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Teil 5 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57 Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure V. v. 2. Dezember 2020 BGBl. I S. 2636 m.W.v. 1. Januar 2021
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 58 ändert mWv. 17. Juli 2013 HOAI
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2013.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Dr. Philipp Rösler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Dr. Philipp Rösler
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen
1.1 Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
1.2 Bauphysik
1.2.1 Anwendungsbereich
1.2.2 Leistungsbild Bauphysik
1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung
1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik
1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik
1.3 Geotechnik
1.3.1 Anwendungsbereich
1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars
1.3.3 Leistungsbild Geotechnik
1.3.4 Honorare Geotechnik
1.4 Ingenieurvermessung
1.4.1 Anwendungsbereich
1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung
1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung
1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung
1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung
1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung
1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen
1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
- Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- -
- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,
- -
- Ortsbesichtigungen,
- -
- Abgrenzen der Untersuchungsräume,
- -
- Ermitteln der Untersuchungsinhalte,
- -
- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,
- -
- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,
- -
- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.
- -
- Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,
- -
- Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,
- -
- Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,
- -
- Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,
- -
- Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,
- -
- Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,
- -
- Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,
- -
- Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.
- -
- Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,
- -
- Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,
- -
- Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,
- -
- Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,
- -
- Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,
- -
- Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,
- -
- Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,
- -
- Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
- -
- Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,
- -
- Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,
- -
- Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.
- Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.
(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.
1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Fläche in Hektar | Honorarzone I geringe Anforderungen | Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone III hohe Anforderungen | |||
von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | ||||
50 | 10.176 | 12.862 | 12.862 | 15.406 | 15.406 | 18.091 |
100 | 14.972 | 18.923 | 18.923 | 22.666 | 22.666 | 26.617 |
150 | 18.942 | 23.940 | 23.940 | 28.676 | 28.676 | 33.674 |
200 | 22.454 | 28.380 | 28.380 | 33.994 | 33.994 | 39.919 |
300 | 28.644 | 36.203 | 36.203 | 43.364 | 43.364 | 50.923 |
400 | 34.117 | 43.120 | 43.120 | 51.649 | 51.649 | 60.653 |
500 | 39.110 | 49.431 | 49.431 | 59.209 | 59.209 | 69.530 |
750 | 50.211 | 63.461 | 63.461 | 76.014 | 76.014 | 89.264 |
1.000 | 60.004 | 75.838 | 75.838 | 90.839 | 90.839 | 106.674 |
1.500 | 77.182 | 97.550 | 97.550 | 116.846 | 116.846 | 137.213 |
2.000 | 92.278 | 116.629 | 116.629 | 139.698 | 139.698 | 164.049 |
2.500 | 105.963 | 133.925 | 133.925 | 160.416 | 160.416 | 188.378 |
3.000 | 118.598 | 149.895 | 149.895 | 179.544 | 179.544 | 210.841 |
4.000 | 141.533 | 178.883 | 178.883 | 214.266 | 214.266 | 251.615 |
5.000 | 162.148 | 204.937 | 204.937 | 245.474 | 245.474 | 288.263 |
6.000 | 182.186 | 230.263 | 230.263 | 275.810 | 275.810 | 323.887 |
7.000 | 201.072 | 254.133 | 254.133 | 304.401 | 304.401 | 357.461 |
8.000 | 218.466 | 276.117 | 276.117 | 330.734 | 330.734 | 388.384 |
9.000 | 234.394 | 296.247 | 296.247 | 354.846 | 354.846 | 416.700 |
10.000 | 249.492 | 315.330 | 315.330 | 377.704 | 377.704 | 443.542 |
(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.
(3) Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
- 1.
- Honorarzone I (geringe Anforderungen),
- 2.
- Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),
- 3.
- Honorarzone III (hohe Anforderungen).
(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:
- 1.
- Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
- 2.
- Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,
- 3.
- Landschaftsbild und -struktur,
- 4.
- Nutzungsansprüche,
- 5.
- Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,
- 6.
- Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.
(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
- 1.
- Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
- 2.
- Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
- 3.
- Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.
(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
- 2.
- die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.
1.2 Bauphysik
1.2.1 Anwendungsbereich
(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören:
- -
- Wärmeschutz und Energiebilanzierung,
- -
- Bauakustik (Schallschutz),
- -
- Raumakustik.
(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.
(3) Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).
(4) Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.
(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.
1.2.2 Leistungsbild Bauphysik
(1) Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
- 5.
- für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,
- 6.
- für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,
- 7.
- für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
LPH 1 Grundlagenermittlung | |
a) Klären der Aufgabenstellung b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele | - Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun- gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe - Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten - Schadensanalyse bestehender Gebäude - Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen |
LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung | |
a) Analyse der Grundlagen b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließ- lich Betrachtung von Alternativen c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifi- schen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstim- mung mit der Objektplanung und den Fachpla- nungen f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen | - Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Förder- maßnahmen und bei deren Umsetzung - Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbau- beschreibungen - Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkata- logs |
LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung | |
a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der we- sentlichen Kennwerte für das Gebäude b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungs- konzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Er- läuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten | - Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen |
LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung | |
a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungs- planung und bei Vorgesprächen mit Behörden b) Aufstellen der förmlichen Nachweise c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen | - Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungs- prozessen - Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall |
LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung | |
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungs- phasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen | - Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführen- den Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung |
LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe | |
Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen | |
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe | |
Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen | - Prüfen von Nebenangeboten |
LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation | |
- Mitwirken bei der Baustellenkontrolle - Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raum- eigenschaften | |
LPH 9 Objektbetreuung | |
- Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen |
1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung
(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.
(2) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechen- bare Kosten in Euro | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
250.000 | 1.757 | 2.023 | 2.023 | 2.395 | 2.395 | 2.928 | 2.928 | 3.300 | 3.300 | 3.566 |
275.000 | 1.789 | 2.061 | 2.061 | 2.440 | 2.440 | 2.982 | 2.982 | 3.362 | 3.362 | 3.633 |
300.000 | 1.821 | 2.097 | 2.097 | 2.484 | 2.484 | 3.036 | 3.036 | 3.422 | 3.422 | 3.698 |
350.000 | 1.883 | 2.168 | 2.168 | 2.567 | 2.567 | 3.138 | 3.138 | 3.537 | 3.537 | 3.822 |
400.000 | 1.941 | 2.235 | 2.235 | 2.647 | 2.647 | 3.235 | 3.235 | 3.646 | 3.646 | 3.941 |
500.000 | 2.049 | 2.359 | 2.359 | 2.793 | 2.793 | 3.414 | 3.414 | 3.849 | 3.849 | 4.159 |
600.000 | 2.146 | 2.471 | 2.471 | 2.926 | 2.926 | 3.576 | 3.576 | 4.031 | 4.031 | 4.356 |
750.000 | 2.273 | 2.617 | 2.617 | 3.099 | 3.099 | 3.788 | 3.788 | 4.270 | 4.270 | 4.614 |
1.000.000 | 2.440 | 2.809 | 2.809 | 3.327 | 3.327 | 4.066 | 4.066 | 4.583 | 4.583 | 4.953 |
1.250.000 | 2.748 | 3.164 | 3.164 | 3.747 | 3.747 | 4.579 | 4.579 | 5.162 | 5.162 | 5.579 |
1.500.000 | 3.050 | 3.512 | 3.512 | 4.159 | 4.159 | 5.083 | 5.083 | 5.730 | 5.730 | 6.192 |
2.000.000 | 3.639 | 4.190 | 4.190 | 4.962 | 4.962 | 6.065 | 6.065 | 6.837 | 6.837 | 7.388 |
2.500.000 | 4.213 | 4.851 | 4.851 | 5.745 | 5.745 | 7.022 | 7.022 | 7.916 | 7.916 | 8.554 |
3.500.000 | 5.329 | 6.136 | 6.136 | 7.266 | 7.266 | 8.881 | 8.881 | 10.012 | 10.012 | 10.819 |
5.000.000 | 6.944 | 7.996 | 7.996 | 9.469 | 9.469 | 11.573 | 11.573 | 13.046 | 13.046 | 14.098 |
7.500.000 | 9.532 | 10.977 | 10.977 | 12.999 | 12.999 | 15.887 | 15.887 | 17.909 | 17.909 | 19.354 |
10.000.000 | 12.033 | 13.856 | 13.856 | 16.408 | 16.408 | 20.055 | 20.055 | 22.607 | 22.607 | 24.430 |
15.000.000 | 16.856 | 19.410 | 19.410 | 22.986 | 22.986 | 28.094 | 28.094 | 31.670 | 31.670 | 34.224 |
20.000.000 | 21.516 | 24.776 | 24.776 | 29.339 | 29.339 | 35.859 | 35.859 | 40.423 | 40.423 | 43.683 |
25.000.000 | 26.056 | 30.004 | 30.004 | 35.531 | 35.531 | 43.427 | 43.427 | 48.954 | 48.954 | 52.902 |
(3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik
(1) Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I geringe Anforderungen | Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone III hohe Anforderungen | |||
von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | ||||
250.000 | 1.729 | 1.985 | 1.985 | 2.284 | 2.284 | 2.625 |
275.000 | 1.840 | 2.113 | 2.113 | 2.431 | 2.431 | 2.794 |
300.000 | 1.948 | 2.237 | 2.237 | 2.574 | 2.574 | 2.959 |
350.000 | 2.156 | 2.475 | 2.475 | 2.847 | 2.847 | 3.273 |
400.000 | 2.353 | 2.701 | 2.701 | 3.108 | 3.108 | 3.573 |
500.000 | 2.724 | 3.127 | 3.127 | 3.598 | 3.598 | 4.136 |
600.000 | 3.069 | 3.524 | 3.524 | 4.055 | 4.055 | 4.661 |
750.000 | 3.553 | 4.080 | 4.080 | 4.694 | 4.694 | 5.396 |
1.000.000 | 4.291 | 4.927 | 4.927 | 5.669 | 5.669 | 6.516 |
1.250.000 | 4.968 | 5.704 | 5.704 | 6.563 | 6.563 | 7.544 |
1.500.000 | 5.599 | 6.429 | 6.429 | 7.397 | 7.397 | 8.503 |
2.000.000 | 6.763 | 7.765 | 7.765 | 8.934 | 8.934 | 10.270 |
2.500.000 | 7.830 | 8.990 | 8.990 | 10.343 | 10.343 | 11.890 |
3.500.000 | 9.766 | 11.213 | 11.213 | 12.901 | 12.901 | 14.830 |
5.000.000 | 12.345 | 14.174 | 14.174 | 16.307 | 16.307 | 18.746 |
7.500.000 | 16.114 | 18.502 | 18.502 | 21.287 | 21.287 | 24.470 |
10.000.000 | 19.470 | 22.354 | 22.354 | 25.719 | 25.719 | 29.565 |
15.000.000 | 25.422 | 29.188 | 29.188 | 33.582 | 33.582 | 38.604 |
20.000.000 | 30.722 | 35.273 | 35.273 | 40.583 | 40.583 | 46.652 |
25.000.000 | 35.585 | 40.857 | 40.857 | 47.008 | 47.008 | 54.037 |
(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
(5) Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:
- 1.
- Art der Nutzung,
- 2.
- Anforderungen des Immissionsschutzes,
- 3.
- Anforderungen des Emissionsschutzes,
- 4.
- Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,
- 5.
- Art und Intensität der Außenlärmbelastung,
- 6.
- Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.
(6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Objektliste für die Bauakustik
- Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:
Objektliste - Bauakustik | Honorarzone | ||
I | II | III | |
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durch- schnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau | x | ||
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau | x | ||
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen | x | ||
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen | x | ||
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt | x | ||
Universitäten oder Hochschulen | x | ||
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt | x | ||
Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung | x | ||
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt | x | ||
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen | x | ||
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen | x | ||
Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung | x | ||
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen | x | ||
Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude | x | ||
Tonstudios oder akustische Messräume | x |
1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik
(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.
(2) Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 - 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechen- bare Kosten in Euro | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
50.000 | 1.714 | 2.226 | 2.226 | 2.737 | 2.737 | 3.279 | 3.279 | 3.790 | 3.790 | 4.301 |
75.000 | 1.805 | 2.343 | 2.343 | 2.882 | 2.882 | 3.452 | 3.452 | 3.990 | 3.990 | 4.528 |
100.000 | 1.892 | 2.457 | 2.457 | 3.021 | 3.021 | 3.619 | 3.619 | 4.183 | 4.183 | 4.748 |
150.000 | 2.061 | 2.676 | 2.676 | 3.291 | 3.291 | 3.942 | 3.942 | 4.557 | 4.557 | 5.171 |
200.000 | 2.225 | 2.888 | 2.888 | 3.551 | 3.551 | 4.254 | 4.254 | 4.917 | 4.917 | 5.581 |
250.000 | 2.384 | 3.095 | 3.095 | 3.806 | 3.806 | 4.558 | 4.558 | 5.269 | 5.269 | 5.980 |
300.000 | 2.540 | 3.297 | 3.297 | 4.055 | 4.055 | 4.857 | 4.857 | 5.614 | 5.614 | 6.371 |
400.000 | 2.844 | 3.693 | 3.693 | 4.541 | 4.541 | 5.439 | 5.439 | 6.287 | 6.287 | 7.136 |
500.000 | 3.141 | 4.078 | 4.078 | 5.015 | 5.015 | 6.007 | 6.007 | 6.944 | 6.944 | 7.881 |
750.000 | 3.860 | 5.011 | 5.011 | 6.163 | 6.163 | 7.382 | 7.382 | 8.533 | 8.533 | 9.684 |
1.000.000 | 4.555 | 5.913 | 5.913 | 7.272 | 7.272 | 8.710 | 8.710 | 10.069 | 10.069 | 11.427 |
1.500.000 | 5.896 | 7.655 | 7.655 | 9.413 | 9.413 | 11.275 | 11.275 | 13.034 | 13.034 | 14.792 |
2.000.000 | 7.193 | 9.338 | 9.338 | 11.483 | 11.483 | 13.755 | 13.755 | 15.900 | 15.900 | 18.045 |
2.500.000 | 8.457 | 10.979 | 10.979 | 13.501 | 13.501 | 16.172 | 16.172 | 18.694 | 18.694 | 21.217 |
3.000.000 | 9.696 | 12.588 | 12.588 | 15.479 | 15.479 | 18.541 | 18.541 | 21.433 | 21.433 | 24.325 |
4.000.000 | 12.115 | 15.729 | 15.729 | 19.342 | 19.342 | 23.168 | 23.168 | 26.781 | 26.781 | 30.395 |
5.000.000 | 14.474 | 18.791 | 18.791 | 23.108 | 23.108 | 27.679 | 27.679 | 31.996 | 31.996 | 36.313 |
6.000.000 | 16.786 | 21.793 | 21.793 | 26.799 | 26.799 | 32.100 | 32.100 | 37.107 | 37.107 | 42.113 |
7.000.000 | 19.060 | 24.744 | 24.744 | 30.429 | 30.429 | 36.448 | 36.448 | 42.133 | 42.133 | 47.817 |
7.500.000 | 20.184 | 26.204 | 26.204 | 32.224 | 32.224 | 38.598 | 38.598 | 44.618 | 44.618 | 50.638 |
(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
(5) Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- 1.
- Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,
- 2.
- Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,
- 3.
- Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,
- 4.
- Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,
- 5.
- Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.
(6) Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:
- 1.
- Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
- 2.
- Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
- 3.
- Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
- 4.
- akustische Nutzungsart des Innenraums,
- 5.
- Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(7) Objektliste für die Raumakustik
- Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:
Objektliste - Raumakustik | Honorarzone | ||||
I | II | III | IV | V | |
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen | x | ||||
Großraumbüros | x | ||||
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume | |||||
- bis 500 m³ | x | ||||
- 500 bis 1.500 m³ | x | ||||
- über 1.500 m³ | x | ||||
Filmtheater | |||||
- bis 1.000 m³ | x | ||||
- 1.000 bis 3.000 m³ | x | ||||
- über 3.000 m³ | x | ||||
Kirchen | |||||
- bis 1.000 m³ | x | ||||
- 1.000 bis 3.000 m³ | x | ||||
- über 3.000 m³ | x | ||||
Sporthallen, Turnhallen | |||||
- nicht teilbar, bis 1.000 m³ | x | ||||
- teilbar, bis 3.000 m³ | x | ||||
Mehrzweckhallen | |||||
- bis 3.000 m³ | x | ||||
- über 3.000 m³ | x | ||||
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser | x | ||||
Tonaufnahmeräume, akustische Messräume | x | ||||
Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften | x |
(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.
1.3 Geotechnik
1.3.1 Anwendungsbereich
(1) Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.
1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.
(2) (aufgehoben)
1.3.3 Leistungsbild Geotechnik
(1) Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.
(2) Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet:
- 1.
- für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,
- 2.
- für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,
- 3.
- für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
Geotechnischer Bericht | |
a) Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept - Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen - Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen b) Beschreiben der Baugrund- und Grundwasser- verhältnisse - Auswerten und Darstellen der Baugrunder- kundungen sowie der Labor- und Feldunter- suchungen - Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden - Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte c) Beurteilung der Baugrund- und Grundwasser- verhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Anga- ben zur Bemessung der Gründung - Beurteilung des Baugrunds - Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung) | - Beschaffen von Bestandsunterlagen - Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung - Veranlassen von Labor- und Felduntersuchun- gen - Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglich- keit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen - Aufstellen von hydrogeologischen, geohydrauli- schen und besonderen numerischen Berech- nungen - Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grund- wasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwas- ser - Beratung zu Probebelastungen sowie fachtech- nisches Betreuen und Auswerten - geotechnische Beratung zu Gründungselemen- ten, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken - Untersuchungen zur Berücksichtigung dynami- scher Beanspruchungen bei der Bemessung |
- Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfs- planung nach § 49 zu erbringenden Grundleis- tungen - Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Anga- ben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke - Allgemeine Angaben zum Erdbau - Angaben zur geotechnischen Eignung von Aus- hubmaterial zur Wiederverwendung bei der be- treffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung | des Objekts oder seiner Gründung sowie Bera- tungsleistungen zur Vermeidung oder Beherr- schung von dynamischen Einflüssen - Mitwirken bei der Bewertung von Nebenange- boten aus geotechnischer Sicht - Mitwirken während der Planung oder Ausfüh- rung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine - geotechnische Freigaben |
1.3.4 Honorare Geotechnik
(1) Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechen- bare Kosten in Euro | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
50.000 | 789 | 1.222 | 1.222 | 1.654 | 1.654 | 2.105 | 2.105 | 2.537 | 2.537 | 2.970 |
75.000 | 951 | 1.472 | 1.472 | 1.993 | 1.993 | 2.537 | 2.537 | 3.058 | 3.058 | 3.579 |
100.000 | 1.086 | 1.681 | 1.681 | 2.276 | 2.276 | 2.896 | 2.896 | 3.491 | 3.491 | 4.086 |
125.000 | 1.204 | 1.863 | 1.863 | 2.522 | 2.522 | 3.210 | 3.210 | 3.869 | 3.869 | 4.528 |
150.000 | 1.309 | 2.026 | 2.026 | 2.742 | 2.742 | 3.490 | 3.490 | 4.207 | 4.207 | 4.924 |
200.000 | 1.494 | 2.312 | 2.312 | 3.130 | 3.130 | 3.984 | 3.984 | 4.802 | 4.802 | 5.621 |
300.000 | 1.800 | 2.786 | 2.786 | 3.772 | 3.772 | 4.800 | 4.800 | 5.786 | 5.786 | 6.772 |
400.000 | 2.054 | 3.179 | 3.179 | 4.304 | 4.304 | 5.478 | 5.478 | 6.603 | 6.603 | 7.728 |
500.000 | 2.276 | 3.522 | 3.522 | 4.768 | 4.768 | 6.069 | 6.069 | 7.315 | 7.315 | 8.561 |
750.000 | 2.740 | 4.241 | 4.241 | 5.741 | 5.741 | 7.307 | 7.307 | 8.808 | 8.808 | 10.308 |
1.000.000 | 3.125 | 4.836 | 4.836 | 6.548 | 6.548 | 8.334 | 8.334 | 10.045 | 10.045 | 11.756 |
1.500.000 | 3.765 | 5.827 | 5.827 | 7.889 | 7.889 | 10.041 | 10.041 | 12.103 | 12.103 | 14.165 |
2.000.000 | 4.297 | 6.650 | 6.650 | 9.003 | 9.003 | 11.459 | 11.459 | 13.812 | 13.812 | 16.165 |
3.000.000 | 5.175 | 8.009 | 8.009 | 10.842 | 10.842 | 13.799 | 13.799 | 16.633 | 16.633 | 19.467 |
5.000.000 | 6.535 | 10.114 | 10.114 | 13.693 | 13.693 | 17.428 | 17.428 | 21.007 | 21.007 | 24.586 |
7.500.000 | 7.878 | 12.192 | 12.192 | 16.506 | 16.506 | 21.007 | 21.007 | 25.321 | 25.321 | 29.635 |
10.000.000 | 8.994 | 13.919 | 13.919 | 18.844 | 18.844 | 23.983 | 23.983 | 28.909 | 28.909 | 33.834 |
15.000.000 | 10.839 | 16.775 | 16.775 | 22.711 | 22.711 | 28.905 | 28.905 | 34.840 | 34.840 | 40.776 |
20.000.000 | 12.373 | 19.148 | 19.148 | 25.923 | 25.923 | 32.993 | 32.993 | 39.769 | 39.769 | 46.544 |
25.000.000 | 13.708 | 21.215 | 21.215 | 28.722 | 28.722 | 36.556 | 36.556 | 44.063 | 44.063 | 51.570 |
(2) Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
- Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
- 2.
- Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- -
- gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
- 3.
- Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- -
- setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- -
- gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
- 4.
- Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- -
- setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
- 5.
- Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.
(3) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.
1.4 Ingenieurvermessung
1.4.1 Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2) Zur Ingenieurvermessung gehören:
- 1.
- Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,
- 2.
- Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
- 3.
- sonstige vermessungstechnische Leistungen:
- -
- Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,
- -
- Vermessung bei Wasserstraßen,
- -
- Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
- -
- vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie
- -
- vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.
(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.
(2) Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.
