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Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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Teil 3 Sicherungsmaßnahmen zum Compliance-Management
§ 13 Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Durchsetzung der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 erlassenen betriebsinternen Weisungen oder Vereinbarungen sowie zu den in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. 2Dies umfasst
- 1.
- den oder die Vornamen und den Nachnamen,
- 2.
- den Geburtsort,
- 3.
- das Geburtsdatum,
- 4.
- die Staatsangehörigkeit,
- 5.
- die Wohnanschrift,
- 6.
- die Kontoverbindung einschließlich der Depotnummer und der bestehenden Depot- und Vollmachtsanzeigen,
- 7.
- die Wertpapierkennnummer sowie die Internationale Wertpapierkennnummer des zu meldenden Finanzinstruments,
- 8.
- den Handelsplatz und
- 9.
- das Datum sowie die Uhrzeit der Auftragserteilung und der Ausführung.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 von Dritten nur verarbeiten, soweit dies für die in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
(3) 1Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Daten erhoben wurden. 2Die Daten auf nach § 12 Absatz 2 erstellten Insiderlisten, einschließlich der dazu nach Absatz 1 erhobenen Daten, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Insiderliste geschlossen wurde. 3Daten, die für Sicherungsmaßnahmen oder Kontrollen nach § 12 Absatz 2 verarbeitet wurden, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die jeweilige Sicherungsmaßnahme beendet oder die Kontrolle abgeschlossen wurde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 m.W.v. 28. Mai 2024
§ 14 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist befugt, insbesondere die folgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten risikobasiert umzusetzen:
- 1.
- die Identifizierung des Vertragspartners, Verfügungsberechtigten und gegebenenfalls der für diese auftretenden Personen sowie der gesetzlichen Vertreter nach § 15 Absatz 1 bis 3,
- 2.
- die Klärung, ob der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit einschlägig, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 15 Absatz 4; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte keine natürliche Person ist, die Befugnis, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners oder Verfügungsberechtigten in Erfahrung zu bringen,
- 3.
- die Feststellung mit Hilfe risikobasierter Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt,
- 4.
- die Einholung von Informationen über Herkunft der Zahlungen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eingesetzt werden, die Herkunft der Vermögenswerte sowie des Vermögens des Vertragspartners oder Verfügungsberechtigten und eines gegebenenfalls wirtschaftlich Berechtigten,
- 5.
- die Einholung von Informationen über die Gründe für eine geplante oder durchgeführte Transaktion,
- 6.
- die Einholung von Informationen über die geplante Verwendung der Zahlungen und Vermögenswerte, die im Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbeziehung eingesetzt werden,
- 7.
- die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden,
- 8.
- die risikobasierte Aktualisierung der zu einer Geschäftsbeziehung eingeholten Daten,
- 9.
- die Risikoklassifizierung von Geschäftsbeziehungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 m.W.v. 28. Mai 2024
§ 15 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
(1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist befugt, Vertragspartner, Verfügungsberechtigte und die gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzliche Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte anlässlich der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion oder im Rahmen von Aktualisierungen zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätzen 3 und 4 erhebt und diese nach § 16 überprüft.
(2) 1Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben nach § 19 aufgezeichnet hat. 2Eine erneute Identifizierung ist durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen muss, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.
(3) In Bezug auf Vertragspartner, Verfügungsberechtigte sowie gesetzliche Vertreter und gegebenenfalls jeweils für diese auftretende Personen darf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zum Zweck der Identifizierung folgende Angaben verarbeiten:
- 1.
- bei einer natürlichen Person:
- a)
- den oder die Vornamen und den Nachnamen,
- b)
- den Geburtsort,
- c)
- das Geburtsdatum,
- d)
- die Staatsangehörigkeit,
- e)
- die Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auftretende Person erreichbar ist,
- f)
- vollständige Kopien von Ausweisdokumenten und
- g)
- den Nachweis der Berechtigung bei auftretenden Personen,
- 2.
- bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft:
- a)
- die Firma, den Namen oder die Bezeichnung,
- b)
- die Rechtsform,
- c)
- die Registernummer, falls vorhanden,
- d)
- die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
- e)
- die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die Daten nach den Buchstaben a bis d.
(4) In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten darf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zum Zweck der Identifizierung dessen Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten verarbeiten.
(5) 1Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH sowie des Bundes und seiner Sondervermögen im Rahmen der Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH haben ihr die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung nach den §§ 15 und 16 erforderlich sind. 2Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, haben die Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten diese Änderungen unverzüglich der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH anzuzeigen. 3Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte haben gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH offenzulegen, ob sie die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten aufnehmen, fortsetzen oder abwickeln wollen. 4Mit der Offenlegung haben sie der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 m.W.v. 28. Mai 2024
§ 16 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
(1) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter und die gegebenenfalls für diese jeweils auftretenden Personen darf bei natürlichen Personen erfolgen anhand
- 1.
- eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder
- 2.
- weiterer nach § 12 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes vorgesehener Identifizierungsverfahren.
(2) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten und den gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzlichen Vertreter kann bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften erfolgen anhand
- 1.
- eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis,
- 2.
- von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten oder
- 3.
- einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in die Register- oder Verzeichnisdaten.
(3) Zur Überprüfung der nach § 15 Absatz 4 verarbeiteten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH befugt, Angaben aus dem Transparenzregister einzuholen und zu verarbeiten, um sich zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 m.W.v. 28. Mai 2024
§ 17 Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte
(1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 14 kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen auf Dritte zurückgreifen.
(2) 1Wenn die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auf Dritte zurückgreift, muss sie sicherstellen, dass die Dritten
- 1.
- bei der Identifizierung von im Inland ansässigen Personen den Vorschriften des Geldwäschegesetzes entsprechen,
- 2.
- die Informationen einholen, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 14 notwendig sind, und
- 3.
- ihr diese Informationen unverzüglich und unmittelbar übermitteln.
(3) Durch die Übertragung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 dürfen nicht beeinträchtigt werden
- 1.
- die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH,
- 2.
- die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsführung der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH und
- 3.
- die Gesellschafterstellung des Bundes und die Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.
(4) Die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten trägt die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 m.W.v. 28. Mai 2024
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