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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten/zur Patentanwaltsfachangestellten (ReNoPat-Ausbildungsverordnung - ReNoPatAusbV)
V. v. 23.11.1987 BGBl. I S. 2392; aufgehoben durch § 12 V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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§ 4 Gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Stellung des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts,
- 2.
- Büropraxis und -organisation,
- 3.
- Aufgaben und Aufbau der Rechtspflege.
§ 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwaltsfachangestellten/die Rechtsanwaltsfachangestellte
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht und Handelsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,
- 2.
- fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 3.
- Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,
- 4.
- Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzangelegenheiten,
- 5.
- Erstellen von Vergütungsrechnungen,
- 6.
- Grundlagen der besonderen Gerichtszweige.
Text in der Fassung des Artikels 101 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
§ 6 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Notarfachangestellten/die Notarfachangestellte
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,
- 2.
- Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher,
- 3.
- Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grundbuchrecht,
- 4.
- fallbezogene Rechtsanwendung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 5.
- Mitarbeit in registerrechtlichen Angelegenheiten,
- 6.
- Mitarbeit in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten,
- 7.
- Erstellen von Notarkostenrechnungen.
Text in der Fassung des Artikels 101 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
§ 7 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, im Registerrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,
- 2.
- Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grundbuchrecht,
- 3.
- fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 4.
- Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,
- 5.
- Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsangelegenheiten,
- 6.
- Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher,
- 7.
- Erstellen von Vergütungs- und Kostenrechnungen,
- 8.
- Grundlagen der besonderen Gerichtszweige.
§ 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Patentanwaltsfachangestellten/die Patentanwaltsfachangestellte
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,
- 2.
- fallbezogene Rechtsanwendung im gewerblichen Rechtsschutz,
- 3.
- Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte,
- 4.
- Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in wichtigen Auslandsstaaten,
- 5.
- Mitarbeit bei der Anmeldung
- -
- eines Europäischen Patentes,
- -
- eines Patents nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT),
- -
- einer Internationalen Registrierung von Marken,
- -
- einer Internationalen Registrierung von Geschmacksmustern,
- -
- einer Gemeinschaftsmarke,
- -
- eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,
- 6.
- Mitarbeit im Erteilungs- und Eintragungsverfahren im gewerblichen Rechtsschutz,
- 7.
- Überwachen von Fristen im gewerblichen Rechtsschutz,
- 8.
- Mitarbeit bei der Aufrechterhaltung, Verteidigung und Umschreibung gewerblicher Schutzrechte,
- 9.
- Mitarbeit bei Nichtigkeits-, Löschungs- und Verletzungsverfahren,
- 10.
- Mitarbeit bei der Einlegung von Rechtsmitteln,
- 11.
- Erstellen von Vergütungs-, Gebühren- und Kostenrechnungen.
Text in der Fassung des Artikels 101 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
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