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Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen



1Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen. 2Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen nichts Abweichendes vorsehen.




§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen



(1) Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen.

(2) Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt ist, sind zum öffentlichen Angebot im Inland nicht zugelassen.

(3) Zum öffentlichen Angebot im Inland sind nur solche Vermögensanlagen zugelassen, die im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.




§ 5c Mittelverwendungskontrolle



(1) 1Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 und 8, die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut, die Pacht eines Sachgutes oder bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 die Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat der Emittent bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. 2Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden. 3Die Bestellung sowie der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle müssen zum Zeitpunkt der Prospekteinreichung oder in den Fällen des § 2a oder § 2b zum Zeitpunkt der Einreichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts abgeschlossen sein. 4Der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle ist durch den Emittenten als Bestandteil des Verkaufsprospekts bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt vorzulegen. 5Sind seit der erstmaligen Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs durch einen Emittenten zehn Jahre vergangen, so ist für neue Emissionen ein anderer Mittelverwendungskontrolleur im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zu bestellen.

(2) 1Der Emittent hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das er nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. 2Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch den Emittenten erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen. 3Diese Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Verkaufsprospekt festzulegen. 4Nach der Freigabe hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden. 5Die in Satz 4 bezeichnete Pflicht besteht fortlaufend mindestens alle sechs Monate bis zur Verwendung aller Anlegergelder und setzt spätestens sechs Monate nach Beginn des öffentlichen Angebots ein. 6Handelt es sich um die Weitergabe von Anlegergeldern im Sinne von Absatz 1, so umfasst die Kontrolle die Verwendung auf allen Ebenen. 7Das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle ist durch den Mittelverwendungskontrolleur unverzüglich in einem Bericht zusammenzufassen, der dem Emittenten und elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format der Bundesanstalt über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem unverzüglich zu übermitteln ist. 8In dem Bericht ist anzugeben:

1.
die Höhe der eingesammelten Anlegergelder,

2.
die Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder,

3.
die Höhe der Anlegergelder, welche für sonstige Ausgaben verwendet wurden,

4.
eine Aufzählung der sonstigen Ausgaben und Beschreibung der Verwendung der Anlegergelder für die sonstigen Ausgaben,

5.
eine Aufzählung und Beschreibung der bereits erworbenen Anlageobjekte oder der Rechte daran oder der bereits gepachteten Anlageobjekte und

6.
die Summe der nicht investierten Anlegergelder.

9In dem Bericht hat der Mittelverwendungskontrolleuer auch darzulegen, ob die Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte.

(3) Den jeweiligen Bericht der laufenden und abschließenden Mittelverwendungskontrolle hat der Mittelverwendungskontrolleur bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn sich das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.




Abschnitt 2 Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger

Unterabschnitt 1 Pflichten des Anbieters

§ 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts



Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein gültiger Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.




§ 7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung



(1) 1Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst einschließlich der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, zu ermöglichen. 2Bestehen die Vermögensanlagen aus Anteilen an einem Treuhandvermögen und besteht dieses ganz oder teilweise aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so muss der Verkaufsprospekt auch die entsprechenden Angaben zu dieser Gesellschaft enthalten.

(2) 1Der Verkaufsprospekt hat mit einem Deckblatt zu beginnen, das einen deutlichen Hinweis darauf enthalten muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt ist. 2Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. 3Im Verkaufsprospekt darf weder der Begriff „Fonds" noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Anbieters, des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden. 4Der Verkaufsprospekt darf sich jeweils nur auf eine bestimmte Vermögensanlage beziehen. 5Verkaufsprospekte für verschiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktechnisch in einem Dokument zusammengefasst werden. 6Die Anzahl der in einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich nach der Anzahl der Vermögensanlagen.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die zum Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über die Sprache, den Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbesondere über

1.
die erforderlichen Angaben zu den Personen oder Gesellschaften, die die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts insgesamt oder für bestimmte Angaben übernehmen,

1a.
die erforderlichen Angaben zum Mittelverwendungskontrolleur, seiner Unabhängigkeit und zur Mittelverwendungskontrolle,

