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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz oder Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz (Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung - GepBetrWFV)
V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz" oder „Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz".
§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz" oder „Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz" soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz oder die Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz in der Lage sein, selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für Unternehmen und Organisationen unterschiedlicher Art, Größe und Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Handlungsfelder eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich strategische Entscheidungen vorzubereiten und umzusetzen. 2Zu diesen Aufgaben gehören
- 1.
- Strategien unter Berücksichtigung der Unternehmensziele im Rahmen der Unternehmensführung entwickeln,
- 2.
- Leistungsprozesse im nationalen und internationalen Marktumfeld unter Beachtung regulativer und finanzwirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestalten,
- 3.
- organisatorische Rahmenbedingungen weiterentwickeln sowie
- 4.
- Strategien umsetzen, Unternehmensprozesse steuern, überwachen und notwendige Anpassungen vornehmen.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz" oder „Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz".
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine bei einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegte Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz, die zu einem Abschluss mit der Abschlussbezeichnung Fachwirt oder Fachwirtin, Fachkaufmann oder Fachkauffrau führt, oder zu einem vergleichbaren kaufmännischen Fortbildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz,
- 2.
- eine bei einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegte Prüfung nach der Handwerksordnung zum „Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksordnung" oder zur „Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung",
- 3.
- eine erfolgreich abgelegte staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung an einer auf eine Berufsausbildung aufbauenden kaufmännischen Fachschule und eine nach dem Abschluss mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 4.
- einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer nach Landesrecht den Hochschulen gleichgestellten Akademie und eine nach dem Abschluss mindestens einjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Personen vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 Handlungsbereiche
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
- 1.
- Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten,
- 2.
- Normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten,
- 3.
- Nationale und internationale Leistungsprozesse organisieren,
- 4.
- Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten,
- 5.
- Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmensprozessen wahrnehmen.
§ 5 Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten"
(1) 1Im Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Entscheidungsgrundlagen dazu zu erarbeiten, mit welchen Mitteln und Maßnahmen gesichert, neue Erfolgspotentiale erschlossen und Risikopotentiale verringert werden können. 2Dabei sind wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen genauso wie arbeitsmarktpolitische Entwicklungen zu erfassen und zu bewerten.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
- 1.
- eine von ethischen Grundsätzen geprägte Unternehmenspolitik formulieren,
- 2.
- Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparenten und auf eine langfristige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtete Unternehmensführung einhalten,
- 3.
- aus dem Unternehmensleitbild Unternehmensziele ableiten,
- 4.
- Maßstäbe und Standards als strategische Elemente für ein integriertes Managementsystem festlegen,
- 5.
- Trends erkennen und in der Unternehmensstrategie berücksichtigen,
- 6.
- Formen der Marktforschung anwenden und Marktanalysen entsprechend den Gegebenheiten des Unternehmens entwickeln, durchführen und die Ergebnisse nutzen,
- 7.
- Compliance bei der Ausgestaltung der Strategiefelder berücksichtigen,
- 8.
- aus der Unternehmensstrategie abgeleitetes Personalmanagement ausgestalten,
- 9.
- Logistik als unterstützendes Element in der Unternehmensstrategie berücksichtigen.
§ 6 Handlungsbereich „Normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten"
(1) 1Im Handlungsbereich „Normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Unternehmensstrategien im nationalen und internationalen Zusammenhang regelnder und finanzwirtschaftlicher Rahmenbedingungen zu bewerten. 2Insbesondere sind hier rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen sowie kulturelle Besonderheiten bei Auslandsaktivitäten zu beachten sowie Entscheidungen der Finanzierung und Investition unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu optimieren. 3Die Unternehmensführung ist so auszugestalten, dass sie den Grundsätzen eines verantwortungsvollen, transparenten und auf eine langfristige Steigerung des Unternehmenswertes ausgerichteten Handelns entspricht.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
- 1.
- kulturelle, rechtliche und wirtschaftliche Besonderheiten bei der Umsetzung von Strategien auf Auslandsmärkten beachten,
- 2.
- grundlegende Entscheidungen vorbereiten,
- 3.
- Finanzierung und Liquidität im Hinblick auf strategische Entscheidungen sicherstellen,
- 4.
- Möglichkeiten der Rechtsanwendung, insbesondere auch der Gestaltung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes, für strategische Entscheidungen aufzeigen und bewerten,
- 5.
- Auswirkungen steuerlicher Regularien auf die Unternehmensstrategie aufzeigen und bewerten,
- 6.
- Ergebnisse des Controllings für strategische Entscheidungen nutzen.
§ 7 Handlungsbereich „Nationale und internationale Leistungsprozesse organisieren"
(1) 1Im Handlungsbereich „Nationale und internationale Leistungsprozesse organisieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter den Einflüssen der nationalen und internationalen Märkte die Leistungsprozesse des Unternehmens so zu gestalten, dass diese der strategischen Ausrichtung des Unternehmens entsprechen. 2Insbesondere sollen dabei die entsprechenden Marketingstrategien und -instrumente ausgewählt und eingesetzt werden. 3Weiterhin sind Entscheidungen zu treffen entsprechend der Unternehmensstrategie im Hinblick auf die Unternehmensorganisation und das Management der Unternehmensprozesse mit besonderem Augenmerk auf Personalmanagement und -führung, Projektmanagement, internationaler Finanzierung der Leistungsprozesse und die Einflüsse der technologischen Entwicklungen.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
- 1.
