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Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Wasserstoffnetzentgeltverordnung - WasserstoffNEV)


Teil 2 Ermittlung der Netzkosten

§ 6 Grundsätze der Netzkostenermittlung



(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten für die Wasserstoffnetzinfrastruktur sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes entsprechen.

(2) 1Zur Bestimmung der Ist-Kosten eines Geschäftsjahres ist eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen, ausgehend von einer auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkten Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2Zur Bestimmung der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr ist eine bestmögliche Abschätzung vorzunehmen. 3Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung des Absatzes 1 und abzüglich der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 12 zusammen aus

1.
den aufwandsgleichen Kosten nach § 7,

2.
den kalkulatorischen Abschreibungen nach den §§ 8 und 9,

3.
der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 10 und

4.
den kalkulatorischen Steuern nach § 11.

(3) Liegt keine auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkte Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, ist bei der Bestimmung der Netzkosten gemäß Absatz 2 eine auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkte und nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen.

(4) 1Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. 2Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Wasserstoffnetz zuzuordnen. 3Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. 4Betreiber eines Wasserstoffnetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. 5Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. 6Die hierfür maßgeblichen Gründe sind vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) 1Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann die Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes Eigentümer der Anlagen wäre. 2Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) 1Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Wasserstoffnetzes Dienstleistungen, so sind anfallende Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung einzubeziehen. 2Sind das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers eines Wasserstoffnetzes miteinander verbundene Unternehmen, so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich anfallen. 3Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu den miteinander verbundenen Unternehmen gehören, zu denen das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnetzes oder dessen Gesellschafter gehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich angefallen sind. 4Sind das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnetzes oder dessen Gesellschafter nicht miteinander verbundene Unternehmen, so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. 5Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.


§ 7 Aufwandsgleiche Kostenpositionen



(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen.

(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzubeziehen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.


§ 8 Kalkulatorische Abschreibungen



(1) 1Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter (kalkulatorische Abschreibungen) nach den Absätzen 2 bis 6 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen. 2Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung.

(2) 1Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. 2Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. 3Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.

(3) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlagegüter sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.

(4) 1Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung einer Anlage kann für das jeweilige Investitionsprojekt eine spezifische Nutzungsdauer angesetzt werden. 2Satz 1 ist insbesondere anzuwenden für durch die öffentliche Hand oder die Europäische Kommission geförderte Projekte zum Aufbau von Wasserstoffnetzen, bei denen die im Rahmen der Förderung jeweils zugrunde gelegte Nutzungsdauer angesetzt werden kann. 3Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat der Bundesnetzagentur die Nutzungsdauer anzuzeigen, die für das jeweilige Investitionsprojekt angesetzt wird. 4Die Anzeige nach Satz 3 hat die Angaben zu enthalten, die für eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Anlagegüter zu einem Investitionsprojekt erforderlich sind. 5Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. 6Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen.

(5) 1Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums 0 Euro. 2Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. 3Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. 4Ändert sich die ursprüngliche Abschreibungsdauer während der Nutzung, bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. 5Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Verteilung des Restwertes auf die Restabschreibungsdauer. 6Die Sätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Anlage, die bisher der Gasversorgung diente, im Sinne von § 13 auf reinen Wasserstoffbetrieb umgestellt wird.

(6) 1Es erfolgt keine Abschreibung unter 0 Euro. 2Satz 1 ist ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen anzuwenden.


§ 9 Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei auf ausschließlichen Wasserstofftransport umgestellten Altanlagen des Gasversorgungsnetzes



(1) Bei einer Anlage des Gasversorgungsnetzes, die erstmalig vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurde (Altanlage) und nunmehr ausschließlich dem Wasserstoffnetzbetrieb dient, sind bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen nach § 8 die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Grundsätze ergänzend anzuwenden.

(2) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen

1.
des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;

2.
des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.

(3) 1Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. 2Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5. 3Im Falle von auf reinen Wasserstofftransport umgestellten Altanlagen aus Gasversorgungsnetzen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten für im vergleichbaren Zeitraum errichteter und in Deutscher Mark bewerteter Anlagegüter und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Indizes ermittelt werden.