2.
die Beschreibung der angebotenen Vermögensanlagen und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolgten Anlageziele der Vermögensanlage einschließlich der finanziellen Ziele und der Anlagepolitik,

2a.
die erforderlichen Angaben zu der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers und zu möglichen Verlusten, die sich aus der Anlage ergeben können,

3.
die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2,

4.
die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der Vermögensanlagen, zu seinem Kapital und seiner Geschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, einschließlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie deren Offenlegung,

5.
die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaussichten des Emittenten der Vermögensanlagen und über seine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und

6.
die beizufügenden Unterlagen.

2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Ausnahmen bestimmt werden, in denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt abgesehen werden kann,

1.
wenn beim Emittenten der Vermögensanlagen, bei den angebotenen Vermögensanlagen oder bei dem Kreis der mit dem Angebot angesprochenen Anleger besondere Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist oder

2.
wenn diese Angaben von geringer Bedeutung sind oder durch ihre Aufnahme in den Verkaufsprospekt ein erheblicher Schaden beim Emittenten der Vermögensanlagen zu befürchten wäre.




§ 8 Billigung des Verkaufsprospekts



(1) 1Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden. 2Die Bundesanstalt entscheidet über die Billigung vorbehaltlich Absatz 4 Satz 4 nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Verkaufsprospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts. 3Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundesanstalt insbesondere, ob für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt widerspruchsfrei dargestellt werden.

(2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verkaufsprospekts ihre Entscheidung mit.

(3) 1Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass der Verkaufsprospekt unvollständig ist oder es ergänzender Informationen bedarf, gilt die in Absatz 2 genannte Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen eingehen. 2Die Bundesanstalt soll den Anbieter über die nach ihrer Auffassung vorliegende Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder über die Notwendigkeit ergänzender Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Verkaufsprospekts informieren.

(4) 1Hat die Bundesanstalt aufgrund der Beschreibung der Vermögensanlage im Verkaufsprospekt oder sonstiger der Bundesanstalt bekannten Tatsachen Anhaltspunkte dafür, dass Anlegerschutzbedenken im Hinblick auf § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes bestehen, setzt sie das Prospektprüfungsverfahren solange aus, bis das Verfahren nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen ist. 2Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter die Aussetzung und den Zeitpunkt der Aussetzung mit. 3Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt ab dem Zeitpunkt erneut, zu dem die Bundesanstalt die Prüfung nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz beendet und dies dem Anbieter mitgeteilt hat. 4Endet das Verfahren nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz mit einem Verbot, versagt die Bundesanstalt die Billigung. 5Ergeht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags auf Billigung des Verkaufsprospekts keine Entscheidung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, gilt das Prospektprüfungsverfahren als beendet.




§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts



Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.




§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung



(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.

(2) 1Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er

1.
auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder

2.
auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

2Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. 3Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich elektronisch über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem mitzuteilen.

(3) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufsprospekte. 2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. 3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend.




§ 10 Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung



(1) 1Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unter Angabe des jeweiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der Vermögensanlage und des Emittenten unverzüglich elektronisch über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem mitzuteilen. 2Die vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist erfolgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Nebenleistungen gezahlt sind.

(2) 1Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bei der Bundesanstalt gilt das öffentliche Angebot oder die Tilgung der Vermögensanlage als fortdauernd. 2Unterlässt der Anbieter die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als beendet.




§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben



(1) 1Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, ist in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß Satz 5 zu veröffentlichen. 2Ein wichtiger neuer Umstand im Sinne von Satz 1 ist insbesondere

1.
jeder neu offengelegte Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten,

2.
jeder neu offengelegte Konzernabschluss des Emittenten,

2a.
jeder neue Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs, der eine abweichende Verwendung der freigegebenen Mittel feststellt, sowie

3.
jeder Umstand, der sich auf die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr erheblich auswirkt und geeignet ist, die Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.

