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Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Dritter Abschnitt Innergemeinschaftliches Verbringen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen

§ 13a Verbringungsverbot



(1) Die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.

(2) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.

(3) In Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem der dort jeweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in dieser Anlage aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innergemeinschaftlich verbracht werden.

(4) Ist ein Teil einer Sendung befallen, so dürfen die übrigen Teile innergemeinschaftlich nur verbracht werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.

(5) Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden; soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.


§ 13b Anforderungen



Die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.




§ 13c Pflanzenpass



(1) Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. EG Nr. L 4 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung genügt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf Grund eines zollamtlichen Verfahrens oder, wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht werden sollen. Die Sätze 1 und 2 sowie die §§ 13d bis 13g gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht festgelegt hat und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Der Pflanzenpass wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen und den Anforderungen nach § 13b entsprechen.

(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 besteht aus einem Etikett oder einem Etikett und einem Warenbegleitpapier und muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung "EG-Pflanzenpass";

2.
die Angabe "DE";

3.
den Namen oder ein amtlich bekannt gemachtes Kennzeichen der für die Ausstellung des Pflanzenpasses oder die Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde;

4.
die Registriernummer des Erzeugers oder desjenigen, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände innergemeinschaftlich verbringt;

5.
die Seriennummer des Pflanzenpasses, die Partienummer oder die Nummer der Woche, in der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innergemeinschaftlich verbracht werden;

6.
die botanische Bezeichnung in lateinischer Sprache;

7.
die Stückzahl der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände oder deren Masse;

8.
soweit der Pflanzenpass einen anderen Pflanzenpass ersetzt, die Buchstaben "RP" und eine Angabe, die unmittelbar oder auf Grund betrieblicher Aufzeichnungen eine Zurückverfolgung zu dem registrierten Erzeuger oder demjenigen registrierten Einführer ermöglicht, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erstmalig innergemeinschaftlich verbracht hat;

9.
soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ihren Ursprung in einem Drittland haben, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, muss das Etikett die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und das Warenbegleitpapier die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 9 enthalten. Ist das Warenbegleitpapier mit einer Nummer versehen, kann auch diese Nummer als Seriennummer des Pflanzenpasses verwandt werden.

(5) Der Pflanzenpass darf nur zur Begleitung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen einer Sendung verwendet werden; eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig. Das Etikett ist entweder an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel anzubringen.

(6) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass ersetzt werden, wenn

1.
mehrere Sendungen oder Teile davon zu einer Sendung zusammengefasst werden oder

2.
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände

a)
einer Sendung auf mehrere Sendungen aufgeteilt werden oder

b)
von einem für das Verbringen in ein Schutzgebiet gültigen Pflanzenpass begleitet worden sind und den Anforderungen nach § 13i nicht mehr entsprechen.

(6a) Für in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut gelten die im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung ausgestellten Dokumente als Pflanzenpass im Sinne des Absatzes 1, wenn die Europäische Kommission dies in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG bestimmt hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

(7) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände für die die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht im einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakt festgelegt hat.




§ 13d Genehmigung



(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das Ausstellen von Pflanzenpässen für bestimmte, in Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände durch einen Betrieb, der nach § 13n registriert worden ist, genehmigen, soweit eine im Betrieb durchgeführte Untersuchung nach Absatz 2 ergeben hat, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen, zum Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach § 13b entsprechen und zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen künftig erfüllt werden. Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen, der Befallslage oder der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.

(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach § 13c Abs. 2, erforderlich ist,

1.
auf Befall mit den in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen und

2.
soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Die Untersuchung ist erneut durchzuführen, wenn dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens, der Befallslage und der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist; im Übrigen hat die Untersuchung mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Verpackungsmaterial und Beförderungsmittel können in die Untersuchungen einbezogen werden.

(3) Der Eigentümer oder Besitzer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die der Untersuchung unterliegen, hat die zur Durchführung der Untersuchungen erforderlichen Maßnahmen zu dulden, die mit der Durchführung der Untersuchung beauftragten Personen zu unterstützen sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die der Untersuchung unterliegen, sind so zugänglich zu machen, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann.


