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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz (BetrWPrV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1625 (Nr. 34); aufgehoben durch § 20 V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-8 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-8 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Betriebswirt/zur Geprüften Betriebswirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Betriebswirt/zur Geprüften Betriebswirtin. Die Qualifikation umfasst die Befähigung, unternehmerisch kompetent, zielgerichtet und verantwortungsvoll Lösungen für betriebswirtschaftliche Problemstellungen der Unternehmen, insbesondere im Zusammenhang mit den Herausforderungen des internationalen Wettbewerbs entwickeln zu können und dabei die ökonomische, ökologische und soziale Dimension eines nachhaltigen Wirtschaftens zu berücksichtigen. Hierzu gehört, insbesondere nachfolgende Aufgaben ausüben zu können:
- 1.
- Strategiefindung und -umsetzung im Rahmen einer nachhaltigen Unternehmensführung,
- 2.
- Gestaltung der organisatorischen Rahmenbedingungen des Unternehmens unter Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auswahl und Einsatz der personalwirtschaftlichen Instrumente zur Sicherung der Unternehmensziele,
- 4.
- Leitung und Koordination der betrieblichen Leistungsprozesse unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin. Die Zeugnisse der Anlagen 1 und 2 sind mit folgender Fußnote zu versehen: Geprüfter Betriebswirt/ Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz für die Bereiche der Industrie, des Handels und der Dienstleistungen.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte IHK-Aufstiegsfortbildungsprüfung zum Fachwirt oder Fachkaufmann oder eine vergleichbare kaufmännische Fortbildungsprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz nachweist oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung an einer auf eine Berufsausbildung aufbauenden kaufmännischen Fachschule und eine anschließende mindestens dreijährige Berufspraxis nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse,
- 2.
- Führung und Management im Unternehmen,
- 3.
- Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch.
(2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von anwendungsbezogenen, integrierten Situationsaufgaben nach § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 wird eine praxisorientierte Projektarbeit mit kaufmännischem Hintergrund erstellt und ein Fachgespräch nach § 6 durchgeführt.
(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt werden.
(4) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden.
(5) Mit dem Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 soll spätestens ein Jahr nach dem letzten erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.
§ 4 Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, der Dominanz des Marktes unter den Bedingungen der Globalisierung Rechnung tragen zu können. Insbesondere sollen vertiefte Kenntnisse der Möglichkeiten einer auf betriebswirtschaftlichen Kennzahlen gestützten finanzwirtschaftlichen Steuerung des Unternehmens, die den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen gerecht werden, nachgewiesen werden.
(2) Der Prüfungsteil Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- Marketing-Management,
- 2.
- Bilanz- und Steuerpolitik des Unternehmens,
- 3.
- Finanzwirtschaftliche Steuerung des Unternehmens,
- 4.
- Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung,
- 5.
- Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen.
(3) Im Prüfungsbereich Marketing-Management" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marketing als managementbetriebenen Prozess zu verstehen und anwenden zu können. Marketingaspekte sollen methodisch und strukturiert auf die spezifischen Rahmenbedingungen des Unternehmens übertragen und umgesetzt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Analyse der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Unternehmens,
- 2.
- Formulierung eines strategischen und operativen Zielprogramms,
- 3.
- Formulierung zielgerichteter Marketingstrategien,
- 4.
- Auswahl geeigneter Marketingaktivitäten und deren Umsetzung,
- 5.
- Bestimmung geeigneter Kontrollverfahren.
(4) Im Prüfungsbereich Bilanz- und Steuerpolitik des Unternehmens" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, alle Kernbereiche der finanzorientierten Unternehmensführung unter steuerlichen Gesichtspunkten gestalten zu können. Das Ergebnis der Geschäftstätigkeit soll unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und Zielsetzung des Unternehmens durch Nutzung der Gestaltungsmöglichkeiten der Bilanzpolitik dargestellt werden können. Dabei sind Kenntnisse des Steuersystems sowie der nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- das Steuersystem in seiner Bedeutung für das Unternehmen,
- 2.