3Der Anbieter hat den Nachtrag unverzüglich nach dem Auftreten eines nach Satz 1 zu veröffentlichenden Umstands oder der Feststellung einer nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unrichtigkeit zu erstellen und der Bundesanstalt zur Billigung einzureichen. 4Die Bundesanstalt hat den Nachtrag nach Eingang binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 zu billigen. 5Die Veröffentlichung muss nach der Billigung unverzüglich in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgenommen werden.

(2) 1Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 3Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 4Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten.

(3) 1Der Anbieter hat neben dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des Verkaufsprospekts zu veröffentlichen. 2Dabei ist der nachtragspflichtige Umstand jeweils an der Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt geändert wird. 3Die jeweiligen Änderungen gegenüber dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. 4§ 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Der von der Bundesanstalt gebilligte Verkaufsprospekt und die einzelnen Nachträge sind bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu machen.




§ 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung



(1) 1Der Emittent einer Vermögensanlage ist nach Beendigung des öffentlichen Angebots einer Vermögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. 2Eine Tatsache im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere

1.
die drohende Zahlungsunfähigkeit des Emittenten,

2.
ein Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber Anlegern von Vermögensanlagen,

3.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Gesellschaften, gegenüber denen der Emittent erhebliche Zahlungsforderungen hat oder deren Insolvenz zu einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann,

4.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Konzernmitglieds des Emittenten, sofern dies zu einem Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber den Anlegern oder einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann,

5.
der Ausfall von wesentlichen Vertragspartnern des Emittenten.

3Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt mit der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.

(2) 1Der Emittent hat die Tatsache vor der Zuleitung nach Absatz 3 der Bundesanstalt mitzuteilen. 2Die Bundesanstalt macht die Tatsache spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang auf ihrer Internetseite bekannt.

(3) 1Die betreffenden Tatsachen sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information im Inland verbreiten und jederzeit zugänglich sind. 2Der Bundesanstalt ist die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitzuteilen.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form

1.
der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 und

2.
der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.




§ 12 Werbung für Vermögensanlagen



(1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, in der auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufgenommen wird.

(2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." Bei einer Werbung in elektronischen Medien, in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung

1.
weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und

2.
einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses Dokument enthält, der mit „Warnhinweis" gekennzeichnet ist.

(3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen wird: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen."

(4) Eine Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten.

(5) In einer Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf weder der Begriff „Fonds" noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Anbieters, des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden.




§ 13 Vermögensanlagen-Informationsblatt



(1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufsprospekt oder im Fall der §§ 2a und 2b ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen und bei der Bundesanstalt hinterlegen, sofern für die Vermögensanlagen kein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist, veröffentlicht werden muss.

(2) 1Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. 2Die Gestattung ist zu erteilen, wenn das Vermögensanlagen-Informationsblatt vollständig alle Angaben und Hinweise enthält, die nach den folgenden Absätzen, auch in Verbindung mit der nach Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, und diese Angaben und Hinweise in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen. 3Wird die Prospektausnahme nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen, hat die Bundesanstalt dem Anbieter innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vermögensanlagen-Informationsblatts mitzuteilen, ob sie die Veröffentlichung gestattet. 4Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass die ihr zur Gestattung übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder die erforderlichen Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sind, beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unterlagen und die erforderlichen Angaben und Hinweise in der vorgeschriebenen Reihenfolge eingehen. 5Die Bundesanstalt soll dem Anbieter im Fall des Satzes 3 innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Vermögensanlagen-Informationsblatts mitteilen, wenn sie nach Satz 4 weitere Unterlagen für erforderlich hält. 6Dies gilt auch, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die erforderlichen Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen. 7Wird das Vermögensanlagen-Informationsblatt neben einem Verkaufsprospekt hinterlegt, gelten die Fristen des § 8 Absatz 2 und 3 oder des § 11 Absatz 1 Satz 4.

