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Abschnitt 2 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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Abschnitt 2 Interne Verwaltung und Kontrollmechanismen

§ 3 Allgemeine Verfahrens- und Organisationsanforderungen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat

1.
Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, bei der Berichtswege klar festgelegt und dokumentiert sowie Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind,

2.
sicherzustellen, dass ihre relevanten Personen die Verfahren kennen und anwenden, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben einzuhalten sind,

3.
angemessene interne Kontrollmechanismen zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Kapitalanlagegesellschaft sicherstellen,

4.
eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen maßgeblichen Ebenen der Kapitalanlagegesellschaft sowie einen reibungslosen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten sowie

5.
angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen.

Bei der Ausgestaltung der Organisationsstruktur und Kontrollmechanismen hat die Kapitalanlagegesellschaft der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine angemessene Notfallplanung festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten muss, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder im Falle eines Datenverlustes diese Daten und Funktionen schnellstmöglich wiedererlangt und die Dienstleistungen und Tätigkeiten schnellstmöglich wieder aufgenommen werden.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach den Absätzen 1 bis 3 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zu überwachen und regelmäßig zu bewerten und die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


§ 4 Personelle und technisch-organisatorische Ausstattung



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Mitarbeiter nur dann mit der Erfüllung von Aufgaben betrauen, wenn diese die hierfür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen haben.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die mit Auslagerungen verbundenen Risiken zu identifizieren, zu bewerten und angemessen zu steuern sowie die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen. Zur Überwachung der ausgelagerten Aufgaben muss die Gesellschaft über die notwendige personelle und technisch-organisatorische Ausstattung verfügen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Ausführung verschiedener Aufgaben durch relevante Personen in keiner Weise diese relevanten Personen daran hindert, ihre Aufgaben gründlich, redlich und professionell zu erledigen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Zwecke die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.


§ 5 Bearbeitung von Beschwerden; Informationspflichten



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Anlegerbeschwerden einzurichten und anzuwenden. Sie hat jede Beschwerde sowie die zu ihrer Abhilfe getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Anleger müssen die Beschwerde kostenfrei einlegen können. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern Informationen über die Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 Satz 1 kostenfrei auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Die in den Sätzen 1 und 2 und Absatz 1 genannten Anforderungen sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einer Person, die in Bezug auf Anteile an dem jeweiligen Investmentvermögen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt, die wesentlichen Anlegerinformationen und den Verkaufsprospekt für dieses Investmentvermögen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.


§ 6 Elektronische Datenverarbeitung



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme getroffen werden, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes für das Investmentvermögen getätigten Geschäfts (Portfoliogeschäft) sowie jedes Zeichnungs- und Rücknahmeauftrags des Anlegers zu ermöglichen und damit die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 13 zu erfüllen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und, soweit erforderlich, für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen.


§ 7 Kontrolle durch Geschäftsleiter und Aufsichtsrat



(1) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft

1.
tragen die Verantwortung dafür, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie im Verkaufsprospekt, in den Vertragsbedingungen oder im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft in der Satzung festgelegt ist, bei jedem verwalteten Investmentvermögen umgesetzt wird,

2.
billigen für jedes verwaltete Investmentvermögen die Anlagestrategien und tragen die Verantwortung für deren Überwachung,

3.
tragen die Verantwortung dafür, dass die Kapitalanlagegesellschaft über die in § 8 genannte Compliance-Funktion verfügt, auch wenn diese Funktion einem Dritten übertragen worden ist,

4.
tragen die Verantwortung dafür, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimite jedes verwalteten Investmentvermögens ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikocontrolling-Funktion einem Dritten übertragen worden ist, und tragen die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung,

5.
stellen die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jedes verwaltete Investmentvermögen die Anlageentscheidungen getroffen werden, fest und tragen die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den gebilligten Anlagestrategien in Einklang stehen, und

6.
billigen Risikomanagement-Grundsätze sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden einschließlich der Risikolimite für jedes verwaltete Investmentvermögen und tragen die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung.

