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Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung - WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz
Abschnitt 3 KSA-Positionswert
§ 37 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Bemessungsgrundlage einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist anhand des marktbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 38 zu ermitteln (Marktbewertungsmethode). 2Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich Satz 3 nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 43 ermitteln (Laufzeitmethode), wenn der Wiedereindeckungsaufwand nicht auf Änderungen der Preise von Aktien, Waren, anderen Edelmetallen als Gold oder sonstigen nicht zins-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäften beruht. 3Bei Anwendung der Laufzeitmethode darf die Wahl für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. 4Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung erfolgen. 5Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf jederzeit von der Laufzeitmethode zur Marktbewertungsmethode übergehen.
§ 38 Marktbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der marktbewertete Wiedereindeckungsaufwand ist
§ 39 Gegenwärtiger potenzieller Wiedereindeckungsaufwand
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungsaufwand ist der höhere Wert aus Null und dem aktuellen Marktwert des Derivats.
§ 40 Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands
§ 40 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat nach § 41 und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach § 42 ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 1 der Anlage
- 1.
- Falls der Wiedereindeckungsaufwand für das Geschäft auf der Volatilität von Preisen mehrerer Kategorien beruht, ist das Geschäft der Kategorie mit der höchsten nach Tabelle 1 der Anlage 1 anzusetzenden Volatilitätsrate zuzuordnen.
(2) 1Für jede derivative Adressenausfallrisikoposition, die durch ein als Total Return Swap oder Credit Default Swap ausgestaltetes Kreditderivat begründet wird, ist die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands das Produkt aus dem Nominalbetrag dieses Kreditderivats und
- 1.
- 0 Prozent, wenn das Kreditderivat als Credit Default Swap ausgestaltet ist, das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Gewährleistungsgeber aus dem Kreditderivat ist und - auch bei Ausfall des Sicherungsnehmers aus dem Kreditderivat - nur Leistungen an den Sicherungsnehmer zu bewirken hat, wenn die Referenzeinheit ausgefallen ist,
- 2.
- sonst 10 Prozent.
§ 41 Marktbewerteter Anspruch aus einem Derivat
§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der marktbewertete Anspruch aus einem Derivat ist bei
- 1.
- Swapgeschäften und für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder, wenn es keinen effektiven Kapitalbetrag gibt, der aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstands,
- 2.
- als Festgeschäft und Optionsrecht ausgestalteten Termingeschäften und für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands bestehende, zum aktuellen Marktkurs umgerechnete Anspruch des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands.
§ 42 Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit eines Geschäfts ist für jedes Geschäft, das eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet,
- 1.
- die Laufzeit des Geschäftsgegenstands bei Derivaten über Geschäftsgegenstände, die eine bestimmte Laufzeit aufweisen,
- 2.
- bei Derivaten auf variabel verzinsliche Wertpapiere und bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil, die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin verbleibende Zeitspanne,
- 3.
- sonst die Laufzeit des Derivats.
§ 43 Laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
§ 43 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der laufzeitbewertete Wiedereindeckungsaufwand für eine derivative Adressenausfallrisikoposition ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 2 der Anlage 1.
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