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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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Erster Abschnitt Abwicklung der Vermögen von Kreditinstituten

Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Wohnsitzvoraussetzung



(1) Bei der Abwicklung können Ansprüche nur geltend machen

1.
Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der Anweisung zur Abwicklung ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten;

2.
natürliche Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der Anweisung zur Abwicklung Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem gegenüber zu diesem Zeitpunkt das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) wirksam geworden ist, oder ihren Wohnsitz in einem solchen Staat hatten;

3.
juristische Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der Anweisung zur Abwicklung ihren Sitz in einem Staat hatten, dem gegenüber zu diesem Zeitpunkt das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam geworden ist;

4.
Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vor der Anweisung zur Abwicklung wirksam geworden ist.

(2) Steht ein Anspruch einer Erbengemeinschaft oder Eheleuten gemeinschaftlich zu, so genügt es, wenn ein Mitberechtigter die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Steht der Anspruch einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zu, so gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.


§ 3 Unbeschränkte Geltendmachung



Den Beschränkungen des § 2 unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die von einer nach dem 8. Mai 1945 zur Verwaltung der Vermögen bestellten Person begründet worden sind;

2.
Ansprüche aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind.


§ 4 Ausschluß der Geltendmachung wegen Gewährung einer Entschädigung



(1) Eine natürliche Person kann Ansprüche nur geltend machen, wenn das für sie zuständige Ausgleichsamt bescheinigt, daß für einen an dem Anspruch eingetretenen Schaden

1.
weder eine Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 2059), geändert durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), gewährt worden ist,

2.
noch nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Vierundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (24. ÄndG LAG) vom 22. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 189), oder dem Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), geändert durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (23. ÄndG LAG) vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1870), ein Grundbetrag der Hauptentschädigung oder Entschädigung in einer Höhe zuerkannt worden ist, der zur vollen Erfüllung des Anspruchs gegen das Kreditinstitut geführt hat.

(2) Der Treuhänder kann zur Beibringung der Bescheinigung nach Absatz 1 eine Frist setzen, nach deren Ablauf der Anspruch bei der Abwicklung nicht mehr berücksichtigt wird. Die Frist soll drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Absatz 1 steht der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Träger der Entschädigung nicht entgegen, die von einem Gläubiger nach dem 31. August 1972 an diesen abgetreten worden sind.


§ 5 Ausgeschlossene Ansprüche



Folgende Ansprüche werden nicht berücksichtigt:

1.
Ansprüche aus Guthaben, soweit der Gläubiger Zahlungen auf ein hierfür gewährtes Anteilsrecht der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (umgewertetes Uraltguthaben) erhalten hat;

2.
Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit vor dem 1. April 1950;

3.
Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Personen, die unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen;

4.
Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit es sich nicht um Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit nach dem 1. April 1950 oder um Ansprüche auf angemessene Vergütung für nach dem 8. Mai 1945 geleistete Dienste handelt;

5.
Ansprüche, die durch Abtretung von einem Gläubiger erworben worden sind, der nach § 2 Ansprüche nicht geltend machen kann. Entsprechendes gilt für Rechte aus Schuldverschreibungen, die durch Übertragung erworben worden sind.


§ 6 Kein Befriedigungsvorrecht der Pfandbriefgläubiger



Bei der Befriedigung der Ansprüche aus Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen werden § 35 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 81, 368), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 312) nicht angewandt.


§ 7 Zinsen



(1) Bei Ansprüchen, die nach den vor dem 9. Mai 1945 getroffenen Vereinbarungen zu verzinsen waren, sind Zinsen mit dem vereinbarten Zinssatz, bei Sparguthaben mit drei vom Hundert, bei sonstigen Guthaben mit eins vom Hundert zu berücksichtigen. Die Zinsen werden vom 1. Januar 1953 bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Bundesaufsichtsamt die Anweisung zur Abwicklung erteilt hat, berücksichtigt. Zinseszinsen werden nicht berechnet. Ansprüche aus Dienstverhältnissen, auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung und auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen, werden nicht verzinst.

(2) Bei Ansprüchen, die auf fremde Währung lauten und die unter Artikel 4 Abs. 3 des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden fallen, sind Zinsen entsprechend diesem Abkommen zu berücksichtigen.