- zielorientierter Einsatz der Instrumente der Bilanzanalyse,
- 3.
- Unterstützung der Unternehmensziele durch Bilanz- und Steuerpolitik,
- 4.
- internationale Rechnungslegungsvorschriften.
(5) Im Prüfungsbereich Finanzwirtschaftliche Steuerung des Unternehmens" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Controlling des Unternehmens zielgerichtet zur Planung, Steuerung und Kontrolle der finanzwirtschaftlichen Prozesse einsetzen zu können. Dazu gehört, in der Lage zu sein, durch effiziente Auswahl geeigneter Controlling-Instrumente ein Managementinformationssystem einzuführen, das die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Leistungs- und Finanzprozessen abbildet. Es soll gezeigt werden, aus den Ergebnissen die maßgeblichen Steuerungsinformationen für die Mittelbeschaffung und die Mittelverwendung des Unternehmens ableiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Gestaltung des Controllings als Instrument der Unternehmensführung,
- 2.
- Aufbau eines kennzahlengesteuerten Managementinformationssystems,
- 3.
- Steuerung der Beschaffung von Mitteln im Finanzprozess,
- 4.
- Lenkung der Mittelverwendung im Unternehmen.
(6) Im Prüfungsbereich Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aus nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen ergebende Risiken einordnen zu können. Die erforderliche unternehmerische Risikobereitschaft und die damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sollen eingeschätzt und unternehmensspezifisch ausgewogen und sensibel umgesetzt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Haftungstatbestände für Unternehmen und die Unternehmensleitung,
- 2.
- Vertragstypen und deren Gestaltung,
- 3.
- nationale Ansätze des Wettbewerbsrechts,
- 4.
- Arbeitsrecht und dessen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen,
- 5.
- Auswirkungen der EU-Gesetzgebung auf nationales Recht.
(7) Im Prüfungsbereich Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zentrale wirtschaftspolitische Fragestellungen erfassen und in ihren Konsequenzen für das jeweilige Unternehmen auch unter Einbeziehung englischsprachiger Dokumente auswerten zu können. Es ist ein tiefgehendes Verständnis der grundlegenden Zusammenhänge und Besonderheiten des internationalen Wirtschaftsverkehrs sowie der zunehmenden Bedeutung der Internationalisierung der wirtschaftlichen Kooperation zu zeigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Auswirkungen makroökonomischer Aspekte globalisierter Märkte auf die Unternehmenspolitik,
- 2.
- Aufbau- und Realisierung von Außenwirtschaftsbeziehungen,
- 3.
- Abwickeln der außenwirtschaftlichen Transaktionen in verschiedenen Währungsgebieten,
- 4.
- Abwicklung des internationalen Warenverkehrs unter Berücksichtigung unterschiedlicher Wirtschaftskulturen und rechtlicher Rahmenbedingungen.
(8) Die Prüfung in den in Absatz 2 genannten Prüfungsbereichen ist schriftlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung in den in Absatz 2 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt nicht länger als 720 Minuten dauern. Sie besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Im Prüfungsbereich Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen" ist eine in der Fremdsprache Englisch formulierte Aufgabenstellung enthalten, die auf Deutsch zu beantworten ist. Die Mindestprüfungszeiten betragen in den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Marketing-Management 90 Minuten,
- 2.
- Bilanz- und Steuerpolitik des Unternehmens 90 Minuten,
- 3.
- Finanzwirtschaftliche Steuerung des Unternehmens 90 Minuten,
- 4.
- Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung 90 Minuten,
- 5.
- Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen 120 Minuten.
(9) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 2 mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist darin jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und soll je Prüfungsbereich in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 5 Führung und Management im Unternehmen
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil Führung und Management im Unternehmen" ist die Fähigkeit nachzuweisen, nachhaltige, ethischer Verantwortung gerecht werdende Strategiefindungs- und -umsetzungsprozesse gestalten zu können. Hierauf aufbauend ist insbesondere aufzuzeigen, eine auf Flexibilität ausgerichtete Unternehmenspolitik durch wirtschaftliche Nutzung der Möglichkeiten der Unternehmensorganisation und durch den Einsatz personalpolitischer Steuerungsinstrumente unterstützen zu können.
