Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung - LMRStV k.a.Abk.)
§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 124/2009
Nach §
58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 124/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 ein Lebensmittel mit einem anderen Lebensmittel vermischt.
§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 669/2009
Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 669/2009 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 931/2011
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 931/2011 nicht sicherstellt, dass der zuständigen Behörde eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird.
§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013
Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 208/2013 der zuständigen Behörde eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014
Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 884/2014 verstößt, indem er als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 Dokument genannte dort das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 2.
- entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014
Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 885/2014 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175
Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/175 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943
§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375
§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6
Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2016/6 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/186
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2017/186 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
§ 19 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.
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