§ 13e Aufzeichnung und Aufbewahrung



(1) 1Wer in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur erwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat

1.
den Pflanzenpass oder, falls der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier besteht, das Warenbegleitpapier mindestens für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und

2.
Aufzeichnungen über jede Sendung unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass zu führen.

2Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und ist eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Abschrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. 3Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

(2) 1Wer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Pflanzen der Gattungen und Arten,

1.
die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind und

2.
die zumindest zeitweise in einem abgegrenzten Gebiet angebaut oder durch ein abgegrenztes Gebiet verbracht worden sind,

abgibt oder erhält, ist verpflichtet, Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. 2Die Aufzeichnungen nach Satz 1 haben

1.
die Angaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und

2.
zusätzlich die Angaben über jede Partie unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass, den Empfänger oder im Falle des Erhalts der Pflanzen auf die Herkunft und den Absender der Pflanzen

zu enthalten. 3Die Aufzeichnungen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erhalts oder der Abgabe der Pflanzen, aufzubewahren.




§ 13f Untersuchung



(1) Die zuständige Behörde kann die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nr. 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und die in Anhang V Teil A aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist,

1.
auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1,

2.
soweit sie in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und,

3.
soweit sie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2) Untersuchungen während des innergemeinschaftlichen Verbringens und im Empfangsbetrieb dürfen nur in Form von Stichproben vorgenommen werden, es sei denn,

1.
es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit Schadorganismen schließen lassen oder

2.
die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat und ist nicht von einem Pflanzenpass oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet.

(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 13d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.




§ 13g Maßnahmen



(1) Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13d Abs. 2 oder § 13f Abs. 1 oder 3 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so hat sie die nach den Umständen zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

1.
die Vernichtung der Befallsgegenstände,

2.
das Verbringen der Befallsgegenstände unter amtlicher Überwachung

a)
in Gebiete, in denen die Gefahr einer Ausbreitung der Schadorganismen nicht besteht, oder

b)
zu Einrichtungen, die der Verarbeitung der Befallsgegenstände dienen, oder

3.
eine geeignete Behandlung der Befallsgegenstände

anzuordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13b aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. § 1d gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen und das Lagern von Befallsgegenständen an bestimmten Orten ganz oder teilweise untersagen, bis feststeht, dass die Gefahr einer Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen nicht mehr besteht.




Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete

§ 13h Verbringungsverbot



(1) Die in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen nicht in die jeweils dort aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden.

(2) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem dort jeweils genannten Schadorganismus befallen sind, dürfen in das entsprechend aufgeführte Schutzgebiet nicht verbracht werden.

(3) Die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen nicht in die dort jeweils aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden. Sind in Anhang III Teil B besondere Voraussetzungen für das Verbringungsverbot nach Satz 1 genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

(4) Werden gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/29/EG weitere Schutzgebiete anerkannt, dürfen die dort jeweils aufgeführten Schadorganismen sowie die dort aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die einen Besatz mit den dort aufgeführten Schadorganismen aufweisen, nicht in die jeweiligen Schutzgebiete verbracht werden. Sind in der Anerkennung des Schutzgebietes besondere Voraussetzungen für die Verbringungsverbote genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Liste der Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.




§ 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen



Die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen in die dort genannten Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn die jeweiligen Anforderungen erfüllt werden.


§ 13j Pflanzenpass



(1) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen in das dort jeweils aufgeführte Schutzgebiet nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 und Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/105/EWG genügt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Pflanzenpass wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot nach § 13h unterliegen, den Anforderungen nach § 13i entsprechen und die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Pflanzenpasses nach § 13c Abs. 2 vorliegen.

(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 muss zusätzlich zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Angaben die Buchstaben "ZP" und die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Schutzgebiet geforderten Angaben enthalten. Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, müssen die Angaben nach Satz 1 im Warenbegleitpapier enthalten sein.


§ 13k Genehmigung



(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das Ausstellen von Pflanzenpässen durch einen Betrieb, der nach § 13n registriert worden ist, für das Verbringen bestimmter, in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen lebende Teile von Pflanzen nach Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein Schutzgebiet genehmigen, soweit eine im Betrieb durchgeführte Untersuchung nach Absatz 2 ergeben hat, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot nach § 13h unterliegen, zum Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach § 13i entsprechen und zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen künftig erfüllt werden. Ferner müssen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 vorliegen. § 13d Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach § 13g Abs. 2, erforderlich ist, zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 13d Abs. 2,

1.
soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen,

2.
soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und,

3.
soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist und es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige dort aufgeführte Gegenstände handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.


§ 13l Maßnahmen



Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13k Abs. 2 Tatsachen fest, die auf einen Befall mit den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so kann sie zum Schutz gegen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen in ein Schutzgebiet die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr anordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13i aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. § 1d gilt entsprechend.




