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Teil 6 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 78 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse G. v. 31. Juli 2010 BGBl. I S. 1061 m.W.v. 1. Juli 2010
§ 79 Inkrafttreten
§ 79 ändert mWv. 1. Januar 2010 BioSt-NachV
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 24. August 2009 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2) Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte
- 1.
- Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung, Lieferung und Verwendung von flüssigen Brennstoffen (flüssige Biomasse und Fossilbrennstoffe) werden wie folgt berechnet:
E = eec + el + ep + etd + eu - esca - eccs - eccr - eee
Dabei sind:
E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des flüssigen Brennstoffs,
eec = Emissionen bei der Gewinnung der Rohstoffe, insbesondere bei Anbau und Ernte der Biomasse, aus der die flüssige Biomasse hergestellt wird,
el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen,
ep = Emissionen bei der Verarbeitung,
etd = Emissionen bei der Lieferung,
eu = Emissionen bei der Nutzung des flüssigen Brennstoffs,
esca = Emissionseinsparungen durch Anreicherung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken,
eccs = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid,
eccr = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid,
eee = Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung.
Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. - 2.
- Die durch flüssige Brennstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule flüssiger Brennstoff (g CO2eq/MJ) angegeben.
- 3.
- (nicht belegt).
- 4.
- Die durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet:
EINSPARUNG = (EF - EB) / EF
Dabei sind:
EB = Gesamtemissionen bei der Verwendung der flüssigen Biomasse,
EF = Gesamtemissionen des Vergleichswerts für Fossilbrennstoffe. - 5.
- Die für die in Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4). Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:
CO2: 1
N2O: 296
CH4: 23 - 6.
- Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Biomasse (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die Kohlendioxid-Bindung beim Anbau der Biomasse wird nicht berücksichtigt. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.
- 7.
- Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
el = (CSR - CSA) x 3.664x 1/20x 1/P - eB
Dabei sind:
el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an Kohlendioxid-Äquivalent je Energieeinheit der flüssigen Biomasse),
CSR = der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung zum Referenzzeitpunkt oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,
CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr anreichert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist,
P = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie der flüssigen Biomasse je Flächeneinheit je Jahr) und
eB = Bonus von 29 g CO2eq/MJ flüssiger Biomasse, wenn die Biomasse nach Maßgabe der Nummer 8 auf wiederhergestellten degradierten Flächen angebaut wird.
Kulturflächen und Dauerkulturen sind als eine einzige Landnutzung zu betrachten. - 8.
- Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
- a)
- zum Referenzzeitpunkt nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
- b)
- unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:
- aa)
- stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Flächen oder
- bb)
- stark verschmutzte Flächen.
- 9.
- Die Kategorien nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b werden wie folgt definiert:
- a)
- stark degradierte Flächen sind Flächen,
- aa)
- die während eines längeren Zeitraums versalzt wurden oder
- bb)
- denen sehr wenige organische Substanzen zugeführt wurden
- b)
- stark verschmutzte Flächen sind Flächen, die auf Grund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.
- 10.
- Sobald die Europäische Kommission auf Grund des Anhangs V Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands erstellt hat, sind diese der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands nach dieser Anlage zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde macht den Inhalt dieser Leitlinien im Bundesanzeiger bekannt.
- 11.
- Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an Strom, der nicht in der Anlage zur Herstellung des flüssigen Brennstoffes erzeugt wurde, wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieses Stroms der durchschnittlichen Emissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung von Strom in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von Satz 2 können die Hersteller für den von einer einzelnen Stromerzeugungsanlage erzeugten Strom einen Durchschnittswert verwenden, sofern diese Anlage nicht an das Stromnetz angeschlossen ist.
- 12.
- Die Emissionen bei der Lieferung (etd) schließen die bei dem Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Satz 1 gilt nicht für die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die nach Nummer 6 berücksichtigt werden.
- 13.
- Die Emissionen bei der Nutzung des flüssigen Brennstoffs (eu) werden für flüssige Biomasse auf null festgesetzt.
- 14.
- Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die noch nicht in ep berücksichtigt wurden, werden begrenzt auf die Emissionen, die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem Kohlendioxid vermieden wurden und die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb des flüssigen Brennstoffes verbunden sind.
- 15.
- Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid (eccr) werden begrenzt auf die durch Abscheidung von Kohlendioxid vermiedenen Emissionen, bei denen der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.
- 16.
- Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden. Für die Berücksichtigung dieses Stromüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-) Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Herstellung des flüssigen Brennstoffs benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Stromüberschuss verbundenen Minderungen an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Strommenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.
- 17.
- Werden bei einem Verfahren zur Herstellung flüssiger Brennstoffe neben dem Brennstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse (Nebenerzeugnisse) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem flüssigen Brennstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts aufgeteilt. Der Energiegehalt wird bei anderen Nebenerzeugnissen als Strom durch den unteren Heizwert bestimmt.
- 18.
- Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el, + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden Emissionen in einem früheren Verfahrensschritt Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.
Im Fall von flüssiger Biomasse werden sämtliche Nebenerzeugnisse einschließlich des Stroms, der nicht unter Nummer 16 fällt, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt.
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Reststoffen aus der Verarbeitung einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null festgesetzt.
Bei flüssigen Brennstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie. - 19.
- Bei flüssiger Biomasse, die zur Stromerzeugung verwendet wird, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 91 g CO2eq/MJ.
Bei flüssiger Biomasse, die zur Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 85 g CO2eq/MJ.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben V. v. 26. Juni 2018 BGBl. I S. 872 m.W.v. 29. Juni 2018
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3) Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung
- 1.
- Standardwerte für flüssige Biomasse
- a)
- Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) | |
aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 12 |
bb) | Ethanol aus Weizen | 23 |
cc) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt | 20 |
dd) | Ethanol aus Zuckerrohr | 14 |
ee) | Biodiesel aus Raps | 29 |
ff) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 18 |
gg) | Biodiesel aus Sojabohnen | 19 |
hh) | Biodiesel aus Palmöl | 14 |
ii) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl mit Ausnahme von tieri- schen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr be- stimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) als Material der Kategorie 3 eingestuft werden | 0 |
jj) | hydriertes Rapsöl | 30 |
kk) | hydriertes Sonnenblumenöl | 18 |
ll) | hydriertes Palmöl | 15 |
mm) | reines Rapsöl | 30 |
- b)
- Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep - eee gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) | |
aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 26 |
bb) | Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 45 |
cc) | Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 45 |
dd) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 30 |
ee) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 19 |
ff) | Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 1 |
gg) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 21 |
hh) | Ethanol aus Zuckerrohr | 1 |
ii) | Biodiesel aus Raps | 22 |
jj) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 22 |
kk) | Biodiesel aus Sojabohnen | 26 |
ll) | Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 49 |
mm) | Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 18 |
nn) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 13 |
oo) | hydriertes Rapsöl | 13 |
pp) | hydriertes Sonnenblumenöl | 13 |
qq) | hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 42 |
rr) | hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 9 |
ss) | reines Rapsöl | 5 |
- c)
- Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) | |
aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 2 |
bb) | Ethanol aus Weizen | 2 |
cc) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt | 2 |
dd) | Ethanol aus Zuckerrohr | 9 |
ee) | Biodiesel aus Raps | 1 |
ff) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 1 |
gg) | Biodiesel aus Sojabohnen | 13 |
hh) | Biodiesel aus Palmöl | 5 |
ii) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 1 |
jj) | hydriertes Rapsöl | 1 |
kk) | hydriertes Sonnenblumenöl | 1 |
ll) | hydriertes Palmöl | 5 |
mm) | reines Rapsöl | 1 |
- d)
- Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) | |
aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 40 |
bb) | Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 70 |
cc) | Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 70 |
dd) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 55 |
ee) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 44 |
ff) | Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 26 |
gg) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 43 |
hh) | Ethanol aus Zuckerrohr | 24 |
ii) | Biodiesel aus Raps | 52 |
jj) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 41 |
kk) | Biodiesel aus Sojabohnen | 58 |
ll) | Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 68 |
mm) | Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 37 |
nn) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 14 |
oo) | hydriertes Rapsöl | 44 |
pp) | hydriertes Sonnenblumenöl | 32 |
qq) | hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 62 |
rr) | hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 29 |
ss) | reines Rapsöl | 36 |
- 2.