(3) Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:
Flächenklasse 1 (bis 50 Punkte/ha) | 40 VE |
Flächenklasse 2 (51 - 73 Punkte/ha) | 50 VE |
Flächenklasse 3 (74 - 100 Punkte/ha) | 60 VE |
Flächenklasse 4 (101 - 131 Punkte/ha) | 70 VE |
Flächenklasse 5 (132 - 166 Punkte/ha) | 80 VE |
Flächenklasse 6 (167 - 203 Punkte/ha) | 90 VE |
Flächenklasse 7 (204 - 244 Punkte/ha) | 100 VE |
Flächenklasse 8 (245 - 335 Punkte/ha) | 120 VE |
Flächenklasse 9 (336 - 494 Punkte/ha) | 150 VE |
Flächenklasse 10 (495 - 815 Punkte/ha) | 200 VE |
Flächenklasse 11 (816 - 1.650 Punkte/ha) | 300 VE |
Flächenklasse 12 (1.651 - 4.000 Punkte/ha) | 500 VE |
Flächenklasse 13 (4.001 - 9.000 Punkte/ha) | 800 VE. |
(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.
1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung
(1) Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungs- merkmale ermittelt: | ||
a) | Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen | |
sehr hoch | 1 Punkt | |
hoch | 2 Punkte | |
befriedigend | 3 Punkte | |
kaum ausreichend | 4 Punkte | |
mangelhaft | 5 Punkte | |
b) | Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs | |
sehr hoch | 1 Punkt | |
hoch | 2 Punkte | |
befriedigend | 3 Punkte | |
kaum ausreichend | 4 Punkte | |
mangelhaft | 5 Punkte | |
c) | Anforderungen an die Genauigkeit | |
sehr gering | 1 Punkt | |
gering | 2 Punkte | |
durchschnittlich | 3 Punkte | |
hoch | 4 Punkte | |
sehr hoch | 5 Punkte | |
d) | Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit | |
sehr gering | 1 bis 2 Punkte | |
gering | 3 bis 4 Punkte | |
durchschnittlich | 5 bis 6 Punkte | |
hoch | 7 bis 8 Punkte | |
sehr hoch | 9 bis 10 Punkte | |
e) | Behinderung durch Bebauung und Bewuchs | |
sehr gering | 1 bis 3 Punkte | |
gering | 4 bis 6 Punkte | |
durchschnittlich | 7 bis 9 Punkte | |
hoch | 10 bis 12 Punkte | |
sehr hoch | 13 bis 15 Punkte | |
f) | Behinderung durch Verkehr | |
sehr gering | 1 bis 3 Punkte | |
gering | 4 bis 6 Punkte | |
durchschnittlich | 7 bis 9 Punkte | |
hoch | 10 bis 12 Punkte | |
sehr hoch | 13 bis 15 Punkte | |
(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt: | ||
Honorarzone I | bis 13 Punkte | |
Honorarzone II | 14 bis 23 Punkte | |
Honorarzone III | 24 bis 34 Punkte | |
Honorarzone IV | 35 bis 44 Punkte | |
Honorarzone V | 45 bis 55 Punkte. |
1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung
(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.
(2) Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Grundlagenermittlung | |
a) Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das ge- plante Objekt b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterla- gen und Daten c) Ortsbesichtigung d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängig- keit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad | - Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anord- nungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen |
2. Geodätischer Raumbezug | |
a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Hö- henfestpunkten b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Ein- messungsskizzen c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte d) Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses | - Entwurf, Messung und Auswertung von Sonder- netzen hoher Genauigkeit - Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen - Aufstellung von Rahmenmessprogrammen |
3. Vermessungstechnische Grundlagen | |
a) Topographische/morphologische Geländeauf- nahme einschließlich Erfassen von Zwangs- punkten und planungsrelevanter Objekte b) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit aus- gewählten planungsrelevanten Höhenpunkten d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhande- nen Unterlagen e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-recht- lichen Festsetzungen g) Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form | - Maßnahmen für anordnungsbedürftige Ver- kehrssicherung - Orten und Aufmessen des unterirdischen Be- standes - Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht - Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographi- schen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden - Ermitteln von Gebäudeschnitten - Aufnahmen über den festgelegten Planungsbe- reich hinaus - Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Bei- spiel Baumkronen - Eintragen von Eigentümerangaben - Darstellen in verschiedenen Maßstäben |
- Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Ge- nehmigungsverfahren - Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell | |
4. Digitales Geländemodell | |
a) Selektion der die Geländeoberfläche beschrei- benden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme b) Berechnung eines digitalen Geländemodells c) Ableitung von Geländeschnitten d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form |
1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und
- 1.
- bei Gebäuden entsprechend § 33,
- 2.
- bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,
- 3.
- bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.
1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: | ||
a) | Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit | |
sehr gering | 1 Punkt | |
gering | 2 Punkte | |
durchschnittlich | 3 Punkte | |
hoch | 4 Punkte | |
sehr hoch | 5 Punkte | |
b) | Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs | |
sehr gering | 1 bis 2 Punkte | |
gering | 3 bis 4 Punkte | |
durchschnittlich | 5 bis 6 Punkte | |
hoch | 7 bis 8 Punkte | |
sehr hoch | 9 bis 10 Punkte | |
c) | Behinderung durch den Verkehr | |
sehr gering | 1 bis 2 Punkte | |
gering | 3 bis 4 Punkte | |
durchschnittlich | 5 bis 6 Punkte | |
hoch | 7 bis 8 Punkte | |
sehr hoch | 9 bis 10 Punkte | |
d) | Anforderungen an die Genauigkeit | |
sehr gering | 1 bis 2 Punkte | |
gering | 3 bis 4 Punkte | |
durchschnittlich | 5 bis 6 Punkte | |
hoch | 7 bis 8 Punkte | |
sehr hoch | 9 bis 10 Punkte | |
e) | Anforderungen durch die Geometrie des Objekts | |
sehr gering | 1 bis 2 Punkte | |
gering | 3 bis 4 Punkte | |
durchschnittlich | 5 bis 6 Punkte | |
hoch | 7 bis 8 Punkte | |
sehr hoch | 9 bis 10 Punkte | |
f) | Behinderung durch den Baubetrieb | |
sehr gering | 1 bis 3 Punkte | |
gering | 4 bis 6 Punkte | |
durchschnittlich | 7 bis 9 Punkte | |
hoch | 10 bis 12 Punkte | |
sehr hoch | 13 bis 15 Punkte. | |
(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt: | ||
Honorarzone I bis 14 Punkte | ||
Honorarzone II 15 bis 25 Punkte | ||
Honorarzone III 26 bis 37 Punkte | ||
Honorarzone IV 38 bis 48 Punkte | ||
Honorarzone V 49 bis 60 Punkte. |
1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.
(2) Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,
- 5.
- für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Baugeometrische Beratung | |
a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängig- keit vom Projekt b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die er- forderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbind- lichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems | - Erstellen von vermessungstechnischen Leis- tungsbeschreibungen - Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnitt- stellen der Objektvermessung - Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung |
2. Absteckungsunterlagen | |
a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Abste- ckungsplanes und Berechnen von Abste- ckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen) | - Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifi- zierten Unterlagen aus der Leistungsphase ver- messungstechnische Grundlagen vorliegen - Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flä- chennutzung, Abstandsflächen) - Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungs- rechtliche Vorgaben) |
3. Bauvorbereitende Vermessung | |
a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Fest- punktfelds b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Ab- steckungsdaten c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlich- keit d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen | - Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grob- absteckung, Kampfmittelräumung) |
4. Bauausführungsvermessung | |
a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten c) Baubegleitende Absteckungen der geometrie- bestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessun- gen und deren Dokumentation f) Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestand- plan | - Erstellen und Konkretisieren des Messpro- gramms - Absteckungen unter Berücksichtigung von be- lastungs- und fertigungstechnischen Verfor- mungen - Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen - Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind - Ausgabe von Baustellenbestandsplänen wäh- rend der Bauausführung - Fortführen der vermessungstechnischen Be- standspläne nach Abschluss der Grundleistun- gen - Herstellen von Bestandsplänen |
5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung | |
a) Kontrollieren der Bauausführung durch stich- probenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen) b) Fertigen von Messprotokollen c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformati- onsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts | - Prüfen der Mengenermittlungen - Beratung zu langfristigen vermessungstechni- schen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung - Vermessungen für die Abnahme von Bauleistun- gen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind |
(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.