(3) 1Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. 2Es muss mindestens die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihenfolge jeweils in einer Form enthalten, dass das Publikum

1.
die Art und die genaue Bezeichnung der Vermögensanlage,

2.
Angaben zur Identität des Anbieters, des Emittenten einschließlich seiner Geschäftstätigkeit und in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird, Angaben zur Identität der Internet-Dienstleistungsplattform,

2a.
die Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, *)

3.
die Anlagestrategie, Anlagepolitik und die Anlageobjekte insbesondere die Angabe des Realisierungsgrads der konkreten Projekte sowie abgeschlossener Verträge sowie die Angabe, ob die Nettoeinnahmen aus den Anlegergeldern hierfür allein ausreichend sind und die Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts,

4.
die Laufzeit, die Kündigungsfrist der Vermögensanlage und die Konditionen der Zinszahlung und Rückzahlung,

5.
die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken,

6.
das Emissionsvolumen, die Art und Anzahl der Anteile,

7.
den auf der Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses berechneten Verschuldungsgrad des Emittenten,

8.
die Aussichten für die vertragsgemäße Zinszahlung und Rückzahlung unter verschiedenen Marktbedingungen,

9.
die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen, im Fall der Inanspruchnahme der Prospektausnahme nach § 2a einschließlich sämtlicher Entgelte und sonstigen Leistungen, die die Internet-Dienstleistungsplattform von dem Emittenten für die Vermittlung der Vermögensanlage erhält,

10.
das Nichtvorliegen von maßgeblichen Interessenverflechtungen im Sinne von § 2a Absatz 5 zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, wenn die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird,

11.
die Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt,

12.
Angaben zur schuldrechtlichen oder dinglichen Besicherung der Rückzahlungsansprüche von zur Immobilienfinanzierung veräußerten Vermögensanlagen,

13.
den Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen, verkauften und vollständig getilgten Vermögensanlagen des Emittenten, sofern die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird,

14.
das Nichtvorliegen von Nachschusspflichten im Sinne von § 5b Absatz 1,

15.
Angaben zur Identität des Mittelverwendungskontrolleurs nach § 5c einschließlich seiner Geschäftstätigkeit, seiner Vergütung sowie den Umständen oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen könnten, sowie

16.
das Nichtvorliegen eines Blindpool-Modells im Sinne von § 5b Absatz 2,

einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.

(4) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss folgenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss im Anschluss an die Angaben nach § 13 Absatz 3 zudem in folgender Reihenfolge enthalten:

1.
einen Hinweis darauf, dass die inhaltliche Richtigkeit des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt,

2.
einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und darauf, wo und wie dieser erhältlich ist und dass er kostenlos angefordert werden kann,

3.
einen Hinweis auf den letzten offengelegten Jahresabschluss und darauf, wo und wie dieser erhältlich ist,

4.
einen Hinweis darauf, dass der Anleger eine etwaige Anlageentscheidung bezüglich der betroffenen Vermögensanlagen auf die Prüfung des gesamten Verkaufsprospekts stützen sollte, und

5.
einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der Grundlage einer in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen können, wenn die Angabe irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar ist und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird.

(5) 1Abweichend von Absatz 4 Nummer 2 und 4 muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt in dem Fall, dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich ist, folgenden Hinweis enthalten: „Für die Vermögensanlage wurde kein von der Bundesanstalt gebilligter Verkaufsprospekt hinterlegt. Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage." 2Abweichend von Absatz 4 Nummer 5 muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt in den in Satz 1 genannten Fällen einen Hinweis darauf enthalten, dass Ansprüche auf der Grundlage einer in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen können, wenn die Angabe irreführend oder unrichtig ist und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird.

(6) 1Der Anleger muss die in Absatz 3 aufgezählten Informationen verstehen können, ohne hierfür zusätzliche Dokumente heranziehen zu müssen. 2Die Angaben in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. 3Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein und müssen mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen. 4Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf sich jeweils nur auf eine bestimmte Vermögensanlage beziehen und keine werbenden oder sonstigen Informationen enthalten, die nicht dem genannten Zweck dienen. 5Im Vermögensanlagen-Informationsblatt ist die Verwendung des Begriffs „Fonds" oder eines Begriffs, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Anbieters, des Emittenten oder der Vermögensanlage unzulässig. 6Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten.