(2) Die Geschäftsleiter haben

1.
die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der im Investmentgesetz festgelegten Pflichten eingeführt wurden, zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und

2.
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.

(3) Den Geschäftsleitern sind

1.
in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte über die Ausübung der Compliance-Funktion, über die interne Revision und über die Risikocontrolling-Funktion von diesen jeweiligen Bereichen vorzulegen, in denen insbesondere anzugeben ist, ob zur Behebung von Verstößen geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, und

2.
regelmäßig Berichte über die Umsetzung der in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen zu übermitteln.

(4) Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig eine Kopie der schriftlichen Berichte zu den in Absatz 3 Nummer 1 genannten Sachverhalten zuzuleiten.


§ 8 Compliance-Funktion



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, die darauf gerichtet sind, jedes Risiko einer Verletzung des Investmentgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen durch die Kapitalanlagegesellschaft sowie die mit einer solchen Verletzung verbundenen Risiken aufzudecken. Sie hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen sowie Verfahren einzurichten, um die Risiken nach Satz 1 so weit wie möglich zu beschränken und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) eine effektive Ausübung ihrer Aufsicht zu ermöglichen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine Compliance-Funktion einzurichten, die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung trägt.

(3) Die Compliance-Funktion muss dauerhaft, wirksam und unabhängig eingerichtet sein und die folgenden Aufgaben haben:

1.
Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Absatz 1 festgelegten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen sowie der zur Behebung von Defiziten getroffenen Maßnahmen und

2.
Beratung und Unterstützung der relevanten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss einen Compliance-Beauftragten benennen, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte über die Ausübung der Compliance-Funktion nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 an die Geschäftsleitung verantwortlich ist. Die mit der Compliance-Funktion beauftragten Personen müssen über die notwendigen Befugnisse, Mittel und Fachkenntnisse sowie über den Zugang zu allen für ihre Tätigkeit relevanten Informationen verfügen. Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen sie weder in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sein noch darf die Art und Weise ihrer Vergütung eine Beeinträchtigung ihrer Unvoreingenommenheit bewirken oder wahrscheinlich erscheinen lassen.

(5) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft darlegen kann, dass die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 3 aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der Compliance-Funktion nicht gefährdet ist, entfallen diese Anforderungen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Gründe für die Unverhältnismäßigkeit sowie für die Nichtgefährdung schriftlich zu dokumentieren.


§ 9 Interne Revision



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine dauerhafte interne Revision einzurichten, die getrennt und unabhängig von den übrigen Aufgaben und Tätigkeiten der Kapitalanlagegesellschaft ist. Bei Kapitalanlagegesellschaften, bei denen es aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Tätigkeiten unverhältnismäßig ist, eine getrennte und unabhängige Revisionseinheit einzurichten, kann auf diese Anforderungen verzichtet werden.

(2) Die interne Revision muss die folgenden Aufgaben haben:

1.
Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms, um die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen und zu bewerten,

2.
Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Nummer 1 ausgeführten Arbeiten sowie Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen und

3.
Erstellung der nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 erforderlichen Berichte über die interne Revision.


§ 10 Risikocontrolling-Funktion



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine dauerhafte Risikocontrolling-Funktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, die von den operativen Bereichen hierarchisch und funktionell unabhängig ist. Bei Kapitalanlagegesellschaften, bei denen aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwalteten Investmentvermögen die Einrichtung einer hierarchisch und funktionell unabhängigen Risikocontrolling-Funktion unverhältnismäßig und nicht angemessen ist, kann deren Einrichtung oder Aufrechterhaltung unterbleiben.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen können, dass

1.
angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, um ein unabhängiges Risikocontrolling zu ermöglichen, und

2.
ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen des § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Investmentgesetzes sowie den §§ 27 bis 29 dieser Verordnung entspricht.