1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung
(1) Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Verrech- nungs- einheiten | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
6 | 658 | 777 | 777 | 914 | 914 | 1.051 | 1.051 | 1.170 | 1.170 | 1.289 |
20 | 953 | 1.123 | 1.123 | 1.306 | 1.306 | 1.489 | 1.489 | 1.659 | 1.659 | 1.828 |
50 | 1.480 | 1.740 | 1.740 | 2.000 | 2.000 | 2.260 | 2.260 | 2.520 | 2.520 | 2.780 |
103 | 2.225 | 2.616 | 2.616 | 3.007 | 3.007 | 3.399 | 3.399 | 3.790 | 3.790 | 4.182 |
188 | 3.325 | 3.826 | 3.826 | 4.327 | 4.327 | 4.829 | 4.829 | 5.330 | 5.330 | 5.831 |
278 | 4.320 | 4.931 | 4.931 | 5.542 | 5.542 | 6.153 | 6.153 | 6.765 | 6.765 | 7.376 |
359 | 5.156 | 5.826 | 5.826 | 6.547 | 6.547 | 7.217 | 7.217 | 7.939 | 7.939 | 8.609 |
435 | 5.881 | 6.656 | 6.656 | 7.437 | 7.437 | 8.212 | 8.212 | 8.994 | 8.994 | 9.768 |
506 | 6.547 | 7.383 | 7.383 | 8.219 | 8.219 | 9.055 | 9.055 | 9.892 | 9.892 | 10.728 |
659 | 7.867 | 8.859 | 8.859 | 9.815 | 9.815 | 10.809 | 10.809 | 11.765 | 11.765 | 12.757 |
822 | 9.187 | 10.299 | 10.299 | 11.413 | 11.413 | 12.513 | 12.513 | 13.625 | 13.625 | 14.737 |
1.105 | 11.332 | 12.667 | 12.667 | 14.002 | 14.002 | 15.336 | 15.336 | 16.672 | 16.672 | 18.006 |
1.400 | 13.525 | 14.977 | 14.977 | 16.532 | 16.532 | 18.086 | 18.086 | 19.642 | 19.642 | 21.196 |
2.033 | 17.714 | 19.597 | 19.597 | 21.592 | 21.592 | 23.586 | 23.586 | 25.582 | 25.582 | 27.576 |
2.713 | 21.894 | 24.217 | 24.217 | 26.652 | 26.652 | 29.086 | 29.086 | 31.522 | 31.522 | 33.956 |
3.430 | 26.074 | 28.837 | 28.837 | 31.712 | 31.712 | 34.586 | 34.586 | 37.462 | 37.462 | 40.336 |
4.949 | 34.434 | 38.077 | 38.077 | 41.832 | 41.832 | 45.586 | 45.586 | 49.342 | 49.342 | 53.096 |
7.385 | 46.974 | 51.937 | 51.937 | 57.012 | 57.012 | 62.086 | 62.086 | 67.162 | 67.162 | 72.236 |
11.726 | 67.874 | 75.037 | 75.037 | 82.312 | 82.312 | 89.586 | 89.586 | 96.862 | 96.862 | 104.136 |
(2) Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechen- bare Kosten | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen | |||||
in Euro | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
50.000 | 4.282 | 4.782 | 4.782 | 5.283 | 5.283 | 5.839 | 5.839 | 6.339 | 6.339 | 6.840 |
75.000 | 4.648 | 5.191 | 5.191 | 5.734 | 5.734 | 6.338 | 6.338 | 6.881 | 6.881 | 7.424 |
100.000 | 5.002 | 5.586 | 5.586 | 6.171 | 6.171 | 6.820 | 6.820 | 7.405 | 7.405 | 7.989 |
150.000 | 5.684 | 6.349 | 6.349 | 7.013 | 7.013 | 7.751 | 7.751 | 8.416 | 8.416 | 9.080 |
200.000 | 6.344 | 7.086 | 7.086 | 7.827 | 7.827 | 8.651 | 8.651 | 9.393 | 9.393 | 10.134 |
250.000 | 6.987 | 7.804 | 7.804 | 8.621 | 8.621 | 9.528 | 9.528 | 10.345 | 10.345 | 11.162 |
300.000 | 7.618 | 8.508 | 8.508 | 9.399 | 9.399 | 10.388 | 10.388 | 11.278 | 11.278 | 12.169 |
400.000 | 8.848 | 9.883 | 9.883 | 10.917 | 10.917 | 12.066 | 12.066 | 13.100 | 13.100 | 14.134 |
500.000 | 10.048 | 11.222 | 11.222 | 12.397 | 12.397 | 13.702 | 13.702 | 14.876 | 14.876 | 16.051 |
600.000 | 11.223 | 12.535 | 12.535 | 13.847 | 13.847 | 15.304 | 15.304 | 16.616 | 16.616 | 17.928 |
750.000 | 12.950 | 14.464 | 14.464 | 15.978 | 15.978 | 17.659 | 17.659 | 19.173 | 19.173 | 20.687 |
1.000.000 | 15.754 | 17.596 | 17.596 | 19.437 | 19.437 | 21.483 | 21.483 | 23.325 | 23.325 | 25.166 |
1.500.000 | 21.165 | 23.639 | 23.639 | 26.113 | 26.113 | 28.862 | 28.862 | 31.336 | 31.336 | 33.810 |
2.000.000 | 26.393 | 29.478 | 29.478 | 32.563 | 32.563 | 35.990 | 35.990 | 39.075 | 39.075 | 42.160 |
2.500.000 | 31.488 | 35.168 | 35.168 | 38.849 | 38.849 | 42.938 | 42.938 | 46.619 | 46.619 | 50.299 |
3.000.000 | 36.480 | 40.744 | 40.744 | 45.008 | 45.008 | 49.745 | 49.745 | 54.009 | 54.009 | 58.273 |
4.000.000 | 46.224 | 51.626 | 51.626 | 57.029 | 57.029 | 63.032 | 63.032 | 68.435 | 68.435 | 73.838 |
5.000.000 | 55.720 | 62.232 | 62.232 | 68.745 | 68.745 | 75.981 | 75.981 | 82.494 | 82.494 | 89.007 |
7.500.000 | 78.690 | 87.888 | 87.888 | 97.085 | 97.085 | 107.305 | 107.305 | 116.502 | 116.502 | 125.700 |
10.000.000 | 100.876 | 112.667 | 112.667 | 124.458 | 124.458 | 137.559 | 137.559 | 149.350 | 149.350 | 161.140 |
1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen
- Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure V. v. 2. Dezember 2020 BGBl. I S. 2636 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
- a)
- Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
- b)
- Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
- c)
- Ortsbesichtigungen
- d)
- Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
- e)
- Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
- f)
- Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
- g)
- Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- h)
- Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
- i)
- Berücksichtigen von Fachplanungen
- j)
- Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
- k)
- Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- l)
- Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- m)
- Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
- 2.
- Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
- a)
- Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- b)
- Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
- c)
- Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- d)
- Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- e)
- Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
- f)
- Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
- 3.
- Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung
- a)
- Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
- b)
- Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
- c)
- Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.
Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
- a)
- Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
- b)
- Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
- c)
- Ortsbesichtigungen
- d)
- Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
- e)
- Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
- f)
- Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
- g)
- Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- h)
- Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
- i)
- Berücksichtigen von Fachplanungen
- j)
- Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
- k)
- Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- l)
- Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- m)
- Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
- 2.
- Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
- a)
- Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- b)
- Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
- c)
- Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- d)
- Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- e)
- Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
- f)
- Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
- 3.
- Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung
- a)
- Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
- b)
- Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
- c)
- Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.
Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)
- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
- b)
- Ortsbesichtigungen
- c)
- Abgrenzen des Planungsgebiets
- d)
- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
- e)
- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
- f)
- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
- 2.
- Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
- a)
- Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
- b)
- Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- c)
- Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
- d)
- Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
- e)
- Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
- f)
- Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung
- 3.
- Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
- a)
- Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge
- b)
- Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- c)
- Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne
- d)
- Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen
- e)
- Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände
- f)
- Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
- g)
- Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
- 4.
- Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 5 (zu § 24 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)
- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
- b)
- Ortsbesichtigungen
- c)
- Abgrenzen des Planungsgebiets
- d)
- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
- e)
- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
- f)
- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
- 2.
- Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
- a)
- Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
- b)
- Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
- c)
- Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte
- 3.
- Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
- a)
- Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
- b)
- Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen
- c)
- Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
- d)
- Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung
- e)
- Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
- f)
- Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
- aa)
- Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
- bb)
- Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
- cc)
- Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
- dd)
- Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
- ee)
- Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- ff)
- Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000- Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen
- 4.
- Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 6 (zu § 25 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Anlage 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)
- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
- b)
- Ortsbesichtigungen
- c)
- Abgrenzen des Planungsgebiets
- d)
- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
- e)
- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
- f)
- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
- 2.
- Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
- a)
- Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
- b)
- Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- c)
- Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
- d)
- Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
- e)
- Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
- f)
- Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung
- 3.
- Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
- a)
- Lösen der Planungsaufgabe und
- b)
- Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
Zu Buchstabe a) und b) gehören:- aa)
- Erstellen des Zielkonzepts
- bb)
- Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten
- cc)
- Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung
- dd)
- Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
- ee)
- Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
- 4.
- Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 7 (zu § 26 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Anlage 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)
- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
- b)
- Ortsbesichtigungen
- c)
- Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
- d)
- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
- e)
- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
- f)
- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
- 2.
- Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
- a)
- Bestandsaufnahme:
Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen - b)
- Bestandsbewertung:
- aa)
- Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- bb)
- Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
- cc)
- Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber
- 3.
- Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
- a)
- Konfliktanalyse
- b)
- Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
- c)
- Konfliktminderung
- d)
- Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
- e)
- Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
- f)
- Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- g)
- Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
- h)
- Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
- i)
- Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
- j)
- Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
- k)
- Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
- l)
- Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
- 4.
- Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 8 (zu § 27 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Anlage 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)
- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
- b)
- Ortsbesichtigungen
- c)
- Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
- d)
- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
- e)
- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
- f)
- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
- 2.
- Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
- a)
- Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen
- b)
- Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen
- c)
- Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes
- d)
- Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen
- e)
- Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)
- f)
- Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte
- g)
- Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte
- 3.
- Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
- a)
- Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
- b)
- Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen
- c)
- Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur
- d)
- Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten
- e)
- Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen
- f)
- Kostenermittlung
- g)
- Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
- 4.
- Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2) Besondere Leistungen zur Flächenplanung
Anlage 9 wird in 8 Vorschriften zitiert
Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden:
- 1.
- Rahmensetzende Pläne und Konzepte:
- a)
- Leitbilder
- b)
- Entwicklungskonzepte
- c)
- Masterpläne
- d)
- Rahmenpläne
- 2.
- Städtebaulicher Entwurf:
- a)
- Grundlagenermittlung
- b)
- Vorentwurf
- c)
- Entwurf
- 3.
- Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:
- a)
- Durchführen von Planungsaudits
- b)
- Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden
- c)
- Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen
- d)
- Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen
- e)
- Koordinieren von Planungsbeteiligten
- f)
- Moderation von Planungsverfahren
- g)
- Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter
- h)
- Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)
- i)
- Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter
- j)
- Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten
- k)
- Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung
- 4.
- Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:
- a)
- Erstellen digitaler Geländemodelle
- b)
- Digitalisieren von Unterlagen
- c)
- Anpassen von Datenformaten
- d)
- Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen
- e)
- Strukturanalysen
- f)
- Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen
- g)
- Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur
- h)
- Befragungen und Interviews
- i)
- Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen
- j)
- Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- k)
- Modelle
- l)
- Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen
- 5.
- Verfahrensbegleitende Leistungen:
- a)
- Vorbereiten und Durchführen des Scopings
- b)
- Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren
- c)
- Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung
- d)
- Erarbeiten des Umweltberichtes
- e)
- Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
- f)
- Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren
- g)
- Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen
- h)
- Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen
- i)
- Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren
- j)
- Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen
- k)
- Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)
- l)
- Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen
- m)
- Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten
- n)
- Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis
- o)
- Erstellen der Verfahrensdokumentation
- p)
- Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners
- q)
- Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze
- r)
- Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
- s)
- Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen
- t)
- Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen
- u)
- Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch
- v)
- Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
- w)
- Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben
- x)
- Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen
- y)
- Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen
- 6.
- Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:
- a)
- Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie
- b)
- Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)
- c)
- Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- d)
- Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten
- e)
- Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen
- f)
- Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu
- g)
- Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
- h)
- Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen
- i)
- Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen
- j)
- Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung
- k)
- Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften
- l)
- Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.
Anlage 10 (zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7) Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten
Anlage 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume
10.2 Objektliste Gebäude
Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.
10.3 Objektliste Innenräume
Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
LPH 1 Grundlagenermittlung | |
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vor- gaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ortsbesichtigung c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersu- chungsbedarf d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | - Bedarfsplanung - Bedarfsermittlung - Aufstellen eines Funktionsprogramms - Aufstellen eines Raumprogramms - Standortanalyse - Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, -beschaffung und -übertragung - Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind - Bestandsaufnahme - technische Substanzerkundung - Betriebsplanung - Prüfen der Umwelterheblichkeit - Prüfen der Umweltverträglichkeit - Machbarkeitsstudie - Wirtschaftlichkeitsuntersuchung - Projektstrukturplanung - Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizie- rungssystemen - Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen |
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) | |
a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leis- tungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforde- rungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammen- hänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funk- tionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öf- fentlich-rechtliche) e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten so- wie Koordination und Integration von deren Leistun- gen f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | - Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele - Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach ver- schiedenen Anforderungen einschließlich Kosten- bewertung - Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zerti- fizierungssystems - Durchführen des Zertifizierungssystems - Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund be- sonderer Anforderungen - Aufstellen eines Finanzierungsplanes - Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaf- fung - Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen - Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage) - Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwen- dig sind, zum Beispiel - Präsentationsmodelle - Perspektivische Darstellungen - Bewegte Darstellung/Animation - Farb- und Materialcollagen - digitales Geländemodell |
- 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM) - Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke - Fortschreiben des Projektstrukturplanes - Aufstellen von Raumbüchern - Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauord- nungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbau- ten oder im Falle von Abweichungen von der Bauord- nung | |
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) | |
a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Be- rücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funk- tionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, so- ziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leis- tungsphasen und die erforderlichen öffentlich-recht- lichen Genehmigungen unter Verwendung der Bei- träge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im er- forderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun- gen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20 b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten so- wie Koordination und Integration von deren Leistun- gen c) Objektbeschreibung d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung f) Fortschreiben des Terminplans g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | - Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wer- tung mit Kostenuntersuchung (Optimierung) - Wirtschaftlichkeitsberechnung - Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kosten- berechnung - Fortschreiben von Raumbüchern |
LPH 4 Genehmigungsplanung | |
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Einreichen der Vorlagen c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen | - Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung - Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behörd- licher Zustimmungen im Einzelfall - Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren |
LPH 5 Ausführungsplanung | |
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichne- risch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- | - Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungs- programm *) |
und Genehmigungsplanung bis zur ausführungs- reifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leis- tungsphasen b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnun- gen nach Art und Größe des Objekts im erforder- lichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berück- sichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1 c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, so- wie Koordination und Integration von deren Leistun- gen d) Fortschreiben des Terminplans e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und bau- konstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung | - Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungspro- gramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Über- einstimmung mit der Entwurfsplanung*) - Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form - Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS) - Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstatt- zeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder be- triebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind *) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase. |
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe | |
a) Aufstellen eines Vergabeterminplans b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leis- tungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Er- mitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwen- dung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer be- preisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenbe- rechnung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche | - Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leis- tungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibung*) - Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche - Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Pla- nung fachlich Beteiligter *) Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungs- phase. |
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe | |
a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner b) Einholen von Angeboten c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf- stellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausfüh- renden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise d) Führen von Bietergesprächen e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche | - Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswir- kungen auf die abgestimmte Planung - Mitwirken bei der Mittelabflussplanung - Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprü- fungsverfahren - Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich be- gründeten Nachtragsangeboten - Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbe- schreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*) |
g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung h) Mitwirken bei der Auftragserteilung | - Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen *) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase. |
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation | |
a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsun- terlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderun- gen auf Übereinstimmung mit dem Standsicher- heitsnachweis c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fach- lich Beteiligten d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bau- tagebuch) f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unter- nehmen g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Auf- maße der bauausführenden Unternehmen h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab- rechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen j) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276 k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüber- wachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Män- geln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teil- nahme daran m) Systematische Zusammenstellung der Dokumenta- tion, zeichnerischen Darstellungen und rechneri- schen Ergebnisse des Objekts n) Übergabe des Objekts o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprü- che p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel | - Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes - Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von diffe- renzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen - Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht |
LPH 9 Objektbetreuung | |
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen- über den ausführenden Unternehmen | - Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist - Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation, - Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeich- nissen - Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen - Erstellen eines Instandhaltungskonzepts - Objektbeobachtung |
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun- gen | - Objektverwaltung - Baubegehungen nach Übergabe - Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte - Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen |
10.2 Objektliste Gebäude
Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.