(2) Der Prüfungsteil Führung und Management im Unternehmen" umfasst die Handlungsbereiche:
- 1.
- Unternehmensführung,
- 2.
- Unternehmensorganisation und Projektmanagement,
- 3.
- Personalmanagement.
(3) Der Handlungsbereich Unternehmensführung" enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Gestaltung der Strategiefindung, -umsetzung und -controlling,
- 2.
- Entwicklung und Umsetzung von Zielsystemen im Unternehmen,
- 3.
- Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Planung,
- 4.
- Management einer kundenorientierten Qualitätspolitik,
- 5.
- Management einer nachhaltigen, umweltorientierten Ökologiepolitik.
(4) Der Handlungsbereich Unternehmensorganisation und Projektmanagement" enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Organisation als strategischer Erfolgsfaktor des Unternehmens,
- 2.
- Gestaltung einer integrativen Organisationsentwicklung,
- 3.
- wirtschaftliche Nutzung der Informations- und Kommunikationstechniken,
- 4.
- Festlegung der Organisationsformen von Projekten,
- 5.
- Planung, Steuerung und Kontrolle von Projekten.
(5) Der Handlungsbereich Personalmanagement" enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Bestimmung der Vorgaben für die quantitative und qualitative Personalplanung des Unternehmens,
- 2.
- situationsgerechte Auswahl der Formen der Personalbeschaffung,
- 3.
- Planung, Steuerung und Kontrolle der Personalentwicklung im Unternehmen.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag ist unter Einbeziehung von Präsentationstechniken zu erläutern und zu erörtern.
§ 6 Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteil Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch" gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- Projektarbeit,
- 2.
- projektarbeitsbezogenes Fachgespräch.
(2) In einer fachübergreifenden Projektarbeit soll nachgewiesen werden, eine komplexe Problemstellungder betrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle der in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen. Sie soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen.
(3) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(4) Ausgehend von der Projektarbeit nach Absatz 2 ist in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nachzuweisen, Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik erarbeiten zu können. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel mindestens 30 Minuten dauern. Die Präsentationszeit soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten.
(5) Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend" bewertet wurden.
(2) Die Prüfungsteile „Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse", „Führung und Management im Unternehmen" und „Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch" sind jeweils gesondert zu bewerten.
(3) Für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
(4) Für den Prüfungsteil „Führung und Management im Unternehmen" ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben zu bilden.
(5) Für den Prüfungsteil „Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch" ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch zu bilden. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch ist nach Inhalt und Form gesondert zu bewerten; dabei wird der Inhalt doppelt gewichtet.
(6) Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:
„Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" mit 30 Prozent,
„Führung und Management im Unternehmen" mit 30 Prozent,
„Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch" mit 40 Prozent.
Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden.
(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
- 1.
- die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 2, der Prüfungsbereiche nach § 4 Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 1 bis 4,
- 2.
- die Gesamtnote nach Absatz 6,
- 3.
- die Befreiungen nach § 8; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 4 Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 16. Oktober 2016 BGBl. I S. 2390 m.W.v. 28. Oktober 2016
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von den Prüfungsleistungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 ist nicht zulässig.
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jeder Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(3) Ist das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit als neue Aufgabe gestellt werden.
§ 10 Übergangsvorschriften
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Begonnene Prüfungsverfahren zum Betriebswirt (IHK)/zur Betriebswirtin (IHK) können bis zum 30. Juni 2010 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum 30. Juni 2010 beantragt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage 1 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 16. Oktober 2016 BGBl. I S. 2390 m.W.v. 28. Oktober 2016
Anlage 2 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 16. Oktober 2016 BGBl. I S. 2390 m.W.v. 28. Oktober 2016
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