbeobachtung oder elektronische Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Grundlegende Radartheorie und -verfahren

Rollfeldradar und Radarbeobachtung in der Flugplatzkontrolle, insbesondere:

 
-
Praktische Übungen und Simulation

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Grundlegende Radartheorie und -verfahren" zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.

2.4
Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen Flugplatzverkehr unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren und unter Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) zu beginnen oder im Rahmen gültiger Berechtigungen Radar zur Luftverkehrskontrolle betrieblich zu nutzen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)

Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Radarkontrolle in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:

 
-
Einweisung in das Simulationssystem

-
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

-
Koordinationsverfahren

-
Flugplatzkontrollverfahren mit Radar

-
Praktische Übungen und Simulation

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 40 Minuten und höchstens 50 Minuten dauern.

2.5
Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle

a)
Ausbildungsziele

Der Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle umfasst die notwendige ergänzende Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) für diejenigen Fluglotsen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Besitz einer gültigen, beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1a der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung oder nach § 47 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung sind. Die Ausbildungsziele entsprechen somit denen des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2).

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Der Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle umfasst insbesondere diejenigen Ausbildungsinhalte des Grundkurses für Flugverkehrskontrolle und des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2), die in der grundlegenden Ausbildung zum Erwerb der beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 nicht oder nur eingeschränkt vermittelt worden sind.

Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:

 
-
Einweisung in das Simulationssystem

-
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

-
Aktuelle Änderungen in den Flugplatzkontrollverfahren

-
Neue flugsicherungstechnische Systeme in der Flugplatzkontrolle

-
Not- und Sonderverfahren

-
Rollkontrolle unter Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung

-
Praktische Übungen und Simulation auch von komplexem Flugplatzverkehr

Menschliche Faktoren, insbesondere:

 
-
Menschliche Leistungsfähigkeit

-
Fehler und Versagen

-
Kommunikation

-
Arbeitsumfeld

Einzelne Kursinhalte und -teile können erlassen werden, soweit der Fluglotse die erfolgreiche Teilnahme an inhaltsgleichen Fortbildungsveranstaltungen nachweist. Die Anzahl der praktischen Übungen und der Umfang der Simulation können angemessen verringert werden, wenn der Fluglotse in seiner bisherigen selbstverantwortlichen Tätigkeit in der Flugplatzkontrolle bereits regelmäßig komplexen Flugplatzverkehr bearbeitet hat.

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 45 Minuten und einen praktischen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45, höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen" zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern. Nach erfolgreicher Prüfung werden dem Fluglotsen die Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und die Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder die Befugnisse Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) erteilt und in die Lizenzscheine für eine Auszubildendenlizenz oder Fluglotsenlizenz eingetragen.

2.6
Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um im Rahmen gültiger Berechtigungen elektronische Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)

Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:

 
-
Grundsätzliche Funktionsweise und Verwendung von Radar

-
Einsatzzweck des Rollfeldradars

-
Einsatzmöglichkeiten und -einschränkungen

-
Identifizierung

-
Verfahren zur Nutzung von Rollfeldradar in Flugplatzkontrollstellen

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 45 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.

2.7
Erlaubniskurs für Anflugkontrolle

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Anflugkontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle oder dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle fortzusetzen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und der Befugnis Radar zu beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle, insbesondere:

 
-
Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen

-
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

-
Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik

-
Koordinationsverfahren

-
Kontrollverfahren

-
Praktische Übungen und Simulation

Menschliche Faktoren, insbesondere:

 
-
Psychologische Faktoren

-
Medizinische und physiologische Faktoren

-
Soziale und organisatorische Faktoren

-
Stress

-
Menschliches Versagen

-
Arbeitsumfeld

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle" zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.8
Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen Streckenflugverkehr im oberen Luftraum in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle und dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle oder mit einem dieser beiden Kurse fortzusetzen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und der Befugnis Radar zu beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle, insbesondere:

 
-
Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen

-
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

-
Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik

-
Koordinationsverfahren

-
Kontrollverfahren

-
Praktische Übungen und Simulation

Menschliche Faktoren, insbesondere:

 
-
Psychologische Faktoren

-
Medizinische und physiologische Faktoren

-
Soziale und organisatorische Faktoren

-
Stress

-
Menschliches Versagen

-
Arbeitsumfeld

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Bezirkskontrolle zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle" zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.9
Befugniskurs für Nahbereichskontrolle

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im Nahverkehrsbereich in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle bzw. Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle fortzusetzen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung bzw. Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung, der Befugnis Radar und der Befugnis Nahbereichskontrolle zu beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)

Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich, insbesondere:

 
-
Einweisung in die Simulationsübungen

-
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

-
Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik

-
Koordinationsverfahren

-
Kontrollverfahren

-
Praktische Übungen und Simulation

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle zwei schriftliche Leistungsnachweise mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich" zu erbringen.

d)
Prüfung

Für Erlaubnisinhaber „ Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Surveillance, APS) erfolgt die Prüfung in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

Für Erlaubnisinhaber „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Surveillance, ACS) soll die Prüfung mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.10
Erlaubniskurs für Anflug- und Nahbereichskontrolle

a)
Ausbildungsziele und -inhalte

In diesem Kurs sind die Ausbildungsziele und -inhalte des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle (Nr. 2.7) und des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle (Nr. 2.9) in einem Kurs zusammengefasst.