- Marketingstrategien und Marketinginstrumente entsprechend den Anforderungen nationaler und internationaler Märkte entwickeln und einsetzen,
- 2.
- Möglichkeiten der Finanzierung internationaler Geschäfte analysieren und passende Finanzierungsinstrumente einsetzen,
- 3.
- Leistungsprozesse unter Beachtung der Einflüsse der nationalen und internationalen Märkte gestalten und organisieren,
- 4.
- Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf das Unternehmen berücksichtigen und darauf bezogene Maßnahmen umsetzen,
- 5.
- qualitatives und quantitatives Personalmanagement sowie Personalführung gestalten,
- 6.
- im Rahmen des Projektmanagements Projekte planen, steuern und kontrollieren.
§ 8 Handlungsbereich „Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten"
(1) 1Im Handlungsbereich „Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die entsprechenden Handlungsfelder so zu gestalten, dass die Unternehmensorganisation nachhaltig dazu beiträgt, die strategischen Ziele des Unternehmens zu erreichen. 2Dabei sind insbesondere die getroffenen Entscheidungen hinsichtlich des Personals, der Strukturen und der Prozesse auf Strategiekonformität zu überprüfen und notwendige Anpassungen abzuleiten und umzusetzen. 3Damit steht eine an strategischen Vorgaben und Rahmenbedingungen ausgerichtete Flexibilisierung der verschiedenen Ausprägungen der Unternehmensorganisation im Fokus dieses Handlungsbereichs.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
- 1.
- Beschlussvorlagen für strukturelle Entscheidungen, insbesondere hinsichtlich des Standortes, vorbereiten,
- 2.
- Maßnahmen der strategischen Personalressourcen- und Nachfolgeplanung steuern,
- 3.
- Ausrichtung der Unternehmensorganisation an die Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparenten und auf eine langfristige Steigerung des Unternehmenswerts orientierten Unternehmensführung sicherstellen,
- 4.
- Organisationsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung interkultureller und ethischer Aspekte ausrichten und überwachen.
§ 9 Handlungsbereich „Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmensprozessen wahrnehmen"
(1) 1Im Handlungsbereich „Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmensprozessen wahrnehmen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Managementaufgaben bei Unternehmensprozessen im Verständnis eines integrierten Managementsystems zur Einhaltung von Anforderungen, insbesondere von Qualität, Arbeitsschutz, Umweltschutz, Datenschutz, in einer einheitlichen Struktur verantwortlich wahrzunehmen, zu überwachen und weiterzuentwickeln. 2Dafür sind die Werkzeuge des strategischen Controllings unter besonderer Beachtung von Risiken zu beherrschen, dabei aber auch die strategischen Chancen für das Wertschöpfungspotenzial des Unternehmens, insbesondere durch Innovationsmanagement und modernes Informationsmanagement, zu nutzen.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
- 1.
- integrierte Managementsysteme ausgerichtet an den strategischen Vorgaben implementieren und weiterentwickeln,
- 2.
- strategisches Controlling gestalten, überwachen und weiterentwickeln,
- 3.
- Informationssysteme an technologischen Entwicklungen ausrichten,
- 4.
- Personalmanagement gestalten, überwachen und weiterentwickeln,
- 5.
- Prozesse eines an ethischen Aspekten ausgerichteten Wertemanagements überwachen.
§ 10 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil, einem mündlichen Prüfungsteil und einem projektbezogenen Prüfungsteil.
(2) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. 2Bei Überschreiten der Frist müssen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden.
(3) Wird im Einzelfall die Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
§ 11 Schriftlicher Prüfungsteil
(1) Der schriftliche Prüfungsteil wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.
(2) 1Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen. 2Jede Aufgabenstellung umfasst mehrere Aufgaben.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 240 Minuten.
(4) 1Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein. 2Sie müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen. 3Jede Aufgabenstellung ist so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 situationsbezogen thematisiert wird.
(5) 1Innerhalb jeder Aufgabenstellung müssen die Aufgaben zu einem Handlungsbereich nach § 4 in englischer Sprache formuliert sein. 2Diese Aufgaben sind in englischer Sprache zu bearbeiten.
§ 12 Mündlicher Prüfungsteil
(1) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil abgelegt hat.
(2) 1Der mündliche Prüfungsteil ist innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils durchzuführen. 2Bei Überschreiten der Frist ist der schriftliche Prüfungsteil erneut abzulegen.
(3) 1In dem mündlichen Prüfungsteil soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Fachinhalte angemessen und sachgerecht zu kommunizieren. 2Dabei sollen Probleme der betrieblichen Praxis analysiert und bewertet werden, um Vorschläge zur Lösung der Probleme zu entwickeln und für den betrieblichen Einsatz zu beurteilen.
