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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung und Praktika entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42 Abs. 2.




§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes



Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


§ 11 Ausbildungsakte



Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.


§ 12 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung im Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung im Bundesverwaltungsamt nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.


§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:

1.
Einführungslehrgang Ausbildungsbehörde 2 Monate,

2.
Praktikum I Bundesbehörde 8 Monate,

3.
Praktikum II

a)
Kommunalbehörde 3 Monate,

b)
Bundesbehörde 6 Monate und

4.
Abschlusslehrgang Ausbildungsbehörde 5 Monate.

(2) Begleitend zum Praktikum I werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.

(3) Das Praktikum I schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.


§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung



(1) Die fachtheoretische Ausbildung (Einführungs- und Abschlusslehrgang) ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.

(2) Der Einführungslehrgang umfasst 216, der Abschlusslehrgang 540 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt Lehrpläne, die die Lernziele der Lehrfächer, die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise festlegen. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.


§ 15 Ausbildungsbehörde



Ausbildungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt. Es trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung nach Maßgabe dieser Verordnung.


§ 16 Einführungslehrgang



(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:

1.
staatliche Ordnung und Zusammenhänge des öffentlichen Lebens,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Bürgerliches Recht,

4.
Öffentliches Dienstrecht, insbesondere

a)
Besoldungsrecht,

b)
Beihilferecht,

c)
Reisekostenrecht,

d)
Personalvertretungsrecht,

e)
Beamtenrecht,

5.
Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere

a)
Haushalts- und Rechnungswesen,

b)
Kassenrecht,

6.
Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung sowie

7.
Kommunikation und Kooperation.

(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen und Anwärtern in den Praktika das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln ermöglichen.


§ 17 Abschlusslehrgang



(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und ergänzt und vertieft diese.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und auf schwierigere Fälle nach weiterer Anleitung anzuwenden.

(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden die Fachgebiete

1.
Staats- und Verfassungsrecht,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Öffentliches Dienstrecht, insbesondere allgemeines Beamtenrecht, Personalvertretungsrecht, Besoldungsrecht, Beihilferecht, Reise- und Umzugskostenrecht, tarifliche Vergütung und Entlohnung,

4.
Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere Kassen- und Rechnungswesen, Bezüge zum Bundeshaushaltsrecht,

5.
Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung,

6.
Beschaffung und Materialverwaltung und

7.
Kommunikation und Kooperation.

(4) Das Fachgebiet Bürgerliches Recht wird vertiefend behandelt.


§ 18 Ziel der Praktika



(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Bundes- und Kommunalbehörden vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten sowie an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen. § 14 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 19 Zuständigkeit für die Praktika



(1) Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.

(2) Es trifft Regelungen mit den Bundes- und Kommunalbehörden über die Bereitstellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungsplätze.


§ 20 Durchführung und Inhalt der Praktika



(1) Das Praktikum I findet beim Bundesverwaltungsamt statt. In begründeten Fällen kommen auch andere Bundesbehörden in Betracht. Das Praktikum dauert acht Monate.

(2) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und mit den Aufgaben der inneren Verwaltung des Bundes, insbesondere mit

1.
Registraturwesen,

2.
Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung,

3.
Öffentlichem Dienstrecht und

4.
Öffentlicher Finanzwirtschaft, insbesondere Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

vertraut zu machen.

(3) Das Praktikum II wird

1.
bei Kommunalbehörden (drei Monate) und

2.
bei Bundesbehörden (sechs Monate)

durchgeführt.

(4) Bei den Kommunalbehörden erhalten die Anwärterinnen und Anwärter einen Überblick über die dort anfallenden Verwaltungsaufgaben und werden mit den Besonderheiten bürgernaher Verwaltung vertraut gemacht.

(5) Bei den Bundesbehörden werden die Anwärterinnen und der Anwärter mit den besonderen Belangen der Bundesverwaltung vertraut gemacht. Ihnen wird ein Überblick über Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesbehörden sowie über ihr Zusammenwirken mit anderen Behörden vermittelt.

(6) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine bestimmte Verwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind, können während des Praktikums II fachbezogen ausgebildet werden.


§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika



(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird dem Bundesverwaltungsamt vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.


§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen



(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 334 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind:

1.
staatliche Ordnung und Zusammenhänge des öffentlichen Lebens,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Bürgerliches Recht,

4.
Organisation der Bundesverwaltung, Innere Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung,

5.
Registraturwesen,

6.
Öffentliches Dienstrecht, insbesondere

a)
Besoldungsrecht,

b)
Beihilferecht,

c)
Reise- und Umzugskostenrecht,

d)
tarifliche Vergütung und Entlohnung,

e)
allgemeines Beamtenrecht,

7.
Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere

a)
Haushalts- und Rechnungswesen,

b)
Kassenrecht,

c)
Kosten- und Leistungsrechnung,

8.
Verwaltungsrechnen und

9.
Kommunikation und Kooperation.

Ein gesonderter Lehrplan bestimmt die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer und die Stundenzahlen.

(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während des Praktikums I beim Bundesverwaltungsamt durchgeführt.


§ 23 Leistungsnachweise



(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

3.
Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form und

4.
Referate und Vorträge.

(2) Bis zur Zwischenprüfung sind fünf schriftliche Aufsichtsarbeiten, davon zwei während des Einführungslehrgangs und drei im Zuge der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den in § 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet sind.

(3) Während des Abschlusslehrgangs, spätestens zwei Wochen vor der Laufbahnprüfung, sind fünf schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 3 genannten Fächern zu fertigen sowie zwei weitere Leistungsnachweise in schriftlicher oder mündlicher Form zu erbringen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den in § 17 Abs. 3 und 4 genannten Fächern zugeordnet sind.

(4) Die Abnahme eines Leistungsnachweises wird mindestens eine Woche vorher angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 33) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewertet.

(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bundesverwaltungsamt ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Einführungslehrgang und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) Die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.


§ 24 Bewertungen während der Praktika



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(3) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt das Bundesverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen in den Praktika, unter Berücksichtigung der im Zuge der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen angefertigten Leistungsnachweise ohne das Ergebnis der Zwischenprüfung, aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.