(4) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach Absatz 3 sind folgende Indizes des Statistischen Bundesamtes 1) heranzuziehen:

1.
für die Anlagengruppen Grundstücksanlagen, Betriebsgebäude; Verwaltungsgebäude, Gebäude, Verkehrswege und Gebäude (Mess-, Regel- und Zähleranlagen) die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft";

2.
für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Hausanschlussleitungen, Stahlleitungen PE ummantelt, Stahlleitungen kathodisch geschützt, Stahlleitungen bitumiert, Grauguss (> DN 150), Duktiler Guss, Polyethylen (PE-HD) und Polyvenylchlorid (PVC) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft";

3.
für die Anlagengruppen Stahlleitungen PE ummantelt, Stahlleitungen kathodisch geschützt und Stahlleitungen bitumiert, die für den Gastransport mit einem Druck größer als 16 bar ausgelegt sind,

a)
die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise - Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)", mit einem Anteil von 40 Prozent und

b)
die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft", mit einem Anteil von 60 Prozent;

4.
für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe Grundstücke, der Index der Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte (Inlandsabsatz), enthalten in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise - Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)".

(5) 1Sofern die für die Indexreihen nach Absatz 4 heranzuziehenden Indizes des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 4 genannten Indexreihen zu verketten sind. 2Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Absatz 4 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. 3Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:

1.
für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer

a)
für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft" und

b)
für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft";

2.
für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer

a)
für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „ Preisindizes für die Bauwirtschaft", und

b)
für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft";

3.
für die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl

a)
für den Zeitraum von 2000 bis 2004 die Indexreihe Rohre aus Eisen und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft",

b)
für den Zeitraum von 1968 bis 1999 die Indexreihe Präzisionsstahlrohre, nahtlos und geschweißt, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise - Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)" und

c)
für den Zeitraum vor 1968 die Indexreihe Eisen und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise - Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)";

4.
für die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise - Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)".

(6) Kalkulatorische Abschreibungen für zusätzliche Investitionen in Altanlagen nach Absatz 1, insbesondere um diese Altanlagen technisch für das Wasserstoffnetz nutzbar zu machen, richten sich ausschließlich nach § 8.

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1 Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden.


§ 10 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung



(1) 1Die Verzinsung des von Betreibern von Wasserstoffnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt durch eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. 2Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe

1.
der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen, bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 3;

2.
der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen, bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2;

3.
der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Anlagen eines Wasserstoffnetzes, bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und

4.
der Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil.

3Das Abzugskapital und das verzinsliche Fremdkapital werden bei der Ermittlung nach Satz 1 abgezogen. 4Grundstücke sind zu den Anschaffungskosten anzusetzen. 5Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. 6Soweit das ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach den Sätzen 2 und 3 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nach Absatz 5 zu verzinsen.

(2) 1Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. 2Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:

1.
Rückstellungen,

2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden,

3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

4.
erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten,

5.
erhaltene passivierte Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 und

6.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Wasserstoffnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) 1Zur Bestimmung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist zwischen Altanlagen und allen übrigen Anlagen des Wasserstoffnetzes zu unterscheiden. 2Der auf Altanlagen entfallende Anteil am Eigenkapital bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert dieser Anlagen nach § 9 Absatz 2 und 3 an der Summe der Sachwerte nach Absatz 1 Satz 2 hat. 3Der auf alle anderen Anlagen des Betriebs eines Wasserstoffnetzes entfallende Anteil am Eigenkapital bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte dieser Anlagen an der Summe der Sachwerte nach Absatz 1 Satz 2 hat.

(4) 1Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt 9 Prozent vor Steuern. 2Abweichend davon beträgt der auf Altanlagen entfallende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital anzuwendende Eigenkapitalzinssatz 7,73 Prozent vor Steuern. 3Die Zinssätze sind bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden.

(5) 1Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 6 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden Umlaufsrenditen, die von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden:

1.
die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen der öffentlichen Hand und

2.
die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen von Unternehmen.

2Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. 3Weitere Zuschläge auf den anzuwendenden Eigenkapitalzinssatz sind unzulässig.


§ 11 Kalkulatorische Steuern



Im Rahmen der Ermittlung der Wasserstoffnetzkosten kann die dem Wasserstoffnetzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden.


§ 12 Kostenmindernde Erlöse und Erträge



(1) 1Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. 2Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen:

1.
aktivierte Eigenleistungen,

2.
Zins- und Beteiligungserträge,

3.
vereinnahmte Netzanschlusskosten,

4.
Baukostenzuschüsse,

5.
Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder

6.
sonstige Erträge und Erlöse.

(2) 1Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. 2Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.


§ 13 Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport



1Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der Gasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz betrieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten und die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des Wasserstoffnetzes. 2Die kalkulatorische Bewertung dieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9.