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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

Abschnitt 3 Studienordnung

§ 14 Module und ECTS-Leistungspunkte



(1) 1Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgeschlossenen, interdisziplinären Modulen vermittelt. 2Die Module werden im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch den Fachbereich regelmäßig evaluiert.

(2) 1Die Hochschule beschreibt die zu Pflichtmodulen oder Wahlpflichtmodulen zusammengefassten Studieninhalte sowie Näheres zu Studieninhalten und Studienablauf in einem Modulhandbuch. 2Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Fachbereichs Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.

(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module ist für die Studierenden verpflichtend.

(4) 1Für Module, die erfolgreich absolviert worden sind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. 2Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Zeitstunden.

(5) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.


§ 15 Praxisintegrierte Studienphasen



(1) 1Während der praxisintegrierten Studienphasen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. 2Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.

(2) 1Die praxisintegrierten Studienphasen finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. 2Sie können auch absolviert werden bei:

1.
einem anderen Träger der Sozialversicherung oder

2.
einem Verband mit Bezug zur Sozialversicherung oder

3.
in der Privatwirtschaft mit Bezug zur Sozialversicherung oder

4.
in der öffentlichen Verwaltung mit Bezug zur Sozialversicherung im In- und Ausland.

3Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.

(3) Die praxisintegrierten Studienphasen werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Hochschule organisiert und durchgeführt.


§ 16 Studienberatung



1Während der gesamten Studienzeit werden modulspezifische und allgemeine Studienberatungen angeboten. 2Die modulspezifische Fachstudienberatung wird von den Fachdozentinnen oder den Fachdozenten durchgeführt, die in dem Modul lehren. 3Die allgemeine Studienberatung wird in den Bildungsbereichen der Träger des Fachbereichs Sozialversicherung durchgeführt.


§ 17 Bestimmungen für den Krisenfall



(1) 1Sofern die Präsenzlehre und die Präsenzprüfungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen in den Räumlichkeiten der Hochschule nicht durchgeführt werden können, stellen dies die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Leitung des Prüfungsamtes gemeinsam fest. 2Die Feststellung wird grundsätzlich für ein ganzes Trimester bekannt gemacht. 3Eine Verlängerung jeweils um ein Trimester ist bei Fortbestand der in Satz 1 geschilderten Lage so oft wie erforderlich zulässig. 4Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Feststellung vorzeitig widerrufen werden.

(2) Ist eine Feststellung nach Absatz 1 erfolgt so sind die Studien- und Prüfungsmodalitäten wie folgt anzupassen:

1.
1Studierende können erforderliche Anträge elektronisch ohne Einhaltung der für den elektronischen Schriftformersatz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz notwendigen Formen stellen. 2Entsprechendes gilt für präsenzunabhängige schriftliche Prüfungsleistungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen. 3Sind Studierende aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen an einer Nutzung der sonst üblichen Übergabewege gehindert, so steht ihnen ebenfalls die in Satz 1 genannte elektronische Kommunikation zur Verfügung.

2.
Wenn aufgrund der Gesamtsituation (Absatz 1) die Präsenzlehre nicht möglich ist, kann sie auf vom Fachbereich Sozialversicherung zur Verfügung gestellten Übertragungssystemen digital oder hybrid durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der Modulinhalte und das Erreichen der Modulziele sichergestellt sind.

3.
1Mündliche Prüfungsleistungen können in Form der Online-Videoprüfung durchgeführt werden. 2Dafür sind ausschließlich die vom Fachbereich Sozialversicherung bereit gestellten Übertragungssysteme zu nutzen.

(3) Weitere Einzelheiten regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.


§ 18 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Hochschulen



(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen in Deutschland oder im Ausland belegten Studiengängen anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zwischen den dabei erworbenen und im Bachelorstudiengang „Sozialversicherungsrecht" zu erwerbenden Kompetenzen besteht.

(2) 1Der Antrag ist innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des ersten Trimesters zu stellen. 2Mit Einreichung des Antrags haben die Studierenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anträge.

(3) Liegen die erforderlichen Unterlagen nicht bis vier Wochen vor der betroffenen Prüfung oder Teilprüfung vor, ist eine Anerkennung nicht möglich.

(4) Das Nähere zum Anerkennungsverfahren regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.


§ 19 Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen



(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben worden sind sowie Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind, können auf Antrag grundsätzlich bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent auf das Studium angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem zu ersetzenden Teil des Studiums gleichwertig sind.

(2) § 18 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.