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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 84 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten
§ 84 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der
- 1.
- als Angehörige oder Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
- 2.
- als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
- 3.
- als Angehörige oder Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
- 4.
- im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
- 5.
- als Kampfschwimmerin, Kampfschwimmer, Minentaucherin oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
- 6.
- als Minendemonteurin oder Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
- 7.
- als Angehörige oder Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
- 8.
- als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
- 9.
- im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
- 10.
- als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
- 11.
- als Helmtaucherin, Helmtaucher, Schwimmtaucherin oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
- 12.
- im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
- 13.
- als Angehörige oder Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
(2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
- 1.
- die Witwe oder der Witwer sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
- 2.
- die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
- 3.
- die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) 1Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
- 1.
- 150.000 Euro für die Soldatin oder den Soldaten,
- 2.
- insgesamt 100.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1,
- 3.
- insgesamt 40.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und
- 4.
- insgesamt 20.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldatinnen und Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 85, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
(8) § 63 gilt entsprechend.
§ 85 Einmalige Entschädigung
§ 85 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Setzt sich eine Soldatin oder ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält sie oder er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150.000 Euro, wenn sie oder er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet
- 1.
- in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,
- 2.
- außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 42 Absatz 5.
(3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Entschädigung
- 1.
- die Witwe, der Witwer sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro,
- 2.
- die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 40.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
- 3.
- die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 20.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder Absatz 2 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(5) § 63 gilt entsprechend.
§ 86 Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 86 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Schäden, die einer Soldatin oder einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. 2Gleiches gilt für Schäden der Soldatin oder des Soldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Soldatin oder der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Soldatin oder Soldat betroffen ist.
(2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 wird der Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) 1Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt
- 1.
- der Witwe, dem Witwer sowie den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern,
- 2.
- den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(4) Schadensausgleich in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.
(5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entstehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
§ 87 Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
§ 87 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
- 1.
- für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
- 2.
- die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
(2) 1Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 42, liegt ein Einsatzunfall vor. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) 1Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. 2Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn die Soldatin oder der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.
(4) 1Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. 2Die Einsatzversorgung umfasst
- 1.
- die Hinterbliebenenversorgung (§§ 58 und 59),
- 2.
- den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 86),
- 3.
- das Unfallruhegehalt (§ 88),
- 4.
- die einmalige Entschädigung (§ 89) und
- 5.
- die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 90).
(5) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 4 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.
(7) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich die Soldatin, der Soldat oder die oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre.
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