b)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflug- und Nahbereichskontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen im Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflug- und Nahbereichskontrolle" zu erbringen.

c)
Prüfung

Die Prüfung erfolgt in drei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.11
Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen Streckenflugverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)

Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle, insbesondere:

 
-
Einweisung in die Simulationsübungen

-
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

-
Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik

-
Koordinationsverfahren

-
Kontrollverfahren

-
Praktische Übungen und Simulation

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Bezirkskontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle" zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.12
Ergänzungskurs für Anflugkontrolle

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)

Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle, insbesondere:

 
-
Einweisung in die Simulationsübungen

-
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

-
Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation

-
Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik

-
Koordinationsverfahren

-
Kontrollverfahren

-
Praktische Übungen und Simulation

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Anflugkontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle" zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 und höchstens 70 Minuten dauern.


Anlage 2 (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3) Betriebliche Ausbildung für Fluglotsen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Ausbildungsstruktur

In der betrieblichen Ausbildung für Fluglotsen sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen. Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfasst nach einer abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen. Die Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen Berechtigungen ab.

Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt, soweit ein Berechtigungserwerb nicht mittels des Systems fortlaufender Beurteilungen erfolgt.

2.
Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte, Leistungsnachweise

2.1
Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)

a)
Ausbildungsinhalte

Organisatorische Inhalte, insbesondere:

 
-
Organisation der Flugsicherungsstelle

-
Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle

-
Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen

-
Administrative Verfahren

-
Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze

-
Simulations- und Selbstlerneinrichtungen

-
Trainingsteam und Ausbilder

-
Trainingsplan

Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:

 
-
Örtliche Luftraumordnung

-
Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze

-
Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren

-
Allgemeine technische Ausrüstung

b)
Leistungsnachweise

Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.

2.2
Zweiter Trainingsabschnitt/weitere Trainingsabschnitte

a)
Ausbildungsinhalte

Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:

 
-
Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts

-
Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze

-
Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze

Praktische Trainingsinhalte:

 
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.

b)
Leistungsnachweise

Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase eines Trainingsabschnitts ein praktischer Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen. Damit umfasst der zweite und jeder eventuelle weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.

3.
Anforderungen an betriebliche Ausbildungspläne

In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 die Verfahren, Inhalte und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt.

Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems fortlaufender Beurteilungen.


Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6) Einstufungstabelle für Sprachkompetenz


Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die in § 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zum Nachweis der Sprachkompetenz ist eine Beurteilung vorzunehmen, bei der mindestens die Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der nachfolgenden Einstufungsskala für Sprachkompetenz erreicht werden muss.

Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz der Stufen 4 bis 6

 
a)
kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,

b)
kommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,

c)
verwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,

d)
handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und

e)
sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

Einstufungstabelle für Sprachkompetenz:

