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Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz - EnSiG)

G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
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Kapitel 2 Besondere Maßnahmen

Abschnitt 2 Preisanpassungsrechte

§ 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 3 geregelt werden kann, dass an die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein durch eine saldierte Preisanpassung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt. 2Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen die Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 nicht mehr ausgeübt werden.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann erlassen werden, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur nach § 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt worden ist.

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs,

2.
die Voraussetzungen für den finanziellen Ausgleich,

3.
die Berechnungsgrundlagen des finanziellen Ausgleichs,

4.
den zur Erhebung der saldierten Preisanpassung Berechtigten und Verpflichteten,

5.
die Kosten und Erlöse, die in die saldierte Preisanpassung einzustellen sind,

6.
die Vorgaben zu einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren für die saldierte Preisanpassung,

7.
die Befristung der saldierten Preisanpassung auf bis zu zwei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung,

8.
die Veröffentlichungspflichten und

9.
die Überwachung der Verordnung.

(4) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist 72 Stunden vor ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen. 2Die Rechtsverordnung ist nicht zu verkünden oder unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen zwei Monaten nach der Mitteilung verlangt.

(5) Die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs sind die von der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmen (Gasimporteure).

(6) Der zur Erhebung der saldierten Preisanpassung Berechtigte und Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 ist derjenige, der den Gasimporteuren den finanziellen Ausgleich zahlt und im Wege einer saldierten Preisanpassung in einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Verfahren an die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im Sinne des § 2 Nummer 5 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen weiter belastet.

(7) Das transparente und diskriminierungsfreie Verfahren regelt unter angemessener Beachtung der Interessen der Verbraucher insbesondere die der saldierten Preisanpassung unterfallenden Mengen, die Berechnung der Höhe der saldierten Preisanpassung, die Abschlagszahlungen, die Ausgleichsperiode, die Endabrechnung, die Rückerstattung und die Führung eines saldierten Preisanpassungskontos.




§ 27 (aufgehoben)







§ 28 (aufgehoben)







Abschnitt 3 Stabilisierungsmaßnahmen

§ 29 Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen



(1) 1Beantragt ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreibt, beim Bund Stabilisierungsmaßnahmen, gelten für die Durchführung der Stabilisierungsmaßnahmen die nachfolgenden Regelungen. 2Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die der Sicherung oder Wiederherstellung einer positiven Fortbestehensprognose nach § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung oder der Durchfinanzierung der Abwicklung des Unternehmens dienen. 3Ein Rechtsanspruch auf Stabilisierungsmaßnahmen besteht nicht. 4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist die zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den in Satz 1 genannten Unternehmen. 5Anträge sind bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu stellen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundeskanzleramt über die Anträge entscheidet.

(1a) 1Solange das Unternehmen Stabilisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 in Form einer Rekapitalisierung in Anspruch nimmt, dürfen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen Boni und andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht gewährt werden. 2Ebenso dürfen über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht gewährt werden. 3Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. 4Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds drei Monate vor Antragstellung hinausgeht. 5Ein Inflationsausgleich ist zulässig. 6Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor Antragstellung. 7Die Stabilisierungsmaßnahme gilt solange als in Anspruch genommen, als nicht mindestens 75 Prozent der Stabilisierungsmaßnahme zurückgeführt sind. 8Eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme nach Satz 7 liegt vor, wenn rückzahlbare Stabilisierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel stille Einlagen, zurückgezahlt worden sind, die gegen Leistung von Stabilisierungsmaßnahmen übernommenen oder gezeichnete Anteile an dem Unternehmen an Dritte, das heißt nicht vom Bund kontrollierte juristische Personen, veräußert worden sind oder auf Anteile von an dem Unternehmen geleisteten Einlagen in sonstiger Weise rechtmäßig zurückgeführt worden sind, zum Beispiel durch Umwandlung von gezeichnetem Kapital in entnahmefähige Rücklagen. 9Um Anreize für eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme zu setzen, dürfen während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten, Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder an andere Gesellschafter, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, geleistet werden. 10Weiterhin darf das Unternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkaufen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder an Gesellschafter, deren Anteile mittelbar oder unmittelbar ausschließlich vom Bund gehalten werden, leisten.

(2) 1Für die Durchführung einer Stabilisierungsmaßnahme bei einem Unternehmen, das einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, sind die folgenden Bestimmungen des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, mit nachstehenden Maßgaben anzuwenden:

1.
§ 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 Satz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„Entgegenstehende Regelungen in der Satzung oder in vor dem 12. Juli 2022 ergangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.",

2.
die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

3.
abweichend von § 7e des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes folgende Regelung:

„Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus vom Bund eingegangenen stillen Gesellschaften oder zur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der Rückgewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes geschaffen werden soll.",

4.
§ 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Nummer 1 der Bezug auf das Stabilisierungsfondsgesetz durch den Bezug auf das Energiesicherungsgesetz zu ersetzen ist,

5.
§ 8 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass

a)
in Absatz 1 Satz 1 der Stichtag „30. Juni 2022" nicht anzuwenden ist,

b)
im Falle des Absatzes 4 der Bund an die Stelle des dort genannten Fonds tritt,

6.
§ 9 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 sinngemäß.",

7.
§ 9a des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„(4) Die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 gelten entsprechend.",

8.
§ 9b des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

9.
§ 10 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen und die Aufhebung einer Vereinbarung über stille Beteiligungen des Bundes an einem von ihm gestützten Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes oder einer Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unternehmen, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde.",

10.
die §§ 11 und 12 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

11.
abweichend von § 14 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes folgende Regelung:

„(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft durch den Bund im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach dem Energiesicherungsgesetz, einschließlich der nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung des Bundes erlangt, so befreit ihn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine Anwendung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder Personen oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf diese Zielgesellschaft aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise mit dem Bund im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes über die Ausübung von Stimmrechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen.