Objektliste Gebäude | Honorarzone | ||||
I | II | III | IV | V | |
Wohnen | |||||
- Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung | x | ||||
- Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen | x | ||||
- Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweise | x | x | |||
- Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stätten | x | x | |||
Ausbildung/Wissenschaft/Forschung | |||||
- Offene Pausen-, Spielhallen | x | ||||
- Studentenhäuser | x | x | |||
- Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufsschulen | x | ||||
- Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen, Universitäten, Akademien | x | ||||
- Hörsaal-, Kongresszentren | x | ||||
- Labor- oder Institutsgebäude | x | x | |||
Büro/Verwaltung/Staat/Kommune | |||||
- Büro-, Verwaltungsgebäude | x | x | |||
- Wirtschaftsgebäude, Bauhöfe | x | x | |||
- Parlaments-, Gerichtsgebäude | x | ||||
- Bauten für den Strafvollzug | x | x | |||
- Feuerwachen, Rettungsstationen | x | x | |||
- Sparkassen- oder Bankfilialen | x | x | |||
- Büchereien, Bibliotheken, Archive | x | x | |||
Gesundheit/Betreuung | |||||
- Liege- oder Wandelhallen | x | ||||
- Kindergärten, Kinderhorte | x | ||||
- Jugendzentren, Jugendfreizeitstätten | x | ||||
- Betreuungseinrichtungen, Altentagesstätten | x | ||||
- Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer Einrichtungen, | x | x | |||
- Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorien | x | x | |||
- Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung | x | x | |||
- Hilfskrankenhäuser | x | ||||
- Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung | x | ||||
- Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken | x | ||||
Handel und Verkauf/Gastgewerbe | |||||
- Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioske | x | ||||
- Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallen | x | x | |||
- Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensen | x | x | |||
- Großküchen, mit oder ohne Speiseräume | x | ||||
- Pensionen, Hotels | x | x | |||
Freizeit/Sport | |||||
- Einfache Tribünenbauten | x | ||||
- Bootshäuser | x | ||||
- Turn- oder Sportgebäude | x | x | |||
- Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, Großsportstätten | x | x | |||
Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft | |||||
- Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallen | x | ||||
- Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagen | x | x | x | ||
- Gewächshäuser für die Produktion | x | ||||
- Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstätten | x | ||||
- Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuser | x | ||||
- Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industrie | x | x | x | ||
- Produktionsgebäude der Industrie | x | x | x | ||
Infrastruktur | |||||
- Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser, Carports | x | ||||
- Einfache Garagenbauten | x | ||||
- Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsarten | x | x | |||
- Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel | x | ||||
- Flughäfen | x | x | |||
- Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, Großkraftwerke | x | x | |||
Kultur-/Sakralbauten | |||||
- Pavillons für kulturelle Zwecke | x | x | |||
- Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchen | x | ||||
- Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zwecke | x | ||||
- Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser | x | x | |||
- Museen | x | x | |||
- Theater-, Opern-, Konzertgebäude | x | x | |||
- Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehen | x | x |
10.3 Objektliste Innenräume
Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Objektliste Innenräume | Honorarzone | ||||
I | II | III | IV | V | |
- Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten seriellen Einrichtungsgegenständen | x | ||||
- Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne technische Ausstattung | x | ||||
- Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegen- ständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattung | x | ||||
- Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serien- mäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität oder gehobener technischer Ausstattung | x | ||||
- Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von auf- wendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer Ausstattung | x | ||||
Wohnen | |||||
- Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzung | x | ||||
- Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattung | x | ||||
- Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchen | x | ||||
- Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimen | x | ||||
- Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäder | x | ||||
- Dachgeschoßausbauten, Wintergärten | x | ||||
- Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung, Ausstattung und technischer Ausrüstung | x | ||||
Ausbildung/Wissenschaft/Forschung | |||||
- Einfache offene Hallen | x | ||||
- Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattung | x | ||||
- Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren, Jugendherbergen, Jugendheimen | x | x | |||
- Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensen | x | x | |||
- Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speise- oder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattung | x | ||||
- Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und Einrichtung und umfangreicher technischer Ausstattung | x | ||||
- Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer Ausrüstung | x | ||||
Büro/Verwaltung/Staat/Kommune | |||||
- Innere Verkehrsflächen | x | ||||
- Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbauten | x | ||||
- Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Trep- penhäuser, Wartehallen, Teeküchen | x | ||||
- Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräume | x | ||||
- Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräume | x | x | |||
- Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationen | x | x | |||
- Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungs- kräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer Ausstattung | x | ||||
- Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau oder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Anforderungen | x | ||||
Gesundheit/Betreuung | |||||
- Offene Spiel- oder Wandelhallen | x | ||||
- Einfache Ruhe- oder Nebenräume | x | ||||
- Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnitt- lichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstung | x | ||||
- Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder Einrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arzt- praxen | x | ||||
- Operations-, Kreißsäle, Röntgenräume | x | x | |||
Handel/Gastgewerbe | |||||
- Verkaufsstände für vorübergehende Nutzung | x | ||||
- Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattung | x | ||||
- Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststätten | x | ||||
- Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchen | x | ||||
- Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen | x | ||||
- Individuelle Messestände | x | ||||
- Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants, Bars, Weinstuben, Cafés, Clubräumen | x | ||||
- Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durch- schnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungen | x | ||||
- Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestal- tung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer Ausstattung | x | ||||
Freizeit/Sport | |||||
- Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädern | x | ||||
- Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstätten | x | x | |||
- Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, Tanzschulen | x | x | |||
Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr | |||||
- Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillons | x | ||||
- Landwirtschaftliche Betriebsbereiche | x | x | |||
- Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtung | x | x | |||
- Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagen | x | ||||
- Räume in Tiefgaragen, Unterführungen | x | ||||
- Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, Bahnhöfen | x | x | |||
Kultur-/Sakralbauten | |||||
- Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräume | x | x | |||
- Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereiche | x | x | |||
- Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theater | x |
Anlage 11 (zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
11.1 Leistungsbild Freianlagen
11.2 Objektliste Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
LPH 1 Grundlagenermittlung | |
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder vorliegender Planungs- und Genehmigungsunter- lagen b) Ortsbesichtigung c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersu- chungsbedarf d) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Aus- wahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | - Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung - Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristi- sche oder faunistische Kartierungen - Begutachtung des Standortes mit besonderen Me- thoden zum Beispiel Bodenanalysen - Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Plan- unterlagen, Erstellen von Bestandskarten |
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) | |
a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leis- tungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten b) Abstimmen der Zielvorstellungen c) Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwir- kungen im Ökosystem d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten nach glei- chen Anforderungen unter Berücksichtigung zum Beispiel - der Topographie und der weiteren standörtlichen und ökologischen Rahmenbedingungen, - der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen, - der gestalterischen und funktionalen Anforderun- gen, - Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vor- gänge und Bedingungen, - Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter e) Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauf f) Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Ver- gleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Vorplanungsergebnisse | - Umweltfolgenabschätzung - Bestandsaufnahme, Vermessung - Fotodokumentationen - Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen - Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren - Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausub- stanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Ve- getationsbestände |
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) | |
a) Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestal- terischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standört- lichen, ökologischen, natur- und artenschutzrecht- lichen Anforderungen Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter | - Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher Zustim- mungen - Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel Modelle, Perspektiven, Animationen - Beteiligung von externen Initiativ- und Betroffenen- gruppen bei Planung und Ausführung |
b) Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen und Behörden c) Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maß- stab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere - zur Bepflanzung, - zu Materialien und Ausstattungen, - zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben, - zum terminlichen Ablauf d) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der natur- schutzrechtlichen Eingriffsregelung e) Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 ein- schließlich zugehöriger Mengenermittlung f) Vergleich der Kostenberechnung mit der Kosten- schätzung g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Entwurfsplanungsergebnisse | - Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops - Mieter- oder Nutzerbefragungen - Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforde- rungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrech- tes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichs- bilanz nach landesrechtlichen Regelungen - Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen und Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb - Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbe- auftragung) - Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen - Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den Ist- Kosten (Baufinanzierungsleistung) - Mitwirken bei der Finanzierungsplanung - Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse - Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten |
LPH 4 Genehmigungsplanung | |
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Einreichen der Vorlagen c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen | - Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträ- gen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträ- gen - Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Sat- zungsrecht - Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes gemäß Ortssatzung - Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen - Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträ- gen nach besonderen Anforderungen - Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grund- stücke - Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Über- einstimmung mit der Planung |
LPH 5 Ausführungsplanung | |
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die wei- teren Leistungsphasen b) Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maß- stab 1:200 bis 1:50 c) Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausfüh- rung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruk- tionszeichnungen, insbesondere - zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und -relief, - zu ober- und unterirdischen Einbauten und Aus- stattungen, | - Erarbeitung von Unterlagen für besondere techni- sche Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruck- versuche) - Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger) |
- zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten, - zu landschaftspflegerischen, naturschutzfach- lichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen e) Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf f) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung | |
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe | |
a) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leis- tungsverzeichnissen b) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung c) Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbe- schreibungen mit den an der Planung fachlich Betei- ligten d) Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungs- bedingter Erfordernisse e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer be- preisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenbe- rechnung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen | - Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene Leistungsbereiche - Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für Selbst- hilfearbeiten |
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe | |
a) Einholen von Angeboten b) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf- stellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausfüh- renden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise c) Führen von Bietergesprächen d) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens e) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen f) Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschrei- bungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung g) Mitwirken bei der Auftragserteilung | |
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation | |
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Über- einstimmung mit der Genehmigung oder Zustim- mung, den Verträgen mit ausführenden Unterneh- men, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik b) Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen c) Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten d) Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablauf- bedingter und witterungsbedingter Erfordernisse | - Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers - fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren - Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung - Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation |
e) Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnis- ses f) Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Auf- maße der ausführenden Unternehmen h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen i) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüber- wachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftrag- geber j) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran k) Übergabe des Objekts l) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelan- sprüche n) Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegeta- tionstechnischen Maßnahmen o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab- rechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen p) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276 q) Systematische Zusammenstellung der Dokumenta- tion, zeichnerischen Darstellungen und rechneri- schen Ergebnisse des Objekts | |
LPH 9 Objektbetreuung | |
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jah- ren seit Abnahme der Leistung, einschließlich not- wendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen- über den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun- gen | - Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungs- pflege - Überwachen von Wartungsleistungen - Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist |
11.2 Objektliste Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Objekte | Honorarzone | ||||
I | II | III | IV | V | |
In der freien Landschaft | |||||
- einfache Geländegestaltung | x | ||||
- Einsaaten in der freien Landschaft | x | ||||
- Pflanzungen in der freien Landschaft oder Windschutzpflanzungen, mit sehr geringen oder geringen Anforderungen | x | x | |||
- Pflanzungen in der freien Landschaft mit natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen (Kompensationserfordernissen) | x | ||||
- Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktion | x | ||||
- Naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung | x | ||||
- Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen | x | x | |||
- Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen | x | ||||
- Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen | x | x | |||
In Stadt- und Ortslagen | |||||
- Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung | x | ||||
- innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen mit besonderer Ausstattung | x | ||||
- Freizeitparks und Parkanlagen | x | ||||
- Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungen | x | x | |||
- Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändern | x | x | |||
- Schulgärten und naturkundliche Lehrpfade und -gebiete | x | ||||
- Hausgärten und Gartenhöfe mit Repräsentationsansprüchen | x | x | |||
Gebäudebegrünung | |||||
- Terrassen- und Dachgärten | x | ||||
- Bauwerksbegrünung vertikal und horizontal mit hohen oder sehr hohen Anforderungen | x | x | |||
- Innenbegrünung mit hohen oder sehr hohen Anforderungen | x | x | |||
- Innenhöfe mit hohen oder sehr hohen Anforderungen | x | x | |||
Spiel- und Sportanlagen | |||||
- Ski- und Rodelhänge ohne oder mit technischer Ausstattung | x | x | |||
- Spielwiesen | x | ||||
- Ballspielplätze, Bolzplätze, mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen | x | x | |||
- Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstrecken | x | ||||
- Kombinationsspielfelder, Sport-, Tennisplätze und Sportanlagen mit Tennenbelag oder Kunststoff- oder Kunstrasenbelag | x | x | |||
- Spielplätze | x | ||||
- Sportanlagen Typ A bis C oder Sportstadien | x | x | |||
- Golfplätze mit besonderen natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen oder in stark reliefiertem Geländeumfeld | x | x | |||
- Freibäder mit besonderen Anforderungen, Schwimmteiche | x | x | |||
- Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und Bewegungsangebot | x | ||||
Sonderanlagen | |||||
- Freilichtbühnen | x | ||||
- Zelt- oder Camping- oder Badeplätze, mit durchschnittlicher oder hoher Ausstattung oder Kleingartenanlagen | x | x | |||
Objekte | |||||
- Friedhöfe, Ehrenmale, Gedenkstätten, mit hoher oder sehr hoher Ausstattung | x | x | |||
- Zoologische und botanische Gärten | x | ||||
- Lärmschutzeinrichtungen | x | ||||
- Garten- und Hallenschauen | x | ||||
- Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen, historische Park- und Gartenanlagen, Gartendenkmale | x | ||||
Sonstige Freianlagen | |||||
- Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit durchschnittlichen topographischen Verhältnissen oder durchschnittlicher Ausstattung | x | ||||
- Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit schwierigen oder besonders schwierigen topographischen Verhältnissen oder hoher oder sehr hoher Ausstattung | x | x | |||
- Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungs- intensität | x | x |
Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke
Nachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
LPH 1 Grundlagenermittlung | |
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Be- raten zum gesamten Leistungsbedarf c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Aus- wahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgaben- stellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung e) Ortsbesichtigung f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | - Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte |
LPH 2 Vorplanung | |
a) Analysieren der Grundlagen b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich- rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Drit- ter c) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkei- ten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi- schen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingun- gen g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmi- gungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Ver- handlungen über die Bezuschussung und Kosten- beteiligung h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen j) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen k) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | - Erstellen von Leitungsbestandsplänen - vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nach- haltigkeitsaspekten - Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen |
LPH 3 Entwurfsplanung | |
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorpla- nung durch zeichnerische Darstellung im erforder- lichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berück- sichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, | - Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen - Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen - Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegen- den öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der |
Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Be- rechnungen aus anderen Leistungsbildern d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzie- rungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finan- zierung e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überar- beiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Be- denken und Anregungen f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Be- hörden und anderen an der Planung fachlich Betei- ligten g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Men- genermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berück- sichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrecht- erhaltung des Betriebes während der Bauzeit i) Bauzeiten- und Kostenplan j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens- räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) - Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung) |
LPH 4 Genehmigungsplanung | |
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der An- träge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunder- werbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter- lagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Abstimmen mit Behörden e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörte- rungsterminen f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien | - Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen |
LPH 5 Ausführungsplanung | |
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun- gen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungs- reifen Lösung | - Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung - Koordination des Gesamtprojekts - Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen - Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozess- technik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1 |
b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben ein- schließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung | bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen wer- den, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt |
LPH 6 Vorbereiten der Vergabe | |
a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere An- fertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungs- verzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbe- dingungen c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeich- nisse f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Ent- wurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen | - detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen |
LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe | |
a) Einholen von Angeboten b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwir- ken d) Führen von Bietergesprächen e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung h) Mitwirken bei der Auftragserteilung | - Prüfen und Werten von Nebenangeboten |
LPH 8 Bauoberleitung | |
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordi- nierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Über- einstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen | - Kostenkontrolle - Prüfen von Nachträgen - Erstellen eines Bauwerksbuchs - Erstellen von Bestandsplänen - Örtliche Bauüberwachung: - Plausibilitätsprüfung der Absteckung - Überwachen der Ausführung der Bauleistungen |
d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Liefe- rungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwa- chung und anderer an der Planung und Objektüber- wachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Män- geln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran h) Übergabe des Objekts i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprü- che j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumenta- tion des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften | - Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung) - Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung frei- gegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers - Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen - Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprü- fungen - Überwachen der Beseitigung der bei der Ab- nahme der Leistungen festgestellten Mängel - Dokumentation des Bauablaufs - Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße - Mitwirken bei behördlichen Abnahmen - Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen - Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme - Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Ge- samtanlage - Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Überein- stimmung mit dem Standsicherheitsnachweis |
LPH 9 Objektbetreuung | |
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen- über den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen | - Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist |
12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke
Nachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Gruppe 1 - Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung | Honorarzone | ||||
I | II | III | IV | V | |
- Zisternen | x | ||||
- einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel Quellfassungen, Schachtbrunnen | x | ||||
- Tiefbrunnen | x | ||||
- Brunnengalerien und Horizontalbrunnen | x | ||||
- Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte | x | ||||
- Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten | x | ||||
- Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten | x | ||||
- Einfache Leitungsnetze für Wasser | x | ||||
- Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone | x | ||||
- Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten | x | ||||
- einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken | x | ||||
- Speicherbehälter | x | ||||
- Speicherbehälter in Turmbaumweise | x | ||||
- einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen | x | ||||
- Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, schwierige Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen | x | ||||
- Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasser- aufbereitung | x | ||||
Gruppe 2 - Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen) | Honorarzone | ||||
I | II | III | IV | V | |
- Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte | x | ||||
- Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten | x | ||||
- Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten | x | ||||
- einfache Leitungsnetze für Abwasser | x | ||||
- Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten | x | ||||
- Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten | x | ||||
- Erdbecken als Regenrückhaltebecken | x | ||||
- Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten | x | ||||
- Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen | x | ||||
- Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder | x | ||||
- Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen | x | ||||
- Schlammbehandlungsanlagen | x | ||||
- Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung | x | ||||
- Industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, einfache Pumpwerke und Hebeanlagen | x | ||||
- Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Pumpwerke und Hebeanlagen | x | ||||
- Abwasserbehandlungsanlagen, schwierige Pumpwerke und Hebeanlagen | x | ||||
- Schwierige Abwasserbehandlungsanlagen | x | ||||
Gruppe 3 - Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1 | Honorarzone | ||||
I | II | III | IV | V | |
- Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien | x | ||||
- Beregnung und Rohrdränung | x | ||||
- Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen | x | ||||
- Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangs- punkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und land- schaftsgestalterischen Elementen | x | ||||
- Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten | x | ||||
- Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten | x | ||||
- Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen | x | ||||
- Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung ausgenommen Teiche ohne Dämme | x | ||||
- Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung | x | ||||
- Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100.000 m³ Speicherraum | x | ||||
- Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100.000 m³ und weniger als 5.000.000 m³ Speicherraum | x | ||||
- Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5.000.000 m³ Speicherraum | x | ||||
- Deich und Dammbauten | x | ||||
- schwierige Deich- und Dammbauten | x | ||||
- besonders schwierige Deich- und Dammbauten | x | ||||
- einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke | x | ||||
- Pump- und Schöpfwerke, Siele | x | ||||
- schwierige Pump- und Schöpfwerke | x | ||||
- Einfache Durchlässe | x | ||||
- Durchlässe und Düker | x | ||||
- schwierige Durchlässe und Düker | x | ||||
- Besonders schwierige Durchlässe und Düker | x | ||||
- einfache feste Wehre | x | ||||
- feste Wehre | x | ||||
- einfache bewegliche Wehre | x | ||||
- bewegliche Wehre | x | ||||
- einfache Sperrwerke und Sperrtore | x | ||||
- Sperrwerke | x | ||||
- Kleinwasserkraftanlagen | x | ||||
- Wasserkraftanlagen | x | ||||
- Schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke | x | ||||
- Fangedämme, Hochwasserwände | x | ||||
- Fangedämme, Hochwasserschutzwände in schwieriger Bauweise | x | ||||
- eingeschwommene Senkkästen, schwierige Fangedämme, Wellenbrecher | x | ||||
- Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an stehenden Gewässern | x | ||||
- Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an fließenden Gewässern, einfache Schiffslösch- und -ladestellen, einfache Kaimauern und Piers | x | ||||
- Schiffslösch- und -ladestellen, Häfen, jeweils mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen mit hohen Belastungen, Kaimauern und Piers | x | ||||
- Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide oder Hochwasserbeeinflussung, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, schwierige Kaimauern und Piers | x | ||||
- Schwierige schwimmende Schiffsanleger, bewegliche Verladebrücken | x | ||||
- Einfache Uferbefestigungen | x | ||||
- Uferwände und -mauern | x | ||||
- Schwierige Uferwände und -mauern, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen | x | ||||
- Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei einfachen Bedingungen | x | ||||
- Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei schwierigen Bedingungen in Dammstrecken, mit Kreuzungsbauwerken | x | ||||
- Kanalbrücken | x | ||||
- einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen | x | ||||
- Schiffsschleusen bei geringen Hubhöhen | x | ||||
- Schiffsschleusen bei großen Hubhöhen und Sparschleusen | x | ||||
- Schiffshebewerke | x | ||||
- Werftanlagen, einfache Docks | x | ||||
- schwierige Docks | x | ||||
- Schwimmdocks | x | ||||
Gruppe 4 - Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2 | Honorarzone | ||||
I | II | III | IV | V | |
- Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte | x | ||||
- Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten | x | ||||
- Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen oder zahlreichen Zwangspunkten | x | ||||
- Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten | x | ||||
- Industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider | x | ||||
- Einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider | x | ||||
- mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider | x | ||||
- Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen | x | ||||
- Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen | x | ||||
- Handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen | x | ||||
- Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise | x | ||||
- Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen | x | ||||
Gruppe 5 - Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung | Honorarzone | ||||
I | II | III | IV | V | |
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen | x | ||||
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen | x | ||||
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe, mit schwierigen Zusatzeinrichtungen | x | ||||
- Einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe | x | ||||
- Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe | x | ||||
- Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe | x | ||||
- Einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen | x | ||||
- Bauschuttaufbereitungsanlagen | x | ||||
- Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen | x | ||||
- Bauschuttdeponien | x | ||||
- Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ohne besondere Einrichtungen | x | ||||
- Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen | x | ||||
- Kompostwerke | x | ||||
- Hausmüll- und Monodeponien | x | ||||
- Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen | x | ||||
- Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen | x | ||||
- Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen | x | ||||
- Sonderabfalldeponien | x | ||||
- Anlagen für Untertagedeponien | x | ||||
- Behälterdeponien | x | ||||
- Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten | x | ||||
- Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen | x | ||||
- Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden einschließlich Bodenluft | x | ||||
- einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen | x | ||||
- komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen | x | ||||
Gruppe 6 - konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen | Honorarzone | ||||
I | II | III | IV | V | |
- Lärmschutzwälle ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel der Geländegestaltung | x | ||||
- Einfache Lärmschutzanlagen | x | ||||
- Lärmschutzanlagen | x | ||||
- Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation | x | ||||
- Gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart | x | ||||
- Einfeldbrücken | x | ||||
- Einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken | x | ||||
- Schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken | x | ||||
- Schwierige, längs vorgespannte Stahlverbundkonstruktionen | x | ||||
- Besonders schwierige Brücken | x | ||||
- Tunnel- und Trogbauwerke | x | ||||
- Schwierige Tunnel- und Trogbauwerke | x | ||||
- Besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke | x | ||||
- Untergrundbahnhöfe | x | ||||
- schwierige Untergrundbahnhöfe | x | ||||
- besonders schwierige Untergrundbahnhöfe und Kreuzungsbahnhöfe | x | ||||
Gruppe 7 - sonstige Einzelbauwerke sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste | Honorarzone | ||||
I | II | III | IV | V | |
- Einfache Schornsteine | x | ||||
- Schornsteine | x | ||||
- Schwierige Schornsteine | x | ||||