StufeAusspracheStrukturVokabularFlüssigkeitVerstehenInteraktion
Experten-
niveau
Stufe 6
Aussprache, Be-
tonung, Sprech-
rhythmus und
Intonation, auch
wenn sie mögli-
cherweise von
der ersten Spra-
che oder regio-
nalen Varianten
beeinflusst sein
können, beein-
trächtigen die
Verständlichkeit
fast nie.
Sowohl grundle-
gende als auch
komplexe gram-
matische Struk-
turen und Satz-
muster werden
durchgängig gut
beherrscht.
Umfang und Ge-
nauigkeit des
Vokabulars sind
ausreichend, um
über eine Vielzahl
bekannter und
unbekannter
Themen effektiv
zu kommunizie-
ren. Das Voka-
bular ist idioma-
tisch, nuanciert
und auf das Re-
gister abge-
stimmt.
Kann einen län-
geren Redefluss
natürlich und
mühelos auf-
rechterhalten.
Variiert den Re-
defluss zu stilis-
tischen Zwe-
cken, z. B. zur
Hervorhebung.
Verwendet spon-
tan geeignete
Diskursmarker
und Binde-
wörter.
Versteht in na-
hezu allen Zu-
sammenhängen
durchgängig
richtig; auch
sprachliche und
kulturelle Fein-
heiten.
Interagiert mit
Leichtigkeit in
nahezu allen Si-
tuationen. Ist für
verbale und
nichtverbale An-
zeichen sensibili-
siert und reagiert
angemessen da-
rauf.
Erweitertes
Niveau
Stufe 5
Aussprache, Be-
tonung, Sprech-
rhythmus und
Intonation, auch
wenn sie von der
ersten Sprache
oder regionalen
Varianten beein-
flusst sind, be-
einträchtigen die
Verständlichkeit
selten.
Grundlegende
grammatische
Strukturen und
Satzmuster wer-
den durchgängig
gut beherrscht.
Komplexe Struk-
turen werden
versucht, aber
mit Fehlern, die
manchmal den
Sinn beeinträch-
tigen.
Umfang und Ge-
nauigkeit des
Vokabulars sind
ausreichend, um
über gewöhnli-
che, konkrete
und arbeitsbezo-
gene Themen ef-
fektiv zu kom-
munizieren. Um-
schreibt durch-
gängig und er-
folgreich. Das
Vokabular ist
manchmal idio-
matisch.
Ist in der Lage,
länger mit relati-
ver Leichtigkeit
über bekannte
Themen zu spre-
chen, variiert den
Redefluss jedoch
nicht zu stilisti-
schen Zwecken.
Kann geeignete
Diskursmarker
oder Bindewörter
verwenden.
Versteht richtig
bei gewöhn-
lichen, kon-
kreten und
arbeitsbezoge-
nen Themen und
meist richtig bei
Konfrontation mit
einer sprachli-
chen oder situa-
tionsgebunde-
nen Komplika-
tion oder einem
unerwarteten
Geschehen. Ist in
der Lage, eine
Reihe von
Sprachvarianten
(Dialekt, Akzent)
oder Registern
zu verstehen.
Antworten
erfolgen unmit-
telbar und sind
angemessen und
informativ. Wirk-
same Handha-
bung der Spre-
cher-/Hörer-Be-
ziehung.
Einsatz-
fähig-
keit
Stufe 4
Aussprache, Be-
tonung, Sprech-
rhythmus und
Intonation sind
von der ersten
Sprache oder
regionalen Va-
rianten beein-
flusst, beein-
trächtigen die
Verständlichkeit
jedoch nur
manchmal.
Grundlegende
grammatische
Strukturen und
Satzmuster wer-
den kreativ ver-
wendet und in
der Regel gut
beherrscht. Feh-
ler können auf-
treten, insbeson-
dere unter unge-
wöhnlichen oder
unerwarteten
Umständen, be-
einträchtigen den
Sinn jedoch sel-
ten.
Umfang und Ge-
nauigkeit des
Vokabulars sind
in der Regel
ausreichend, um
effektiv zu ge-
wöhnlichen, kon-
kreten und ar-
beitsbezogenen
Themen zu kom-
munizieren. Kann
häufig erfolgreich
umschreiben,
wenn Vokabular
bei ungewöhnli-
chen oder uner-
warteten Um-
ständen fehlt.
Produziert zu-
sammenhän-
gende Sprach-
äußerungen in
angemessenem
Tempo. Es kann
gelegentlich zu
einem Abreißen
des Redeflusses
beim Übergang
von eingeübter
oder formelhafter
Rede zu sponta-
ner Interaktion
kommen, dies
behindert die
wirksame Kom-
munikation je-
doch nicht. Kann
beschränkten
Gebrauch von
Diskursmarkern
oder Bindewör-
tern machen.
Füllwörter lenken
nicht ab.
Versteht über-
wiegend richtig
bei gewöhnli-
chen, konkreten
und arbeitsbezo-
genen Themen,
wenn der ver-
wendete Akzent
oder die verwen-
dete Sprachva-
riante für einen
internationalen
Nutzerkreis aus-
reichend ver-
ständlich ist. Bei
Konfrontation mit
sprachlichen
oder situations-
bezogenen
Komplikationen
oder einem uner-
warteten Ge-
schehen kann
das Verständnis
verlangsamt sein
oder Verdeutli-
chungsstrategien
erfordern.
Antworten erfol-
gen in der Regel
unmittelbar und
sind angemes-
sen und informa-
tiv. Leitet den
Austausch ein
und erhält ihn
aufrecht, auch
bei Konfrontation
mit unerwarte-
tem Geschehen.
Handhabt
scheinbare Miss-
verständnisse
angemessen
durch Überprü-
fung, Bestäti-
gung oder Klä-
rung.
Unterhalb
der Einsatz-
fähigkeit
Stufe 3
Aussprache, Be-
tonung, Sprech-
rhythmus und
Intonation sind
von der ersten
Sprache oder
regionalen Va-
rianten beein-
flusst und beein-
trächtigen die
Verständlichkeit
häufig.
Grundlegende
grammatische
Strukturen und
Satzmuster, die
mit vorhersehba-
ren Situationen
zusammenhän-
gen, werden
nicht immer gut
beherrscht. Feh-
ler beeinträchti-
gen häufig den
Sinn.
Umfang und Ge-
nauigkeit des
Vokabulars sind
häufig ausrei-
chend für die
Kommunikation
über gewöhnli-
che, konkrete
oder arbeitsbe-
zogene Themen,
der Umfang ist
jedoch begrenzt
und die Wortwahl
häufig unange-
bracht. Ist häufig
nicht in der Lage,
erfolgreich zu
umschreiben,
wenn Vokabular
fehlt.
Produziert zu-
sammenhän-
gende Sprech-
äußerungen,
Phrasierung und
Pausen sind je-
doch häufig un-
angemessen.
Zögern oder
Langsamkeit bei
der Sprachverar-
beitung können
eine wirksame
Kommunikation
verhindern. Füll-
wörter lenken
manchmal ab.
Versteht häufig
richtig bei ge-
wöhnlichen, kon-
kreten und ar-
beitsbezogenen
Themen, wenn
der verwendete
Akzent oder die
verwendete
Sprachvariante
für einen interna-
tionalen Nutzer-
kreis ausrei-
chend verständ-
lich ist. Versteht
unter Umständen
sprachliche oder
situationsbezo-
gene Komplika-
tionen oder ein
unerwartetes
Geschehen
nicht.
Antworten erfol-
gen manchmal
unmittelbar und
sind zum Teil an-
gemessen und
informativ. Kann
einen Austausch
zu bekannten
Themen und in
vorhersehbaren
Situationen mit
relativer Leich-
tigkeit einleiten
und aufrechter-
halten. Allgemein
unzureichend bei
Konfrontation mit
unerwartetem
Geschehen.
Elementare
Kenntnisse
Stufe 2
Aussprache, Be-
tonung, Sprech-
rhythmus und
Intonation sind
stark von der
ersten Sprache
oder regionalen
Varianten beein-
flusst und beein-
trächtigen in der
Regel die Ver-
ständlichkeit.
Beherrscht nur
begrenzt einige
einfache, aus-
wendig gelernte
grammatische
Strukturen und
Satzmuster.
Beschränkter
Umfang des Vo-
kabulars, das nur
vereinzelte Wör-
ter und auswen-
dig gelernte
Phrasen um-
fasst.
Kann sehr kurze,
vereinzelte, aus-
wendig
gelernte Äuße-
rungen mit häufi-
gen Pausen pro-
duzieren. Ver-
wendet ablen-
kende Füllwörter
bei der Suche
nach Ausdrü-
cken und der Ar-
tikulation weni-
ger bekannter
Wörter.
Verständnis ist
auf vereinzelte,
auswendig ge-
lernte Phrasen
begrenzt, wenn
diese deutlich
und langsam ar-
tikuliert werden.
Antwortzeiten
sind langsam
und häufig unan-
gemessen. Die
Interaktion ist auf
einfachen Routi-
neaustausch be-
grenzt.
Unterhalb
elementarer
Kenntnisse
Stufe 1
Erreicht das
elementare
Niveau nicht.
Erreicht das
elementare
Niveau nicht.
Erreicht das
elementare
Niveau nicht.
Erreicht das
elementare
Niveau nicht.
Erreicht das
elementare
Niveau nicht.
Erreicht das
elementare
Niveau nicht.



Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an Lizenzscheine


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Einzelangaben

Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

a)
*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);

b)
*Titel der Lizenz (in Fettdruck);

c)
laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;

d)
vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;

e)
Geburtsdatum;

f)
Staatsangehörigkeit des Inhabers;

g)
Unterschrift des Inhabers;

h)
*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:

1)
die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,

2)
Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,

3)
Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;

i)
Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

j)
Stempel der Aufsichtsbehörde.

Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

2.
Material

Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.

3.
Farbe

Der Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.


Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2



1.
Abfolge der Ausbildungskurse

In der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind jeweils folgende Ausbildungskurse in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:

a)
im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:

-
Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

-
Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;

für den Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zusätzlich:

-
Ergänzungskurs für Platzkoordination;

b)
im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:

-
Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

-
Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst;

c)
im Verwendungsbereich Flugberatung:

-
Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

-
Erlaubniskurs für Flugberatung.

2.
Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz

2.1
Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten

• verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Organisation, Funktionen und Verfahren der Flugsicherungsdienste;

• besitzen die Teilnehmer ein grundsätzliches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;

• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;

• verfügen die Teilnehmer über Grundkenntnisse in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu beginnen:

 
 
-
Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,

-
Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,

-
Erlaubniskurs für Flugberatung.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten, insbesondere:

 
-
Kursmanagement und -verwaltung

-
Kursinhalte

-
Leistungsbeurteilungen

Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:

 
-
Aufgaben und Organisation der DFS

-
Personal

-
Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit

Menschliche Faktoren, insbesondere:

 
-
Menschliche Leistung

-
Fehler und Versagen

-
Kommunikation

-
Arbeitsumfeld

Luftrecht, insbesondere:

 
-
Nationale und internationale Organisationen

-
Nationales und internationales Luftrecht

-
Sicherheitsmanagement

Flugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere:

 
-
Flugverkehrskontrolldienst

-
Fluginformationsdienst

-
Flugalarmdienst

-
Flugberatungsdienst

-
Verkehrsflussregelung

Wetterkunde, insbesondere:

 
-
Erdatmosphäre

-
Wettererscheinungen

-
Wetterinformationen

-
Wettermeldungen

Navigation, insbesondere:

 
-
Erde

-
Luftfahrtkarten

-
Grundlagen der Navigation

-
Navigationsverfahren

Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:

 
-
Grundprinzipien des Fliegens

-
Luftfahrzeugkategorien

-
Luftfahrzeugdaten

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:

 
-
Funk- und Kommunikationssysteme

-
Einführung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung

-
Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:

 
-
Grundlagen

-
Sprechgruppen

Luftfahrtenglisch, insbesondere:

 
-
Grammatik

-
Luftfahrtspezifisches Vokabular

-
Praktische Anwendungen

Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

 
-
Flugpläne

-
Flugverkehrskontrollmeldungen

-
Nachrichten für Luftfahrer

-
Flugverlaufsdaten

-
Automatisierung

Betriebliches Umfeld

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten einen mündlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch" und drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten zu erbringen.

2.2
Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung

• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugdatenverarbeitungssystemen und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung zu beginnen.

 
b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

 
-
Kursmanagement und -verwaltung

-
Kursinhalte

-
Leistungsbeurteilungen

Menschliche Faktoren, insbesondere:

 
 
-
Psychologische Faktoren

-
Medizinische und physiologische Faktoren

-
Soziale und organisatorische Faktoren

-
Stress

-
Menschliches Versagen

-
Arbeitsumfeld

Betriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

 
-
Regelungen zur Flugdatenbearbeitung

-
Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung

-
Flugverkehrsmanagement

-
Datenmanagement

-
Automatisierte Datenverarbeitungssysteme

-
Technische Komponenten und Funktionalitäten

-
Kommunikationssysteme

-
Sprechverfahren in der Flugdatenbearbeitung

Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

 
-
Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung

-
Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung

-
Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugdatenbearbeitung" zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten.

