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Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe - 3. BImSchV)

V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2243; aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 29.06.2002; FNA: 2129-8-3-1 Umweltschutz
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Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) nach Anhörung der beteiligten Kreise,

-
des § 34 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),

-
des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880)

verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für den Schwefelgehalt von leichtem und schwerem Heizöl zur Verwendung als Brennstoff sowie von Dieselkraftstoff und von Schiffskraftstoffen zum Betrieb von Dieselmotoren. Die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen werden, gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen.




§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im Sinne dieser Verordnung sind Erdölerzeugnisse mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen für den Seeverkehr, die nach der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergeben.

(2) Schweres Heizöl im Sinne dieser Verordnung sind aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 3 genannten Kraft- und Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250 Grad Celsius nach der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, weniger als 65 Raumhundertteile übergehen. Kann die Destillation nicht anhand der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bestimmt werden, so wird das Erzeugnis ebenfalls als schweres Heizöl eingestuft.

(3) Schiffskraftstoff ist jeder zur Verwendung auf einem Schiff bestimmte oder auf einem Schiff verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993 entspricht.

(3a) Gasöl für den Seeverkehr im Sinne dieser Verordnung sind für Schiffe bestimmte Kraft- und Brennstoffe, deren Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMX und DMA nach Tabelle 1 der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993, liegen.

(3b) Schiffsdiesel ist jeder Schiffskraftstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMB und DMC nach Tabelle 1 der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993, liegen.

(3c) Sonstige Schiffskraftstoffe sind die nicht in den Absätzen 3a und 3b genannten Schiffskraftstoffe.

(4) Einführer im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Schiffskraftstoff oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einführt.

(5) Vermischer im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Schiffskraftstoff oder Dieselkraftstoff vermischt oder die Vermischung veranlasst.

(6) Großverteiler im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Schiffskraftstoff oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verteilt und über eine Lagerkapazität von mehr als 1.000 Kubikmeter verfügt. Das Verteilen nach Satz 1 schließt die Abgabe an Schiffe ein.




§ 3 Begrenzung des Schwefelgehalts



(1) Leichtes Heizöl darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen und Gasöl für den Seeverkehr nur verwendet werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,10 Massenhundertteile nicht überschritten wird.

(1a) Schiffsdiesel darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 1,5 Massenhundertteile nicht überschritten wird. Gasöl für den Seeverkehr darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ab dem 1. Januar 2010 anderen nur überlassen werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,1 Massenhundertteile nicht überschritten wird.

(2) Schweres Heizöl darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn 1,00 Massenhundertteile, berechnet als Schwefel, nicht überschritten werden. Es können auch höhere Schwefelgehalte als die unter Satz 1 genannten zugelassen werden, soweit das Heizöl in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft) vom 24. Juli 2002 in Verbrennungsanlagen eingesetzt werden darf und ausschließlich für den Einsatz in diesen Anlagen bestimmt ist.

(3) Dieselkraftstoff darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn der Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 10 mg/kg nicht überschritten wird.

(3a) Die Regelungen für die Absätze 1 bis 3 gelten nur für die Überlassung an den Verbraucher und an für die Abgabe an den Verbraucher vorgesehene Stellen.

(4) Für Brenn- und Kraftstoffe, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und die unter diese Verordnung fallen, sind die Absätze 1 bis 3 erst vom Zeitpunkt der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden.

(5) Dieselkraftstoff für die Binnenschifffahrt darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ein Höchstgehalt an Schwefel von 0,1 Massenhundertteile nicht überschritten wird. Ab 1. Januar 2010 darf Schiffskraftstoff, der einen Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,1 Massenhundertteile überschreitet, in der Binnenschifffahrt nicht verwendet werden.

(6) (aufgehoben)




§ 3a Kennzeichnung von schwefelarmem Brennstoff



Leichtes Heizöl nach § 2 Abs. 1 kann als "schwefelarm" bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 mg/kg (0,005 Massenhundertteile) nicht überschreitet.


§ 4 Ausnahmen



(1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag Ausnahmen von § 3, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Schwefelverbindungen zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers führen würde.

(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Die Bewilligung ist zu befristen.




§ 5 Überwachung



(1) Der Auskunftspflichtige nach § 52 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Brenn- und Kraftstoffe, die unter diese Verordnung fallen, als Hersteller, Vermischer, Einführer oder Großverteiler lagert, hat Tankbelegbücher zu führen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen sich die Lieferanten des Heizöls, Schiffskraftstoffs oder Dieselkraftstoffs ergeben.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Auskunftspflichtige nach Absatz 1 eine Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit des gelagerten Brenn- oder Kraftstoffs auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage vorzulegen; sofern der Hersteller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat, muss die Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über die dem Auskunftspflichtigen gelieferten Mengen auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten. Die zuständige Behörde kann dem Auskunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine Frist setzen.