(7) 1Die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben sind nach der Gestattung der Veröffentlichung und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach Maßgabe des Satzes 3 unverzüglich zu aktualisieren, wenn sie unrichtig oder unvereinbar mit den Angaben im Verkaufsprospekt sind oder wenn ergänzende Angaben in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt nach § 11 veröffentlicht werden. 2Die aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts ist der Bundesanstalt unverzüglich zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln und gemäß § 13a zu veröffentlichen und bereitzuhalten. 3Das Datum der letzten Aktualisierung sowie die Zahl der seit der erstmaligen Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts vorgenommenen Aktualisierungen sind im Vermögensanlagen-Informationsblatt zu nennen. 4Ist die Erstellung eines Verkaufsprospektes nach § 2a oder § 2b entbehrlich, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für jeden wichtigen neuen Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Gestattung der Veröffentlichung und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden; Absatz 2 findet in diesem Fall jedoch keine Anwendung.

(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Informationsblätter erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Nr. 15 a) aa) G. v. 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768), die gemäß dessen Artikel 13 Abs. 2 am 3. Januar 2018 in Kraft treten sollte, wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts



(1) 1Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. 2Die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss für die Dauer des öffentlichen Angebots nach Satz 1 zugänglich gemacht und bereitgehalten werden.

(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich gemacht werden.

(3) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite für den Fall, dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach §§ 2a oder 2b entbehrlich ist, die nach § 13 gestatteten Vermögensanlagen-Informationsblätter. 2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. 3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch die nach § 13 Absatz 7 Satz 2 übermittelten aktualisierten Fassungen der Vermögensanlagen-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.




§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt



(1) 1Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen zu erstellenden Verkaufsprospekt vor dessen Veröffentlichung der Bundesanstalt als Hinterlegungsstelle übermitteln. 2Zeitgleich mit der Hinterlegung nach Satz 1 hat der Anbieter zudem das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.

(2) 1Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts. 2Der hinterlegte Verkaufsprospekt und das nach Absatz 1 hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt und das Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt worden sind.

(3) 1Der Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer Veröffentlichung ergänzender Angaben nach § 11 den Nachtrag zum Verkaufsprospekt zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln. 2Im Falle einer Aktualisierung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nach § 13 Absatz 7 hat der Anbieter der Bundesanstalt eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln.

(4) 1Verkaufsprospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter sind der Bundesanstalt zur Prüfung und Hinterlegung elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln. 2Dies gilt für Nachträge nach § 11 und Aktualisierungen nach § 13 Absatz 7 entsprechend.




§ 15 Anlegerinformation



(1) 1Der Anbieter hat einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf dessen Verlangen während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11 Satz 1 jederzeit den Verkaufsprospekt und eine aktuelle Fassung des nach § 13 erstellten Vermögensanlagen-Informationsblatts in Textform, auf Verlangen in Papierform zu übermitteln. 2Der Emittent hat einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf dessen Verlangen jederzeit den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht sowie den Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs gemäß § 5c jeweils in Textform, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln. 3Auf Antrag einer Person, die in Bezug auf Vermögensanlagen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt oder Vermögensanlagen verkauft, hat der Anbieter dieser Person das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt in Textform zu übermitteln.

(2) 1Im Falle des Eigenvertriebs nach § 5b Absatz 4 hat der Anbieter rechtzeitig vor Vertragsschluss dem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt in der jeweils aktuellen Fassung und auf Verlangen den Verkaufsprospekt zur Verfügung zu stellen. 2Der am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Unterlagen nach Satz 1 erhalten kann. 3Erbringt der Anbieter im Falle des Eigenvertriebs nach § 5b Absatz 4 keine Anlageberatung, hat er den am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform darauf hinzuweisen, dass er nicht beurteilt, ob

1.
die Vermögensanlage den Anlagezielen des Interessierten entspricht,

2.
die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger dessen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und

3.
der Anleger mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.