2.3
Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst

• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;

• entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34 Abs. 4 und ermöglicht damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst zu beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst, insbesondere:

 
-
Kursmanagement und -verwaltung

-
Kursinhalte

-
Leistungsbeurteilungen

Menschliche Faktoren, insbesondere:

 
-
Psychologische Faktoren

-
Medizinische und physiologische Faktoren

-
Soziale und organisatorische Faktoren

-
Stress

-
Menschliches Versagen

-
Arbeitsumfeld

Betriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere:

 
-
Regelungen für den Fluginformationsdienst

-
Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes

-
Flugverkehrsmanagement

-
Luftraumordnung

-
Kommunikationsverfahren

-
Verfahren bei Notfällen

Flugwetterkunde, insbesondere:

 
-
Gefährliche Wettererscheinungen

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:

 
-
Elektronische Luftverkehrsdarstellung

-
Sprachvermittlungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:

 
-
Sprechgruppen im Fluginformationsdienst

-
Praktische Durchführung

Luftfahrtenglisch, insbesondere:

 
-
Luftfahrtspezifisches Vokabular

-
Praktische Anwendungen

Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere:

 
-
Allgemeine Informationen

-
Gezielte Informationen im Einzelfall

-
Verkehrsinformationen

-
Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen

-
Anwendung der Sprechfunkverfahren

-
Verhalten bei Notfällen

Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere:

 
-
Identifizierung

-
Radarüberwachung

-
Navigatorische Unterstützung

-
Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr

-
Anwendung der Sprechfunkverfahren

-
Verhalten bei Notfällen

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten „Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar" und „Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar" zu erbringen.

d)
Nachweis der Sprachkompetenz

Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen.

Am Ende des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.

e)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.4
Erlaubniskurs für Flugberatung

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Flugberatung

• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksystemen und können Flugplan- und NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugberatung zu beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete) Einführung in den Erlaubniskurs für Flugberatung, insbesondere:

-
Kursmanagement und -verwaltung

-
Kursinhalte

-
Leistungsbeurteilungen

Menschliche Faktoren, insbesondere:

 
-
Psychologische Faktoren

-
Medizinische und physiologische Faktoren

-
Soziale und organisatorische Faktoren

-
Stress

-
Menschliches Versagen

-
Arbeitsumfeld

Betriebsverfahren in der Flugberatung, insbesondere:

 
-
Regelungen zur Flugberatung

-
Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugberatung

-
Flugverkehrsmanagement

-
Datenmanagement

-
Automatisierte Datenverarbeitungssysteme

-
Kommunikationssysteme

-
Kenntnisse im Meldungsdialog mit Flugplanverarbeitungssystemen

Flugplanbearbeitung, insbesondere:

 
-
Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler Anforderungen

NOTAM, insbesondere:

 
-
Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM

-
Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM

-
NOTAM-Bearbeitung

Praktische Flugberatung, insbesondere:

 
-
Fertigkeiten in der Flugberatung

-
Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugberatung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugberatung" zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.5
Ergänzungskurs für Platzkoordination

Zum Erwerb der Berechtigung für den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen der Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergänzungskurs für Platzkoordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und die englische Sprachkompetenz nachzuweisen.

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Ergänzungskurs für Platzkoordination

• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung der Platzkoordination notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;

• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation auf diesem Arbeitsplatz;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zu beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Ergänzungskurs für Platzkoordination, insbesondere:

 
-
Kursmanagement und -verwaltung

-
Kursinhalte

-
Leistungsbeurteilungen

Betriebsverfahren in der Platzkoordination, insbesondere:

 
-
Anlassverfahren

-
Streckenfreigabe

-
Koordination von Flug- und Flugplandaten

-
Kommunikationsverfahren

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:

 
-
Integrierte Flugplanverarbeitung

-
Sprachvermittlungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:

 
-
Sprechgruppen in der Platzkoordination

-
Praktische Durchführung

Navigation, insbesondere:

 
-
Instrumenten-Abflugverfahren

Praktische Platzkoordination, insbesondere:

 
-
Anlasserlaubnis

-
Streckenfreigabe

-
Übermittlung abflugrelevanter Informationen

-
Erstellen einer Anlass-Sequenz

-
Anwendung der Sprechfunkverfahren

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Platzkoordination einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 90 Minuten in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung im Themengebiet „Praktische Platzkoordination" zu erbringen.

d)
Nachweis der Sprachkompetenz

Die englische Sprachkompetenz wird entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.

e)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.




Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3


Anlage 6 wird in 10 Vorschriften zitiert

a)
Ausbildungsziel

Im Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:

 
-
Recht und Verwaltungshandeln

-
Luftverkehrsverwaltung

-
Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens

-
Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung

-
Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste

Technisches Englisch

Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:

 
-
Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme

Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:

 
-
Struktur und Funktion von Programmiersprachen

-
Struktur und Funktion von Betriebssystemen

-
Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken

Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:

 
-
Netzwerke

-
Hardware-Komponenten

-
Protokolle

Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:

 
-
Struktur und Funktion von Funksprechsystemen

Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, insbesondere:

 
-
Übertragungstechniken und -verfahren

-
Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung

-
Sprachübertragungsnetze

Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:

 
-
Begriffe der Navigation

-
Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz

-
Avionik und Flugvermessung

Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:

 
-
Begriffe und Definitionen

-
Zielaufbereitung

-
Entfernungs- und Azimutmessung

-
Primär- und Sekundärradarverfahren

-
Radardatenaufbereitung und -übertragung

Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:

 
-
Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen

Betriebliches Praktikum, insbesondere:

 
-
Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfach „Technisches Englisch" zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten dauern.


Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2


Anlage 7 wird in 8 Vorschriften zitiert

1.
Ausbildungsstruktur

In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.

Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.

Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt.

2.
Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise

2.1
Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)

a)
Ausbildungsinhalte

Organisatorische Inhalte, insbesondere:

 
-
Organisation der Flugsicherungsstelle

-
Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle

-
Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen

-
Administrative Verfahren

-
Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze

-
Simulations- und Selbstlerneinrichtungen

-
Trainingsteam und Ausbilder

-
Trainingsplan

Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:

 
-
Örtliche Luftraumordnung

-
Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze

-
Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren

-
Allgemeine technische Ausrüstung

b)
Leistungsnachweise

Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.

2.2
Zweiter Trainingsabschnitt

a)
Ausbildungsinhalte

Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:

 
-
Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts

-
Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze

-
Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze

Praktische Trainingsinhalte:

Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.

b)
Leistungsnachweise

Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer Leistungsnachweis (Phasenbericht) zu erbringen. Damit umfasst der zweite Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.


Anlage 8 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3


Anlage 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Ausbildungsstruktur

In der betrieblichen Ausbildung werden - in der Regel in fachlichen Lehrgängen - die zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusätzlich notwendigen theoretischen Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt. Darüber hinaus erwirbt der Bewerber mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen.

2.
Ausbildungsinhalte

Die betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden technischen Bereichen zugeordnet:

• Navigation und Ortung mit den Unterbereichen

 
-
Navigation

-
Radaranlagen

• Telekommunikation mit den Unterbereichen

 
-
Sprachkommunikation

-
Datenkommunikation

• Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen

 
-
Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme

-
Überwachungssysteme

• Systemsteuerung und -überwachung

• Anlagensteuerung und -überwachung

Dem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw. Unterbereiche vermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen zugehören.

Darüber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu zählen insbesondere die Kenntnisse

 
-
der Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezüglich der Handhabung durch die Flugverkehrskontrolle sowie der Systemorganisation und der technischen Funktion;

-
der Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsabläufe oder Parameteränderungen auf die Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen;

-
der Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder Parameteränderungen auf das Betriebsgeschehen im Bereich der Flugverkehrskontrolle im Rahmen des Systemmanagements bzw. Produktmanagements.

Er lernt, die erworbenen Kenntnisse bei der Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter Aufsicht praktisch anzuwenden, und erwirbt die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung.

3.
Leistungsnachweise

Am Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat der Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis zu erbringen.


Anlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2) Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von Prüfungen


Anlage 9 wird in 6 Vorschriften zitiert

1.
Leistungsnachweise und Prüfungen für Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 und Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2

1.1
Bewertungsstufen

Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in Prüfungen und Teilprüfungen zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse oder die Einzel- und Gesamtleistungen in Erlaubnisprüfungen werden folgenden vier Bewertungsstufen zugeordnet:

Anforderungen übertroffen (Ü) = eine Leistung, die die Anforderungen
deutlich übertrifft
Anforderungen erfüllt (E) = eine Leistung, die den Anforderungen
in vollem Umfang entspricht
Anforderungen nur teilweise erfüllt (T) = eine Leistung, die den Anforderungen
nur teilweise entspricht
Anforderungen nicht erfüllt (N) = eine Leistung, die den Anforderungen
in keiner Weise entspricht.


1.2
Bewertung schriftlicher Leistungen

Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten der Leistung vollständig oder anteilig zugerechnet.

Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:

Prozentanteil der Leistungspunkte Bewertungsstufe
100 bis 90,0 Ü (Anforderungen übertroffen)
unter 90,0 bis 70,0 E (Anforderungen erfüllt)
unter 70,0 bis 50,0 T (Anforderungen nur teilweise erfüllt)
unter 50,0 bis 0 N (Anforderungen nicht erfüllt).


1.3
Bewertung mündlicher Leistungen

Bei der Bewertung mündlicher Leistungen wird die in Nummer 1.2 festgelegte Zuordnung der Prozentanteile zu den Bewertungsstufen sinngemäß angewendet.

1.4
Bewertung praktischer Leistungen

Ein praktischer Leistungsnachweis wird entweder als einzelne praktische Simulationsübung in der grundlegenden Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten oder als fortlaufende Beurteilung über einen festgelegten Beurteilungszeitraum (Phasenbericht) durchgeführt und in der grundlegenden Ausbildung von mindestens zwei Ausbildern, in der betrieblichen Ausbildung vom Trainingsteam, das mindestens aus der verantwortlichen Führungskraft und einem Ausbilder besteht, einvernehmlich bewertet.