- Besonders schwierige Schornsteine | x | ||||
- Einfache Masten und Türme ohne Aufbauten | x | ||||
- Masten und Türme ohne Aufbauten | x | ||||
- Masten und Türme mit Aufbauten | x | ||||
- Masten und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss | x | ||||
- Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen | x | ||||
- Einfache Kühltürme | x | ||||
- Kühltürme | x | ||||
- Schwierige Kühltürme | x | ||||
- Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte | x | ||||
- Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten | x | ||||
- Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen | x | ||||
- Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien | x | ||||
- Flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten | x | ||||
- Einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, auch in Gruppenbauweise | x | ||||
- Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten | x | ||||
- Schwierige Windkraftanlagen | x | ||||
- Unverankerte Stützbauwerke bei geringen Geländesprüngen ohne Verkehrs- belastung als Mittel zur Geländegestaltung und zur konstruktiven Böschungs- sicherung | x | ||||
- Unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen mit Verkehrsbelastungen mit einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen | x | ||||
- Stützbauwerke mit Verankerung oder unverankerte Stützbauwerke bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen | x | ||||
- Stützbauwerke mit Verankerung und schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen | x | ||||
- Stützbauwerke mit Verankerung und ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen | x | ||||
- Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände | x | ||||
- Einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste | x | ||||
- Traggerüste und andere Gerüste | x | ||||
- Sehr schwierige Gerüste und sehr hohe oder weit gespannte Traggerüste, verschiebliche (Trag-)Gerüste | x | ||||
- eigenständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten | x | ||||
- schwierige eigenständige Tiefgaragen, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauwerke | x | ||||
- Besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke | x |
Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen
13.2 Objektliste Verkehrsanlagen
Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
LPH 1 Grundlagenermittlung | |
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Aus- wahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Ortsbesichtigung e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | - Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festge- legter Einwirkungen - Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte |
LPH 2 Vorplanung | |
a) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten b) Analysieren der Grundlagen c) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich- rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter d) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnah- men, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi- schen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingun- gen g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmi- gungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Ver- handlungen über die Bezuschussung und Kosten- beteiligung h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts ge- genüber Dritten an bis zu 2 Terminen i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der Voruntersuchung zur Verwendung für eine Raum- verträglichkeitsprüfung k) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen l) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren | - Erstellen von Leitungsbestandsplänen - Untersuchungen zur Nachhaltigkeit - Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen |
LPH 3 Entwurfsplanung | |
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorpla- nung durch zeichnerische Darstellung im erforder- lichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berück- sichtigung aller fachspezifischen Anforderungen Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachpla- nungen b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Be- rechnungen aus anderen Leistungsbildern d) Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwir- ken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überar- beiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Be- denken und Anregungen f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Be- hörden und anderen an der Planung fachlich Betei- ligten g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Men- genermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung h) Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken i) Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrs- anlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erfor- derlichen Schallschutzmaßnahmen an der Ver- kehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Unter- suchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden j) Rechnerische Festlegung des Objekts k) Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte l) Nachweis der Lichtraumprofile m) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Be- rücksichtigung der Verkehrslenkung und der Auf- rechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit n) Bauzeiten- und Kostenplan o) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | - Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen - Detaillierte signaltechnische Berechnung - Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen - Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegen- den öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens- räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) - Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung) |
LPH 4 Genehmigungsplanung | |
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der An- träge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Betei- ligter b) Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grund- erwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Bei- träge anderer an der Planung fachlich Beteiligter | - Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen |
c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter- lagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Abstimmen mit Behörden e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörte- rungsterminen f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien | |
LPH 5 Ausführungsplanung | |
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun- gen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsrei- fen Lösung b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben ein- schließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung | - Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung - Koordination des Gesamtprojekts - Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen |
LPH 6 Vorbereiten der Vergabe | |
a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere An- fertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungs- verzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbe- dingungen c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeich- nisse f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeich- nisse mit der Kostenberechnung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen | - detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen |
LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe | |
a) Einholen von Angeboten b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwir- ken | - Prüfen und Werten von Nebenangeboten |
d) Führen von Bietergesprächen e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung h) Mitwirken bei der Auftragserteilung | |
LPH 8 Bauoberleitung | |
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordi- nierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Über- einstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) c) Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzen d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Liefe- rungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüber- wachung und anderer an der Planung und Objekt- überwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Er- gebnis der Abnahme f) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran g) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage h) Übergabe des Objekts i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprü- che j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumenta- tion des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften | - Kostenkontrolle - Prüfen von Nachträgen - Erstellen eines Bauwerksbuchs - Erstellen von Bestandsplänen - Örtliche Bauüberwachung: - Plausibilitätsprüfung der Absteckung - Überwachen der Ausführung der Bauleistungen - Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung) - Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung frei- gegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers - Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen - Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprü- fungen - Überwachen der Beseitigung der bei der Ab- nahme der Leistungen festgestellten Mängel - Dokumentation des Bauablaufs - Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße - Mitwirken bei behördlichen Abnahmen - Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen - Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme - Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Ge- samtanlage - Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Überein- stimmung mit dem Standsicherheitsnachweis |
LPH 9 Objektbetreuung | |
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen- über den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen | - Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist |
13.2 Objektliste Verkehrsanlagen
Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Objekte | Honorarzone | ||||
I | II | III | IV | V | |
a) Anlagen des Straßenverkehrs | |||||
Außerörtliche Straßen | |||||
- ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände | x | ||||
- mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände | x | ||||
- mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände | x | ||||
- im Gebirge | x | ||||
Innerörtliche Straßen und Plätze | |||||
- Anlieger- und Sammelstraßen | x | ||||
- sonstige innerörtliche Straßen mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen oder normaler städtebaulicher Situation (durchschnittliche Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung) | x | ||||
- sonstige innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder schwieriger städtebaulicher Situation (hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung) | x | ||||
- sonstige innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder sehr schwieriger städtebaulicher Situation (sehr hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung) | x | ||||
Wege | |||||
- im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen | x | ||||
- im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen | x | ||||
- im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen | x | ||||
Plätze, Verkehrsflächen | |||||
- einfache Verkehrsflächen, Plätze außerorts | x | ||||
- innerörtliche Parkplätze | x | ||||
- verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen städtebaulichen Anforderungen | x | ||||
- verkehrsberuhigte Bereiche mit hohen städtebaulichen Anforderungen | x | ||||
- Flächen für Güterumschlag Straße zu Straße | x | ||||
- Flächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr | x | ||||
Tankstellen, Rastanlagen | |||||
- mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen | x | ||||
- mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen | x | ||||
Knotenpunkte | |||||
- einfach höhengleich | x | ||||
- schwierig höhengleich | x | ||||
- sehr schwierig höhengleich | x | ||||
- einfach höhenungleich | x | ||||
- schwierig höhenungleich | x | ||||
- sehr schwierig höhenungleich | x | ||||
b) Anlagen des Schienenverkehrs | |||||
Gleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke | |||||
- ohne Weichen und Kreuzungen | x | ||||
- ohne besondere Zwangspunkte oder in wenig bewegtem Gelände | x | ||||
- mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände | x | ||||
- mit vielen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände | x | ||||
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe | |||||
- mit einfachen Spurplänen | x | ||||
- mit schwierigen Spurplänen | x | ||||
- mit sehr schwierigen Spurplänen | x | ||||
c) Anlagen des Flugverkehrs | |||||
- einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände | x | ||||
- schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen | x | ||||
- schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen | x |
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023
Anlage 14 (zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
14.1 Leistungsbild Tragwerksplanung
14.2 Objektliste Tragwerksplanung
Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
LPH 1 Grundlagenermittlung | |
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Be- nehmen mit dem Objektplaner b) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | |
LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung) | |
a) Analysieren der Grundlagen b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Be- rücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskon- zepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmög- lichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbe- dingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen kon- struktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktions- raster und Gründungsart d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit e) Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | - Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objekt- bedingungen - Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Grün- dungsberatung - Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile - Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung |
LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung) | |
a) Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachpla- nungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichne- rischer Darstellung b) Überschlägige statische Berechnung und Bemes- sung c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven De- tails und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnit- te, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Aufla- ger- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel d) Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau e) Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht f) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und an- deren an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit g) Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung | - Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeig- nete Berechnung wesentlich tragender Teile - Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeig- nete Berechnung der Gründung - Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonder- konstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruk- tionsdetails - Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungs- teile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird - Nachweise der Erdbebensicherung |
h) Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | |
LPH 4 Genehmigungsplanung | |
a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorge- gebenen bauphysikalischen Anforderungen b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerks- abmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruk- tionen in die Entwurfszeichnungen des Objektpla- ners d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerkspla- nung zur Genehmigung e) Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne | - Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung) - Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausge- hen - Zeichnungen mit statischen Positionen und den Trag- werksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Bau- stoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen - Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Las- tenklassen (MLC) - Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzu- stands abweicht - Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehö- rende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden) |
LPH 5 Ausführungsplanung | |
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Be- wehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktions- pläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen) d) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung e) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle | - Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau - Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau ein- schließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbeton- fertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten - Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvor- ganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spann- betonbau - Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen |
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe | |
a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungs- planung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruk- tiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbin- dungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau c) Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Trag- werks | - Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungspro- gramm des Objektplaners*) - Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kosten- übersichten des Objektplaners - Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks *) diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leis- tungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleis- tungen dieser Leistungsphase |
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe | |
- Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners - Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Neben- angeboten - Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheits- preisen oder Pauschalangeboten | |
LPH 8 Objektüberwachung | |
- Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen - Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Bau- grubensicherungen - Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswer- tung der Güteprüfungen - Betontechnologische Beratung - Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierun- gen | |
LPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung | |
- Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen |
14.2 Objektliste Tragwerksplanung
Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
Honorarzone | |||||
I | II | III | IV | V | |
Bewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung | |||||
- Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung | x | ||||
- Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbund- konstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten | x | ||||
- Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen | x | ||||
- Tragwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Stand- sicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berück- sichtigen sind | x | ||||
- Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und kon- struktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke | x | ||||
Stützwände, Verbau | |||||
- unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe und konstruktive Böschungssicherungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen | x | ||||
- Sicherung von Geländesprüngen bis 4 m Höhe ohne Rückverankerungen bei ein- fachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten | x | ||||
- Sicherung von Geländesprüngen ohne Rückverankerungen bei schwierigen Bau- grund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen oder mit einfacher Rückveranke- rung bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten | x | ||||
- schwierige, verankerte Stützwände, Baugrubenverbauten oder Uferwände | x | ||||
- Baugrubenverbauten mit ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen | x | ||||
Gründung | |||||
- Flachgründungen einfacher Art | x | ||||
- Flachgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ebene und räum- liche Pfahlgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad | x | ||||
- schwierige Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen | x | ||||
Mauerwerk | |||||
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung | x | ||||
- Tragwerke mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände | x | ||||
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk) | x | ||||
Gewölbe | |||||
- einfache Gewölbe | x | ||||
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen | x | ||||
Deckenkonstruktionen, Flächentragwerke | |||||
- Deckenkonstruktionen mit einfachem Schwierigkeitsgrad, bei vorwiegend ruhen- den Flächenlasten | x | ||||
- Deckenkonstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad | x | ||||
- schiefwinklige Einfeldplatten | x | ||||
- schiefwinklige Mehrfeldplatten | x | ||||
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger | x | ||||
- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger | x | ||||
- Trägerroste und orthotrope Platten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad | x | ||||
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten | x | ||||
- Flächentragwerke (Platten, Scheiben) mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad | x | ||||
- schwierige Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen) | x | ||||
- einfache Faltwerke ohne Vorspannung | x | ||||
Verbund-Konstruktionen | |||||
- einfache Verbundkonstruktionen ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden | x | ||||
- Verbundkonstruktionen mittlerer Schwierigkeit | x | ||||
- Verbundkonstruktionen mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen | x | ||||
Rahmen- und Skelettbauten | |||||
- ausgesteifte Skelettbauten | x | ||||
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert | x | ||||
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Gesamt- stabilitätsuntersuchungen | x | ||||
- Rahmentragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad | x | ||||
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsunter- suchungen | x | ||||
Räumliche Stabwerke | |||||
- räumliche Stabwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad | x | ||||
- schwierige räumliche Stabwerke | x | ||||
Seilverspannte Konstruktionen | |||||
- einfache seilverspannte Konstruktionen | x | ||||
- seilverspannte Konstruktionen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierig- keitsgrad | x | ||||
Konstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung | |||||
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen | x | ||||
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad | x | ||||
Besondere Berechnungsmethoden | |||||
- schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ord- nung erfordern | x | ||||
- ungewöhnlich schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern | x | ||||
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten | x | ||||
- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modell- statischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beur- teilt werden können | x | ||||
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnitt- kraftermittlung zu berücksichtigen ist | x | ||||
Spannbeton | |||||
- einfache, äußerlich und innerlich statisch bestimmte und zwängungsfrei gelagerte vorgespannte Konstruktionen | x | ||||
- vorgespannte Konstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad | x | ||||
- vorgespannte Konstruktionen mit hohem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad | x | ||||
Trag-Gerüste | |||||
- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke | x | ||||
- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke | x | ||||
- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieur- bauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste | x |
Anlage 15 (zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3) Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung
Anlage 15.2 Objektliste<br />
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
LPH 1 Grundlagenermittlung | |
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Be- nehmen mit dem Objektplaner b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Bera- ten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | - Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nut- zungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und ein- schränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter - Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile - Datenerfassung, Analysen und Optimierungspro- zesse im Bestand - Durchführen von Verbrauchsmessungen - Endoskopische Untersuchungen - Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe |
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) | |
a) Analysieren der Grundlagen Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nut- zungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlich- keitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichti- gung exemplarischer Details, Angaben zum Raum- bedarf c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzip- schaltbildes für jede Anlage d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergrei- fenden Prozesse, Randbedingungen und Schnitt- stellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmi- gungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Ter- minplanung g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | - Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches - Durchführen von Versuchen und Modellversuchen |
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) | |
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile | - Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc. - Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausge- wählte Anlage - Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis |
c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Be- darfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergie- bedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platz- bedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaß- stab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungs- bedingungen d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen) e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu be- teiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberech- nung mit der Kostenschätzung h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | - Berechnung von Lebenszykluskosten - Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage - Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen - Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brand- schutzmatrix - Fortschreiben des technischen Teils des Raumbu- ches - Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieur- bauwerken nach Maschinenrichtlinie - Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leis- tungsbeschreibung mit Leistungsprogramm - Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung - Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Ge- bäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen |
LPH 4 Genehmigungsplanung | |
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter- lagen, Beschreibungen und Berechnungen | |
LPH 5 Ausführungsplanung | |
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufen- weise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anla- genteile Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funkti- onslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen d) Fortschreibung des Terminplans | - Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Trag- werksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung - Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestell- ten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenan- schlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Bei- spiel bei Produktionseinrichtungen) - Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Bei- spiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen) - Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Auf- wand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklun- gen in hochinstallierten Bereichen - Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen |
e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektpla- ners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausfüh- rungsplanung an die ausführenden Unternehmen f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werk- stattpläne der ausführenden Unternehmen auf Über- einstimmung mit der Ausführungsplanung | |
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe | |
a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstel- len von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Pla- nung fachlich Beteiligten d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer be- preisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenbe- rechnung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen | - Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation - Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichend |
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe | |
a) Einholen von Angeboten b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Wer- ten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise c) Führen von Bietergesprächen d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung | - Prüfen und Werten von Nebenangeboten - Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich be- gründeten Angeboten (Claimabwehr) |
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation | |
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Über- einstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmi- gung oder Zustimmung, den Verträgen mit den aus- führenden Unternehmen, den Ausführungsunterla- gen, den Montage- und Werkstattplänen, den ein- schlägigen Vorschriften und den allgemein aner- kannten Regeln der Technik b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Be- teiligten c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm) d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch) e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise | - Durchführen von Leistungsmessungen und Funkti- onsprüfungen - Werksabnahmen - Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand - Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß - Schlussrechnung (Ersatzvornahme) - Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhand- buch) oder computer-aided Facility Management- Konzepte - Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke |
f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unter- nehmen g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leis- tungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungs- nachweise h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab- rechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kosten- anschlag i) Kostenfeststellung j) Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen k) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstel- lung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel p) Systematische Zusammenstellung der Dokumenta- tion, der zeichnerischen Darstellungen und rechne- rischen Ergebnisse des Objekts | |
LPH 9 Objektbetreuung | |
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen- über den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun- gen | - Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist - Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungs- phase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchs- messungen aller Medien - Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Sen- kung des Medien- und Energieverbrauches |
Anlage 15.2 Objektliste<br />
Honorarzone | |||
I | II | III | |
Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen | |||
- Anlagen mit kurzen einfachen Netzen | x | ||
- Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen | x | ||
- Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen) - Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider | x | ||
Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen | |||
- Einzelheizgeräte, Etagenheizung | x | ||
- Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen) - Flächenheizungen - Hausstationen - verzweigte Netze | x | ||
- Multivalente Systeme - Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahl- heizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen) | x | ||
Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen | |||
- Einzelabluftanlagen | x | ||
- Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), Druckbelüftung | x | ||
- Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen (zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen - Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume) - Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen - Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagen | x | ||
Anlagengruppe 4 Starkstromanlagen | |||
- Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien - Erdungsanlagen | x | ||
- Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen) - Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtungsanlagen - zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen - Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen - Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt - Außenbeleuchtungsanlagen | x | ||
- Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung) - Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1.000 A Nennstrom - Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume) | x | ||
- Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, Rechenzentren) | x | ||
Anlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen | |||
- Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgeräten | x | ||
- Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt | x | ||
- Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen, Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze, Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme) | x | ||
Anlagengruppe 6 Förderanlagen | |||
- Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnen | x | ||
- Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige, Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagen | x | ||
- Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit mehr als zwei Sende- oder Empfangsstellen | x | ||
Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen | |||
7.1. Nutzungsspezifische Anlagen | |||
- Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchen | x | ||
- Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen, Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung (keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagen | x | ||
- Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellen | x | ||
- Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchen | x | ||
- Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalons | x | ||
- Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen für Großbetriebe | x | ||
- Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizin | x | ||
- Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen, Laboreinrichtungen für Schulen | x | ||
- Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebe | x | ||
- Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscher | x | ||
- Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagen | x | ||
- Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagen | x | ||
- Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, | x | ||
- Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale Staubsauganlagen | x | ||
- Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnen | x | ||
- Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnen | x | ||
- Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuum | x | ||
- Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, höhenverstellbare Zwischenböden | x | ||
- Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagen | x | ||
- Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagen | x | ||
- Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), automatische Warentransportanlagen | x | ||
- Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagen | x | ||
- Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfen | x | ||
7.2. Verfahrenstechnische Anlagen | |||
- Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung) | x | ||
- Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation) | x | ||
- Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe Stabilisierung) | x | ||
- Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasser- behandlungsanlagen) | x | ||
- Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen) | x | ||
- Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung | x | ||
- Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitung | x | ||
- Technische Anlagen der Abwasserableitung | x | ||
- Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung | x | ||
- Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung | x | ||
- Einfache Regenwasserbehandlungsanlagen | x | ||
- Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen | x | ||
- Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen | x | ||
- Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel Odorieranlage) | x | ||
- Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen | x | ||
- Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen | x | ||
- Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle, Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden) | x | ||
- Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe) | x | ||
Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation | |||
- Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit anlagengruppenübergreifender Systemintegration | x |
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