(3) 1Die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ist von jedem Anleger vor Vertragsschluss unter Nennung von Ort und Datum durch seine Unterschrift mit Vor- und Familienname auf dem nach § 13 erstellten Vermögensanlagen-Informationsblatt zu bestätigen. 2Der Anbieter und der Anleger erhalten je eine Ausfertigung des gezeichneten Vermögensanlagen-Informationsblatts.

(4) 1Werden für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, hat der Anleger die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 4 Satz 1 in einer der Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwertigen Art und Weise zu bestätigen. 2Eine Bestätigung ist dann gleichwertig, wenn sie vom Anleger durch eigenständige Texteingabe vorgenommen wird, die zweifelsfrei seine Identität erkennen lässt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen eine Bestätigung im Sinne des Absatzes 4 einer Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwertig ist.




Unterabschnitt 2 Befugnisse der Bundesanstalt

§ 15a Zusätzliche Angaben



Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.




§ 16 Untersagung von Werbung



(1) 1Um Missständen bei der Werbung für Vermögensanlagen zu begegnen, kann die Bundesanstalt Emittenten und Anbietern bestimmte Arten der Werbung untersagen. 2Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn

1.
eine Werbung nicht die nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise enthält,

2.
eine Werbung einen nach § 12 Absatz 4 unzulässigen Hinweis enthält,

3.
eine Werbung eine nach § 12 Absatz 5 unzulässige Begriffsverwendung enthält,

4.
mit der Sicherheit der Vermögensanlage geworben wird, obwohl die Rückzahlung der Vermögensanlage nicht oder nicht vollständig gesichert ist,

5.
die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kosten, Rendite und Ertrag sowie zur Abhängigkeit vom Verhalten Dritter erfolgt, durch die in irreführender Weise der Anschein eines besonders günstigen Angebots entsteht,

6.
die Werbung mit Angaben erfolgt, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8 Absatz 1 irrezuführen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören.




§ 17 Untersagung der Veröffentlichung



(1) 1Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind. 2Die Bundesanstalt untersagt entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 4 die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und des zugehörigen Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Verkaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensanlage erlassen hat.

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat.

(3) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn es nicht die Angaben und Hinweise enthält, die nach § 13, auch in Verbindung mit der nach § 13 Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder die Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthalten sind.




§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots



(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass

1.
die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1 eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder eine kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate vorsehen, die Vermögensanlagen entgegen § 5b Absatz 1 bis 3 oder ohne gemäß § 5c erforderlichen Mittelverwendungskontrolleur angeboten werden oder sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Absatz 2 Satz 7 ergibt, dass die Verwendung der Anlegergelder nicht planmäßig erfolgte,

1a.
die Vermögensanlagen entgegen § 2a Absatz 5 von einem Emittenten ausgegeben werden, wenn maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen, das die Internetdienstleistungsplattform betreibt, bestehen,

2.
der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder dieser nach § 8a nicht mehr gültig ist,

3.
der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind oder die die Bundesanstalt nach § 15a zusätzlich verlangt hat,

4.
der Verkaufsprospekt eine nach § 7 Absatz 2 Satz 3 unzulässige Begriffsverwendung enthält,

5.
der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforderlichen Nachtrag nicht veröffentlicht hat,

6.
der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffentlicht oder

7.
der Anbieter entgegen § 13 oder § 13a kein Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht hat, oder der Anbieter eine nach § 13 Absatz 7 erforderliche Aktualisierung nicht veröffentlicht hat.

(2) Der Bundesanstalt stehen die in § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Hinblick auf Vermögensanlagen zu.

(3) Der Bundesanstalt stehen die in § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch gegenüber Anbietern und Emittenten von Vermögensanlagen zu.