Die Bewertung praktischer Leistungen erfolgt durch die Bewertung von einzelnen Leistungsmerkmalen, die für die jeweilige Tätigkeit als Fluglotse oder in einem Verwendungsbereich nach § 1 Nr. 2 einschlägig sind, mit den Bewertungsstufen nach Nummer 1.1 (Einzelleistungen). Die Einzelleistungen werden zu einer Gesamtleistung zusammengefasst. Für die Bewertung der Gesamtleistung mit der Bewertungsstufe „E" oder „Ü" müssen sämtliche Einzelleistungen mindestens mit der Bewertungsstufe „E" bewertet sein.

In einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen.

1.5
Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen

Ein Leistungsnachweis ist erbracht oder die Prüfung oder Teilprüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis oder die Erlaubnisprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit „Anforderungen übertroffen" (Stufe Ü) oder „Anforderungen erfüllt" (Stufe E) bewertet sind. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht oder die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist auch die Gesamtprüfung nicht bestanden.

Eine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit „bestanden" bewertet ist (vgl. Nummer 1.4 letzter Satz).

1.6
Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen

Besteht die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfungen bestanden, wird das Ergebnis der Prüfung mit der Stufe „Ü" (Anforderungen übertroffen) angegeben, wenn alle Teilprüfungen mit „Ü" bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit „E" (Anforderungen erfüllt) eingestuft.

Ist eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung mit „T" oder „N"), wird das Ergebnis der Prüfung mit „nicht bestanden" angegeben.

2.
Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3

2.1
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den zugehörigen Teilprüfungen werden mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet.

Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

2.2
Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen

Ein Leistungsnachweis ist erbracht, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht.

Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnisprüfung wird dem Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl folgendes Prüfungsergebnis zugeordnet:

Prozentanteil der Leistungspunkte Prüfungsergebnis
100 bis 70,0 Erlaubnisprüfung bestanden
unter 70,0 bis 50,0 mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich
unter 50,0 bis 0 Erlaubnisprüfung nicht bestanden.


 
Ist eine mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich und kann der Prüfungsteilnehmer in dieser Ergänzungsprüfung die in der Aufsichtsarbeit festgestellten Mängel ausgleichen, wird das Gesamtergebnis der Erlaubnisprüfung mit „bestanden", anderenfalls mit „nicht bestanden" festgestellt.

Eine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist die Teilprüfung nicht bestanden. Für die Bewertung einer mündlichen theoretischen Teilprüfung und der praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergebnisses zu den Leistungen sinngemäß angewendet.

Eine Berechtigungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind. Anderenfalls ist die Berechtigungsprüfung nicht bestanden.


Anlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11) Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen



1.
Organisation der flugmedizinischen Dienste

1.1
Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde lässt flugmedizinische Untersuchungsstellen zu (Anerkennung). Die Anerkennung von Flugmedizinern erfolgt aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Zentrums. Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste über die anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstellen.

Die Aufsichtsbehörde kann hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards unter Berücksichtung von europäischen und internationalen Vorgaben für Tauglichkeitsuntersuchungen von Fluglotsen nähere Bestimmungen erlassen und entscheidet in fachmedizinischen Grundsatzfragen. Hierbei kann die Aufsichtsbehörde die Fachkompetenz von anerkannten flugmedizinischen Zentren zu Hilfe nehmen.

Ärztliche Befunde sind als besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen, sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und verbleiben bei den untersuchenden flugmedizinischen Untersuchungsstellen. Die flugmedizinischen Untersuchungsstellen unterrichten die Aufsichtsbehörde lediglich über das Endergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung.

1.2
Flugmedizinisches Zentrum

Die Anerkennung und die erneute Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum liegen im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Einrichtung als flugmedizinisches Zentrum anerkennen, wenn diese

a)
in Verbindung mit einem entsprechenden Krankenhaus oder einem medizinischen Institut steht;

b)
sich mit klinischer Flugmedizin und dazugehörigen Themen befasst;

c)
von einem anerkannten Flugmediziner geleitet wird, der die Untersuchungsergebnisse koordiniert, die Berichte und Zeugnisse unterschreibt und unter seinen Mitarbeitern entsprechend ausgebildete Ärzte mit Erfahrung in der Flugmedizin hat;

d)
mit medizinisch-technischen Geräten ausgerüstet ist, die für flugmedizinische Untersuchungen nach den näheren Vorgaben der Aufsichtsbehörde notwendig sind.

Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind.

1.3
Anerkannter Flugmediziner

Die Aufsichtsbehörde kann approbierte und qualifizierte Ärzte als flugmedizinische Untersuchungsstellen anerkennen, wenn sie ihre Qualifizierung durch eine Zusatzausbildung nach Nummer 1.4 nachgewiesen haben. Die Anerkennung berechtigt sie, Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 3 durchzuführen und diese Zeugnisse zu erteilen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle (FVK) notwendig sind. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines flugmedizinischen Zentrums.

Soweit ein anerkannter Flugmediziner weiterführende Untersuchungen durch einen Facharzt anordnet, muss der ausgewählte Facharzt zuvor von der Aufsichtsbehörde bestätigt oder freigegeben werden („anerkannter Facharzt"). Die Aufsichtsbehörde legt fest, welcher Informationen sie hierfür bedarf.