§ 13m Befördern durch ein Schutzgebiet



(1) Wer die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen lebende Teile von Pflanzen nach Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, durch ein Schutzgebiet ohne einen Pflanzenpass nach § 13j Abs. 1 Satz 1 befördern will, hat sicherzustellen, dass

1.
die verwendete Verpackung und das Beförderungsmittel

a)
frei von den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich des jeweiligen Schutzgebietes aufgeführten Schadorganismen sind,

b)
so beschaffen sind, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen nach Buchstabe a besteht,

2.
die Nämlichkeit gewahrt bleibt und

3.
aus dem Warenbegleitpapier hervorgeht, dass der Ursprungs- oder Herkunftsort und der Bestimmungsort außerhalb des jeweiligen Schutzgebietes liegen.

(2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sicherzustellen. Wer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1 durch ein Schutzgebiet ohne einen für das jeweilige Schutzgebiet nach § 13j Abs. 1 Satz 1 ausgestellten Pflanzenpass befördern will, hat dies der für seinen Betrieb zuständigen Behörde so rechtzeitig vor der Beförderung anzuzeigen, dass die zuständige Behörde Maßnahmen nach Satz 1 anordnen kann.


Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für abgegrenzte Gebiete

§ 13ma Verbringung innerhalb oder aus einem abgegrenzten Gebiet



(1) Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen nicht aus einem abgegrenzten Gebiet oder innerhalb des abgegrenzten Gebietes aus einer Befallszone in die Pufferzone verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen spezifizierter Pflanzen - außer Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind - genehmigen, wenn die spezifizierten Pflanzen

1.
von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,

2.
die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3, 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 und im Falle von Pflanzen der Gattung Vitis L. die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 3, 4a und 5 des Beschlusses erfüllen und

3.
auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen von Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind, genehmigen, wenn die Pflanzen

1.
von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,

2.
die Anforderungen nach Artikel 9a Absatz 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 erfüllen und

3.
auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9a Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllen.

(4) 1Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Absatzes 1 sicherzustellen; insbesondere kann sie die Untersuchung von Pflanzen, Transportbehältnissen, Verpackungen oder Anbauflächen anordnen. 2Eine Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht mehr sichergestellt ist.

(5) Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen innerhalb eines abgegrenzten Gebietes nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.




§ 13mb Verbringung durch ein abgegrenztes Gebiet



Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen durch ein abgegrenztes Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.




Vierter Abschnitt Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz

§ 13n Registrierung



(1) Wer

1.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände,

a)
die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführen will,

b)
die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, innergemeinschaftlich verbringen will,

c)
die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen will,

d)
für die durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Pflanzenpasspflicht festgelegt ist, innergemeinschaftlich verbringen will oder

2.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in Anhang II Teil B oder Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung).

(2) Auf Antrag nimmt die zuständige Behörde denjenigen, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Absatz 1 einführen, innergemeinschaftlich verbringen oder zu gewerblichen Zwecken lagern will, in ein Verzeichnis auf und erteilt dem Antragsteller eine Registriernummer. Für den Antrag ist ein Vordruck der zuständigen Behörde zu verwenden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 zu erwerbsmäßigen Zwecken oder eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c ausgeübt, setzt die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis voraus, dass

1.
der zuständigen Behörde

a)
ein vollständig ausgefüllter Antrag vorliegt und

b)
eine Person benannt worden ist, die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb und die Maßnahmen zum Pflanzenschutz die erforderlichen Auskünfte geben kann, und

2.
sichergestellt ist, dass im Betrieb ein Lageplan zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde zur Verfügung steht, aus dem hervorgeht, an welcher Stelle innerhalb des Betriebes die in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen erzeugt oder angebaut oder die in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gelagert oder in sonstiger Weise aufbewahrt werden.

Änderungen hinsichtlich der im Vordruck nach Absatz 2 Satz 2 gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde von den Personen, die eine Tätigkeit nach Satz 1 ausüben, unverzüglich anzuzeigen.

(4) Derjenige, der nach Absatz 2 registriert worden ist, hat

1.
der zuständigen Behörde unverzüglich das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen anzuzeigen,

2.
Aufzeichnungen über

a)
das Empfangsdatum, den Absender sowie Art und Stückzahl oder Masse der in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben worden sind, und

b)
Art und Stückzahl oder Masse der in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die im Betrieb erzeugt oder an andere abgegeben worden sind,

zu führen und mindestens für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und

3.
innerbetriebliche Kontrollen auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen durchzuführen, soweit die zuständige Behörde dies anordnet.




§ 13o Ruhen der Registrierung



Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen. Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Registrierung auch auf Antrag des registrierten Betriebes anordnen.