- Geschätzte Standardwerte für künftige flüssige Biomasse, die zum Referenzzeitpunkt nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt war
- a)
- Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) | |
aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 3 |
bb) | Ethanol aus Holz | 1 |
cc) | Ethanol aus Kulturholz | 6 |
dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 1 |
ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 4 |
ff) | Dimethylether (DME) aus Abfallholz | 1 |
gg) | DME aus Kulturholz | 5 |
hh) | Methanol aus Abfallholz | 1 |
ii) | Methanol aus Kulturholz | 5 |
- b)
- Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep - eee gemäß Anlage 1):
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) | |
aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 7 |
bb) | Ethanol aus Holz | 17 |
cc) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz | 0 |
dd) | DME aus Holz | 0 |
ee) | Methanol aus Holz | 0 |
- c)
- Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) | |
aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 2 |
bb) | Ethanol aus Abfallholz | 4 |
cc) | Ethanol aus Kulturholz | 2 |
dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 3 |
ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 2 |
ff) | DME aus Abfallholz | 4 |
gg) | DME aus Kulturholz | 2 |
hh) | Methanol aus Abfallholz | 4 |
ii) | Methanol aus Kulturholz | 2 |
- d)
- Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) | |
aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 13 |
bb) | Ethanol aus Abfallholz | 22 |
cc) | Ethanol aus Kulturholz | 25 |
dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 4 |
ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 6 |
ff) | DME aus Abfallholz | 5 |
gg) | DME aus Kulturholz | 7 |
hh) | Methanol aus Abfallholz | 5 |
ii) | Methanol aus Kulturholz | 7 |
- 3.
- (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben V. v. 26. Juni 2018 BGBl. I S. 872 m.W.v. 29. Juni 2018
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)
Rohstoffgruppe | Mittelwert* | Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen** |
Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt | 12 | 8 bis 16 |
Zuckerpflanzen | 13 | 4 bis 17 |
Ölpflanzen | 55 | 33 bis 66 |
* Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar. ** Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ). |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben V. v. 26. Juni 2018 BGBl. I S. 872 m.W.v. 29. Juni 2018
Anlage 4 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme
- 1.
- Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen darüber,
- a)
- wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse unter Berücksichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei den Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden;
- b)
- welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, für die Ausstellung eines Zertifikates erfüllen müssen, insbesondere
- aa)
- welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,
- bb)
- welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 haben muss, wie das Risiko einer fehlerhaften Dokumentation in den Stufen „hoch", „mittel" und „niedrig" bewertet wird und wie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3 verpflichtet werden, die Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,
- cc)
- welche Daten für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach § 8 gemessen werden müssen und wie genau diese Daten sein müssen,
- dd)
- wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein Betrieb oder eine Schnittstelle die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass der Betrieb oder die Schnittstelle durch geeignete Maßnahmen sanktioniert wird; als geeignete Sanktion kann insbesondere die Informierung aller weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese Information wesentlich ist, vorgesehen werden, und
- ee)
- welches Verfahren Schnittstellen nach § 15 Absatz 2 zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen anwenden müssen;
- c)
- welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere
- aa)
- wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen,
- bb)
- welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen und
- cc)
- wie sie die Schnittstellen, die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die Lieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen;
- d)
- welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen sind;
- e)
- dass sich die Zertifizierungsstellen schriftlich verpflichten,
- aa)
- die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems zu erfüllen,
- bb)
- die Kontrollen und Maßnahmen nach § 55 zu dulden und
- cc)
- für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 55 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren,
- f)
- dass sich die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,
- aa)
- die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen,
- bb)
- die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dulden und
- cc)
- für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49 und 50 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren,
- g)
- auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis f genannten Anforderungen beziehen.
- 2.
- Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 4 dieser Verordnung abweichen.
- 3.
- Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.
- 4.
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sollen.
Text in der Fassung des Artikels 262 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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