Tools:
Update via:
Kapitel 11 - Personalausweisverordnung (PAuswV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |
Kapitel 11 Schlussvorschriften
§ 37 Übergangsregelungen
(1) Vordrucke für vorläufige Personalausweise, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.
(2) Signaturkarten, die der Ausweishersteller zur Absicherung des elektronischen Antragsprozesses der Ausweisbehörde vor dem 1. November 2010 ausgestellt hat, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung.
(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 können die Personalausweisbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in Anhang 1a abgedruckten Muster verwenden.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gilt § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 mit den Maßgaben, dass die Frist zehn Jahre und drei Monate beträgt und wie folgt zu laufen beginnt:
- 1.
- im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 1 mit der Eintragung in die Referenzliste,
- 2.
- im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 3 mit der Speicherung der Aktualisierung der Sperrliste,
- 3.
- im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 4 mit der Speicherung des Sperrschlüssels beim Sperrlistenbetreiber oder mit der Entsperrung durch die Personalausweisbehörde,
- 4.
- im Fall von § 5 Absatz 4 Satz 4 mit der Eintragung der Sperrsummen oder des jeweils letzten Tages der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste.
(5) 1Bis zum 31. Oktober 2024 findet § 17 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kuvert neben der Geheimnummer und der Entsperrnummer das Sperrkennwort enthalten kann, wenn dieses der antragstellenden Person von dem Ausweishersteller übersandt wird. 2Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben. 3Der Erhalt des Kuverts ist in diesem Fall unmittelbar vor der Aushändigung des Personalausweises und in der Form nach § 17 Absatz 1 Satz 2 durch die antragstellende Person zu bestätigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Anhang 1 Muster des Personalausweises
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)
Vorderseite
Rückseite
Vorderseite
Rückseite
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen V. v. 12. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 125 m.W.v. 2. Mai 2024
Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021
Anhang 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021
Anhang 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021
Anhang 2 Muster des vorläufigen Personalausweises
Vorderseite
Rückseite
Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des vorläufigen Personalausweises
Rückseite
Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des vorläufigen Personalausweises
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 m.W.v. 2. August 2021
Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung V. v. 1. Juli 2015 BGBl. I S. 1101 m.W.v. 9. Juli 2015
Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
Abschnitt 1
Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
Vorbemerkung:
- 1.
- Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis und den Ersatz-Personalausweis.
- 2.
- Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung sowie zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise und zur Änderung von Daten der Ersatz-Personalausweise den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.
- 3.
- Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin" zu verwenden.
- 4.
- Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
- 5.
- In den Datenfeldern „Name" (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.
- 6.
- Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.
Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) - unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl - entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Bei dem vorläufigen Personalausweis und bei dem Ersatz-Personalausweis ist im Datenfeld „Name" der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen. - 7.
- Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Bei vorläufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge „GEB." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
- 8.
- Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Personalausweis im Datenfeld „Doktorgrad", im vorläufigen Personalausweis im Datenfeld „Name" eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld „Name" vorgenommen wird.
- 9.
- Die alphanummerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis und beim Ersatz-Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.
- 10.
- Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29x 37 mm darzustellen.
Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen | |
Schriftgröße1 1 Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) UnicodeDoc: 2,4 mm | Schriftgröße 2 Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm) UnicodeDoc: 2 mm | |
Name (Familienname und Geburtsname) | 26 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen) |
Vornamen | 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) |
Tag der Geburt | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
Ort der Geburt | 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) |
Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
Gültig bis (letzter Tag der Gültigkeitsdauer) | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
Wohnort | 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
Straße und Hausnummer | 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
Größe | 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
Farbe der Augen | 19 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
Doktorgrad | 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) |
Ordens- und Künstlername2 | 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) |
ausstellende Behörde | 19 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen) | 28 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen) |
Tag der Ausstellung | 8 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| ||
Datenfelder - der Aufkleber für Anschriftänderungen | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen | |
Schriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm | ||
Anschrift | 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen) | |
Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) | |
1 Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten. 2 Gilt nur für den Personalausweis. |
Datenfelder des Aufklebers für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
Schriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm | |
Anschrift | 22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen) |
Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
Abschnitt 2
Musterfoto Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder- gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Personalausweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Perso- nalausweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebe- nen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung der antragstellenden Person sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Die antragstellende Person ist grundsätz- lich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Ausweisbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorüberge- hender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden. | |
Format Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge- sichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 Millimeter unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) möglichst voll- ständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein. | |
Schärfe und Kontrast Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. | |
Ausleuchtung Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat- ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. | |
Hintergrund Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hin- tergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu foto- grafierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen. | |
Fotoqualität Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die natürlichen Hauttöne wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf jedoch keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen. | |
Kopfposition und Gesichtsausdruck Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (zum Beispiel Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken. | |
Augen und Blickrichtung Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen- gestelle verdeckt werden. | |
Brillenträger Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Bril- lengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken. | |
Kopfbedeckung Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson- dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen. | |
Kinder Bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind folgende Abweichun- gen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Fotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 Millimeter unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkin- dern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen. | |
Säuglinge und Kleinkinder Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift „Kinder" dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Ge- sichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig. |
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen V. v. 12. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 125 m.W.v. 2. Mai 2024
Anhang 3a Muster der eID-Karte
Vorderseite
Rückseite
Rückseite
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung V. v. 15. Oktober 2020 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 1. Januar 2021
Anhang 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
1 | Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software) | Verpflichtung für den Ausweishersteller |
2 | Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
3 | Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
4 | System zur sicheren Übermittlung des Lichtbildes von Dritten an die Personalausweisbehörde | Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, wel- che das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 von Dritten erhalten |
5 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, die das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 selbst fertigen |
6 | Modul für die Datenübermittlung von den Personal- ausweisbehörden an den Ausweishersteller | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
7 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertrau- lichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
8 | Änderungs- und Visualisierungmodul für den Ände- rungs- und Visualisierungsdienst in den Personal- ausweisbehörden | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
9 | Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18 des Personalausweisgesetzes | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Geräte. |
10 | eID-Client | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter Software an den Ausweisinhaber |
11 | Hard- und Software zur Durchführung des elektro- nischen Identitätsnachweises oder des Vor-Ort-Auslesens *) bei den Diensteanbie- tern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server) | Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen Auftragnehmer |
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe e V. v. 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2023
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9461/b26877.htm