(3) Die Risikocontrolling-Funktion muss insbesondere die folgenden Aufgaben haben:

1.
Umsetzung der Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren,

2.
Überwachung der Einhaltung der Risikolimite, worunter auch die gesetzlichen Grenzen für das Marktrisikopotential nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 6 der Derivateverordnung und das Kontrahentenrisiko nach § 22 der Derivateverordnung fallen,

3.
Beratung der Geschäftsleiter bei der Festlegung des Risikoprofils der einzelnen Investmentvermögen,

4.
regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleiter und den Aufsichtsrat insbesondere zur Kohärenz zwischen dem aktuellen Risikostand jedes Investmentvermögens und dem für dieses vereinbarten Risikoprofil, zur Einhaltung der jeweiligen Risikolimite durch die einzelnen Investmentvermögen sowie zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere anzugeben ist, ob bei eventuellen Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden,

5.
zusätzliche regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleiter über jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der für das jeweilige Investmentvermögen geltenden Risikolimite, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können, und

6.
soweit angemessen und unter Berücksichtigung der Zuständigkeit nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes Überprüfung und Unterstützung der in § 21 Absatz 2 der Derivateverordnung in Verbindung mit den §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung geregelten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Geschäften.

(4) Die Risikocontrolling-Funktion muss über die notwendigen Befugnisse und über den Zugang zu allen relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich sind, verfügen.


§ 11 Persönliche Geschäfte



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss angemessene Vorkehrungen festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, die relevante Personen, deren Tätigkeiten Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnten oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Kapitalanlagegesellschaft ausüben, Zugang zu Insiderinformationen im Sinne des § 13 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder zu anderen vertraulichen Informationen über Investmentvermögen oder Geschäften haben, die für Investmentvermögen getätigt werden, daran hindern,

1.
ein persönliches Geschäft zu tätigen, welches

a)
gegen § 14 des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen könnte,

b)
mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen verbunden ist oder

c)
gegen eine Pflicht der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vorschriften des Investmentgesetzes verstoßen könnte;

2.
außerhalb ihrer Tätigkeit als relevante Person einem anderen ein Geschäft mit Vermögensgegenständen mit Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen zu empfehlen oder ihn zu einem solchen Geschäft zu verleiten, welches als persönliches Geschäft

a)
die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des § 33b Absatz 5 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend erfüllte oder

b)
einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;

3.
unbeschadet des Verbots nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als relevante Person einem anderen Meinungen oder Informationen in dem Bewusstsein zugänglich zu machen, dass der andere hierdurch verleitet werden dürfte,

a)
ein Geschäft mit Vermögensgegenständen mit Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen zu tätigen, welches als persönliches Geschäft die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des § 33b Absatz 5 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend erfüllte oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder

b)
einem anderen ein Geschäft nach Buchstabe a zu empfehlen oder ihn zu einem solchen zu verleiten.

(2) Die organisatorischen Vorkehrungen nach Absatz 1 müssen zumindest darauf ausgerichtet sein, zu gewährleisten, dass

1.
jede unter Absatz 1 fallende relevante Person die Beschränkungen für persönliche Geschäfte und die Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft nach Absatz 1 kennt,

2.
die Kapitalanlagegesellschaft von jedem persönlichen Geschäft einer relevanten Person im Sinne des Absatzes 1 entweder durch Anzeige des Geschäfts oder ein anderes Feststellungsverfahren unverzüglich Kenntnis erhalten kann,

3.
im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen die persönlichen Geschäfte von relevanten Personen im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, welche die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, durch das Auslagerungsunternehmen dokumentiert und der Kapitalanlagegesellschaft auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden und

4.
die Kapitalanlagegesellschaft alle persönlichen Geschäfte, von denen sie nach Nummer 2 oder Nummer 3 Kenntnis erhält, und alle Erlaubnisse und Verbote, die hierzu erteilt werden, dokumentiert.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind persönliche Geschäfte mit Anteilen an richtlinienkonformen Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen oder mit Anteilen an Investmentvermögen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigt werden und für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorgeschrieben wird, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Verwaltung des Investmentvermögens oder EU-Investmentvermögens beteiligt ist.