(4) Der mündliche Prüfungsteil umfasst alle Handlungsbereiche nach § 4, wobei der Schwerpunkt auf dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 5 liegen soll.
(5) Der mündliche Prüfungsteil soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
§ 13 Projektbezogener Prüfungsteil
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zum projektbezogenen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil bestanden hat.
(2) Der projektbezogene Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Projektarbeit, einer Präsentation und einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.
(3) Zur Präsentation und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch wird nur zugelassen, wer die schriftliche Projektarbeit bestanden hat.
(4) 1Die schriftliche Projektarbeit ist so zu gestalten, dass
- 1.
- eine zukunfts- und praxisorientierte betriebliche Aufgabenstellung bearbeitet wird, die auch eine Unternehmensgründung thematisieren kann, und
- 2.
- die Aufgabenstellung nach Nummer 1 als Entscheidungsvorlage für unternehmerische Entscheidungen aufbereitet ist.
(5) 1Die schriftliche Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen. 2Die Hausarbeit ist innerhalb von 30 Kalendertagen anzufertigen.
(6) 1Die zu prüfende Person schlägt dem Prüfungsausschuss ein Thema vor. 2Das Thema der schriftlichen Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll den Vorschlag der zu prüfenden Person berücksichtigen. 3Wird kein Themenvorschlag eingereicht, legt der Prüfungsausschuss das Thema der schriftlichen Projektarbeit fest.
(7) 1Die zu prüfende Person soll in der Präsentation die schriftliche Projektarbeit gegenüber dem Prüfungsausschuss darstellen und die Ergebnisse erläutern. 2Hierbei sind insbesondere die Analyse und die Einordnung des betrieblichen Handlungsauftrages sowie die Entwicklung und Strukturierung des Lösungsweges zu berücksichtigen.
(8) Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(9) 1An die Präsentation schließt sich das projektarbeitsbezogene Fachgespräch unmittelbar an. 2Im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, vertiefende und erweiternde Fragestellungen der betrieblichen Praxis im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln und zu bewerten.
(10) Die Dauer des projektarbeitsbezogenen Fachgespräches soll 30 Minuten nicht überschreiten.
§ 14 Bewerten von Prüfungsleistungen
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Im Falle des Bestehens nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten
- 1.
- die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4 bis 6,
- 2.
- die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie
- 3.
- das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach § 13 Absatz 10.
- 1.
- die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit 30 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und
- 3.
- die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs mit 60 Prozent.
§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind
- 1.
- in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prüfungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2,
- 2.
- in der mündlichen Prüfung sowie
- 3.
- in der projektbezogenen Prüfung
- a)
- in der schriftlichen Projektarbeit,
- b)
- in der Präsentation und
- c)
- im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Punktebewertung des schriftlichen Prüfungsteils sowie
- 2.
- die Punktebewertung des projektbezogenen Prüfungsteils.
(3) Den Punktebewertungen für den schriftlichen Prüfungsteil, den mündlichen Prüfungsteil und für den projektbezogenen Prüfungsteil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- des schriftlichen Prüfungsteils mit 50 Prozent,
- 2.
- des mündlichen Prüfungsteils mit 30 Prozent sowie
- 3.
- des projektbezogenen Prüfungsteils mit 20 Prozent.
§ 16 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Prozentsätze nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander; allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.
§ 17 Zeugnisse
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung im Sinne des § 16 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 18 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(3) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von den Aufgabenstellungen befreit, die in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend" bewertet wurden. 2Bei der Wiederholung sind nur die nicht bestandenen Aufgabenstellungen zu wiederholen. 3§ 16 ist nicht anzuwenden.
§ 19 Übergangsvorschriften
(1) Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. März 2024 nach den Vorschriften der genannten Verordnung zu Ende zu führen.
(2) 1Bei Prüfungen, die nach dem 30. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 angemeldet werden, kann die zu prüfende Person beantragen, dass die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnung anzuwenden sind. 2Die Prüfung ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zu Ende zu führen.
(3) 1Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der zu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden. 2Die Wiederholungsprüfung ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zu Ende zu führen. 3§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(4) Wird im Einzelfall ein Termin, zu dem eine Prüfung spätestens zu Ende zu führen ist, nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung des Termins zu Ende zu führen.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 ändert mWv. 31. Dezember 2019 BetrWPrV
1Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Anja Karliczek
Anlage 1 (zu § 14 Absatz 1) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (zu § 17 Absatz 1) Zeugnisinhalte
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
- 1.
- zum schriftlichen Prüfungsteil
- a)
- Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note sowie
- b)
- Benennung und jeweilige Punktebewertung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils,
- 2.
- zum mündlichen Prüfungsteil Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note,
- 3.
- zum projektbezogenen Prüfungsteil
- a)
- Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note,
- b)
- Benennung und Punktebewertung der schriftlichen Projektarbeit,
- c)
- Benennung und Punktebewertung der Präsentation sowie
- d)
- Benennung und Punktebewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs,
- 4.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 5.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 6.
- die Gesamtnote in Worten sowie
- 7.
- gegebenenfalls Befreiung nach § 16.
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