§ 19 Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt



(1) 1Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, um

1.
die Einhaltung der Pflichten und Verbote nach den §§ 2a, 2b, 5a, 5b, 5c, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen,

2.
zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder ob diese Angaben kohärent und verständlich sind,

3.
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 18 Absatz 2 vorliegen,

4.
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 18 Absatz 3 vorliegen oder

5.
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 24 Absatz 5 Satz 1 vorliegen.

2Die Informationen sind der Bundesanstalt auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. 3Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege verlangen. 4Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen. 5In dem Verlangen ist auf die Befugnis nach § 26b hinzuweisen.

(2) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der Verpflichtete ist über sein Recht zu belehren, die Auskunft zu verweigern.




Unterabschnitt 3 Haftung

§ 20 Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt



(1) 1Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, kann der Erwerber der Vermögensanlagen von denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, und denjenigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Vermögensanlagen nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, abgeschlossen wurde. 2Auf den Erwerb von Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. 2Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht nicht, sofern

1.
die Vermögensanlagen nicht auf Grund des Verkaufsprospekts erworben wurden,

2.
der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlagen beigetragen hat oder

3.
der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts beim Erwerb kannte.

(5) Werden Vermögensanlangen eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(6) 1Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. 2Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.


§ 21 Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt



(1) 1Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde. 2Auf den Erwerb von Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. 2Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.

(5) 1Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. 2Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.


§ 22 Haftung bei unrichtigem oder fehlendem Vermögensanlagen-Informationsblatt



(1) Wer Vermögensanlagen auf Grund von Angaben in einem Vermögensanlagen-Informationsblatt erworben hat, kann von dem Anbieter die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Vermögensanlagen nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, wenn

1.
die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar sind und

2.
das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde.

(1a) Sofern die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich ist, besteht der Anspruch nach Absatz 1 unter der Voraussetzung, dass

1.
die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben irreführend oder unrichtig sind und

2.
das Erwerbsgeschäft während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1, Absatz 1a oder Absatz 2 besteht nicht, sofern

1.
der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des Vermögensanlagen-Informationsblatts beim Erwerb kannte oder

2.
der Sachverhalt, über den unrichtige Angaben im Vermögensanlagen-Informationsblatt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlagen beigetragen hat.

(4a) 1Der Erwerber kann von dem Anbieter die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Vermögensanlage nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, wenn

1.
ihm das Vermögensanlagen-Informationsblatt entgegen § 15 nicht zur Verfügung gestellt wurde,

2.
das Vermögensanlagen-Informationsblatt den Hinweis nach § 13 Absatz 4 Satz 1 nicht enthalten hat oder

3.
er die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 4 Satz 1 nicht nach § 15 Absatz 3 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5, bestätigt hat.

2Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht der Anspruch nach Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 2 oder Absatz 4a nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(6) 1Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 2 oder Absatz 4a im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. 2Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.




Abschnitt 3 Rechnungslegung und Prüfung

§ 23 Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten



(1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus

1.
dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,

2.
dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,

3.
einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie

4.
den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25.





§ 24 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten



(1) 1Alle Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz im Inland haben für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten sowie dem Jahresabschluss und dem Lagebericht Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs beizufügen; Emittenten von Vermögensanlagen haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern; dies gilt nicht für Emittenten, die die Einstufung als klein im Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen. 2§ 264 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. 3Der Lagebericht hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt in feste und variable vom Emittenten von Vermögensanlagen gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom Emittenten der Vermögensanlagen gezahlten besonderen Gewinnbeteiligungen sowie

2.
die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Führungskräften und Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Emittenten von Vermögensanlagen auswirkt.

4Für den letzten Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten von Vermögensanlagen vor dem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen sind die Sätze 1 bis 3 und § 23 entsprechend anzuwenden. 5Wurde der Emittent weniger als 18 Monate vor der Einreichung eines Verkaufsprospekts zur Billigung nach § 8 gegründet und hat er noch keinen Jahresabschluss und keinen Lagebericht erstellt, sind in den Verkaufsprospekt aktuelle und zukünftige Finanzinformationen nach Maßgabe der nach § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung aufzunehmen.

(2) Handelt es sich bei dem Emittenten der Vermögensanlagen um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(3) 1Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben für den Jahresabschluss die gleichwertigen, dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. 2Hat der Emittent nach den dortigen Vorschriften einen Lagebericht zu erstellen, sind auch insoweit die dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. 3Der Lagebericht muss zusätzlich die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angaben enthalten. 4Sieht das dortige Recht keine Erstellung eines Lageberichts vor, können die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 auch in den Jahresabschluss aufgenommen oder in einer gesonderten Erklärung beigefügt werden. 5Absatz 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. 6Ist der Jahresabschluss oder der Lagebericht, den ein Emittent gemäß den nach Satz 1 bis 4 anwendbaren Vorschriften zu erstellen hat, nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

(4) 1Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den in Deutschland geltenden, auf Kapitalgesellschaften anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften in deutscher Sprache zu erstellen. 2Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten von Vermögensanlagen anordnen, soweit konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund von Eingaben Dritter, für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. 2Die Bundesanstalt kann Schwerpunkte für die einzelne Prüfung festlegen; der Umfang der einzelnen Prüfung soll in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt werden. 3Zur Durchführung der Prüfung bestellt die Bundesanstalt andere Einrichtungen und Personen; sie kann an der Prüfung teilnehmen. 4§ 107 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes findet entsprechende Anwendung. 5Eine Prüfung findet auch dann nicht statt, wenn ein Verfahren nach § 107 des Wertpapierhandelsgesetzes anhängig ist, soweit der Gegenstand des Bilanzkontrollverfahrens reicht.

(6) 1Der Emittent einer Vermögensanlage, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben den Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, und der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind. 2Satz 1 gilt auch hinsichtlich Konzernunternehmen sowie abhängigen oder herrschenden Unternehmen. 3Für das Recht zur Auskunftsverweigerung und die Belehrungspflicht gilt § 19 Absatz 3 entsprechend. 4Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen Verpflichteten haben den Bediensteten der Bundesanstalt oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. 5§ 6 Absatz 11 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. 6Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) 1Die Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfung bedient, haben ihr unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem von der Bundesanstalt bestimmten elektronischen Format über deren Ergebnis zu berichten; auf Verlangen der Bundesanstalt hat dies über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu geschehen. 2In den Bericht sind alle Tatsachen aufzunehmen, deren Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Bundesanstalt erforderlich ist. 3Der Bericht hat den verantwortlichen Prüfer zu bezeichnen. 4Die von der Bundesanstalt zur Durchführung der Prüfung bestellten Einrichtungen und Personen haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung ihrer Tätigkeit. 5Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Emittenten die Auslagen und die Vergütung des Prüfers festsetzen. 6§ 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

(8) 1Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Emittenten von Vermögensanlagen begründen, den für die Verfolgung zuständigen Behörden anzuzeigen. 2Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüferkammer.




§ 25 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers



(1) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht des inländischen Emittenten von Vermögensanlagen und des Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 2Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. 3Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind durch einen Abschlussprüfer nach den gleichwertigen dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden Prüfungsvorschriften zu prüfen.

(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob der Emittent der Vermögensanlagen die Bestimmungen eines den Vermögensanlagen zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags oder eines Treuhandverhältnisses beachtet hat.

(3) 1Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. 2Dies gilt auch für den Fall, dass die Vermögensanlage für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird.

(4) Hat der Emittent der Vermögensanlagen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat dieser dem Jahresbericht eine zusätzliche Bestätigung des Abschlussprüfers in deutscher Sprache beizufügen (§ 23 Absatz 2 Nummer 4), wonach

1.
es sich bei den Unterlagen nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 um einen für Kapitalgesellschaften geltenden, nach dem nationalen Recht des Sitzstaates aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss und Lagebericht handelt,

2.
die Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 oder die Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 4 erfüllt sind und

3.
die Unterlagen gemäß § 23 Absatz 2 insgesamt vollständig sind.




§ 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist



(1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats.

(2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.