1.4
Ausbildung der anerkannten Flugmediziner

Der anerkannte Flugmediziner muss sich der Bedeutung seines Auftrags und seiner Verantwortung umfassend bewusst sein. Die Fehleinschätzung der Tauglichkeit eines Bewerbers oder Lizenzinhabers, die es einer körperlich oder psychologisch untauglichen Person ermöglicht, die Rechte ihrer Lizenz auszuüben, kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit in der Flugverkehrskontrolle haben. Der anerkannte Flugmediziner muss ein ausgebildeter und approbierter Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich Flugmedizin sein. Anerkannte Flugmediziner haben praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsumfeld der Flugverkehrskontrolle zu erwerben. Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Anerkennung ist, dass der entsprechende Arzt die medizinischen Untersuchungen in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln durchführt, die Ausgangsbedingungen für die Anerkennung erfüllt (z. B. Besitz des Zertifikats über einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin - JAR FCL3 oder Gleichwertiges -) und sein flugmedizinisches Wissen, z. B. durch die Teilnahme an Kursen, Seminaren, Erfahrungen in der Luftfahrt immer auf aktuellem Stand hält.

1.4.1
Qualifizierungslehrgang für die (Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3

Der Qualifizierungslehrgang „(Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3" (einschließlich praktischer Betätigung) für Ärzte, die die medizinische Untersuchung von Fluglotsen und Auszubildenden durchführen, sollte folgende Themen umfassen:

Luftverkehrsregeln und Luftfahrtgesetze, medizinische Themen, Psychologie, flugverkehrskontrollbezogene Themen wie Organisation und Struktur von Flugsicherungen und internationalen Organisationen, Kenntnisse über Lotsenarbeitsplätze und -aufgaben, Luftfahrtpsychologie mit Bezug auf Flugverkehrskontrolle, menschliche Faktoren in der Flugverkehrskontrolle einschließlich Team Resource Management (TRM) sowie aktuelle und zukünftige Flugverkehrskontroll-Systeme. Dieser Lehrgang sollte auch die Möglichkeit bieten, Erfahrungen in Flugverkehrskontroll-Simulationen zu sammeln. Er ist mit einer Prüfung abzuschließen.

1.4.2
Auffrischungslehrgang

Alle anerkannten Flugmediziner sollten regelmäßig an Auffrischungslehrgängen teilnehmen. Auffrischungslehrgänge sollten Vorträge über die Weiterentwicklung/Veränderungen in der Flugmedizin und im Arbeitsumfeld der Fluglotsen umfassen. Dies schließt die Teilnahme an wissenschaftlichen Treffen oder Konferenzen zur Flugmedizin ein. Praktische Übungen sollten einen wichtigen Bestandteil der Auffrischungslehrgänge darstellen.

Ob hierbei eine Bewertung oder Prüfung durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde.

2.
Verminderung der Tauglichkeit/Technische Hilfsmittel

Die Inhaber von Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen müssen Mindeststandards an Tauglichkeit nachweisen, um sicherzustellen, dass sie Flugverkehrskontrollaufgaben übernehmen und das Risiko einer plötzlichen, unvorhersehbaren geistigen oder körperlichen Unfähigkeit, die mit der Lizenz verbundenen Rechte wahrzunehmen (Inkapazitierung), weitestgehend minimieren können.

Die Aufsichtsbehörde ist zudem befugt, detaillierte Anforderungen und Verfahren zur Feststellung von medizinischen Sachverhalten, die zu einer Einschränkung oder des Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit führen können - insbesondere im Hinblick auf Verletzung, Erkrankung, Schwangerschaft und Missbrauch psychoaktiver Substanzen oder sonstigen Sachverhalten - festzulegen.

Wenn zur Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen mechanische oder elektromechanische Hilfen verwendet werden, sind diese von Spezialisten für das getestete Gerät in Zusammenarbeit mit einem Flugsicherungsexperten auf ihre Funktionsfähigkeit in einem betrieblichen Umfeld zu testen, um zu gewährleisten, dass es durch den Einsatz des Geräts nicht zu Störungen kommt. Es kann auch erforderlich werden, dass der zuständige Facharzt die betreffende Person im betrieblichen Umfeld beurteilt, während sie die Hilfe benutzt.

3.
Tauglichkeitszeugnisse

Das jeweils erste Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 wird von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, erteilt.

Verlängerungen oder Erneuerungen des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 3 werden von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle erteilt.

Das Tauglichkeitszeugnis enthält folgende Informationen:

(1) Ausstellungsstaat

(2) Referenznummer

(3) Klasse des Tauglichkeitszeugnisses

(4) Vollständiger Name

(5) Geburtsdatum

(6) Staatsangehörigkeit

(7) Datum und Ort der Erstuntersuchung

(8) Datum der letzten Elektrokardiographie

(9) Datum der letzten Audiometrie

(10) Einschränkungen, Auflagen, Abweichungen

(11) Name, Nummer und Unterschrift der von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstelle

(12) Datum der allgemeinen Untersuchung

(13) Gültigkeitsdauer der Bescheinigung

(14) Unterschrift des Bewerbers

Muster eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3:

(siehe BGBl. I 2006 S. 1977-1979)