(4) Persönliche Geschäfte im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind Geschäfte mit Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen durch relevante Personen

1.
für eigene Rechnung,

2.
für Rechnung von Personen, mit denen die relevante Person in einer engen Beziehung im Sinne des § 15a Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes steht, sowie von minderjährigen Stiefkindern oder Personen, an deren Geschäftserfolg die relevante Person ein zumindest mittelbares wesentliches Interesse hat, sofern dieses Interesse nicht in einer Gebühr oder Provision für die Ausführung des Geschäfts besteht, oder

3.
außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs für eigene oder fremde Rechnung.


§ 12 Aufzeichnung von Portfoliogeschäften



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat jedes Portfoliogeschäft unverzüglich so aufzuzeichnen, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.

(2) Die Aufzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung des Investmentvermögens und den Namen der Person, die für Rechnung des Investmentvermögens handelt,

2.
die zur Identifizierung des betreffenden Vermögensgegenstandes notwendigen Einzelheiten,

3.
die Menge,

4.
die Art des Auftrags oder des Geschäfts,

5.
den Preis,

6.
bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, sowie bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Handelsentscheidung und Geschäftsausführung,

7.
den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt,

8.
gegebenenfalls die Gründe für einen Widerruf des Auftrags und

9.
bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.

Ausführungsplatz im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 ist jeder organisierte Markt im Sinne des § 2 Absatz 13 des Investmentgesetzes, ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, ein systematischer Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, ein Market Maker im Sinne des § 23 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion ausübt.

(3) Bei Geschäftsabschlüssen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Unternehmensbeteiligungen hat die Kapitalanlagegesellschaft in Abweichung zu den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen, dass die Vertragsdokumentation über den Erwerb oder die Veräußerung solcher Vermögensgegenstände folgende Angaben enthält:

1.
die Bezeichnung des Investmentvermögens und den Namen der Person, die für Rechnung des Investmentvermögens handelt,

2.
die zur Identifizierung des betreffenden Vermögensgegenstandes notwendigen Einzelheiten,

3.
die Art des Geschäfts,

4.
den Preis,

5.
das Datum,

6.
den Vertragspartner und den Namen der Person, die für den Vertragspartner handelt.


§ 13 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eingegangene Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge des Anlegers unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

(2) Die Aufzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung des Investmentvermögens,

2.
den Namen der Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt,

3.
den Namen der Person, die den Auftrag erhält,

4.
das Datum und die Uhrzeit des Eingangs oder der Übermittlung des Auftrags,

5.
die Zahlungsbedingungen und -mittel,

6.
die Art des Auftrags,

7.
das Datum der Auftragsausführung,

8.
die Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile pro Auftrag,

9.
den Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil,

10.
den Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile und

11.
den Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder den Nettobetrag nach Abzug der Rücknahmegebühren.


§ 14 Sonstige Aufzeichnungspflichten



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die in den §§ 12 und 13 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für einzelne oder alle Aufzeichnungen längere, von der Art des Vermögensgegenstandes oder des Geschäfts abhängige Aufbewahrungsfristen festsetzen, wenn dies für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt erforderlich ist.

(2) Die Bundesanstalt kann die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 auch für den Fall verlangen, dass die Erlaubnis einer Kapitalanlagegesellschaft vor Ablauf dieser Frist endet.

(3) Die Aufzeichnungen sind in der Weise auf einem Datenträger vorzuhalten, dass die Bundesanstalt innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit leicht darauf zugreifen und jede wesentliche Phase der Bearbeitung jedes einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren kann. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass jede nachträgliche Änderung einer Aufzeichnung sowie der Inhalt der Aufzeichnung vor einer solchen Änderung leicht feststellbar und die Aufzeichnungen vor sachlich nicht gebotenen Änderungen geschützt bleiben.