(3) Gibt der Bund im Zusammenhang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren eines Unternehmens ab, gilt Folgendes:

1.
Die Annahmefrist darf unter Abweichung von § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht weniger als zwei Wochen betragen. Die weitere Annahmefrist im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entfällt. Die Schwellenwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betragen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind nicht anzuwenden.

2.
In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und der ergänzenden Angaben nach § 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverordnung für solche Personen, die lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als gemeinsam handelnde Personen gelten, aber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht mit dem Bund abstimmen.

3.
Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverordnung bemisst sich der Mindestwert bei Übernahmeangeboten nach Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten zwei Wochen vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht eines Übernahmeangebots.

(4) Der Bund kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerichtete Klage begründet, hat der Bund den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung zurückzuübertragen. Im Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.",

12.
die §§ 15 und 16 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

13.
§ 17 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Bund und einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes keine Anwendung.",

14.
§ 18 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„Die Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung oder Veräußerung einer Beteiligung des Bundes an einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen.",

15.
die §§ 19 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.

2Die Regelungen nach Satz 1 gelten auch im Fall einer Kapitalerhöhung nach § 17a, soweit der Verwaltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf verweist.

(3) Soweit die nach Absatz 2 anzuwendenden Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf andere Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes weiter verweisen, gelten die Vorschriften, auf die weiter verwiesen wird, in der Gestalt, die sie durch Absatz 2 gefunden haben.

(4) Die §§ 1 bis 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie *), auf die § 6 Absatz 1 und 2 und § 9a Absatz 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes verweisen, sind auch über den in § 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie *) genannten Zeitpunkt hinaus anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der in Absatz 2 bezeichneten Vorschriften tritt im Übrigen jeweils an die Stelle

1.
des Fonds, des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und des Finanzmarktstabilisierungsfonds der Bund,

2.
des Unternehmens der Realwirtschaft das Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes,

3.
des Wortes „Rekapitalisierung" das Wort „Stabilisierung",

4.
des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnahme" oder des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnahmen" das Wort „Stabilisierungsmaßnahme" oder das Wort „Stabilisierungsmaßnahmen" und

5.
der Wörter „§ 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes" die Wörter „§ 29 des Energiesicherungsgesetzes".

(6) 1Der Bund ist befugt, sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, zu bedienen. 2In diesem Fall tritt die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die juristische Person des Privatrechts im Sinne des Satzes 1 an die Stelle des Bundes in den in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vorschriften.

(7) Die §§ 29 bis 31 des Stabilisierungsfondsgesetzes gelten entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 6 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden.


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*)
Anm. d. Red.: meint vermutlich "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie"




Abschnitt 4 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls in der Energieversorgung

§ 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung



(1) Zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1, insbesondere im Fall einer drohenden Knappheit von Kohle, Erdgas oder Erdöl, können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 1 Absatz 4 Vorschriften erlassen werden über

1.
die Einsparung und die Reduzierung des Verbrauchs von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, von elektrischer Energie und sonstigen Energien (Güter) mit Ausnahme von Vorschriften über Maßnahmen nach § 1 Absatz 3 zweiter Halbsatz,

2.
den schienengebundenen Transport von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern oder von sonstigen Energien (Güter) oder von Betriebs-, Hilfs- und Abfallstoffen, die für den Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind oder bei dem Betrieb solcher Anlagen anfallen, sowie Großtransformatoren,

3.
befristete Abweichungen oder Ausnahmen für den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, von

a)
den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit

b)
den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten folgenden Vorschriften:

aa)
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,

bb)
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

cc)
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

dd)
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,

ee)
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050), in der jeweils geltenden Fassung, und

c)
den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die den Betrieb von Windenergieanlagen betreffen sowie

d)
den folgenden Verordnungen:

aa)
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe,

bb)
der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

4.
befristete Abweichungen oder Ausnahmen für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen, soweit diese Abweichungen oder Ausnahmen zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder von sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Eine drohende Knappheit im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

1.
im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen wird,

2.
für die Erzeugung elektrischer Energie ein Abruf der Kraftwerke nach den §§ 50a bis 50d des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt,

3.
die Brennstoffvorgaben nach § 50b Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht eingehalten werden können oder

4.
im Sektor Erdöl die Tatbestände des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlässt die Bundesregierung.

(4) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1, deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(5) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. 2§ 5 Satz 1, § 11 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sind insoweit entsprechend anzuwenden. 3§ 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1 sowie die §§ 11 und 12 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.