(3) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um durch Probenahmen zu kontrollieren, ob der Schwefelgehalt der verwendeten und in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe dem § 3 entspricht. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit vorgenommen werden und für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sein. Für die Bestimmung des Schwefelgehalts sind folgende Prüfverfahren zu verwenden:

a)
Schweres Heizöl und Schiffskraftstoff: DIN EN ISO 8754 (2003) und EN ISO 14596.

b)
Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff: EN 24260 (1994), DIN EN ISO 8754 (2003) und EN ISO 14596.

Als Referenzverfahren dient EN ISO 14596.

(4) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden legen bis spätestens zum 31. Mai eine jährliche Übersicht der Ergebnisse der nach Absatz 3 vorgenommenen Maßnahmen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor.




§ 6 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff



(1) Der Einführer hat eine schriftliche Erklärung des Herstellers oder des Vermischers über die Beschaffenheit des Brenn- und Kraftstoffes den für die Abfertigung der Sendung zuständigen Zolldienststellen unverzüglich, spätestens vor Abfertigung in den zollrechtlichen freien Verkehr, vorzulegen und bis zum ersten Bestimmungsort der Sendung mitzuführen. Der Einführer kann die Beschaffenheit des Brenn- und Kraftstoffes auch durch eine Eingangsanalyse eines unabhängigen Labors feststellen lassen und das Ergebnis in die schriftliche Erklärung einfügen. Die Erklärung muss vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.

(2) Der Einführer hat die Sendung der für den ersten Bestimmungsort zuständigen Behörde so rechtzeitig zu melden, dass die Behörde von der Sendung vor ihrem Eintreffen am ersten Bestimmungsort Kenntnis erhält.

(3) Die zollamtlich bescheinigte Erklärung des Herstellers, des Vermischers oder die Eingangsanalyse gemäß Absatz 1 Satz 2 ist am ersten Bestimmungsort der Sendung vom Einführer verfügbar zu halten, solange sich die Sendung oder Teile der Sendung dort befinden. Darüber hinaus hat der Einführer eine Ausfertigung dieser Erklärung als Teil seiner geschäftlichen Unterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Einfuhren aus Staaten der Europäischen Union.




§ 7 Zugänglichkeit der Normen



Die in den §§ 2 und 5 sowie in der Anlage genannten ISO-, DIN ISO- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erhältlich. Die genannten Normen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.




§ 8 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Brenn- oder Kraftstoff anderen überlässt,

2.
entgegen § 5 Abs. 1 Tankbelegbücher nicht oder nicht richtig führt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht mitführt,

5.
entgegen § 6 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 eine Erklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,

7.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Ausfertigung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 2 Gasöl für den Seeverkehr oder Schiffskraftstoff verwendet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Gasöl für den Seeverkehr auf einer der in § 1 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, bezeichneten Seeschifffahrtsstraße, einer Seewasserstraße oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verwendet.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.




§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (zu § 5 Abs. 2)



1.
Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe

Nummer der Ausfertigung:
 Leichtes
Heizöl
Diesel-
kraftstoff
Gasöl
für den
Seever-
kehr
Schiffs-
diesel
Sonstige Schiffs-
kraftstoffe gemäß
§ 2 Absatz 3c
Schweres
Heizöl
Menge in t       
Erster Bestimmungsort der Sendung       
Kenndaten      
a) Dichte bei 15 Grad C nach
DIN EN ISO 3675 (1998) und
DIN EN ISO 12185 (1997)
in kg/cbm:
      
b) Viskosität bei 40 Grad C nach
DIN EN ISO 3104, Ausgabe
Dezember 1999:
      
c) Siedeverlauf nach DIN EN
ISO 3405 Ausgabe August 2001:
Bis 250 Grad C aufgefangene
Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 350 Grad C aufgefangene
Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 360 Grad C aufgefangene
Destillatmenge in Vol.-%:
      
d) Schwefelgehalt nach DIN EN
ISO 8754 (2003), DIN EN
ISO 14596 (2007) und DIN EN
24260 (1994) in Gew.-%:
      
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
Hersteller (Name und Anschrift):
Unterschrift:


2.
Zollamtlich abgefertigt am:
Firmenname und Geschäftssitz:
abgefertigte Menge:
Unterschrift und Dienstbezeichnung:

3.
Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 5
Firmenname und Geschäftssitz:
Gelieferte Menge:
Empfänger:
Bestimmungsort:
Ort, Datum:
Unterschrift: