(1) 1Das Naturschutzgebiet „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" hat eine Fläche von 5.603 Quadratkilometern und liegt in der südlichen Nordsee. 2Es umfasst die Außengründe vor Sylt und Amrum und den Moränenrücken der nordöstlichen Flanken des Elbe-Urstromtals.
(2)
1Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbindung der in
Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte begrenzt.
2Zwischen den Punkten SYL1 und SYL2 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur ausschließlichen Wirtschaftszone des Königreiches Dänemark.
3Zwischen den Punkten SYL2, SYL4 und SYL5 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
4Die übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome miteinander verbunden.
5Die Koordinaten der in
Anlage 1 genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.
(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.
(4)
1Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I, II und III gegliedert.
2Bereich I bezeichnet das Gebiet „Sylter Außenriff" im Sinne von
§ 1 Satz 3 Nummer 1 und ist durch die Verbindung der in
Anlage 1 Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt.
3Die Punkte SYL4 und SYL6 der Grenze des Bereiches I sind durch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3.
4Bereich II bezeichnet das Gebiet „Östliche Deutsche Bucht" im Sinne von
§ 1 Satz 3 Nummer 2 und ist durch die Verbindung der in
Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Punkte begrenzt.
5Die Punkte SYL7 und SYL12 bis SYL14 der Grenze des Bereiches II sind durch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3.
6Bereich III bezeichnet das Gebiet „Zentrale Deutsche Bucht nordwestlich der Insel Helgoland" im Sinne von
§ 1 Satz 3 Nummer 3 und ist durch die Verbindung der in
Anlage 1 Abschnitt B Nummer 3 aufgeführten Punkte begrenzt.
7Zwischen den Punkten SYL7 und SYL8 ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3.
8Die Punkte SYL8, SYL11, SYL13, SYL12 und SYL7 sind durch Loxodrome miteinander verbunden.
(5)
1Bereich I enthält die Unterbereiche Ia und Ib.
2Unterbereich Ia ist im Westen durch den Längengrad 6° 42' E und im Osten durch den Längengrad 7° 30' E, im Übrigen durch die Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt.
3Unterbereich Ib wird im Norden durch den Breitengrad 54° 42' N, im Westen durch den Längengrad 7° 48' E und im Osten durch die Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt.
4Die in
Anlage 1 Abschnitt C benannten Punkte SYL 3 und SYL 4 der südwestlichen Grenze des Unterbereichs Ib sind durch eine Loxodrome miteinander verbunden.
(6)
1Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in
Anlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1: 300.000 blau gekennzeichnet.
2Die Bereiche nach
§ 2 Absatz 4 und Unterbereiche nach
§ 2 Absatz 5 sind in
Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.
(7) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 5 haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Übersichtskarte nach
Anlage 2.
(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauerhafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für diese Gebiete maßgeblichen Lebensräume, Lebensgemeinschaften und Arten sowie der besonderen Eigenart der den nordfriesischen Inseln vorgelagerten Flachwasserbereiche der südlichen Nordsee und der Hangbereiche des sich westlich anschließenden Elbe-Urstromtals.
(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere
- 1.
- seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der durch den Tidestrom und den Einstrom von Elbewasser geprägten Hydrodynamik,
- 2.
- einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung artenreicher Kies-, Grobsand- und Schillgründe sowie die Entwicklung von Schlickgründen mit bohrender Bodenmegafauna,
- 3.
- der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben, Seehunde und Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume und der natürlichen Populationsdynamik,
- 4.
- der vielfältigen, artenreichen und eng miteinander vernetzten Benthoslebensgemeinschaften im zentral-westlichen Bereich des Schutzgebietes (Unterbereich Ia), der durch eine besondere ökologische Verzahnung von Riffen, Grob- und Mittelsanden gekennzeichnet ist, und nicht oder sehr wenig durch menschliche Nutzungen beeinflusster Benthoslebensgemeinschaften im Bereich der Amrumbank (Unterbereich Ib) sowie
- 5.
- der Funktion für die Vernetzung der benthischen Lebensgemeinschaften in der Deutschen Bucht.
(1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- 1.
- der den Bereich prägenden Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),
- 2.
- der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Flussneunauge (Lampetra fluviatilis, EU-Code 1099), Finte (Alosa fallax, EU-Code 1103), Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351), Kegelrobbe (Halichoerus grypus, EU-Code 1364) und Seehund (Phoca vitulina, EU-Code 1365).
(2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
- 1.
- der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung,
- 2.
- der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften,
- 3.
- der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere für die benthische Fauna sowie
- 4.
- der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete durch die benthischen Arten und Lebensgemeinschaften.
(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
- 1.
- der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im Bereich sowie der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,
- 2.
- des Bereiches als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säugetiere und insbesondere als besonders bedeutsames Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Nahrungs- und Migrationshabitat für Schweinswale im Bereich der südlichen Nordsee,
- 3.
- unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säugetiere in dänische Gewässer, in das unmittelbar angrenzende Schweinswalschutzgebiet des Landes Schleswig-Holstein und in die Schutzgebiete des Wattenmeeres und vor Helgoland,
- 4.
- der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säugetiere, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der diesen marinen Säugetierarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen sowie
- 5.
- einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen Altersstruktur des Bestandes der Fische und Rundmäuler sowie der räumlichen und zeitlichen Verbreitungsmuster und Bestandsdichten ihrer natürlichen Nahrungsgrundlagen.
(1) Projekte
- 1.
- zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind,
- 2.
- zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen,
- 3.
- zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder
- 4.
- zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach den
§§ 4 bis 5a zu prüfen.
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den
§§ 4 bis 5a erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den
§§ 4 bis 5a erheblich zu beeinträchtigen, und die
- 1.
- die Errichtung oder die wesentliche Änderung künstlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,
- 2.
- Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt vorsehen oder
- 3.
- von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden Ressourcen sind,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(7) 1Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde, im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. 2Die Prüfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die Entscheidung zuständigen Behörde.
(1)
1Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den
§§ 4 bis 5a notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt.
2Der Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach
§ 3 notwendigen Maßnahmen enthalten.
3Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs.
(2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nachgang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der
Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erforderlich, fortzuschreiben.
(3)
1Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirtschaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffentlicher Belange sowie unter Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des
§ 63 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.
2Maßnahmen, deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit diesen Behörden dargestellt.
(4) 1Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschreibungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.
(5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirtschaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.
Abschnitt A Geographische Koordinaten des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht"
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
SYL2 55° 05' 57,0" N 8° 02' 39,7" E
SYL4 54° 29' 55,4" N 8° 02' 18,7" E
SYL5 54° 23' 22,1" N 7° 47' 48,4" E
SYL6 54° 32' 20,0" N 7° 46' 42,0" E
SYL7 54° 32' 20,0" N 7° 33' 34,0" E
SYL8 54° 32' 20,0" N 7° 01' 13,0" E
SYL9 54° 56' 51,0" N 6° 19' 26,0" E
SYL10 55° 04' 06,0" N 6° 37' 37,0" E
SYL11 54° 57' 26,0" N 6° 56' 17,0" E
SYL14 55° 02' 54,0" N 7° 15' 24,0" E
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
Abschnitt B
1. Geographische Koordinaten des Bereiches ISYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
SYL2 55° 05' 57,0" N 8° 02' 39,7" E
SYL4 54° 29' 55,4" N 8° 02' 18,7" E
SYL6 54° 32' 20,0" N 7° 46' 42,0" E
SYL7 54° 32' 20,0" N 7° 33' 34,0" E
SYL8 54° 32' 20,0" N 7° 01' 13,0" E
SYL9 54° 56' 51,0" N 6° 19' 26,0" E
SYL10 55° 04' 06,0" N 6° 37' 37,0" E
SYL11 54° 57' 26,0" N 6° 56' 17,0" E
SYL14 55° 02' 54,0" N 7° 15' 24,0" E
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
2. Geographische Koordinaten des Bereiches IISYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
SYL2 55° 05' 57,0" N 8° 02' 39,7" E
SYL4 54° 29' 55,4" N 8° 02' 18,7" E
SYL5 54° 23' 22,1" N 7° 47' 48,4" E
SYL6 54° 32' 20,0" N 7° 46' 42,0" E
SYL7 54° 32' 20,0" N 7° 33' 34,0" E
SYL12 54° 43' 59,0" N 7° 20' 05,0" E
SYL13 54° 59' 49,8" N 7° 16' 09,8" E
SYL14 55° 02' 54,0" N 7° 15' 24,0" E
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
3. Geografische Koordinaten des Bereiches IIISYL7 54° 32' 20,0" N 7° 33' 34,0" E
SYL8 54° 32' 20,0" N 7° 01' 13,0" E
SYL11 54° 57' 26,0" N 6° 56' 17,0" E
SYL13 54° 59' 49,8" N 7° 16' 09,8" E
SYL12 54° 43' 59,0" N 7° 20' 05,0" E
SYL7 54° 32' 20,0" N 7° 33' 34,0" E
Abschnitt C Geographische Koordinaten des Unterbereiches Ib
SYL3 54° 33' 58,0" N 7° 48' 00,0" E
SYL4 54° 29' 55,4" N 8° 02' 18,7" E