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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Gesetz über das Branntweinmonopol (Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Sechster Abschnitt Ablieferung und Übernahme des Branntweins
§ 59
§ 59 wird in 4 Vorschriften zitiert
Der erzeugte Branntwein ist seiner Weingeistmenge nach festzustellen und abzufertigen (Branntweinabnahme).
§ 60
§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die mit der Branntweinabnahme (§ 59) beauftragten Beamten übernehmen den an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefernden Branntwein für deren Rechnung und nach deren Weisung. Die Bundesmonopolverwaltung stellt kostenlos die Versandgefäße.
§ 61
(1) Der Brennereibesitzer hat den abgenommenen Branntwein aufzubewahren und ihn unverzüglich auf Kosten der Bundesmonopolverwaltung an den ihm bezeichneten Monopolbetrieb mit der Eisenbahn zu versenden. Es kann ihm auch aufgegeben oder gestattet werden, den Branntwein gegen Beförderungsentgelt anzuliefern.
Auf Verlangen hat der Brennereibesitzer den Branntwein auf der Güterstelle in Eisenbahnkesselwagen umzufüllen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu stellen.
(2) Die zur Beförderung des abgenommenen Branntweins bestimmten Versandgefäße werden dem Brennereibesitzer frachtfrei zugesandt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 hat der Brennereibesitzer die Versandgefäße gegen Beförderungsentgelt beim Monopolbetrieb abzuholen.
(3) Der Brennereibesitzer haftet während der Dauer der Aufbewahrung für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Branntweins eintritt. Befördert er den Branntwein selbst, so endet seine Haftung mit der Übernahme des Branntweins durch den neuen Warenführer oder den Empfänger. Er wird von der Haftung frei, wenn durch von ihm nicht verschuldete Vorgänge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar geworden ist.
(4) Soweit der Brennereibesitzer Beförderungsleistungen erbringt, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die geltenden Frachttarife, insbesondere den Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, den Güterfernverkehrstarif (GFT) und den Güternahtarif, ein angemessenes Beförderungsentgelt festsetzen.
Text in der Fassung des Artikels 65 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
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